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Entscheid

AUS.2025.111

Ausschaffungshaft

9. Oktober 2025Deutsch22 min

weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da der Beurteilte untertauchte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.111

URTEIL

vom 9.

Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103

Bottmingen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beurteilter) stellte am 24. Oktober 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit

Entscheid vom 20. November 2017 trat das Staats­sekretariat für Migration (SEM)

nicht auf das Asylgesuch ein, da Italien für sein Asyl- und

Wegweisungsverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Italien

weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da der Beurteilte untertauchte

und ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden galt. Am 22. Januar 2020 wurde der

Beurteilte von der Kantonspolizei Genf festgenommen und dem Kanton Basel-Stadt

zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugeführt. Ausserdem wurde er mit

Strafbefehl des Minsitère public des Kantons Genf vom 23. Januar 2020 der

rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu

vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit 3 Jahre). Mit Verfügung

vom 10. Februar 2020 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz weg und

es sprach am 17. Februar 2020 ein dreijähriges Einreiseverbot vom 21.

Februar 2020 bis am 20. Februar 2023 aus. Am 21. Februar 2020 wurde der

Beurteilte nach Italien überstellt.

Bereits am 13.

Dezember 2020 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Lausanne

angetroffen und er trat in der Folge mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

-

Mit Strafbefehl des Mistère public cantonal Strada à Lausanne vom 12.

Januar 2021 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts und

rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt;

-

Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom

19. März 2021 wurde der Beurteilte wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe

von 30 Tagen verurteilt;

-

Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord

vaudois, Yverdon vom 16. August 2021 wurde der Beurteilte wegen Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigen Aufenthalts, Sachbeschädigung,

einfachen Diebstahls sowie Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu

einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt;

-

Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom

21. August 2021 wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls sowie

rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

Am 22. April

2022 trat der Beurteilte den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafen an.

Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz

nach Italien weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da

Italien die Annahme von Dublin-Überstellungen aussetzte. Am 27. Januar 2023

verurteilte das Tribunal de police de L’Est vaudois, Vevey den Beurteilten

wegen Diebstahls, Hausfriedenbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

Freiheitsstrafe von 120 Tagen und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Mit

Rechtskraft dieses Urteils ging die Zuständigkeit für den Vollzug der

Landesverweisung auf den Kanton Waadt über. Am 2. Oktober 2024 folgte eine

weitere Verurteilung vom Tribunal de police Lausanne wegen mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verweisungsbruchs und Betäubungsmittelkonsums

zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 300.–.

Mit Urteil des

Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 wurde der Beurteilte

wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Busse von CHF

150.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Der

Beurteilte befand sich zunächst in strafrechtlich motivierter Haft im Kanton

Fribourg und trat am 10. Juli 2025 in den vorzeitigen Strafvollzug im

Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt über. Mit Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. August 2025 wurde dem Beurteilten per

7. Oktober 2025 die bedingte Entlassung gewährt. Das Migrationsamt

verfügte am 7. Oktober 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das

rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis

zum 6. April 2026. Am 9. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten

sein Rechtsbeistand, Advokat Daniel Senn, LL.M., zum Vortrag. Der

Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu

entlassen. Eventualiter sei die Haft auf für eine kürzere Dauer anzuordnen. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der

mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt

worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist wurde mit der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Tribunal

de police de L'Est vaudois, Vevey vom 27. Januar 2023 für fünf Jahre und mit

Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025

für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois,

Yverdon vom 16. August 2021 unter anderem des Diebstahls, mit Strafbefehl des

Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 unter anderem

des versuchten Diebstahls, mit Urteil des Tribunal de police de L’Est vaudois,

Vevey vom 27. Januar 2023 unter anderem des Diebstahls sowie mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten

des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 unter anderem wegen mehrfachen,

teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom

23.

September 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen

gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), womit der

Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen

lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge

leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020

vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach

an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 1;

Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025;

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 3) und mit den

Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des

Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 2). Obschon bereits lange

feststeht, dass er die Schweiz verlassen muss, hat er denn auch nichts zur

Papierbeschaffung unternommen. Im Gegenteilt verweigerte er am 16. September

2025.

vielmehr die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung zu Händen des

SEM. Kommt hinzu, dass der Beurteilte am 16. September 2025 gegenüber dem

Migrationsamt angab, dass er im Fall seiner Freilassung nach Frankreich gehen

werde (vgl. Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16.

September 2025). Auch anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er

verlauten, dass er nach Frankreich wolle, weil er da eine Freundin und ein Kind

habe (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 2 und 3). Auf

letzteres wird noch einzugehen sein. An dieser Stelle ist jedoch festzustellen,

dass bereits dieses vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten für bestehende

Untertauchensgefahr spricht. Daran ändert nichts, dass er anlässlich der

heutigen Verhandlung ausführte, er werde freiwillig in sein Heimatland

zurückkehren, mit den Behörden kooperieren und sich diesen zur Verfügung halten.

Eine entsprechende Haltung legte er – wie vorstehend dargestellt – heute erstmals

an den Tag. Seine Erklärung, dass ihm bis heute nicht bewusst gewesen sei, dass

er sich nicht im europäischen Raum bewegen dürfe, ihm dies nun aber klar sei,

ist unglaubhaft. Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 machte der

Mitarbeiter des Migrationsamts den Beurteilten mehrfach darauf aufmerksam, dass

es ihm nicht möglich sei, nach Frankreich oder Rumänien zu gehen, ohne dass

dies zu einem Umdenken beim Beurteilten geführt hätte. Der Beurteilte hat in

der Vergangenheit zudem bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass ihn

bestehende Regeln wenig interessieren. So räumte er unumwunden ein, dass er in

Frankreich und Italien ohne entsprechende Arbeitsbewilligung gearbeitet habe,

und er reiste zwischen verschiedenen europäischen Ländern umher, ohne über

nötige Reisedokumente zu verfügen (vgl. Befragungsprotokoll der Polizei

Lausanne vom 21. August 2021; heutiges Verhandlungsprotokoll). Kommt hinzu,

dass er heute, nachdem er angegeben hatte, dass er ausser seiner Freundin,

seinem zweijährigen Kind und einigen Cousins keine weiteren Verwandten in

Europa habe, und als er mit seiner Aussage der Befragung im Kanton Genf vom 22.

Januar 2020 konfrontiert worden war, wonach er verheiratet sei und ein dreimonatiges

Mädchen habe (vgl. S. 3 f. der Befragung), einräumen musste, dass er damals

Falschangaben machte, da er sich daraus einen Vorteil im Verfahren erhoffte.

Dispositiv

Bereits aus diesen Gründen sind seine neusten Beteuerungen rein taktisch im

Hinblick auf die heutige Verhandlung zu werten, bei welcher die Beurteilung der

Untertauchensgefahr zentrales Element ist.

Zu

berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit

untertauchte und sich mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. Am

24. Oktober 2017 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Bereits kurz

darauf und während laufendem Asylverfahren wurde er am 6. November 2017 im

Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl verhaftet. Daraufhin grenzte ihn das

Migrationsamt gestützt auf Art. 74 AIG für die Dauer von vier Monaten auf

das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt sowie dessen nähere

Umgebung ein (vgl. Verfügung Eingrenzung vom 7. November 2017). Am 20. November

2017 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn

nach Italien weg (vgl. den entsprechenden Nichteintretensentscheid des SEM vom

20. November 2017). Am 30. November 2017 hatte der Beurteilte ein

Ausreisegespräch beim Migrationsamt, wobei er schriftlich auf das Erheben eines

Rechtsmittels gegen den Nichteintretensentscheid des SEM verzichtete (vgl.

Verzicht auf die Einreichung von Rechtsmittel), woraufhin dem Beurteilten ein

Flug nach Italien organisiert wurde (vgl. Anmeldeformular swissREPAT vom 1.

Dezember 2017). Diesen Flug trat der Beurteilte indessen nie an, sondern galt

ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden (vgl. E-Mail des SEM vom 12. Dezember

2017; Kontrollblatt SEM vom 13. Dezember 2017). Anlässlich der heutigen

Verhandlung damit konfrontiert, meinte er, dass er nicht nach Italien habe

gehen wollen, da er dort eine schlechte Behandlung befürchtet habe und da es

Winter gewesen sei. Im Rahmen des Verzichts auf das Erheben eines Rechtsmittels

gegen den Nichteintretensentscheid des SEM gab er dagegen noch an, dass er

freiwillig nach Italien wolle (vgl. Verzicht auf die Einreichung von

Rechtsmittel). Er täuschte damit also damals – auch seinen eigenen Angaben

zufolge – eine Ausreise- bzw. Kooperationswilligkeit gegenüber den Schweizer

Behörden vor, was seine heutigen Beteuerungen umso unglaubhafter erscheinen

lassen. Unabhängig davon aber steht aufgrund der vorstehenden Umstände fest,

dass der Beurteilte nicht nur bereits einmal untergetaucht ist, sondern er sich

auch nicht an die gegen ihn bestehende Eingrenzung gehalten hat. Nachdem der

Beurteilte im Jahr 2020 erneut in der Schweiz in Erscheinung getreten war und

er mit Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 aus der Schweiz nach Italien

weggewiesen worden war, sprach das SEM am 17. Februar 2020 ein dreijähriges

Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis zum 20. Februar 2023 über den

Beurteilten aus. Auch gegen dieses verstiess der Beurteilte nur wenige Monate

nach dessen Erlass, wurde er doch mit Strafbefehl des Mistère public cantonal

Strada à Lausanne vom 12. Januar 2021 unter anderem wegen rechtswidriger

Einreise begangen im Oktober 2020 schuldig erklärt. Er stellte damit bereits

mehrfach unter Beweis, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche

Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025),

was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende

Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als

bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2.3 Das

bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (es bestehen EURODAC-Einträge

von Italien, Deutschland, der Niederlande sowie Österreich und gemäss seinen

Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung hielt er sich in der Vergangenheit

bereits in Italien, Frankreich, der Niederlande, Österreich, Belgien auf der

Durchreise und Deutschland auf) lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins

Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es

besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2 Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist –

entgegen seinen heutigen Beteuerungen – auszuschliessen, dass sich der offenbar

hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine

Meldepflicht halten würde. Auch eine andere, zielführende mildere Massnahme ist

nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit

dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts

seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an

der Sicherstellung der Wegweisung (er wurde zwei Mal wegen einer Katalogtat des

Landes verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen,

hat er doch zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter gesundheitlicher

Verfassung zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische

Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch

sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine

Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E.

3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3 An

der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der

Beurteilte in Frankreich eine Freundin und ein Kind haben soll und er kurz vor

Schliessung der Ehe mit seiner Freundin stehe. Gemäss Angaben des Beurteilten

würden seine Freundin und sein zweijähriges Kind aktuell in Strasbourg in

Frankreich leben. Zudem verfüge sein Kind über keine Papiere in Frankreich

(vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll).

Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermag er damit von vornherein nicht

abzuleiten. Ausserdem verfügt der Beurteilte über keine Dokumente, welche ihm

eine legale Einreise und einen Aufenthalt in Frankreich oder einem anderen

EU-Staat ermöglichen würde. Kommt hinzu, dass die Angaben des Beurteilten nicht

sonderlich beständig ausfielen. So gab er – wie bereits erwähnt – anlässlich

einer Befragung im Kanton Genf vom 22. Januar 2020 an, dass er verheiratet sei

und ein Mädchen habe, welches drei Monate alt sei (vgl. S. 3 f. der Befragung).

Nur zwei Tage später gab er gegenüber dem Migrationsamt an, dass er in

Frankreich heiraten wolle (vgl. Befragungsprotokoll Vom 24. Januar 2020 S. 2). Anlässlich

der heutigen Verhandlung räumte der Beurteilte ein, dass seine Angaben aus dem

Jahr 2020 das Kind betreffend eine Erfindung gewesen seien, da er sich daraus

einen Vorteil im Verfahren erhoffte. Es stimme nur, dass er damals eine

Freundin gehabt habe und er diese habe heiraten wollen. Auffällig erscheint,

dass seine heutige Version grosse Ähnlichkeit aufweist mit jener, welche er im

Jahr 2020 bei den Behörden zu Protokoll gab. Zu berücksichtigen ist ferner,

dass der Beurteilte am 7. Januar 2021 gegenüber der Polizei in Lausanne

angab, er sei ledig und habe zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen (vgl. S.

6 der Befragung). Heute behauptete er zwar, dass er eine entsprechende Aussage

nie getätigt habe, fest steht aber, dass es sich um ein unterzeichnetes

Protokoll handelt. Gegenüber dem Migrationsamt gab er am 16. September

2025 sodann an, dass er in einer Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne

lebenden Rumänin stehe, anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er

dann wieder verlauten, dass sie in Strasbourg lebe. Wird zudem das aktenkundige

Schreiben seiner Freundin betrachtet, fällt auf, dass sie im Briefkopf eine

Wohnadresse in Rumänien sowie eine Schweizer Mobiltelefonrufnummer angab. Kurzum,

es bestehen einige Ungereimtheiten. Der Beurteilte versuchte heute, diese zu

erklären, insgesamt bleiben aber dennoch gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt

seiner Angaben. Fest steht jedenfalls, dass bis auf das Schreiben seiner

Freundin, wonach sie am 22. September 2025 in Rumänien heiraten wollten, sowie

der heute eigereichten zwei Fotografien, die den Beurteilten mit einer

weiblichen Person zeigen, keinerlei Belege vorliegen, welche die Behauptungen

des Beurteilten zu stützen vermögen. Es liegt am Beurteilten, unter Beibringung

von Unterlagen Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, sodass vom

Migrationsamt gegebenenfalls eine Anfrage um Übernahme des Beurteilten gestellt

werden könnte, sofern Hinweise darauf bestehen, dass eine solche möglich

erscheint. Wie das Migrationsamt dem Beurteilten anlässlich der Befragung vom

7. Oktober 2025 mitteilte, wäre bei der jetzigen Aktenlage eine Einreise

in Frankreich oder Rumänien (von wo seine Freundin stammen soll und wo sie

heiraten wollen) zwecks Eheschliessung vorgängig vom Ausland aus zu klären bzw.

der Aufenthalt (in Frankreich oder in Rumänien) vom Ausland aus zu

legalisieren.

4.4 Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht, zumal sich auch aus der Befragung zur Person im Asylverfahren

vom 30. Oktober 2017 keinerlei solcher Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr

gab er an, dass er in Österreich ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, da er

ansonsten in Ausschaffungshaft gekommen wäre (vgl. S. 4 der Befragung).

4.5 Am

27. Januar 2023 sprach das Tirbunal de police de L’Est vaudois, Vevey eine

fünfjährige Landesverweisung über den Beurteilten aus (vgl. Strafregisterauszug

vom 23. September 2025). Die Zuständigkeit des Vollzugs lag seit

Rechtskraft dieses Urteils beim Kanton Waadt. Am 18. Februar 2025 stellte

das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden. Erinnerungsschreiben

mitsamt aktualisierter Listen von zu identifizierenden Personen sandte das SEM

am 27. März 2025 und am 24. Juni 2025 an die algerischen Behörden. Wie

aus der E-Mail des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juli

2025 ersichtlich wird, befand sich der Beurteilte bis am 10. Juli 2025 in

strafrechtlich motivierter Haft im Kanton Fribourg. Mit Urteil des

Strafgerichts vom 8. Juli 2025 wurde vom Strafgericht Basel-Stadt eine weitere

Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochen und der Beurteilte

wurde am 10. Juli 2025 in Sicherheitshaft bzw. auf dessen Antrag in den

vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

wechselte die Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung wieder an den

Kanton Basel-Stadt (vgl. auch den E-Mail-Austausch zwischen den

Migrationsämtern der Kantone Basel-Stadt und Waadt vom 3. und 4. September

2025), woraufhin das Migrationsamt am 4. September 2025 die Identifizierungsanfrage

weiterleitete, den Beurteilten am 16. September 2025 um Unterzeichnung einer

Freiwilligenerklärung ersuchte und, nachdem der Beurteilte angegeben hatte,

dass er in einer Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne lebenden Rumänin

stehe, den Kanton Waadt am 23. September 2025 anfragte, ob entsprechende

Verfahren hängig seien. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch

das Beschleunigungsgebot.

4.6 Der

Beurteilte beantragt eventualiter eine Beschränkung der Dauer der

Ausschaffungshaft. Wie vorstehend erwähnt, stellte das SEM am 18. Februar 2025

eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden. Die Antwort steht

derzeit noch aus. Es liegen vorliegend aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass

die algerischen Behörden den Beurteilten nicht als Staatsangehörigen

anerkennen. Seine Repatriierung ist daher wahrscheinlich und absehbar.

Hinsichtlich der Dauer, die dieser Prozess voraussichtlich in Anspruch nehmen

wird, kann als notorisch erachtet werden, dass es mehrere Wochen, wenn nicht einige

Monate dauert, bis die Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt.

Danach ist der Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht

freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden

und dieses ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt

wird und ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem

Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der

algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es einen weiteren Monat

benötigt, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26.

Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des

Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom

Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig.

Dass es derzeit zu Warteizeiten kommt, ist nicht auf das Verhalten der

Schweizer Behörden zurückzuführen. Der Beurteilte hat es zudem selbst in der

Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. So könnte

er entweder Dokumente beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung

mitwirken. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig

und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

5.2 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten

drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025

eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu

bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist

dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn,

LL.M., zu bewilligen (bzw. wurde diese bereits mit Verfügung vom 1. Oktober

2025 bewilligt).

MLaw Daniel

Senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote

abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen 3 Stunden

Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Wegentschädigung und Vorbesprechung)

sowie die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 %, nicht aber, da nicht

geltend gemacht, die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 6.

April 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'616.70, zuzüglich Auslagen von

CHF 48.50, insgesamt also CHF 1'665.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Daniel Senn)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.