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Entscheid

AUS.2025.106

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

19. September 2025Deutsch10 min

Gemäss zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist der Beurteilte per 4. Dezember 2018

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.106

URTEIL

vom 19.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Marokko

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 17. September 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der eigenen

Angaben aus Marokko stammende A____ (Beurteilter) stellte am 27. September 2018

in der Schweiz ein Asylgesuch, auf welches am 10. Dezember 2018 nicht

eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.

Gemäss zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist der Beurteilte per 4. Dezember 2018

mit einer unkontrollierten Abreise verzeichnet. Am 22. Mai 2024 wurde der

Beurteilte in Basel von der Kantonspolizei wegen rechtswidrigen Aufenthalts

kontrolliert. Da er keine gültigen Reisedokumente vorweisen konnte, ordnete der

piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts seine vorläufige Festnahme an. Am

23. Mai 2024 erklärte der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt, er sei in die

Schweiz eingereist, um erneut ein Asylgesuch einzureichen. Daraufhin wurde ihm

die Möglichkeit gewährt, ein solches Gesuch zu stellen. Er wurde aus der Haft entlassen

und mit einem Passierschein ausgestattet. Gleichzeitig wurde er verpflichtet,

sich im Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zwecks Einreichung seines Gesuchs

einzufinden. Gemäss ZEMIS stellte der Beurteilte jedoch kein Asylgesuch. Zu

einem unbekannten Zeitpunkt reiste er unkontrolliert aus der Schweiz aus. Am 16.

September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich einer Requisition wegen eines

versuchten Fahrraddiebstahls um 17:00 Uhr beim Steinentorberg [...] erneut einer

Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle konnte sich der Beurteilte mit

keinen rechtsgenüglichen Reisedokumenten ausweisen. Aus diesem Grund verfügte

der Piketthabende des Migrationsamtes Basel-Stadt die vorläufige Festnahme des

Beurteilten. Am 17. September 2025 verfügte das Migrationsamt eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte

ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Darüber lässt nach

den gesetzlichen Bestimmungen befürchten, die betroffene Person werde sich der

Wegweisung entziehen, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, hier

ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden

Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Im Übrigen

lässt befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung

entziehen will, wenn sie der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie

in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt

oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG).

Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von

Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit

den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75

f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich

besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.],

5.

Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der

Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für

maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a

AIG).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am

7.

Dezember 2018 in den Niederlanden, am 14. und 25. Januar 2019 in

Deutschland sowie am 28. August 2023 in Kroatien um Asyl ersucht. Entgegen den

behördlichen Anordnungen ist er – wie er selber einräumt – ohne das Ergebnis

des Asylverfahrens abzuwarten aus Kroatien und den Niederlanden aus- und in der

Folge in Europa herumgereist («überall in Europa, wo es Arbeit gibt»). Deutschland

habe er nach erfolgter Wegweisung verlassen, womit er eine geordnete Repatriierung

in seine Heimat verhindert hat. Aktuell will er sich in Frankreich bei seiner

Freundin aufhalten, obwohl er dort – wie er selber geltend macht – keine

gültige Aufenthaltserlaubnis hat. Am 16. September 2025 wurde er dann –

ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein – in

Basel kontrolliert. Dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits einmal

untergetaucht ist, belegt die im ZEMIS hinterlegte «unkontrollierte Abreise». Die

Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht die Aussage des

Beurteilten vor dem Migrationsamt auf die Frage, was er bei einer allfälligen

Haftentlassung tun würde. So gab er zu Protokoll, dass er nach Frankreich zu

seiner Freundin gehen würde. Auf Hinweis, dass er dies ohne gültige

Reisedokumente nicht tun dürfe, meinte er, er gehe zu Fuss über die Grenze, die

Grenze sei leicht zu überschreiten. Zudem ist Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Der

Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019 des geringfügigen Diebstahls, der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Drohung sowie der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei

Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 560.– verurteilt (zudem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Mai 2024 wegen rechtswidriger Einreise

und Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– [Probezeit

drei Jahre] und zu einer Busse in der Höhe von CHF 120.–).

2.2.2

Der

Beurteilte wurde bereits im Mai 2024 in Basel ohne gültige Papiere kontrolliert

und in der Folge aus der Haft entlassen, um ein Asylgesuch zu stellen, wobei er

trotz Passierscheins nie beim BAZ erschein. Dasselbe Muster konnte bereits

anlässlich einer Polizeikontrolle in Basel vom 1. November 2023 beobachtet

werden. Auch dazumals tat er gegenüber den Behörden kund, er wolle ein

Asylgesuch stellen, wes indes nie geschah. Dieses Verhalten korrespondiert auch

mit der anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 16. September 2025 auf

die Frage zum Stand der diversen Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Antwort, wonach

er bei einer Polizeikontrolle nur die Möglichkeit habe, entweder ins Gefängnis

zu gehen oder um Asyl zu ersuchen. Mache er Letzteres, gewinne er Zeit, müsse

nicht ins Gefängnis und könne weiter arbeiten. Also sage er bei einer

Polizeikontrolle, er wolle Asyl beantragen. In den Niederlanden und in Kroatien

sei dies geschehen, er habe kein echtes Interesse an Asyl gehabt, er wollte

nach Deutschland oder in die Schweiz. Insofern ist auch Art. 76a Abs. 2 lit. f

AIG einschlägig.

2.2.3

Im

Weiteren hat der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt zunächst verschwiegen,

dass er auch in den Niederlanden und Kroatien um Asyl ersucht hat, womit auch Art.

76a Abs. 2 lit. i AIG anwendbar ist.

2.2.4

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte

im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz

abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen

würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der

Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen

den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie

vor dem Migrationsamt angegeben nach Frankreich zu seiner Freundin reisen würde

und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt

über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In

dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach

dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich

(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon

abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des

Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das

Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft

ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal die geltend gemachte Infektion am rechten Bein im Gefängnis Bässlergut

versorgt werden kann. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die

maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu

beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates

(mutmasslich Deutschland, Niederlande oder Kroatien) zu prüfen ist und das

Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen

muss (gemäss dem vom Migrationsamt nachgereichten ZEMIS-Auszug ersuchten am 13.

Dezember 2018 die Niederlande und am 30. Januar 2019 Deutschland die Schweiz im

Rahmen des Dublin-Verfahrens um Übernahme; beide Gesuche wurden vom SEM

abgelehnt; da die Schweiz somit im Jahr 2019 nicht zuständig war, ist nun zu

klären, wer der zuständigen Dublin-Staat ist). Der Beurteilte wird jedoch auf

die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren

(Kategorie III) wurde durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um

dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch

gehalten, dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 16. September 2025 bis

zum 4. November 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen

Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.