AUS.2025.111
Ausschaffungshaft
9. Oktober 2025Deutsch22 min
weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da der Beurteilte untertauchte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.111
URTEIL
vom 9.
Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn,
LL.M., Advokat,
Burggartenstrasse 40, 4103
Bottmingen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beurteilter) stellte am 24. Oktober 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit
Entscheid vom 20. November 2017 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM)
nicht auf das Asylgesuch ein, da Italien für sein Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Italien
weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da der Beurteilte untertauchte
und ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden galt. Am 22. Januar 2020 wurde der
Beurteilte von der Kantonspolizei Genf festgenommen und dem Kanton Basel-Stadt
zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugeführt. Ausserdem wurde er mit
Strafbefehl des Minsitère public des Kantons Genf vom 23. Januar 2020 der
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit 3 Jahre). Mit Verfügung
vom 10. Februar 2020 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz weg und
es sprach am 17. Februar 2020 ein dreijähriges Einreiseverbot vom 21.
Februar 2020 bis am 20. Februar 2023 aus. Am 21. Februar 2020 wurde der
Beurteilte nach Italien überstellt.
Bereits am 13.
Dezember 2020 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Lausanne
angetroffen und er trat in der Folge mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
-
Mit Strafbefehl des Mistère public cantonal Strada à Lausanne vom 12.
Januar 2021 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts und
rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt;
-
Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom
19. März 2021 wurde der Beurteilte wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Tagen verurteilt;
-
Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord
vaudois, Yverdon vom 16. August 2021 wurde der Beurteilte wegen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigen Aufenthalts, Sachbeschädigung,
einfachen Diebstahls sowie Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu
einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt;
-
Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom
21. August 2021 wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls sowie
rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
Am 22. April
2022 trat der Beurteilte den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafen an.
Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz
nach Italien weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da
Italien die Annahme von Dublin-Überstellungen aussetzte. Am 27. Januar 2023
verurteilte das Tribunal de police de L’Est vaudois, Vevey den Beurteilten
wegen Diebstahls, Hausfriedenbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Mit
Rechtskraft dieses Urteils ging die Zuständigkeit für den Vollzug der
Landesverweisung auf den Kanton Waadt über. Am 2. Oktober 2024 folgte eine
weitere Verurteilung vom Tribunal de police Lausanne wegen mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verweisungsbruchs und Betäubungsmittelkonsums
zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 300.–.
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 wurde der Beurteilte
wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Busse von CHF
150.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Der
Beurteilte befand sich zunächst in strafrechtlich motivierter Haft im Kanton
Fribourg und trat am 10. Juli 2025 in den vorzeitigen Strafvollzug im
Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt über. Mit Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. August 2025 wurde dem Beurteilten per
7. Oktober 2025 die bedingte Entlassung gewährt. Das Migrationsamt
verfügte am 7. Oktober 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das
rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis
zum 6. April 2026. Am 9. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten
sein Rechtsbeistand, Advokat Daniel Senn, LL.M., zum Vortrag. Der
Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter sei die Haft auf für eine kürzere Dauer anzuordnen. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der
mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt
worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist wurde mit der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Tribunal
de police de L'Est vaudois, Vevey vom 27. Januar 2023 für fünf Jahre und mit
Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025
für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois,
Yverdon vom 16. August 2021 unter anderem des Diebstahls, mit Strafbefehl des
Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 unter anderem
des versuchten Diebstahls, mit Urteil des Tribunal de police de L’Est vaudois,
Vevey vom 27. Januar 2023 unter anderem des Diebstahls sowie mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten
des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 unter anderem wegen mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom
23.
September 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen
gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), womit der
Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020
vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach
an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 1;
Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025;
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 3) und mit den
Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des
Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 2). Obschon bereits lange
feststeht, dass er die Schweiz verlassen muss, hat er denn auch nichts zur
Papierbeschaffung unternommen. Im Gegenteilt verweigerte er am 16. September
2025.
vielmehr die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung zu Händen des
SEM. Kommt hinzu, dass der Beurteilte am 16. September 2025 gegenüber dem
Migrationsamt angab, dass er im Fall seiner Freilassung nach Frankreich gehen
werde (vgl. Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16.
September 2025). Auch anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er
verlauten, dass er nach Frankreich wolle, weil er da eine Freundin und ein Kind
habe (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 2 und 3). Auf
letzteres wird noch einzugehen sein. An dieser Stelle ist jedoch festzustellen,
dass bereits dieses vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten für bestehende
Untertauchensgefahr spricht. Daran ändert nichts, dass er anlässlich der
heutigen Verhandlung ausführte, er werde freiwillig in sein Heimatland
zurückkehren, mit den Behörden kooperieren und sich diesen zur Verfügung halten.
Eine entsprechende Haltung legte er – wie vorstehend dargestellt – heute erstmals
an den Tag. Seine Erklärung, dass ihm bis heute nicht bewusst gewesen sei, dass
er sich nicht im europäischen Raum bewegen dürfe, ihm dies nun aber klar sei,
ist unglaubhaft. Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 machte der
Mitarbeiter des Migrationsamts den Beurteilten mehrfach darauf aufmerksam, dass
es ihm nicht möglich sei, nach Frankreich oder Rumänien zu gehen, ohne dass
dies zu einem Umdenken beim Beurteilten geführt hätte. Der Beurteilte hat in
der Vergangenheit zudem bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass ihn
bestehende Regeln wenig interessieren. So räumte er unumwunden ein, dass er in
Frankreich und Italien ohne entsprechende Arbeitsbewilligung gearbeitet habe,
und er reiste zwischen verschiedenen europäischen Ländern umher, ohne über
nötige Reisedokumente zu verfügen (vgl. Befragungsprotokoll der Polizei
Lausanne vom 21. August 2021; heutiges Verhandlungsprotokoll). Kommt hinzu,
dass er heute, nachdem er angegeben hatte, dass er ausser seiner Freundin,
seinem zweijährigen Kind und einigen Cousins keine weiteren Verwandten in
Europa habe, und als er mit seiner Aussage der Befragung im Kanton Genf vom 22.
Januar 2020 konfrontiert worden war, wonach er verheiratet sei und ein dreimonatiges
Mädchen habe (vgl. S. 3 f. der Befragung), einräumen musste, dass er damals
Falschangaben machte, da er sich daraus einen Vorteil im Verfahren erhoffte.
Dispositiv
Bereits aus diesen Gründen sind seine neusten Beteuerungen rein taktisch im
Hinblick auf die heutige Verhandlung zu werten, bei welcher die Beurteilung der
Untertauchensgefahr zentrales Element ist.
Zu
berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit
untertauchte und sich mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. Am
24. Oktober 2017 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Bereits kurz
darauf und während laufendem Asylverfahren wurde er am 6. November 2017 im
Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl verhaftet. Daraufhin grenzte ihn das
Migrationsamt gestützt auf Art. 74 AIG für die Dauer von vier Monaten auf
das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt sowie dessen nähere
Umgebung ein (vgl. Verfügung Eingrenzung vom 7. November 2017). Am 20. November
2017 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn
nach Italien weg (vgl. den entsprechenden Nichteintretensentscheid des SEM vom
20. November 2017). Am 30. November 2017 hatte der Beurteilte ein
Ausreisegespräch beim Migrationsamt, wobei er schriftlich auf das Erheben eines
Rechtsmittels gegen den Nichteintretensentscheid des SEM verzichtete (vgl.
Verzicht auf die Einreichung von Rechtsmittel), woraufhin dem Beurteilten ein
Flug nach Italien organisiert wurde (vgl. Anmeldeformular swissREPAT vom 1.
Dezember 2017). Diesen Flug trat der Beurteilte indessen nie an, sondern galt
ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden (vgl. E-Mail des SEM vom 12. Dezember
2017; Kontrollblatt SEM vom 13. Dezember 2017). Anlässlich der heutigen
Verhandlung damit konfrontiert, meinte er, dass er nicht nach Italien habe
gehen wollen, da er dort eine schlechte Behandlung befürchtet habe und da es
Winter gewesen sei. Im Rahmen des Verzichts auf das Erheben eines Rechtsmittels
gegen den Nichteintretensentscheid des SEM gab er dagegen noch an, dass er
freiwillig nach Italien wolle (vgl. Verzicht auf die Einreichung von
Rechtsmittel). Er täuschte damit also damals – auch seinen eigenen Angaben
zufolge – eine Ausreise- bzw. Kooperationswilligkeit gegenüber den Schweizer
Behörden vor, was seine heutigen Beteuerungen umso unglaubhafter erscheinen
lassen. Unabhängig davon aber steht aufgrund der vorstehenden Umstände fest,
dass der Beurteilte nicht nur bereits einmal untergetaucht ist, sondern er sich
auch nicht an die gegen ihn bestehende Eingrenzung gehalten hat. Nachdem der
Beurteilte im Jahr 2020 erneut in der Schweiz in Erscheinung getreten war und
er mit Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 aus der Schweiz nach Italien
weggewiesen worden war, sprach das SEM am 17. Februar 2020 ein dreijähriges
Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis zum 20. Februar 2023 über den
Beurteilten aus. Auch gegen dieses verstiess der Beurteilte nur wenige Monate
nach dessen Erlass, wurde er doch mit Strafbefehl des Mistère public cantonal
Strada à Lausanne vom 12. Januar 2021 unter anderem wegen rechtswidriger
Einreise begangen im Oktober 2020 schuldig erklärt. Er stellte damit bereits
mehrfach unter Beweis, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche
Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025),
was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende
Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als
bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2.3 Das
bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (es bestehen EURODAC-Einträge
von Italien, Deutschland, der Niederlande sowie Österreich und gemäss seinen
Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung hielt er sich in der Vergangenheit
bereits in Italien, Frankreich, der Niederlande, Österreich, Belgien auf der
Durchreise und Deutschland auf) lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins
Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es
besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist –
entgegen seinen heutigen Beteuerungen – auszuschliessen, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine
Meldepflicht halten würde. Auch eine andere, zielführende mildere Massnahme ist
nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit
dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts
seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an
der Sicherstellung der Wegweisung (er wurde zwei Mal wegen einer Katalogtat des
Landes verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen,
hat er doch zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter gesundheitlicher
Verfassung zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische
Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch
sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine
Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E.
3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.3 An
der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der
Beurteilte in Frankreich eine Freundin und ein Kind haben soll und er kurz vor
Schliessung der Ehe mit seiner Freundin stehe. Gemäss Angaben des Beurteilten
würden seine Freundin und sein zweijähriges Kind aktuell in Strasbourg in
Frankreich leben. Zudem verfüge sein Kind über keine Papiere in Frankreich
(vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll).
Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermag er damit von vornherein nicht
abzuleiten. Ausserdem verfügt der Beurteilte über keine Dokumente, welche ihm
eine legale Einreise und einen Aufenthalt in Frankreich oder einem anderen
EU-Staat ermöglichen würde. Kommt hinzu, dass die Angaben des Beurteilten nicht
sonderlich beständig ausfielen. So gab er – wie bereits erwähnt – anlässlich
einer Befragung im Kanton Genf vom 22. Januar 2020 an, dass er verheiratet sei
und ein Mädchen habe, welches drei Monate alt sei (vgl. S. 3 f. der Befragung).
Nur zwei Tage später gab er gegenüber dem Migrationsamt an, dass er in
Frankreich heiraten wolle (vgl. Befragungsprotokoll Vom 24. Januar 2020 S. 2). Anlässlich
der heutigen Verhandlung räumte der Beurteilte ein, dass seine Angaben aus dem
Jahr 2020 das Kind betreffend eine Erfindung gewesen seien, da er sich daraus
einen Vorteil im Verfahren erhoffte. Es stimme nur, dass er damals eine
Freundin gehabt habe und er diese habe heiraten wollen. Auffällig erscheint,
dass seine heutige Version grosse Ähnlichkeit aufweist mit jener, welche er im
Jahr 2020 bei den Behörden zu Protokoll gab. Zu berücksichtigen ist ferner,
dass der Beurteilte am 7. Januar 2021 gegenüber der Polizei in Lausanne
angab, er sei ledig und habe zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen (vgl. S.
6 der Befragung). Heute behauptete er zwar, dass er eine entsprechende Aussage
nie getätigt habe, fest steht aber, dass es sich um ein unterzeichnetes
Protokoll handelt. Gegenüber dem Migrationsamt gab er am 16. September
2025 sodann an, dass er in einer Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne
lebenden Rumänin stehe, anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er
dann wieder verlauten, dass sie in Strasbourg lebe. Wird zudem das aktenkundige
Schreiben seiner Freundin betrachtet, fällt auf, dass sie im Briefkopf eine
Wohnadresse in Rumänien sowie eine Schweizer Mobiltelefonrufnummer angab. Kurzum,
es bestehen einige Ungereimtheiten. Der Beurteilte versuchte heute, diese zu
erklären, insgesamt bleiben aber dennoch gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt
seiner Angaben. Fest steht jedenfalls, dass bis auf das Schreiben seiner
Freundin, wonach sie am 22. September 2025 in Rumänien heiraten wollten, sowie
der heute eigereichten zwei Fotografien, die den Beurteilten mit einer
weiblichen Person zeigen, keinerlei Belege vorliegen, welche die Behauptungen
des Beurteilten zu stützen vermögen. Es liegt am Beurteilten, unter Beibringung
von Unterlagen Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, sodass vom
Migrationsamt gegebenenfalls eine Anfrage um Übernahme des Beurteilten gestellt
werden könnte, sofern Hinweise darauf bestehen, dass eine solche möglich
erscheint. Wie das Migrationsamt dem Beurteilten anlässlich der Befragung vom
7. Oktober 2025 mitteilte, wäre bei der jetzigen Aktenlage eine Einreise
in Frankreich oder Rumänien (von wo seine Freundin stammen soll und wo sie
heiraten wollen) zwecks Eheschliessung vorgängig vom Ausland aus zu klären bzw.
der Aufenthalt (in Frankreich oder in Rumänien) vom Ausland aus zu
legalisieren.
4.4 Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal sich auch aus der Befragung zur Person im Asylverfahren
vom 30. Oktober 2017 keinerlei solcher Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr
gab er an, dass er in Österreich ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, da er
ansonsten in Ausschaffungshaft gekommen wäre (vgl. S. 4 der Befragung).
4.5 Am
27. Januar 2023 sprach das Tirbunal de police de L’Est vaudois, Vevey eine
fünfjährige Landesverweisung über den Beurteilten aus (vgl. Strafregisterauszug
vom 23. September 2025). Die Zuständigkeit des Vollzugs lag seit
Rechtskraft dieses Urteils beim Kanton Waadt. Am 18. Februar 2025 stellte
das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden. Erinnerungsschreiben
mitsamt aktualisierter Listen von zu identifizierenden Personen sandte das SEM
am 27. März 2025 und am 24. Juni 2025 an die algerischen Behörden. Wie
aus der E-Mail des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juli
2025 ersichtlich wird, befand sich der Beurteilte bis am 10. Juli 2025 in
strafrechtlich motivierter Haft im Kanton Fribourg. Mit Urteil des
Strafgerichts vom 8. Juli 2025 wurde vom Strafgericht Basel-Stadt eine weitere
Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochen und der Beurteilte
wurde am 10. Juli 2025 in Sicherheitshaft bzw. auf dessen Antrag in den
vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
wechselte die Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung wieder an den
Kanton Basel-Stadt (vgl. auch den E-Mail-Austausch zwischen den
Migrationsämtern der Kantone Basel-Stadt und Waadt vom 3. und 4. September
2025), woraufhin das Migrationsamt am 4. September 2025 die Identifizierungsanfrage
weiterleitete, den Beurteilten am 16. September 2025 um Unterzeichnung einer
Freiwilligenerklärung ersuchte und, nachdem der Beurteilte angegeben hatte,
dass er in einer Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne lebenden Rumänin
stehe, den Kanton Waadt am 23. September 2025 anfragte, ob entsprechende
Verfahren hängig seien. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch
das Beschleunigungsgebot.
4.6 Der
Beurteilte beantragt eventualiter eine Beschränkung der Dauer der
Ausschaffungshaft. Wie vorstehend erwähnt, stellte das SEM am 18. Februar 2025
eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden. Die Antwort steht
derzeit noch aus. Es liegen vorliegend aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die algerischen Behörden den Beurteilten nicht als Staatsangehörigen
anerkennen. Seine Repatriierung ist daher wahrscheinlich und absehbar.
Hinsichtlich der Dauer, die dieser Prozess voraussichtlich in Anspruch nehmen
wird, kann als notorisch erachtet werden, dass es mehrere Wochen, wenn nicht einige
Monate dauert, bis die Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt.
Danach ist der Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht
freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden
und dieses ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt
wird und ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem
Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der
algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es einen weiteren Monat
benötigt, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26.
Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des
Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom
Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig.
Dass es derzeit zu Warteizeiten kommt, ist nicht auf das Verhalten der
Schweizer Behörden zurückzuführen. Der Beurteilte hat es zudem selbst in der
Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. So könnte
er entweder Dokumente beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung
mitwirken. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig
und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
5.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025
eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu
bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist
dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn,
LL.M., zu bewilligen (bzw. wurde diese bereits mit Verfügung vom 1. Oktober
2025 bewilligt).
MLaw Daniel
Senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote
abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen 3 Stunden
Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Wegentschädigung und Vorbesprechung)
sowie die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 %, nicht aber, da nicht
geltend gemacht, die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 6.
April 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'616.70, zuzüglich Auslagen von
CHF 48.50, insgesamt also CHF 1'665.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Daniel Senn)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.