AUS.2025.107
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
19. September 2025Deutsch8 min
September 2025 wegen Ladendiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.107
URTEIL
vom 19.
September 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 18. September 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der eigenen
Angaben zufolge aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 17.
September 2025 wegen Ladendiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig
festgenommen. Am Tag darauf wurde er deswegen mit einem Strafbefehl belegt und zu
Handen des Basler Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft
entlassen. Dieses verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der
Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als
Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Darüber lässt nach
den gesetzlichen Bestimmungen befürchten, die betroffene Person werde sich der
Wegweisung entziehen, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, hier
ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden
Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Es handelt
sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a
AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids
über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft
genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 13. Dezember
2023.
in Deutschland und am 30. März 2025 sowie am 4. April 2025 in den Niederlanden
um Asyl ersucht. Entgegen den behördlichen Anordnungen ist er – wie er selber
einräumt – jeweils ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten,
weitergereist. Objektiviert wird dieses Untertauchen dadurch, dass er im
Schengener Informationssystem (SIS) von Deutschland zur «Personenfahndung
zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen» ausgeschrieben werden musste.
Aktuell lebt er – wie er selber zugestanden hat – ohne gültige
Aufenthaltserlaubnis, mithin illegal, in Frankreich. Am 17. September 2025
wurde der Beurteilte dann – ohne im Besitz der für den Grenzübertritt
notwendigen Papiere zu sein – in der Basler Innenstadt in flagranti bei einem
Ladendiebstahl angehalten. Er wurde deswegen mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2025 des Diebstahls und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer
Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Gemäss der Praxis ist Untertauchensgefahr
auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem
straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen
ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Die Untertauchensgefahr
geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Tatsache, dass der
Beurteilte bereits gegenüber der Polizei und später auch anlässlich der
Befragung beim Migrationsamt angegeben hat, man solle ihn – notabene im Wissen
um die fehlenden Reisepapiere und die nicht existente Aufenthaltserlaubnis – zu
seinem Kollegen in Frankreich gehen lassen («Ich verschwinde mit meinem
Kollegen nach Frankreich»).
2.2.2
Darüber
hinaus hat der Beurteilte in der Schweiz auch ein missbräuchliches Asylgesuch
gestellt (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG): Aus einer Aktennotiz des Migrationsamts
vom 18. September 2025 ergibt sich, dass der Beurteilte nach der Hafteröffnung
unmittelbar vor Einschluss in die Zelle angab, dass er ein Asylgesuch in der
Schweiz stellen möchte. Der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts fragte
ihn, weshalb er dies nicht vorher bei der Hafteröffnung bzw. Befragung mitgeteilt
habe, woraufhin der Beurteilte antwortete, dass er nicht im Gefängnis bleiben
möchte, er vielmehr gehen wolle. Dass er einfach nur gehen wolle, gab der
Beurteilte auch nach dem Hinweis, dass er ein Asylgesuch desgleichen ab Haft
stellen könne, an. Seine Forderung nach einer Freilassung wiederholte der
Beurteilte auch auf die ultimative Frage des Mitarbeiters des Migrationsamts,
ob er nun definitiv ein Asylgesuch stellen wolle. Damit liegt auf der Hand,
dass der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltende Beurteilte nur deshalb
ein Asylgesuch stellte, um aus der Haft entlassen zu werden und sich zu seinem
Kollegen nach Frankreich absetzen zu können.
2.2.3
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte
im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz
abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen
würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der
Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen
den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie
vor dem Migrationsamt und der Polizei angegeben nach Frankreich zu seinem
Kollegen reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen.
In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach
dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich
(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige
Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon
abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des
Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das
Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft
ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung beim Migrationsamt vom 18. September 2025 auch zu Protokoll
gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der
Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des
Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder die Niederlande) zu prüfen
ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung
verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das
Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 18. September 2025 bis
zum 6. November 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer
für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.