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Entscheid

AUS.2025.102

Anordnung der Ausschaffungshaft

4. September 2025Deutsch6 min

entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.102

URTEIL

vom 4.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Ghana

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 3. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der ghanaische Staatsangehörige A____

(nachfolgend: Beurteilter) mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2.

September 2025 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, gewerbsmässig bei Ausbildungsstätte für Jugendliche) schuldig

erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten

verurteilt und des Weiteren für sechs Jahre des Landes verwiesen wurde;

dass der Beurteilte am 3. September 2025 zu Handen

des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen wurde, woraufhin

Letzteres A____ per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine

Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 15. September 2025, 08:30 Uhr,

anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu

überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen

Reisepasses ist, sondern bereits am 3. September 2025 beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Barcelona (der

Beurteilte verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel in Spanien und die

spanischen Behörden haben einer Rückübernahme zugestimmt) in Auftrag gegeben

worden ist und nunmehr auch eine Flugbuchung für den 9. September 2025

vorliegt;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche

Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten am 3. September

Sachverhalt

2025 per sofort aus der Schweiz weggewiesen hat, was ihm ordnungsgemäss

eröffnet worden ist;

dass der Beurteilte darüber hinaus vom Strafgericht

mit einem sechsjährigen Landesverweis belegt worden ist;

dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,

wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und

deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1

lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG), wobei ein

entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern

2024, Art. 75 N 24);

dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im

Rahmen von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 AIG auch wiederholter Kokain- oder Heroinhandel mit Kleinstmengen

haftbegründend sind (BGE 125 II 369 E. 3b/bb; Sert, a.a.O., Art. 75 N 24);

dass der Beurteilte just deswegen mit einer 1

1/2-jährigen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde und der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG damit erfüllt ist;

dass eine ausländische Person des Weiteren nach dem

Haftgrund der Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und

ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der in Basel über keinerlei sozialen Bindungen

verfügende Beurteilte sich in der Vergangenheit um behördliche Anordnungen

regelrecht foutiert hat, wurde er doch bereits am 3. Dezember 2024 aus der

Schweiz weggewiesen und gleichzeitig mit einem Einreiseverbot belegt, aber am

22. Januar 2025 dennoch wieder in Basel betroffen, sodass er entweder gar nicht

ausgereist oder ausgereist und trotz bestehendem Einreiseverbot wieder

eingereist ist;

dass Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer –

eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62);

dass damit – auch wenn der Beurteilte bei seiner

Befragung beim Migrationsamt ausgeführt hat, er wolle so schnell als möglich

nach Spanien ausreisen – von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist,

Erwägungen

zumal der Beurteile in mehrere andere Länder Kontakte pflegt (nicht nur

Spanien, gemäss den Stempeln in seinem Reisepass befand er sich in der

Vergangenheit auch in Österreich und Nigeria);

dass der unter keinen medizinischen Problemen

leidende Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb angesichts

der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht ersichtlich ist, welche mildere

Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung (und der Landesverweisung)

absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist und nunmehr auch

die Flugbuchung vorliegt;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für

den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

für zwölf Tage bis zum 15. September 2025, 08:30 Uhr ist rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.