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Entscheid

AUS.2025.108

Anordnung der Ausschaffungshaft

30. September 2025Deutsch18 min

unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 15. Februar 2022 hin gewährte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.108

URTEIL

vom 30.

September 2025

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Sandro

Horlacher, Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach 1544,

4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 26. September 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses

wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes

(AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner

Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021:

Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie geringfügigen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer

Busse in der Höhe von CHF 300.–;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021:

Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 120 Tagen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2021:

Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise sowie Vergehens gegen das

Waffengesetz und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse in der Höhe von

CHF 300.–;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022:

Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse in der Höhe

von CHF 540.–;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022:

Schuldsprüche wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

geringfügigen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Beschimpfung, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,

fahrlässiger Störung des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanstalt,

Nichtanzeigen eines Fundes sowie mehrfacher Drohung und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1’080.–;

-

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022:

Schuldsprüche wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

(teilweiser Versuch), mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher

Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten (die dem Beurteilten mit Entscheid des

Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022

unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 15. Februar 2022 hin gewährte

bedingte Entlassung betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 7. Oktober 2021 [Reststrafe von 32 Tagen] wurde widerrufen und die

Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet; zudem wurde der Beurteilte für

sechs Jahre des Landes verwiesen;

-

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023:

Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25

Monaten sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– (die dem Beurteilten mit

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom

27. Januar 2023 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 28.

Februar 2023 hin gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des

Strafgerichts vom 19. August 2022 [Reststrafe von 172 Tagen] wurde widerrufen

und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet); zudem wurden die von

den Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat (am 27. September 2021) und Basel-Stadt

(am 28. Oktober 2021 und am 21. Januar 2022) bedingt ausgesprochenen

Geldstrafen vollziehbar erklärt; darüber hinaus wurde der Beurteilte für 20

Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS);

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2024:

Schuldspruch wegen Diebstahls, wobei keine Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafdreiergerichts vom 19. Dezember 2023 ausgesprochen wurde.

Mit Entscheid

vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der

Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den

27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das

Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26.

März 2026.

Am 30. September

2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand

(lic. iur. Sandro Horlacher) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der

Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft

«bloss» für drei Monate anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei die

unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem

Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das

Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse

nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb

spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf

unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer

2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und

der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom

23.

September 2025 mit lic. iur. Sandro Horlacher eine unentgeltliche

Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, musste doch

sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben werden.

Zudem ist der Beurteilte gemäss Auskunft der deutschen Behörden dort seit dem

August 2021 als «nach unbekannt verzogen» registriert. Darüber hinaus hat sich

der Beurteilte geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG

nachzukommen und an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher

Versuche hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. So wurde er

«erst» am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Ferner

hat der Beurteilte mehrfach zum Ausdruck gebracht, zu seinen Töchtern in Deutschland

zurückkehren zu wollen, wobei die deutschen Behörden eine Rückübernahme

abgelehnt haben (der Beurteilte hat gemäss Auskunft der deutschen Behörden nie

Unterhalt bezahlt für seine Töchter, ist in Deutschland mit einer bis zum 28. August

2028.

gültigen Ausweisung verzeichnet und aktuell auch zur Verhaftung zwecks

Verbüssung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben; dass der

Beurteilte mit Hilfe seines deutschen Anwalts Anstrengungen unternommen haben

will, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wurde schon

mehrfach vorgebracht, widerspricht aber den neuesten Angaben der deutschen

Behörden und ist auch komplett unbelegt, sodass darauf nicht abgestellt werden

kann), sodass der Beurteilte nach Algerien zurückkehren muss, was er – auch

heute – kategorisch abgelehnt. Im Übrigen illustriert die Tatsache, dass der

Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- bzw.

Ausgrenzungsverfügung schuldig erklärt wurde, seine Ignoranz behördlichen

Anordnungen gegenüber, wobei er am 17. August 2023 gegenüber dem Migrationsamt

selbst angegeben hat, Vorladungen dieser Behörde nicht wahrgenommen zu haben,

was dasselbe unterstreicht. Auch schreckt der Beurteilte nicht davor zurück,

gegenüber staatlichen Stellen aus taktischen Gründen bewusst Unwahrheiten zu

verbreiten, entspricht doch die Angabe gegenüber den algerischen Behörden, er habe

in der Schweiz Kinder, aufgrund der verfügbaren Unterlagen nicht zu (vgl. dazu

E. 3.3). Dass der Beurteilte nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten,

belegt auch die Tatsache, dass er selbst in der zuletzt ausgestandenen

Strafhaft sieben Mal diszipliniert werden musste, wobei die Gründe dafür

unterschiedlicher Natur waren (Aneignung fremden Eigentums, Sachbeschädigung,

Besitz von Betäubungsmitteln, zwei Fälle von Beschimpfungen des

Gefängnispersonals, Belästigung des Personals durch destruktives Verhalten

sowie Nichteinhaltung des Betriebsablaufs und der Tagesordnungen). Schliesslich

ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu

bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem

Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der

Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) mutmasslich nach

Deutschland (zu seinen Töchtern) oder allenfalls auch an einen anderen Ort im

Schengen-Raum (der Beurteilte hat selber ausgeführt, er habe sich in der

Vergangenheit bereits in Polen, Belgien, den Niederlanden, Frankreich

aufgehalten) absetzen würde, sodass er für die Behörden nicht mehr greifbar

wäre.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 27. September 2021 sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 7. Oktober 2021 und vom 24. April 2024 mehrfach des (teilweise versuchten)

Diebstahls, mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweiser

Versuch), des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 des mehrfachen

gewerbsmässigen Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch

der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

AIG).

2.3.2

Wie

sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022 und Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 mehrfach wegen Missachtung

einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dementsprechend ist

auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;

BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss

eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die

Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023

vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker,

a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;

BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom

12.

April 2016 E. 3.3).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels

Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte

und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der beiden Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten

an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der

Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die

öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (aus den

vergangenen Strafhaften gibt es Hinweise auf psychische Probleme, denen aber

mit der Einnahme von Medikamenten begegnet worden sei). Auch wahrten die

Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz

vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während

den strafrechtlich motivierten Haften bzw. als sich der Beurteilte (kurzzeitig)

in Freiheit befand, zügig vorangetrieben worden.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind insbesondere aufgrund seines

offensichtlichen Desinteresses am Asylverfahren keine Anhaltspunkte

ersichtlich, wonach dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation

noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der

Beurteilte am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert

worden und hat das für nicht freiwillig Zurückkehrende vorgeschriebene

Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden am 26. Juni 2025 bereits

stattgefunden. Allerdings hat der Beurteilte bei diesem Anlass gegenüber seinen

Heimatbehörden wahrheitswidrig behauptet (die heute halbherzig vorgebrachte

Behauptung, er habe in der Schweiz ebenfalls Kinder, ist gänzlich unbelegt und

wurde heute auch das erste Mal vorgebracht [was gegen die Glaubhaftigkeit der

Angabe spricht], wobei die entsprechende Aussage vor dem Hintergrund des

gesamten Verhaltens des Beurteilten taktisch geprägt sein dürfte, um den

Vollzug der Landesverweisungen zu hintertreiben), woraufhin die Ausstellung

eines Laissez-passer seitens der algerischen Behörden blockiert wurde. Insofern

hat es der Beurteilte selber zu verantworten, dass er sich noch immer in Haft

befindet und nicht bereits in seine Heimat verbracht werden konnte. Das

Verfahren zur Deblockierung der Ausstellung des Laissez-passer wurde seitens

der Schweizer Behörden unmittelbar in Gang gesetzt und so das Beschleunigungsgebot

gewahrt. Zudem wurde seitens Migrationsamt regelmässig beim SEM nachgefragt,

wie der Stand dieses Verfahren sei und Letzteres hat auch bei den algerischen

Behörden – allerdings bis anhin erfolglos – in diesem Zusammenhang

interveniert. Da der Prozess der Deblockierung gemäss Auskunft des SEM vom 4.

September 2025 «eine Weile dauern» kann und anschliessend auch noch ein Flug

gebucht werden muss (zudem muss der Beurteilte gemäss den heute verfügbaren

Informationen polizeilich begleitet nach Algerien verbracht werden, was

zusätzlichen Organisationsaufwand bzw. Zeit benötigt), ist auch die für sechs

Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei das SEM zugesichert

hat, dass es den Fall prioritär behandelt. Auch wenn der in der Verfügung des

Migrationsamts vom 26. September 2025 in diesem Zusammenhang verwendete

Ausdruck («nicht gänzlich ausgeschlossen») ein wenig unglücklich gewählt sein

mag, kann vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit nicht gesagt

werden, es bestehe keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit, dass die beiden Landesverweisungen in einem

angemessenen Zeitraum vollzogen werden können, zumal die Anordnung der

Ausschaffungshaft in casu erstmalig erfolgt und die das Verfahren blockierende

Aussage des Beurteilten wahrheitswidrig erfolgte und dieser Fakt den

algerischen Behörden erklärt werden kann. Insofern besteht begründete Aussicht

darauf, dass die Repatriierung des Beurteilten auch ohne sein Mitwirken in

einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann, sodass es sich aktuell nicht

um einen Fall der Durchsetzungshaft handelt (Art. 78 Abs. 1 AIG;

vgl. dazu Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199 ff.). Im Übrigen hat es der Beurteilte im Sinne

der vorzitierten Rechtsprechung selbst in der Hand, seine Zeit in der Haft

massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu

verstehen gibt, nun doch bzw. freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte

die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der

Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Lic.

iur. Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner

Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige

Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden, inklusive Nachbesprechung und

Fallabschluss vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 26. März

2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.

iur. Sandro Horlacher, wird ein Honorar von CHF 1’533.35, zuzüglich Auslagen in

Höhe von CHF 46.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 127.95, insgesamt also CHF

1‘707.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.