AUS.2025.108
Anordnung der Ausschaffungshaft
30. September 2025Deutsch18 min
unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 15. Februar 2022 hin gewährte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.108
URTEIL
vom 30.
September 2025
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Sandro
Horlacher, Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544,
4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 26. September 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses
wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner
Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021:
Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie geringfügigen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer
Busse in der Höhe von CHF 300.–;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021:
Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2021:
Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise sowie Vergehens gegen das
Waffengesetz und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse in der Höhe von
CHF 300.–;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022:
Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse in der Höhe
von CHF 540.–;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022:
Schuldsprüche wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
geringfügigen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Beschimpfung, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,
fahrlässiger Störung des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanstalt,
Nichtanzeigen eines Fundes sowie mehrfacher Drohung und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1’080.–;
-
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022:
Schuldsprüche wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(teilweiser Versuch), mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher
Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten (die dem Beurteilten mit Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022
unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 15. Februar 2022 hin gewährte
bedingte Entlassung betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 7. Oktober 2021 [Reststrafe von 32 Tagen] wurde widerrufen und die
Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet; zudem wurde der Beurteilte für
sechs Jahre des Landes verwiesen;
-
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023:
Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25
Monaten sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– (die dem Beurteilten mit
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom
27. Januar 2023 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 28.
Februar 2023 hin gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des
Strafgerichts vom 19. August 2022 [Reststrafe von 172 Tagen] wurde widerrufen
und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet); zudem wurden die von
den Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat (am 27. September 2021) und Basel-Stadt
(am 28. Oktober 2021 und am 21. Januar 2022) bedingt ausgesprochenen
Geldstrafen vollziehbar erklärt; darüber hinaus wurde der Beurteilte für 20
Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS);
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2024:
Schuldspruch wegen Diebstahls, wobei keine Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafdreiergerichts vom 19. Dezember 2023 ausgesprochen wurde.
Mit Entscheid
vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der
Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den
27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das
Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26.
März 2026.
Am 30. September
2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand
(lic. iur. Sandro Horlacher) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der
Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft
«bloss» für drei Monate anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem
Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das
Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse
nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb
spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer
2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und
der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom
23.
September 2025 mit lic. iur. Sandro Horlacher eine unentgeltliche
Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, musste doch
sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben werden.
Zudem ist der Beurteilte gemäss Auskunft der deutschen Behörden dort seit dem
August 2021 als «nach unbekannt verzogen» registriert. Darüber hinaus hat sich
der Beurteilte geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG
nachzukommen und an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher
Versuche hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. So wurde er
«erst» am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Ferner
hat der Beurteilte mehrfach zum Ausdruck gebracht, zu seinen Töchtern in Deutschland
zurückkehren zu wollen, wobei die deutschen Behörden eine Rückübernahme
abgelehnt haben (der Beurteilte hat gemäss Auskunft der deutschen Behörden nie
Unterhalt bezahlt für seine Töchter, ist in Deutschland mit einer bis zum 28. August
2028.
gültigen Ausweisung verzeichnet und aktuell auch zur Verhaftung zwecks
Verbüssung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben; dass der
Beurteilte mit Hilfe seines deutschen Anwalts Anstrengungen unternommen haben
will, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wurde schon
mehrfach vorgebracht, widerspricht aber den neuesten Angaben der deutschen
Behörden und ist auch komplett unbelegt, sodass darauf nicht abgestellt werden
kann), sodass der Beurteilte nach Algerien zurückkehren muss, was er – auch
heute – kategorisch abgelehnt. Im Übrigen illustriert die Tatsache, dass der
Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- bzw.
Ausgrenzungsverfügung schuldig erklärt wurde, seine Ignoranz behördlichen
Anordnungen gegenüber, wobei er am 17. August 2023 gegenüber dem Migrationsamt
selbst angegeben hat, Vorladungen dieser Behörde nicht wahrgenommen zu haben,
was dasselbe unterstreicht. Auch schreckt der Beurteilte nicht davor zurück,
gegenüber staatlichen Stellen aus taktischen Gründen bewusst Unwahrheiten zu
verbreiten, entspricht doch die Angabe gegenüber den algerischen Behörden, er habe
in der Schweiz Kinder, aufgrund der verfügbaren Unterlagen nicht zu (vgl. dazu
E. 3.3). Dass der Beurteilte nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten,
belegt auch die Tatsache, dass er selbst in der zuletzt ausgestandenen
Strafhaft sieben Mal diszipliniert werden musste, wobei die Gründe dafür
unterschiedlicher Natur waren (Aneignung fremden Eigentums, Sachbeschädigung,
Besitz von Betäubungsmitteln, zwei Fälle von Beschimpfungen des
Gefängnispersonals, Belästigung des Personals durch destruktives Verhalten
sowie Nichteinhaltung des Betriebsablaufs und der Tagesordnungen). Schliesslich
ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu
bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem
Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der
Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) mutmasslich nach
Deutschland (zu seinen Töchtern) oder allenfalls auch an einen anderen Ort im
Schengen-Raum (der Beurteilte hat selber ausgeführt, er habe sich in der
Vergangenheit bereits in Polen, Belgien, den Niederlanden, Frankreich
aufgehalten) absetzen würde, sodass er für die Behörden nicht mehr greifbar
wäre.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 27. September 2021 sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 7. Oktober 2021 und vom 24. April 2024 mehrfach des (teilweise versuchten)
Diebstahls, mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweiser
Versuch), des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 des mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch
der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
AIG).
2.3.2
Wie
sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022 und Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 mehrfach wegen Missachtung
einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dementsprechend ist
auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;
BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss
eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die
Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023
vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;
BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12.
April 2016 E. 3.3).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte
und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der beiden Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten
an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der
Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (aus den
vergangenen Strafhaften gibt es Hinweise auf psychische Probleme, denen aber
mit der Einnahme von Medikamenten begegnet worden sei). Auch wahrten die
Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz
vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während
den strafrechtlich motivierten Haften bzw. als sich der Beurteilte (kurzzeitig)
in Freiheit befand, zügig vorangetrieben worden.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind insbesondere aufgrund seines
offensichtlichen Desinteresses am Asylverfahren keine Anhaltspunkte
ersichtlich, wonach dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der
Beurteilte am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert
worden und hat das für nicht freiwillig Zurückkehrende vorgeschriebene
Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden am 26. Juni 2025 bereits
stattgefunden. Allerdings hat der Beurteilte bei diesem Anlass gegenüber seinen
Heimatbehörden wahrheitswidrig behauptet (die heute halbherzig vorgebrachte
Behauptung, er habe in der Schweiz ebenfalls Kinder, ist gänzlich unbelegt und
wurde heute auch das erste Mal vorgebracht [was gegen die Glaubhaftigkeit der
Angabe spricht], wobei die entsprechende Aussage vor dem Hintergrund des
gesamten Verhaltens des Beurteilten taktisch geprägt sein dürfte, um den
Vollzug der Landesverweisungen zu hintertreiben), woraufhin die Ausstellung
eines Laissez-passer seitens der algerischen Behörden blockiert wurde. Insofern
hat es der Beurteilte selber zu verantworten, dass er sich noch immer in Haft
befindet und nicht bereits in seine Heimat verbracht werden konnte. Das
Verfahren zur Deblockierung der Ausstellung des Laissez-passer wurde seitens
der Schweizer Behörden unmittelbar in Gang gesetzt und so das Beschleunigungsgebot
gewahrt. Zudem wurde seitens Migrationsamt regelmässig beim SEM nachgefragt,
wie der Stand dieses Verfahren sei und Letzteres hat auch bei den algerischen
Behörden – allerdings bis anhin erfolglos – in diesem Zusammenhang
interveniert. Da der Prozess der Deblockierung gemäss Auskunft des SEM vom 4.
September 2025 «eine Weile dauern» kann und anschliessend auch noch ein Flug
gebucht werden muss (zudem muss der Beurteilte gemäss den heute verfügbaren
Informationen polizeilich begleitet nach Algerien verbracht werden, was
zusätzlichen Organisationsaufwand bzw. Zeit benötigt), ist auch die für sechs
Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei das SEM zugesichert
hat, dass es den Fall prioritär behandelt. Auch wenn der in der Verfügung des
Migrationsamts vom 26. September 2025 in diesem Zusammenhang verwendete
Ausdruck («nicht gänzlich ausgeschlossen») ein wenig unglücklich gewählt sein
mag, kann vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit nicht gesagt
werden, es bestehe keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit, dass die beiden Landesverweisungen in einem
angemessenen Zeitraum vollzogen werden können, zumal die Anordnung der
Ausschaffungshaft in casu erstmalig erfolgt und die das Verfahren blockierende
Aussage des Beurteilten wahrheitswidrig erfolgte und dieser Fakt den
algerischen Behörden erklärt werden kann. Insofern besteht begründete Aussicht
darauf, dass die Repatriierung des Beurteilten auch ohne sein Mitwirken in
einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann, sodass es sich aktuell nicht
um einen Fall der Durchsetzungshaft handelt (Art. 78 Abs. 1 AIG;
vgl. dazu Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199 ff.). Im Übrigen hat es der Beurteilte im Sinne
der vorzitierten Rechtsprechung selbst in der Hand, seine Zeit in der Haft
massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu
verstehen gibt, nun doch bzw. freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte
die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der
Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Lic.
iur. Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner
Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige
Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden, inklusive Nachbesprechung und
Fallabschluss vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 26. März
2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.
iur. Sandro Horlacher, wird ein Honorar von CHF 1’533.35, zuzüglich Auslagen in
Höhe von CHF 46.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 127.95, insgesamt also CHF
1‘707.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.