AUS.2025.109
Anordnung der Ausschaffungshaft
26. September 2025Deutsch8 min
mehrfachen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (es musste wegen Ladendiebstahls,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.109
URTEIL
vom 26.
September 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Ungarn
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 24. September 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter),
ungarischer Staatsangehöriger, wurde am 17. Juli 2025 von der Kantonspolizei
Basel-Stadt aufgrund eines vorangegangen Streits einer Personenkontrolle
unterzogen. Am 18. Juli 2025 wurde er durch das Migrationsamt Basel-Stadt wegen
mehrfachen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (es musste wegen Ladendiebstahls,
häuslicher Gewalt und Hausfriedensbruchs insgesamt acht Mal die Polizei
requiriert werden) aus der Schweiz weggewiesen. Gleichentags eröffnete ihm das Staatssekretariat
für Migration (SEM) ein zweijähriges Einreiseverbot bis zum 18. Juli 2027. Am 4.
August 2025 wurde der Beurteilte wegen des Verdachts des Diebstahls und des
rechtswidrigen Aufenthalts erneut durch die Kantonspolizei kontrolliert. Im
Rahmen dessen stellte die Kantonspolizei fest, dass gegen den Beurteilten ein
Einreiseverbot für die Schweiz besteht. Aufgrund dieser Feststellung verfügte
der Pikettdienst des Migrationsamts die vorläufige Festnahme. Nachdem der
Beurteilte zu Protokoll gab, er habe die Schweiz seit dem letzten Kontakt mit
den Behörden vom Juli 2025 nie verlassen, forderte das Migrationsamt ihn mit
Schreiben vom 5. August 2025 gestützt auf die Wegweisungsverfügung vom 18. Juli
2025 auf, die Schweiz gleichentags bis 15.00 Uhr zu verlassen. Zudem wurde der
Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. August
2025 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit vier Jahre)
sowie zu einer Busse von CHF 180.– verurteilt.
Bereits am 15.
September 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel betroffen und aufgrund des am
18. Juli 2025 verfügten Einreiseverbots vorläufig festgenommen. Bei der im
Anschluss durch das Migrationsamt durchgeführten Befragung machte der
Beurteilte geltend, die Schweiz am 5. August 2025 verlassen zu haben und zirka
am 2. September 2025 wieder eingereist zu sein. Aufgrund dessen wurde der
Beurteilte mit Verfügung vom 16. September 2025 erneut aus der Schweiz
weggewiesen (mit Ausreisefrist bis Mitternacht desselben Tages) und mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2025 wegen rechtswidriger
Einreise zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Am 23.
September 2025 wurde der Beurteilte abermals in Basel festgestellt und
kontrolliert. Aufgrund des weiterhin gültigen Einreiseverbots verfügte der
Pikettdienst des Migrationsamts die vorläufige Festnahme und am 24. September
2025 eine erneute Wegweisung (da der Beurteilte bei seiner Befragung vom 24.
September 2025 zu Protokoll gab, am 20. September 2025 von Frankreich
herkommend in die Schweiz eingereist zu sein). Gleichentags verfügte das Migrationsamt
darüber hinaus eine Ausschaffungshaft für die Dauer von 21 Tagen, bis zum 14.
Oktober 2025.
Am 26. September
2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt
worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem
Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.1.2
Der
Beurteilte verstiess mit seinen erneuten Einreisen in die Schweiz vom
2.
September 2025 (zirka) und vom 20. September 2025 mindestens zwei Mal
wissentlich und willentlich gegen das ihm korrekt eröffnete Einreiseverbot vom
18.
Juli 2025. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids schliesslich auch dann in
Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn
der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3
b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage
2022, Rz. 12.103).
2.2.2
Der
Beurteilte foutiert sich nach dem soeben Ausgeführten regelrecht um behördliche
Anordnungen und ist – trotz mehrfacher Wegweisungen und dem ihm am 18. Juli
2025.
korrekt eröffneten Einreisverbot – offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche
Auflagen zu halten. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht
zudem seine Aussage anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend
Ausschaffungshaft, als er beim Migrationsamt ausführte, er gehe bei einer
Haftentlassung nach Deutschland oder Frankreich. Er versuche sein Glück überall,
vielleicht auch in Holland, er dürfe ja überall hin, nur die Schweiz nicht.
Darüber hinaus ist der Beurteilte von der Staatsanwaltschaft Landshut wegen
Eigentumsdelikten im Schengener Informationssystem (SIS) mit «Personenfahndung
zwecks Aufenthaltsermittlung (Art. 34 Verordnung (EU) 2018/1862)» erfasst,
was belegt, dass er für die deutschen Behörden in der Vergangenheit nicht
greifbar war. Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten (der Beurteilte wurde neben den soeben thematisierten
Eigentumsdelikten gemäss aktuellem Strafregisterauszug von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9. August 2024 wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.– [Probezeit drei Jahre] und einer Busse von CHF 300.– verurteilt)
zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist nicht
zu erwarten, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte inskünftig an
behördliche Anordnungen halten würde und in der Schweiz untertauchen oder
weiterreisen (insbesondere in die von ihm erwähnten Zielländer Deutschland,
Holland oder Frankreich) würde. Somit ist auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr erfüllt.
3.
3.1
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass
sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer
milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel
darstellt, mit dem der Vollzug der letztmals am 24. September 2025 verfügten Wegweisung
sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte in Basel über keinerlei
soziale Kontakte verfügt (seine offenbar in Basel lebende Frau müsse er in Ruhe
lassen, sie sei krank und brauche ihre Ruhe, er könne ihr nicht helfen) und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.
Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im
Schengen-Raum ausser Betracht (vgl. dazu Manfrin/Vogel,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 StPO N 34). Auch
überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der mehrfach ausgesprochenen Wegweisung dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal seine gesundheitliche
Versorgung (inklusive Medikation aufgrund der geltend gemachten
Drogenabhängigkeit) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und er mehrfach
auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde. Zudem
sprechen weder die in Ungarn herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
3.2
Eine
Rückführung nach Ungarn sollte sich – da ein ungarischer Reisepass vorliegt –
zeitnah realisieren lassen. Da angesichts der Angaben des Beurteilten, wonach
er aufgrund einer COVID-19-Impfung an Krebs erkrankt sei (und auch aufgrund der
heutigen Ausführungen, die auf psychische Probleme hindeuten), jedoch weitere
medizinischen Abklärungen notwendig sind und erst nach Abschluss dieser ein
Flug gebucht werden kann («fit to fly»), ist die für 21 Tage verfügte Dauer der
Haft nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 21 Tagen, bis zum 14. Oktober 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.