AUS.2025.110
Verlängerung der Ausschaffungshaft
8. Oktober 2025Deutsch19 min
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.110
URTEIL
vom 8.
Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 7. Oktober 2025
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht
eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der
Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,
reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar
2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen.
A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem
Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15
Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls
und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt
und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem
siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]) verurteilt.
Am
14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten
Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025,
welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom
17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE
AUS.2024.56). Mit Urteilen vom 9. Januar 2025 (AUS.2024.78), 11. April 2025
(AUS.2025.39) und vom 11. Juli 2025 (AUS.2025.74) bestätigte der
Haftrichter seitens des Migrationsamts erfolgte Verlängerungen der
Ausschaffungshaft um jeweils weitere drei Monate, letztmals bis zum 13. Oktober
2025. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 hat das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere
drei Monate, bis zum 13. Januar 2026, verlängert. Am 8. Oktober 2025 hat eine
erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangte
seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) zum
Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Antrag der Vorinstanz auf Verlängerung
der Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu
entlassen (Ziff. 1). Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen (Ziff.
2). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Lea Hungerbühler, sei gemäss
Kostennote zu entschädigen (Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates (Ziff. 4). Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist
dem Beurteilten und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung
erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die
schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. Oktober 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf
der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit knapp einem Jahr aufgrund ausländerrechtlicher
Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster
Zwangsmassnahme und der doch recht langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____
gemäss Verfügung vom 29. September 2025 mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)
sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember
2022) vor.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Zünd, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.1.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022
unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit
erfüllt.
3.3
A____
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der
mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig
schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.4
Darüber
hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der
Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis
seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu
unterzeichnen und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht
nachzukommen, wobei man ihm kürzlich sogar die Kontaktdaten der Vertretung der
Behörden von Sierra Leone in der Schweiz ausgehändigt hat, was ihn indes auch
nicht motivieren konnte, mit diesen nachweislich Kontakt aufzunehmen. Zudem
geht aus den neusten Informationen von Interpol hervor, dass der Beurteilte in
der Vergangenheit in Frankreich und Spanien als «B____», geboren am [...], erfasst
worden ist (wobei er in Spanien massiv straffällig wurde [die Liste der
polizeilichen Vorfälle beträgt 12 A4-Seiten]), was der Beurteilte den Schweizer
Behörden bis anhin verschwiegen hat bzw. bedeutet, dass er sich hier oder da
einer Falsch-Identität bedient und die Behörden damit getäuscht hat. A____ ist
in der Vergangenheit auch bereits mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am 22.
Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen Ausreise gegeben und er aus der Haft
entlassen wurde, tauchte er unter und galt ab dem 8. August 2013 als verschwunden.
Auch nach der Abweisung des zweiten Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr
auffindbar und galt – selbst wenn in diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen
sein mögen und im November 2021 festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als
untergetaucht gelte – ab dem 9. März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er
bereits zweimal nicht zur Befragung durch eine Delegation aus Sierra Leone
zugeführt werden, weil er sich gegen den Transport wehrte. Auch im April 2016
verhinderte sein Untertauchen einen Termin bei den Behörden von Guinea.
Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem
Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass sich
der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen
der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im
Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration und die Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert (wegen
Gewalt gegen Mitinsassen, Nichtbefolgung von Anordnungen oder wegen einer Auseinandersetzung
mit gegenseitigen Beschimpfungen mit einem anderen Inhaftierten) und in der JVA
Lenzburg sogar in den Hochsicherheitstrakt verlegt werden musste.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass
sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
4.2
Der
Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Nigeria und Guinea
gestützt auf Befragungen bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt
(was allenfalls auch an der Angabe einer falschen Identität liegen könnte [vgl.
dazu E. 3.4]), wobei er – auch heute – auf seiner sierra-leonischen Herkunft
beharrt. Zwar bestehen aufgrund der konstanten Aussagen des Beurteilten, gemäss
einem Lingua-Gutachten, der mehrfachen Hinweise anderer Delegationen auf Sierra
Leone und den durch die Interpol-Anfragen verfügbar gemachten Informationen aus
Spanien, Frankreich und Deutschland gewisse Anhaltspunkte für eine Herkunft aus
diesem Land. Indes ist auch darauf hinzuweisen, dass A____ in den
Haftrichterverhandlungen vom 11. April 2025 und 11. Juli 2025 auf Fragen des
Vorsitzenden (Name der Schule, Quartier, in welchem er aufgewachsen sein soll,
Sehenswürdigkeiten und Flüsse bzw. was man als Tourist in Sierra Leone gesehen
haben muss) sehr oberflächlich und wenig konkret antwortete (er konnte bloss
die Strasse nennen, in der er angeblich aufgewachsen sein soll; den Namen der
Schule oder Flüsse oder Sehenswürdigkeiten konnte er nicht benennen; auf die
Frage, was man als Tourist gesehen haben muss, antwortete er wenig konkret die
Berge, die Menschen, die Hauptstadt und «seine Stadt» Kono, dort gebe es Diamanten;
es gebe in Sierra Leone keine Züge, bloss Busse, Schiffe und Lastwagen; die Dauer
vom Flughafen in der Hauptstadt nach Kono sei abhängig vom Auto, da die
Strassen sehr schlecht seien). Dazu kommt, dass der Beurteilte am 11. April
2025.
angab, er sei mit seiner Mutter vor dem Krieg in Sierra Leone nach Guinea
in ein Camp geflüchtet, seinen Bruder hätten sie in Sierra Leone im Krieg
zurückgelassen. Diese Behauptung lässt sich zwar nicht überprüfen, erscheint
aber reichlich unglaubhaft. Darüber hinaus hat der Beurteilte im Asylverfahren
eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone eingereicht, die sich auch in den
vorliegenden Akten befindet. Diese dürfte sich jedoch kaum als echt erweisen
(was gegen eine Herkunft aus Sierra Leone spricht), hat doch das SEM im
Entscheid vom 29. April 2013 diesbezüglich Folgendes erwogen: «Der
Gesuchsteller hat den Asylbehörden zum Nachweis der Identität eine
Geburtsurkunde von Sierra Leone eingereicht. Dabei handelt es sich nicht um ein
Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 lit. b und c AsylV 1.
Abgesehen davon, dass das Dokument kein Foto enthält und eine Identifikation
des Gesuchstellers nicht möglich ist, handelt es sich um eine Farbkopie. Die
Vorlage ist – aufgrund des Vordrucks – für Geburten und Geburtsbescheinigungen
nach dem Jahr 2000 bestimmt. Insofern irritiert, dass die Vorgabejahre (20..)
durchgestrichen und handschriftlich [...] eingefügt wurde, auch beim
angeblichen Ausstellungsdatum». Nach dem Gesagten erscheint eine Herkunft
aus Sierra Leone zwar nicht unmöglich, aber doch auch fraglich. Es liegt
gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG am Beurteilten, hier
Klarheit zu schaffen und – sollte er tatsächlich aus Sierra Leone stammen – mit
den (mutmasslichen) Heimatbehörden nachweislich Kontakt aufzunehmen und bei
diesen auf seiner Herkunft zu beharren. Eine zwangsweise Rückschaffung nach
Sierra Leone ist, da eine erneute Vorsprache bei diesen Behörden gemäss
Auskunft des SEM erst in frühestens zwei Jahren stattfinden kann, aktuell nicht
absehbar (auch wenn der Beurteilte offenbar bei der Vorsprache im Juni 2024
unkooperativ war).
4.3
Gemäss
dem Lingua-Gutachten könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen, wobei eine
Befragung bei diesen Behörden bis anhin nicht stattfand. Der Beurteilte ist für
eine Befragung bei den liberianischen Behörden gemäss den neusten Informationen
für den November 2025, spätestens den Dezember 2025 vorgemerkt, wobei eine
Einladung zu den Gesprächen gemäss Auskunft des SEM in der Regel zwei Wochen
vor dem Termin erfolgt. Gemäss der vom Haftrichter eingeholten
Vollzugsdokumentation beträgt die Frist für die Papierbeschaffung nach
Anerkennung mehrere Wochen (die Vollzugsstufen DEPA und Sonderflug sind gemäss
der Auffassung des SEM «schwierig», man solle vor einem DEPA zwingend die
Ländersektion kontaktieren). Die negativen Resultate anlässlich der zentralen
Befragungen bei den Behörden von Sierra Leone im Juni 2024 sowie Gambia und
Nigeria im Dezember 2024 basieren gemäss der Auskunft des SEM insbesondere auf
dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten. Insofern stellt auch die geplante
(erneute) Vorsprache bei den Behörden von Gambia im November/anfangs Dezember 2025
einen tauglichen Identifikationsversuch dar (sofern der Beurteilte hiergegen
nicht obstruiert, was aber nicht in der Verantwortung der Behörden steht),
zumal die Delegation aus Guinea anlässlich der letzten Befragung vom
22.
Mai 2025 eine Abstammung aus Gambia oder Sierra Leone angeregt hat.
Aus der Vollzugsdokumentation «Gambia» ergibt sich, dass die operative
Zusammenarbeit mit diesem Land im Allgemeinen gut funktioniere und die
Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und die Fluganmeldung innert weniger
Wochen bewerkstelligt werden könnten. Es sind alle Vollzugsstufen ausser DEPA
möglich. Insbesondere aufgrund der Hinweise im Lingua-Gutachten, der
zweifelhaften Angaben betreffend Sierra-Leone und der mangelnden Kooperation
bei der letzten Befragung vor den Behörden von Gambia kann im Sinne der
vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesagt werden, es bestehe
eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung
(nach Gambia oder Liberia) vollzogen werden kann, zumal bei dieser Abwägung –
wie zuvor erwogen – auch zu berücksichtigen ist, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (worum sich der Beurteilte bis
anhin regelrecht foutiert hat), was nach erfolgter Identifikation im Übrigen
auch hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt. Das Kriterium der
Absehbarkeit des Vollzugs ist damit erfüllt. Dasselbe gilt auch für die erst
kürzlich in die Wege geleitete, jedoch «bereits» heute Vormittag stattgefundene
Vorsprache bei den Behörden von Senegal. Dieses Land hatte der Beurteilte
anlässlich seiner Befragung vom 12. Juni 2025, als er beim Migrationsamt ohne
jede Veranlassung von sich aus aussagte, er sei nicht aus dem Senegal, selber
ins Spiel gebracht und würde auch seine guten Französisch-Kenntnisse erklären.
Mit einer Rückmeldung der Behörden von Senegal ist in den nächsten Wochen zu
rechnen. Die spanischen Behörden haben aufgrund der neuesten Informationen von
Interpol eine Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt.
4.4
Anzufügen
bleibt, dass der Beurteilte – selbst wenn er nicht in einem Register in seinem
Heimatland registriert sein sollte – jederzeit kooperieren (Anrufe oder
Vorsprache bei seiner Heimatbehörde mit der Information, dass er freiwillig
zurückkehren möchte, allenfalls mit Hinweisen auf Erlebnisse und Ereignisse aus
seiner Kindheit) und die Dauer seiner Inhaftierung damit verkürzen kann. Dass
der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der
Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot bisher immer gewahrt haben,
geschuldet, sondern dem zuvor dargestellten, nicht kooperativen Verhalten des
Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG).
4.5
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen insbesondere zur Untertauchensgefahr bzw. der
einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte (trotz
heutiger Beteuerung des Gegenteils) an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG)
im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das
einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen
und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte
und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann (dass der Beurteilte die geplanten Vorsprachetermine bei den
zuvor thematisierten Behörden aus der Freiheit heraus wahrnehmen würde, ist
aufgrund seiner Ablehnung hiergegen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen). Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte die
von der Sozialhilfe ausbezahlte Nothilfe nur dann erhält, wenn er sich
regelmässig beim Migrationsamt meldet. Indes hat A____ in der Vergangenheit
mehrfach gezeigt, dass er seinen Bedarf auch deliktisch zu decken vermag
(Verurteilungen wegen Raubs und mehrfach wegen Diebstahls), sodass auch dies
die (ausgeprägte) Untertauchensgefahr nicht wirksam zu bannen vermag. Das als
gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte
angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen und der über zwölf Seiten
langen Vorgangsliste bei den spanischen Polizeibehörden auch eine grosse Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme in
jüngster Vergangenheit regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung
ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Ein Verstoss gegen das
Übermassverbot liegt nicht vor. Wenn ausgeführt wurde, der Beurteilte habe sich
im Rahmen des Identifikationsprozesses «durchaus kooperativ» gezeigt, trifft
dies – obwohl er sich zu den verschiedenen Terminen bei diversen Botschaften
zuführen liess – mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 4.2
und 4.3) nicht zu. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er in der JVA Lenzburg wegen
Gewalt gegen einen Mitinsassen in den Hochsicherheitstrakt verlegt und auch in
Administrativhaft diszipliniert werden musste (Weigerung, Medikamente unter
Sicht einzunehmen bzw. eine Auseinandersetzung mit einem anderen Inhaftierten
mit gegenseitigen Beschimpfungen). In Bezug auf die Dauer der Haftverlängerung
ist in Erwägung zu ziehen, dass alle drei geplanten Vorsprachetermine (bei den
Behörden von Senegal, Gambia und Liberia) innerhalb von drei Monaten
stattgefunden haben sollten bzw. bereits stattgefunden haben, allenfalls liegen
innerhalb des Zeitraums auch «bereits» Resultate vor, weshalb es sich mit dem
Migrationsamt rechtfertigt, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei
Monaten zu verlängern. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.6
Der
Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen
im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch
mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79
Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung
gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat
(BGE 143 II 113 E. 3; Zünd,
a.a.O., Art. 79 AIG N 4).
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie für drei Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos
(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
5.2
Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote
geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung
werden zusätzlich 1 ½ Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’350.–, zuzüglich Auslagen in Höhe
von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘360.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.