AUS.2025.101
Anordnung der Ausschaffungshaft
3. September 2025Deutsch9 min
piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts die vorläufige Festnahme anordnete.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.101
URTEIL
vom 3.
September 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Rumänien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 1. September 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) wurde am 31. August 2025 im Zug von Olten nach Basel einer
Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass gegen ihn ein am 23. März
2023 eröffnetes und bis zum 22. März 2026 gültiges Einreiseverbot für die
Schweiz besteht. Er wurde der Kantonspolizei übergeben, woraufhin der
piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts die vorläufige Festnahme anordnete.
Am 1. September 2025 wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der
Schweiz weg und verfügte eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, bis zum 31.
Oktober 2025.
Am 3. September 2025
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.1.2
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) eröffnete dem Beurteilten am 23. März
2023.
ein bis zum 22. März 2026 gültiges Einreiseverbot. Nichtsdestotrotz hielt
sich der Beurteilte am 31. August 2025 unbefugterweise in der Schweiz auf. Dass
er sich – wie in der Befragung beim Migrationsamt vom 1. September 2025 geltend
gemacht – versehentlich in der Schweiz aufgehalten hat, kann angesichts der
Tatsache, dass er in derselben Befragung auch ausgeführt hat, er sei nach
seiner Einreise (von Deutschland her) nach Bern gereist, um mit rumänischen
Kollegen Bier zu trinken, ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ergibt sich aus
dem ZEMIS, dass der Beurteilte sich in Missachtung des Einreiseverbots auch im
April/Mai 2023 sowie im Januar/Februar 2025 und im April 2025 in der Schweiz
befunden hat und jeweils in seine Heimat zurückgeschafft worden ist (zudem
wurde er bereits im August 2014 und im Oktober 2016 nach Rumänien
zurücküberführt). Der Haftgrund der Verletzung eines Einreiseverbots ist
demgemäss offensichtlich erfüllt.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Der
Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27.
April 2016 unter anderem wegen einfachen, teils versuchten Diebstahls und mit
Urteil des Ministère public de l'arrondissement de La Côte unter anderem des
Diebstahls, Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt.
2.3
2.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids schliesslich auch dann in
Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
3.
b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage
2022, Rz. 12.103).
2.3.2
Der
Beurteilte foutiert sich nach dem soeben Ausgeführten regelrecht um behördliche
Anordnungen und ist – trotz mehrfach erfolgter Rückführungen – offensichtlich
nicht bereit, sich an das ihm eröffnete Einreiseverbot zu halten. Zudem ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten (vgl. dazu E. 2.2
und den sich in den Akten befindlichen Strafregisterauszug) zu bejahen, da bei
einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist nicht zu
erwarten, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte (er hat heute
ausgeführt, dass er auch in Deutschland und den Niederlanden Arbeit gesucht
habe) inskünftig an behördliche Anordnungen halten würde und in der Schweiz untertauchen
oder weiterreisen (insbesondere in das gemäss eigenen Angaben ursprüngliche
Zielland Spanien, wo seine Schwester leben soll) würde. Die Untertauchensgefahr
geradezu exemplarisch unterstreicht die heutige Aussage, dass er bei einer
Haftentlassung zunächst nach Mulhouse und dann nach Spanien reisen würde. Somit
ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt ist.
3.
3.1
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass
sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer
milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel
darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal
der Beurteilte in Basel über keinerlei soziale Kontakte verfügt, eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann
und der Beurteilte angesichts seiner regelmässigen Delinquenz auch als Gefahr
für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss. Eine Schriftensperre
fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (vgl.
dazu Manfrin/Vogel,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 StPO N 34). Auch
überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit, zumal seine gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation) im
Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Zudem sprechen weder die in Rumänien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin.
3.2
Eine
Rückführung nach Rumänien sollte sich – da ein rumänischer Reisepass vorliegt –
zeitnah realisieren lassen. Bereits am 1. September 2025 wurde die
Fluganmeldung vorgenommen, sodass heute ein Ticket für einen Flug vom 4.
September 2025 (nach Bukarest) vorliegt. Aufgrund der in der Vergangenheit
gezeigten Obstruktion bzw. der wiederholt geäusserten Weigerung, freiwillig
nach Rumänien zurückzureisen (der Beurteilte hat sich auch gegen ein Vorgehen
nach Art. 80 Abs. 3 AIG zur Wehr gesetzt), ist die für zwei Monate verfügte
Dauer der Haft aber nicht zu beanstanden, zumal bei weiterhin fehlender
Mitwirkung eine polizeiliche Begleitung organisiert werden muss, was
erfahrungsgemäss Zeit in Anspruch nimmt. Der Beurteilte wird jedoch auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen (frühestens einen Monat
nach der heutigen Haftüberprüfung).
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
4.2.2
Der
Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter
Haft und ist Letztere auf zwei Monate beschränkt. Es bestehen nach der
vorzitierten Rechtsprechung auch keine besonderen Schwierigkeiten in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die es gebieten würden, dem Beurteilten
eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher
Antrag ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, bis zum 31. Oktober 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.