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Entscheid

AUS.2025.107

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

19. September 2025Deutsch8 min

September 2025 wegen Ladendiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.107

URTEIL

vom 19.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 18. September 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der eigenen

Angaben zufolge aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 17.

September 2025 wegen Ladendiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig

festgenommen. Am Tag darauf wurde er deswegen mit einem Strafbefehl belegt und zu

Handen des Basler Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft

entlassen. Dieses verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der

Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der

angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Darüber lässt nach

den gesetzlichen Bestimmungen befürchten, die betroffene Person werde sich der

Wegweisung entziehen, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, hier

ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden

Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Es handelt

sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft

zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a

AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids

über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft

genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 13. Dezember

2023.

in Deutschland und am 30. März 2025 sowie am 4. April 2025 in den Niederlanden

um Asyl ersucht. Entgegen den behördlichen Anordnungen ist er – wie er selber

einräumt – jeweils ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten,

weitergereist. Objektiviert wird dieses Untertauchen dadurch, dass er im

Schengener Informationssystem (SIS) von Deutschland zur «Personenfahndung

zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen» ausgeschrieben werden musste.

Aktuell lebt er – wie er selber zugestanden hat – ohne gültige

Aufenthaltserlaubnis, mithin illegal, in Frankreich. Am 17. September 2025

wurde der Beurteilte dann – ohne im Besitz der für den Grenzübertritt

notwendigen Papiere zu sein – in der Basler Innenstadt in flagranti bei einem

Ladendiebstahl angehalten. Er wurde deswegen mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2025 des Diebstahls und des

rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer

Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Gemäss der Praxis ist Untertauchensgefahr

auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem

straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen

ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Die Untertauchensgefahr

geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Tatsache, dass der

Beurteilte bereits gegenüber der Polizei und später auch anlässlich der

Befragung beim Migrationsamt angegeben hat, man solle ihn – notabene im Wissen

um die fehlenden Reisepapiere und die nicht existente Aufenthaltserlaubnis – zu

seinem Kollegen in Frankreich gehen lassen («Ich verschwinde mit meinem

Kollegen nach Frankreich»).

2.2.2

Darüber

hinaus hat der Beurteilte in der Schweiz auch ein missbräuchliches Asylgesuch

gestellt (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG): Aus einer Aktennotiz des Migrationsamts

vom 18. September 2025 ergibt sich, dass der Beurteilte nach der Hafteröffnung

unmittelbar vor Einschluss in die Zelle angab, dass er ein Asylgesuch in der

Schweiz stellen möchte. Der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts fragte

ihn, weshalb er dies nicht vorher bei der Hafteröffnung bzw. Befragung mitgeteilt

habe, woraufhin der Beurteilte antwortete, dass er nicht im Gefängnis bleiben

möchte, er vielmehr gehen wolle. Dass er einfach nur gehen wolle, gab der

Beurteilte auch nach dem Hinweis, dass er ein Asylgesuch desgleichen ab Haft

stellen könne, an. Seine Forderung nach einer Freilassung wiederholte der

Beurteilte auch auf die ultimative Frage des Mitarbeiters des Migrationsamts,

ob er nun definitiv ein Asylgesuch stellen wolle. Damit liegt auf der Hand,

dass der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltende Beurteilte nur deshalb

ein Asylgesuch stellte, um aus der Haft entlassen zu werden und sich zu seinem

Kollegen nach Frankreich absetzen zu können.

2.2.3

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte

im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz

abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen

würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der

Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen

den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie

vor dem Migrationsamt und der Polizei angegeben nach Frankreich zu seinem

Kollegen reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen.

In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach

dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich

(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon

abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des

Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das

Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft

ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 18. September 2025 auch zu Protokoll

gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der

Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des

Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder die Niederlande) zu prüfen

ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung

verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das

Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 18. September 2025 bis

zum 6. November 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer

für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.