AUS.2025.105
Anordnung der Ausschaffungshaft
18. September 2025Deutsch13 min
(BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.105
URTEIL
vom 18.
September 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Irak,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 17. September 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 17. Januar 2013 erstmals in die Schweiz ein und reichte am Tag darauf
ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016
ab. In der Folge hielt sich der Beurteilte bis zum 23. März 2018 in der Schweiz
auf und bezog während dieser Zeit Nothilfe. Ab dem 23. März 2018 galt der
Beurteilte für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen
Angaben in Frankreich auf. Im Zeitraum zwischen 2020 und 2022 waren aufgrund
der Corona-Pandemie keine Rückführungen möglich. Am 7. Dezember 2022 stellte
der Beurteilte ein weiteres Asylgesuch, welches mit Verfügung des SEM vom 4.
März 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt. Das BVGer ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7.
Mai 2025 nicht eingetreten, womit der Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. Am 16.
September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim
Migrationsamt vorläufig festgenommen. In der Folge verfügte das Migrationsamt am
17. September 2025 eine Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat, bis
zum 15. Oktober 2025.
Am 18. September
2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids dann in Haft genommen werden,
wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet
und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75
Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG),
wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern
2024, Art. 75 N 24).
2.1.2
Der
Beurteilte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Kontext häuslicher
Gewalt mit Urteil vom 21. März 2023 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der
mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis
zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu
einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– verurteilt. Damit ist der Haftgrund von
Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
AIG erfüllt.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zudem in Haft genommen
werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
3.
b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage
2022, Rz. 12.103).
2.2.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, galt er doch
ab dem 23. März 2018 für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss
eigenen Angaben in dieser Zeit in Frankreich auf. Zudem hat der Beurteilte seit
anhin (und auch heute) konsequent zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit
sei, in den Irak zurückzukehren, dort drohe ihm der Tod oder das Gefängnis. So
hat er ihm gesetzte Ausreisefristen denn auch verstreichen lassen und trotz
regelmässiger Hinweise des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen unternommen,
bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit seiner Verhaftung vom 16. September
2025, der am Tag darauf stattgefundenen Befragung beim Migrationsamt und der
heutigen Haftverhandlung muss dem Beurteilten nun unmissverständlich klar
geworden sein, dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorsteht. Dementsprechend
ist der Fluchtanreiz angesichts seiner konsequent geäusserten Verweigerungshaltung
betreffend einer Rückführung in den Irak sehr gross und es besteht – auch wenn
sich der Beurteilte in der Vergangenheit regelmässig beim Migrationsamt
gemeldet haben mag – ausgeprägte Untertauchensgefahr, zumal er eine Weiterreise
in ein anderes Land (Finnland, Schweden oder «wo auch immer») auch heute in
Aussicht gestellt hat. Zudem ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten (vgl. dazu E. 2.1.2; zudem wurde der Beurteilte mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. September 2017 der
unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– [Probezeit vier Jahre] und einer
Busse von CHF 300.– verurteilt) zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer
– eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine
Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung
sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Auch überwiegt das als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Wegweisungen dasjenige
des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte seit
Jahren weiss, dass er die Schweiz endgültig verlassen muss bzw. hier keine
Zukunft hat, ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden und ihm das
Migrationsamt auch nur für eine vergleichsweise kurze Dauer die Freiheit
entzogen hat. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist
doch nicht ersichtlich, dass das Verfahren während eines bestimmten Zeitraums
unnötig still gestanden wäre.
3.3
Dass
eine Rückführung in den Irak tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus
der Tatsache, dass der Flug dorthin bereits gebucht worden ist. Auch ergeben
sich mit Hinweis auf die abschlägigen Asylentscheide keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder
die im Nordirak herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, was nicht nur in den erwähnten
Entscheiden betreffend die Person des Beurteilten ausgeführt wurde, sondern
sich auch aus den aktuellsten Referenzurteilen des BVGer ergibt (BVGer
D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1,
E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E.
8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September
2021.
E. 7.4.2). Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters in
Bezug auf Entscheide von anderen, sachkompetenten Behörden (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17),
ist die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Nordirak nicht weiter zu
vertiefen, zumal sie gemäss dem vorstehend Erwogenen gut nachvollziehbar
beantwortet wurde. Dasselbe gilt für die familiäre Situation des Beurteilten (geschieden
von der Ex-Frau und kein Kontakt zu den beiden Kindern) bzw. einen möglichen
Verstoss gegen Art. 8 EMRK und die medizinischen Probleme des Beurteilten bzw.
die Verfügbarkeit von Therapien im Nordirak, wobei der Beurteilte vor seiner
Inhaftierung ohnehin ausgeführt hat, dass er sich aktuell nicht in ärztlicher
Behandlung befinde, sondern «bloss» ab und an eine Schmerztablette nehmen müsse.
Der Beurteilte wurde von OSEARA denn auch als «fit to fly» eingestuft
(datierend vom 18. August 2025).
3.4
Daran
ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung Suizidgedanken
äusserte. Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013
sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 und AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für
die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu
können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf
einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.
Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise
und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte
des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention
darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu
bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des
Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern
hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von
einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf
dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen
hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss
abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf
den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung
seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit
allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2023.34 vom 17. Juli
2023.
E. 6).
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft für einen Monat als notwendig und verhältnismässig,
weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
4.2
4.2.1
Der
Beurteilte hat um Vertretung anlässlich der Haftrichterverhandlung ersucht. Die
von ihm bezeichnete Rechtsvertreterin hat jedoch mitgeteilt, dass sie bzw. ihre
Organisation keine «solchen» Mandate übernehmen würden, sodass niemand zur
Haftrichterverhandlung «kommen» werde. Der Haftrichter ihr am 17. September
2025.
mitgeteilt, dass nach einem ersten Studium der Akten die Voraussetzungen
für eine unentgeltliche Verbeiständung nicht gegeben scheinen (Neuerungen
anlässlich der Verhandlung vorbehalten), zumal das Migrationsamt die Haft auf
einen Monat beschränkt habe. Es stehe dem Beurteilten indes frei, sich (auf
eigene Kosten) von einer Anwältin/einem Anwalt vertreten zu lassen, was aber
nicht geschehen ist.
4.2.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.
Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen
wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen,
wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
4.2.3
Vorliegend
sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands nicht erfüllt: Zum einen beträgt die Inhaftierungsdauer
deutlich weniger als drei Monate und sind nach dem vorstehend Erwogenen auch
keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die eine
unentgeltliche Verbeiständung des Beurteilten bedürften.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 15. Oktober
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.