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Entscheid

AUS.2025.109

Anordnung der Ausschaffungshaft

26. September 2025Deutsch8 min

mehrfachen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (es musste wegen Ladendiebstahls,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.109

URTEIL

vom 26.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Ungarn

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 24. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter),

ungarischer Staatsangehöriger, wurde am 17. Juli 2025 von der Kantonspolizei

Basel-Stadt aufgrund eines vorangegangen Streits einer Personenkontrolle

unterzogen. Am 18. Juli 2025 wurde er durch das Migrationsamt Basel-Stadt wegen

mehrfachen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (es musste wegen Ladendiebstahls,

häuslicher Gewalt und Hausfriedensbruchs insgesamt acht Mal die Polizei

requiriert werden) aus der Schweiz weggewiesen. Gleichentags eröffnete ihm das Staatssekretariat

für Migration (SEM) ein zweijähriges Einreiseverbot bis zum 18. Juli 2027. Am 4.

August 2025 wurde der Beurteilte wegen des Verdachts des Diebstahls und des

rechtswidrigen Aufenthalts erneut durch die Kantonspolizei kontrolliert. Im

Rahmen dessen stellte die Kantonspolizei fest, dass gegen den Beurteilten ein

Einreiseverbot für die Schweiz besteht. Aufgrund dieser Feststellung verfügte

der Pikettdienst des Migrationsamts die vorläufige Festnahme. Nachdem der

Beurteilte zu Protokoll gab, er habe die Schweiz seit dem letzten Kontakt mit

den Behörden vom Juli 2025 nie verlassen, forderte das Migrationsamt ihn mit

Schreiben vom 5. August 2025 gestützt auf die Wegweisungsverfügung vom 18. Juli

2025 auf, die Schweiz gleichentags bis 15.00 Uhr zu verlassen. Zudem wurde der

Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. August

2025 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit vier Jahre)

sowie zu einer Busse von CHF 180.– verurteilt.

Bereits am 15.

September 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel betroffen und aufgrund des am

18. Juli 2025 verfügten Einreiseverbots vorläufig festgenommen. Bei der im

Anschluss durch das Migrationsamt durchgeführten Befragung machte der

Beurteilte geltend, die Schweiz am 5. August 2025 verlassen zu haben und zirka

am 2. September 2025 wieder eingereist zu sein. Aufgrund dessen wurde der

Beurteilte mit Verfügung vom 16. September 2025 erneut aus der Schweiz

weggewiesen (mit Ausreisefrist bis Mitternacht desselben Tages) und mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2025 wegen rechtswidriger

Einreise zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Am 23.

September 2025 wurde der Beurteilte abermals in Basel festgestellt und

kontrolliert. Aufgrund des weiterhin gültigen Einreiseverbots verfügte der

Pikettdienst des Migrationsamts die vorläufige Festnahme und am 24. September

2025 eine erneute Wegweisung (da der Beurteilte bei seiner Befragung vom 24.

September 2025 zu Protokoll gab, am 20. September 2025 von Frankreich

herkommend in die Schweiz eingereist zu sein). Gleichentags verfügte das Migrationsamt

darüber hinaus eine Ausschaffungshaft für die Dauer von 21 Tagen, bis zum 14.

Oktober 2025.

Am 26. September

2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt

worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem

Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.1.2

Der

Beurteilte verstiess mit seinen erneuten Einreisen in die Schweiz vom

2.

September 2025 (zirka) und vom 20. September 2025 mindestens zwei Mal

wissentlich und willentlich gegen das ihm korrekt eröffnete Einreiseverbot vom

18.

Juli 2025. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids schliesslich auch dann in

Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn

der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine

Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige

und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3

b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage

2022, Rz. 12.103).

2.2.2

Der

Beurteilte foutiert sich nach dem soeben Ausgeführten regelrecht um behördliche

Anordnungen und ist – trotz mehrfacher Wegweisungen und dem ihm am 18. Juli

2025.

korrekt eröffneten Einreisverbot – offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche

Auflagen zu halten. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht

zudem seine Aussage anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend

Ausschaffungshaft, als er beim Migrationsamt ausführte, er gehe bei einer

Haftentlassung nach Deutschland oder Frankreich. Er versuche sein Glück überall,

vielleicht auch in Holland, er dürfe ja überall hin, nur die Schweiz nicht.

Darüber hinaus ist der Beurteilte von der Staatsanwaltschaft Landshut wegen

Eigentumsdelikten im Schengener Informationssystem (SIS) mit «Personenfahndung

zwecks Aufenthaltsermittlung (Art. 34 Verordnung (EU) 2018/1862)» erfasst,

was belegt, dass er für die deutschen Behörden in der Vergangenheit nicht

greifbar war. Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten (der Beurteilte wurde neben den soeben thematisierten

Eigentumsdelikten gemäss aktuellem Strafregisterauszug von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9. August 2024 wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 30.– [Probezeit drei Jahre] und einer Busse von CHF 300.– verurteilt)

zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist nicht

zu erwarten, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte inskünftig an

behördliche Anordnungen halten würde und in der Schweiz untertauchen oder

weiterreisen (insbesondere in die von ihm erwähnten Zielländer Deutschland,

Holland oder Frankreich) würde. Somit ist auch der Haftgrund der

Untertauchensgefahr erfüllt.

3.

3.1

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass

sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer

milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel

darstellt, mit dem der Vollzug der letztmals am 24. September 2025 verfügten Wegweisung

sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte in Basel über keinerlei

soziale Kontakte verfügt (seine offenbar in Basel lebende Frau müsse er in Ruhe

lassen, sie sei krank und brauche ihre Ruhe, er könne ihr nicht helfen) und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.

Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im

Schengen-Raum ausser Betracht (vgl. dazu Manfrin/Vogel,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 StPO N 34). Auch

überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der mehrfach ausgesprochenen Wegweisung dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal seine gesundheitliche

Versorgung (inklusive Medikation aufgrund der geltend gemachten

Drogenabhängigkeit) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und er mehrfach

auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde. Zudem

sprechen weder die in Ungarn herrschende politische Situation noch andere

Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

3.2

Eine

Rückführung nach Ungarn sollte sich – da ein ungarischer Reisepass vorliegt –

zeitnah realisieren lassen. Da angesichts der Angaben des Beurteilten, wonach

er aufgrund einer COVID-19-Impfung an Krebs erkrankt sei (und auch aufgrund der

heutigen Ausführungen, die auf psychische Probleme hindeuten), jedoch weitere

medizinischen Abklärungen notwendig sind und erst nach Abschluss dieser ein

Flug gebucht werden kann («fit to fly»), ist die für 21 Tage verfügte Dauer der

Haft nicht zu beanstanden.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 21 Tagen, bis zum 14. Oktober 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.