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Entscheid

AUS.2025.105

Anordnung der Ausschaffungshaft

18. September 2025Deutsch13 min

(BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.105

URTEIL

vom 18.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Irak,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 17. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 17. Januar 2013 erstmals in die Schweiz ein und reichte am Tag darauf

ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete

gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht

(BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016

ab. In der Folge hielt sich der Beurteilte bis zum 23. März 2018 in der Schweiz

auf und bezog während dieser Zeit Nothilfe. Ab dem 23. März 2018 galt der

Beurteilte für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen

Angaben in Frankreich auf. Im Zeitraum zwischen 2020 und 2022 waren aufgrund

der Corona-Pandemie keine Rückführungen möglich. Am 7. Dezember 2022 stellte

der Beurteilte ein weiteres Asylgesuch, welches mit Verfügung des SEM vom 4.

März 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz

verfügt. Das BVGer ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7.

Mai 2025 nicht eingetreten, womit der Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. Am 16.

September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim

Migrationsamt vorläufig festgenommen. In der Folge verfügte das Migrationsamt am

17. September 2025 eine Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat, bis

zum 15. Oktober 2025.

Am 18. September

2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids dann in Haft genommen werden,

wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet

und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75

Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG),

wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern

2024, Art. 75 N 24).

2.1.2

Der

Beurteilte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Kontext häuslicher

Gewalt mit Urteil vom 21. März 2023 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der

mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis

zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu

einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– verurteilt. Damit ist der Haftgrund von

Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

AIG erfüllt.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zudem in Haft genommen

werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.

3.

b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage

2022, Rz. 12.103).

2.2.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, galt er doch

ab dem 23. März 2018 für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss

eigenen Angaben in dieser Zeit in Frankreich auf. Zudem hat der Beurteilte seit

anhin (und auch heute) konsequent zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit

sei, in den Irak zurückzukehren, dort drohe ihm der Tod oder das Gefängnis. So

hat er ihm gesetzte Ausreisefristen denn auch verstreichen lassen und trotz

regelmässiger Hinweise des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen unternommen,

bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit seiner Verhaftung vom 16. September

2025, der am Tag darauf stattgefundenen Befragung beim Migrationsamt und der

heutigen Haftverhandlung muss dem Beurteilten nun unmissverständlich klar

geworden sein, dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorsteht. Dementsprechend

ist der Fluchtanreiz angesichts seiner konsequent geäusserten Verweigerungshaltung

betreffend einer Rückführung in den Irak sehr gross und es besteht – auch wenn

sich der Beurteilte in der Vergangenheit regelmässig beim Migrationsamt

gemeldet haben mag – ausgeprägte Untertauchensgefahr, zumal er eine Weiterreise

in ein anderes Land (Finnland, Schweden oder «wo auch immer») auch heute in

Aussicht gestellt hat. Zudem ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten (vgl. dazu E. 2.1.2; zudem wurde der Beurteilte mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. September 2017 der

unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– [Probezeit vier Jahre] und einer

Busse von CHF 300.– verurteilt) zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer

– eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine

Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung

sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Auch überwiegt das als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Wegweisungen dasjenige

des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte seit

Jahren weiss, dass er die Schweiz endgültig verlassen muss bzw. hier keine

Zukunft hat, ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden und ihm das

Migrationsamt auch nur für eine vergleichsweise kurze Dauer die Freiheit

entzogen hat. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist

doch nicht ersichtlich, dass das Verfahren während eines bestimmten Zeitraums

unnötig still gestanden wäre.

3.3

Dass

eine Rückführung in den Irak tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus

der Tatsache, dass der Flug dorthin bereits gebucht worden ist. Auch ergeben

sich mit Hinweis auf die abschlägigen Asylentscheide keine Anhaltspunkte dafür,

dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder

die im Nordirak herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die

Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, was nicht nur in den erwähnten

Entscheiden betreffend die Person des Beurteilten ausgeführt wurde, sondern

sich auch aus den aktuellsten Referenzurteilen des BVGer ergibt (BVGer

D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1,

E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E.

8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September

2021.

E. 7.4.2). Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters in

Bezug auf Entscheide von anderen, sachkompetenten Behörden (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17),

ist die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Nordirak nicht weiter zu

vertiefen, zumal sie gemäss dem vorstehend Erwogenen gut nachvollziehbar

beantwortet wurde. Dasselbe gilt für die familiäre Situation des Beurteilten (geschieden

von der Ex-Frau und kein Kontakt zu den beiden Kindern) bzw. einen möglichen

Verstoss gegen Art. 8 EMRK und die medizinischen Probleme des Beurteilten bzw.

die Verfügbarkeit von Therapien im Nordirak, wobei der Beurteilte vor seiner

Inhaftierung ohnehin ausgeführt hat, dass er sich aktuell nicht in ärztlicher

Behandlung befinde, sondern «bloss» ab und an eine Schmerztablette nehmen müsse.

Der Beurteilte wurde von OSEARA denn auch als «fit to fly» eingestuft

(datierend vom 18. August 2025).

3.4

Daran

ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung Suizidgedanken

äusserte. Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013

sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 und AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 unter

Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des

Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,

dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung

Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges

Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für

die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine

nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im

ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine

geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu

können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf

einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft

gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit

ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht

medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.

Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung

zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu

verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise

und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte

des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention

darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu

bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des

Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern

hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von

einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine

krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf

dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen

hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss

abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf

den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung

seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit

allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2023.34 vom 17. Juli

2023.

E. 6).

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft für einen Monat als notwendig und verhältnismässig,

weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

4.2

4.2.1

Der

Beurteilte hat um Vertretung anlässlich der Haftrichterverhandlung ersucht. Die

von ihm bezeichnete Rechtsvertreterin hat jedoch mitgeteilt, dass sie bzw. ihre

Organisation keine «solchen» Mandate übernehmen würden, sodass niemand zur

Haftrichterverhandlung «kommen» werde. Der Haftrichter ihr am 17. September

2025.

mitgeteilt, dass nach einem ersten Studium der Akten die Voraussetzungen

für eine unentgeltliche Verbeiständung nicht gegeben scheinen (Neuerungen

anlässlich der Verhandlung vorbehalten), zumal das Migrationsamt die Haft auf

einen Monat beschränkt habe. Es stehe dem Beurteilten indes frei, sich (auf

eigene Kosten) von einer Anwältin/einem Anwalt vertreten zu lassen, was aber

nicht geschehen ist.

4.2.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen

wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen,

wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

4.2.3

Vorliegend

sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands nicht erfüllt: Zum einen beträgt die Inhaftierungsdauer

deutlich weniger als drei Monate und sind nach dem vorstehend Erwogenen auch

keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die eine

unentgeltliche Verbeiständung des Beurteilten bedürften.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 15. Oktober

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.