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Entscheid

AUS.2025.101

Anordnung der Ausschaffungshaft

3. September 2025Deutsch9 min

piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts die vorläufige Festnahme anordnete.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.101

URTEIL

vom 3.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 1. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) wurde am 31. August 2025 im Zug von Olten nach Basel einer

Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass gegen ihn ein am 23. März

2023 eröffnetes und bis zum 22. März 2026 gültiges Einreiseverbot für die

Schweiz besteht. Er wurde der Kantonspolizei übergeben, woraufhin der

piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts die vorläufige Festnahme anordnete.

Am 1. September 2025 wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der

Schweiz weg und verfügte eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, bis zum 31.

Oktober 2025.

Am 3. September 2025

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.1.2

Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) eröffnete dem Beurteilten am 23. März

2023.

ein bis zum 22. März 2026 gültiges Einreiseverbot. Nichtsdestotrotz hielt

sich der Beurteilte am 31. August 2025 unbefugterweise in der Schweiz auf. Dass

er sich – wie in der Befragung beim Migrationsamt vom 1. September 2025 geltend

gemacht – versehentlich in der Schweiz aufgehalten hat, kann angesichts der

Tatsache, dass er in derselben Befragung auch ausgeführt hat, er sei nach

seiner Einreise (von Deutschland her) nach Bern gereist, um mit rumänischen

Kollegen Bier zu trinken, ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ergibt sich aus

dem ZEMIS, dass der Beurteilte sich in Missachtung des Einreiseverbots auch im

April/Mai 2023 sowie im Januar/Februar 2025 und im April 2025 in der Schweiz

befunden hat und jeweils in seine Heimat zurückgeschafft worden ist (zudem

wurde er bereits im August 2014 und im Oktober 2016 nach Rumänien

zurücküberführt). Der Haftgrund der Verletzung eines Einreiseverbots ist

demgemäss offensichtlich erfüllt.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Der

Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27.

April 2016 unter anderem wegen einfachen, teils versuchten Diebstahls und mit

Urteil des Ministère public de l'arrondissement de La Côte unter anderem des

Diebstahls, Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt.

2.3

2.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids schliesslich auch dann in

Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge

leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.

3.

b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage

2022, Rz. 12.103).

2.3.2

Der

Beurteilte foutiert sich nach dem soeben Ausgeführten regelrecht um behördliche

Anordnungen und ist – trotz mehrfach erfolgter Rückführungen – offensichtlich

nicht bereit, sich an das ihm eröffnete Einreiseverbot zu halten. Zudem ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten (vgl. dazu E. 2.2

und den sich in den Akten befindlichen Strafregisterauszug) zu bejahen, da bei

einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist nicht zu

erwarten, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte (er hat heute

ausgeführt, dass er auch in Deutschland und den Niederlanden Arbeit gesucht

habe) inskünftig an behördliche Anordnungen halten würde und in der Schweiz untertauchen

oder weiterreisen (insbesondere in das gemäss eigenen Angaben ursprüngliche

Zielland Spanien, wo seine Schwester leben soll) würde. Die Untertauchensgefahr

geradezu exemplarisch unterstreicht die heutige Aussage, dass er bei einer

Haftentlassung zunächst nach Mulhouse und dann nach Spanien reisen würde. Somit

ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt ist.

3.

3.1

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass

sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer

milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel

darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal

der Beurteilte in Basel über keinerlei soziale Kontakte verfügt, eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann

und der Beurteilte angesichts seiner regelmässigen Delinquenz auch als Gefahr

für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss. Eine Schriftensperre

fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (vgl.

dazu Manfrin/Vogel,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 StPO N 34). Auch

überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit, zumal seine gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation) im

Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Zudem sprechen weder die in Rumänien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin.

3.2

Eine

Rückführung nach Rumänien sollte sich – da ein rumänischer Reisepass vorliegt –

zeitnah realisieren lassen. Bereits am 1. September 2025 wurde die

Fluganmeldung vorgenommen, sodass heute ein Ticket für einen Flug vom 4.

September 2025 (nach Bukarest) vorliegt. Aufgrund der in der Vergangenheit

gezeigten Obstruktion bzw. der wiederholt geäusserten Weigerung, freiwillig

nach Rumänien zurückzureisen (der Beurteilte hat sich auch gegen ein Vorgehen

nach Art. 80 Abs. 3 AIG zur Wehr gesetzt), ist die für zwei Monate verfügte

Dauer der Haft aber nicht zu beanstanden, zumal bei weiterhin fehlender

Mitwirkung eine polizeiliche Begleitung organisiert werden muss, was

erfahrungsgemäss Zeit in Anspruch nimmt. Der Beurteilte wird jedoch auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen (frühestens einen Monat

nach der heutigen Haftüberprüfung).

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

4.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

4.2.2

Der

Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter

Haft und ist Letztere auf zwei Monate beschränkt. Es bestehen nach der

vorzitierten Rechtsprechung auch keine besonderen Schwierigkeiten in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die es gebieten würden, dem Beurteilten

eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher

Antrag ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, bis zum 31. Oktober 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.