AUS.2025.112
Ausschaffungshaft
10. Oktober 2025Deutsch25 min
strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.112
URTEIL
vom 10.
Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Libyen,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,
Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach
1544, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der unter
verschiedenen Alias-Namen bekannte A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am
2. November 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für
Migration (nachfolgend SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 30. Juni
2015 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit der
Wegweisung schob es den Vollzug der Wegweisung auf und gewährte dem Beurteilten
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Seit seiner
Einreise in der Schweiz ist der Beurteile mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt dreizehn
Urteile aufgeführt. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 29. November 2022 wegen gewebsmässigen Diebstahls,
Raufhandels, Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. März 2023 wegen mehrfacher, teilweise versuchter
Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, einfachen Diebstahls,
Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, falscher
Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie
unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–
verurteilt. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.
November 2022 in Anwendung von Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März
2023 in Anwendung von Art. 66abis für fünf Jahre des Landes
verwiesen.
Der Beurteilte
befand sich seit dem 12. September 2022 bis zum 7. Oktober 2025 in
strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 und Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 sowie verschiedener
Ersatzfreiheitsstrafen. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am
7. Oktober 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör
gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 6. April
2026. Am 10. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten
sein Rechtsbeistand, Advokat lic. iur. Sandro Horlacher, sowie der Vertreter
des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte
sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung einer wöchentlichen
Meldepflicht. Das Migrationsamt hielt an der angeordneten Haft von sechs
Monaten fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und
Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten
anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im
Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist wurde mit der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
29.
November 2022 für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese
Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG).
Der Beurteilte
wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2015 für eine unbefristete
Zeit aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 2. Dezember 2017
wurde er bei der Dreirosenanlage in Basel von der Polizei kontrolliert und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 unter
anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig
erklärt. Am 8. August 2018 wurde er erneut bei der Dreirosenanlage von der
Polizei angetroffen, woraufhin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt von gleichem Datum ein weiterer Schuldspruch wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG erging.
Am 11. November
2020.
verfügte das Migrationsamt eine weitere Ausgrenzung aus dem Kanton
Basel-Stadt für die Dauer von zwölf Monaten. Auch gegen diese verstiess der
Beurteilte in der Folge mehrfach: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfacher Missachtung dieser
Ausgrenzung, begangen am 16. November 2020, 5. Dezember 2020 und 20. Dezember
2020, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2021 wegen
einfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 13. Februar 2021, und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Missachtung dieser
Ausgrenzung, begangen am 25. Oktober 2021, schuldig erklärt.
Das
Migrationsamt verfügte am 16. November 2021 eine weitere Ausgrenzung des
Beurteilten für die Dauer von sechs Monaten. Auch diese missachtete er
mehrfach, nämlich am 24. November 2021, 6. Dezember 2021 und 11. Dezember 2021,
wofür er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November
2021.
und 7. Februar 2022 entsprechend schuldig gesprochen wurde (vgl.
Strafregisterauszug vom 26. September 2025).
Der Haftgrund
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
ist damit klarerweise erfüllt.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden,
wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet
und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75
Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG), wobei
ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern
2024, Art. 75 N 24).
Im
Strafregisterauszug des Beurteilten vom 26. September 2025 sind unter anderem
die folgenden Verurteilungen verzeichnet:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. August
2017.
wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2020
wurde der Beurteilte wegen Diebstahls verurteilt;
-
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde der
Beurteilte unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt;
-
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023
wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung
verurteilt.
Bei sämtlichen,
vorstehend erwähnten Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10
Abs. 2 StGB. Auch dieser Haftgrund ist damit gegeben.
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 ausserdem
wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2019 wegen einfacher
Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt (vgl.
Strafregisterauszug vom 26. September 2025). Damit ist der Haftgrund von Art. 75
Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ebenfalls
erfüllt.
3.3
3.3.1
Das
Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 7. Oktober 2025 schliesslich den
Haftgrund der Untertauchensgefahr an.
Ein Ausländer kann
zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw.
einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt
auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug
aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.3.2
Der
Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland derzeit ablehnend gegenüber
(vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 S. 3; heutiges
Verhandlungsprotokoll). Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 7. Oktober
2025.
zu Recht erwähnt, ist der Beurteilte bei der Papierbeschaffung für seine
Rückführung in sein Heimatland bisher zudem mehrheitlich durch passives bzw.
durch unkooperatives Verhalten aufgefallen. Anlässlich der Befragung des
Migrationsamts vom 6. Januar 2023 versprach er, dass er seine Dokumente
über seine Verwandten organisieren werde (vgl. S. 3 der Befragung). Auf
entsprechende Ersuche des Migrationsamts wurde der Beurteilte in der Folge in
den Justizvollzugsanstalten Thorberg und Burgdorf hinsichtlich seiner
Bemühungen zur Papierbeschaffung befragt, wobei stets die Rückmeldung erfolgte,
dass er – obschon er dies in Aussicht gestellt hatte – keinen Kontakt zu seinen
Familienangehörigen habe. Er gab gar an, dass er aufgrund seiner ablehnenden
Haltung mit einem Verbleib in der Schweiz rechne (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin
der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 8. Mai 2024 und vom 11. September
2024; E-Mail des Mitarbeiters der [...] vom 26. September 2025). Jüngst liess
er anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 nun plötzlich verlauten, dass er
erfolglos versucht habe, seine Schwester telefonisch zu erreichen. Mit ihr habe
er vor eineinhalb Jahren letztmals Kontakt gehabt. Mit seiner Mutter pflege er
Kontakt; er rufe sie über seinen Halbbruder an (vgl. Befragungsprotokoll S. 2
f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung mit dem Widerspruch zu den Rückmeldungen
der Justizvollzugsanstalten konfrontiert, meinte er lediglich, dass die
Rückmeldungen nicht der Wahrheit entsprechen würden und er nie solche Aussagen getätigt
habe. Es erscheint aber geradezu abwegig, dass die Rückmeldungen der Behörden
erfunden sind, zumal die E-Mails von zwei verschiedenen Personen stammen.
Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass für den Kontakt bzw. seine
Kontaktversuche keinerlei Belege vorliegen. Dasselbe gilt im Übrigen auch in
Bezug auf die im Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 3.
Oktober 2025 erwähnte Kontaktaufnahme des Beurteilten mit dem Schweizerischen
Roten Kreuz zwecks Dokumentenbeschaffung (vgl. S. 4 des Entscheids; ferner Befragungsprotokoll
vom 7. Oktober 2025 S. 4). Zu Gute zu halten ist ihm bisher einzig, dass er
anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 zwei Telefonnummern angegeben hat,
welche seiner Schwester bzw. seinem Bruder gehören sollen. Es wird sich aber
erst noch zeigen müssen, ob dies tatsächlich zutrifft.
Die bisherigen
Angaben des Beurteilten fielen nicht nur hinsichtlich des Kontakts zu seiner
Familie unbeständig aus. Im Asylverfahren gab er zu Protokoll, dass er von
Geburt her sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sei, er aber in
Libyen geboren worden und aufgewachsen sei. Im Jahr 2002 habe er die libysche
Staatsbürgerschaft erhalten. Ausserdem reichte er eine Kopie seiner libyschen
Identitätskarte ein (vgl. Asylentscheid vom 30. Juni 2015). Auch anlässlich der
Befragung durch das Migrationsamt vom 6. Januar 2023 führte er aus, dass er in
Libyen geboren worden sei. Sein Vater sei im Sudan zur Welt gekommen, seine
Mutter in Libyen. Von 2002 bis 2009 habe er sich zusammen mit seinem Vater in
den Arabischen Emiraten aufgehalten. Danach sei er nach Libyen zurückgekehrt
und sei im Jahr 2014 dann über Italien in die Schweiz gelangt. Eine lybische
Identifikationsnummer (sog. NIN-Nummer) habe er nicht. Diese sei eingeführt
worden, als er in den Arabischen Emiraten gewesen sei. Als er nach Libyen
zurückgekommen sei, habe es nicht lange gedauert, bis der Bürgerkrieg
ausgebrochen sei. Er habe zu dieser Zeit daher nicht zum Rathaus gehen können,
um die NIN-Nummer zu beantragen (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 behauptete er dann
plötzlich, dass er adoptiert worden sei und seine biologischen Eltern nie
kennengelernt habe. Er wisse nicht, woher er wirklich stamme. Im kompletten
Widerspruch zu seinen früheren Angaben meinte er ferner, dass er die libysche
Nationalität nie erhalten habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Bei diesen
Angaben blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Auf
die Frage, wie er denn von Libyen in die Arabischen Emirate gereist sei, gab er
an, dies habe er mit dem sudanesischen Pass gemacht, den sein Adoptivvater ihm
habe besorgen können. Dieser sei sudanesisch-libyscher Doppelbürger. Nicht wirklich
zu erklären vermochte er, weshalb ihm sein Vater keinen libyschen Pass besorgen
konnte, wäre dies doch naheliegender gewesen, wenn er – den Angaben des
Beurteilten folgend – in Libyen zur Welt gekommen und noch nie im Sudan gewesen
sein soll. Damit konfrontiert meinte er nur, es sei komplizierter einen
libyschen Pass zu erhalten. Ebenfalls auffällig erscheint im Zusammenhang mit
der von ihm geltend gemachten sudanesischen Nationalität, dass er heute angab,
er habe nach seiner Rückkehr nach Libyen für das dortige staatliche Militär
gearbeitet. Insgesamt sind zahlreiche Auffälligkeiten bei den Angaben des
Beurteilten auszumachen und es macht den Anschein, als mache er bewusst falsche
Angaben, um die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren.
Der Beurteilte
ist in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet (vgl.
etwa IPAS-Eintrag vom 8. Juli 2022), was grundsätzlich ebenso für bestehende
Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.97). Heute machte er zwar geltend, dass er nie falsche
Personalien gegenüber den Behörden angegeben habe. Er habe immer seinen
vollständigen Namen genannt, welcher aus den verschiedenen Alias-Namen
zusammengesetzt sei, die Beamten hätten den Namen jedoch jeweils nur
unvollständig protokolliert. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beurteilte
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 (dieser
befindet sich in den Akten) unter anderem wegen Diensterschwerung verurteilt
wurde, da er anlässlich der Polizeikontrolle von gleichem Datum verschiedene
falsche Geburtsdaten angegeben hatte, sodass er in den Registraturen zunächst
nicht gefunden werden konnte.
Für bestehende
Untertauchensgefahr spricht sodann, dass der Beurteilte sich bereits in der
Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen und bestehende Regeln
gehalten hat. Hierzu kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend
Missachtung der Ausgrenzungsverfügungen des Migrationsamts verwiesen werden
(vgl. E. 3.1 oben). Kommt hinzu, dass der Beurteilte vom 5. September 2020 ein
zweijähriges Hausverbot für sämtliche [...]-Verkaufsstellen und vom 10.
November 2020 ein fünfjähriges Hausverbot für alle [...]-Verkaufsstellen,
Restaurants, [...] und Areale [...] erhalten hatte und auch gegen diese
mehrfach verstiess, wofür er jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl.
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2021, 16.
November 2021 sowie 25. November 2021). Nebst diesen Verurteilungen ist der
Beurteilte auch ansonsten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So
weist sein Strafregisterauszug vom 26. September 2025 insgesamt dreizehn
Verurteilungen aus, was ebenso befürchten lässt, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (vgl. dazu Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich
der heutigen Verhandlung beteuerte der Beurteilte zwar, dass er sich geändert
habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass er auch im Strafvollzug mehrfach
negativ aufgefallen ist. Nebst dem, dass er offenbar die Arbeit verweigerte und
Betäubungsmittel konsumierte, war er auch mehrfach im Besitz von (weiteren)
verbotenen Gegenstände, darunter angespitzte Gegenstände und ein
selbstgebasteltes Messer (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
Basel-Stadt vom 29. August 2024 betreffend bedingte Entlassung).
3.3.3
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit
für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher
eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
4.2
Der
Beurteilte macht geltend, die Ausschaffungshaft sei nicht geeignet, den Vollzug
der Landesverweisung sicherzustellen. Er könne lediglich freiwillig
zurückkehren. Die Bemühungen des Migrationsamts würden lediglich dem Prinzip
Hoffnung entsprechen. Es fehle daher an der Absehbarkeit des Vollzugs der
Landesverweisung. Eigentlich wäre in einer solchen Konstellation nur eine
Durchsetzungshaft denkbar, es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern der
Beurteilte bei der Papierbeschaffung überhaupt mitwirken könne. Auch die
Durchsetzungshaft komme daher nicht in Frage.
Das
Migrationsamt stellte über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die
sudanesischen Behörden. Bereits am 26. April 2024 erhielt das Migrationsamt vom
SEM die Rückmeldung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Sudan keine Abklärungen
hinsichtlich der Identifikation möglich seien. Aus der im vorliegenden
Haftverfahren eingegangenen E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom
1.
Oktober 2025 ist ferner zu entnehmen, dass die sudanesische Vertretung
derzeit nach wie vor keine Identifikationsbefragungen durchführe und für
unfreiwillig Rückkehrende keine Reisedokumente ausstelle. Bei den sudanesischen
Behörden ist damit nicht ersichtlich, was die Schweizer Behörden bei der
derzeitigen Lage vornehmen könnten, um eine allfällige Repatriierung zu
erwirken.
Anders sieht die
Lage bei den libyschen Behörden aus. Es trifft zwar zu, dass gemäss Angaben des
Migrationsamts und des SEM aktuell lediglich eine freiwillige Ausreise nach
Libyen möglich ist (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll sowie die im
vorliegenden Haftverfahren eingeholte Vollzugsdokumentation des SEM). Derzeit
steht allerdings noch gar nicht fest, ob der Beurteilte von Libyen stammt bzw.
ob die libyschen Behörden ihn als einen Staatsangehörigen anerkennen, auch wenn
vieles auf eine libysche Staatsangehörigkeit hindeutet. Das Migrationsamt startete
auch in dieser Hinsicht beim SEM einen Identifizierungsprozess. Anders als bei
den sudanesischen Behörden, ist bei den libyschen Behörden eine Anerkennung
auch bei nicht freiwillig zurückkehrenden Personen möglich. Am 9. Oktober 2024
fand eine zentrale Befragung des Beurteilten mit Vertretern der libyschen
Botschaft statt. Diese haben ihn nicht anerkannt, sondern sie vermuteten, dass
der Beurteilte aus dem Sudan stammen könnte. Worauf diese Vermutung basierte,
ergibt sich nicht aus den Akten. Das SEM teilte jedoch mit, dass eine
Reaktivierung der Anfrage bei den libyschen Behörden erfolgen könne, wenn neue
Informationen vorliegen würden (vgl. Resultat zentrale Befragung vom 15.
Oktober 2024). Aus den Mitteilungen des SEM an das Migrationsamt vom 11. April
2025.
kann entnommen werden, dass das SEM offenbar eine erneute Identifizierungsanfrage
an die libyschen Behörden stellte. Ausserdem wird ersichtlich, dass das SEM ein
neues Vorgehen bei der Identifizierung libyscher Staatsangehöriger verfolgt,
was die Fachspezialistin Rückkehr des SEM in der im vorliegenden Haftverfahren
eingegangenen E-Mail vom 7. Oktober 2025 bestätigte. Auch wenn der
Vertreter des Migrationsamts nicht zu erläutern vermochte, welche Strategie das
SEM bei der erneuten Anfrage verfolgt und welche (zusätzlichen) Informationen
es den libyschen Behörden übermittelte, kann bei dieser Aktenlage nicht die
Rede davon sein, dass die Identifizierungsbemühungen der Schweizer Behörde nach
dem Prinzip Hoffnung erfolgen, und es kann im Sinne der vorzitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit auch nicht gesagt werden, es bestehe
eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Landesverweisung
vollzogen werden kann, zumal bei dieser Abwägung – wie zuvor erwogen – auch zu
berücksichtigen ist, wieweit der Beurteilte es tatsächlich in der Hand hat,
seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt, was nach erfolgter Identifikation im Übrigen auch hinsichtlich der
(freiwilligen) Ausreise gilt. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3.2
oben), fiel der Beurteilte bisher nicht nur durch passives bzw. gar
unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung auf, sondern sind seine
Angaben zu seiner Herkunft teils widersprüchlich und unbeständig. Mit anderen
Worten kam er seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht nach. Wie der Beurteilte
gegenüber dem Migrationsamt selbst ausführte, wäre es ihm ohne weiteres
möglich, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, zumal seine Schwester offenbar
in Libyen lebt (vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Auch wäre es denkbar,
dass er sich von sich aus in Kontakt mit seinen Heimatbehörden setzt, um diesen
seinen Rückkehrwillen kundzutun und ihnen sachdienliche Informationen zu seiner
Person mitzuteilen. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit
erfüllt. Diese Ausgangslage würde sich ändern, sollte seine Staatsangehörigkeit
dereinst geklärt sein und er sich dann weigern sollte, freiwillig
zurückzukehren. Diesfalls wäre die Absehbarkeit neu zu bewerten, wobei nicht
auszuschliessen wäre, dass das Migrationsamt in einer solchen Konstellation die
Anordnung einer Durchsetzungshaft in Erwägung zieht.
4.3
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Auch eine andere, zielführende
mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das
einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt
werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich. Aus
den vorstehenden Ausführungen betreffend Absehbarkeit (vgl. E. 4.2 oben) wird
zudem ersichtlich, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot stets
gewahrt haben, zumal das Migrationsamt sowohl mehrfach beim SEM nach dem Stand
des Verfahrens anfragte, als auch den Beurteilten bereits im Strafvollzug durch
die Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Rückführung befragen liess.
An der
Verhältnismässigkeit der Haft ändert auch der Gesundheitszustand des
Beurteilten nichts. Aus dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3.
Oktober 2025 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird
ersichtlich, dass beim Beurteilten eine akute polymorphe psychotische Störung
ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F.23.0), differentialdiagnostisch drogeninduziert,
psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum
anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2), sowie
eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Zuletzt befand
er sich im Strafvollzug in psychotherapeutischer Behandlung. Er führte aus,
dass er seine Medikation aktuell erhalte. Der Vertreter des Migrationsamts
bestätigte ausserdem, dass der medizinische Dienst des Bässlerguts über den
Gesundheitszustand des Beurteilten informiert und die Weiterführung der
Behandlung sichergestellt sei. Für die Gewährleistung der Behandlung (gemäss
Beurteilter habe er zuvor zwei Mal wöchentlich ein einstündiges Gespräch
gehabt) werde er, so das Migrationsamt, auch zu einer externen Fachperson
gebracht, sollte dies notwendig sein. Die medizinische Betreuung des
Beurteilten ist damit sichergestellt. Angesichts des Umstands, dass sich der
Beurteilte in einem vergleichbaren Setting zuvor im Strafvollzug befand,
bestehen auch keine Zweifel an seiner Hafterstehungsfähigkeit, zumal er
anlässlich der heutigen Verhandlung keinen verwirrten oder weggetretenen
Anschein machte.
4.4
Bereits
im ablehnenden Aslyentscheid vom 30. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass sich
keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beurteilten bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. In der Zwischenzeit sind keine neuen Hinweise hinzugekommen, die an
dieser Einschätzung etwas ändern würden. Es sind auch keine anderen Gründe
ersichtlich, weshalb die Rückkehr nach Libyen nicht möglich sein sollte.
4.5
Die
Anordnung von Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig.
In Bezug auf die Dauer der Haftanordnung ist in Erwägung zu ziehen, dass der
Beurteilte, wie bereits erwähnt, bereits einmal von den libyschen Behörden
nicht anerkannt wurde. Aus der Mitteilung der Mitarbeiterin des SEM vom
11.
April 2025 ist zu entnehmen, dass die abermalige
Identifizierungsanfrage bereits vor über einem halben Jahr erfolgt sein muss.
Über deren Inhalt und Erfolgsaussichten ist derzeit wenig bekannt. Da es sich
gemäss SEM um ein neues Pilotprojekt handle, konnte sich das SEM auch nicht zur
Dauer äussern, welche die Anfrage in Anspruch nehmen wird (vgl. dazu die E-Mail
der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 7. Oktober 2025). Wie sich der
Identifizierungsprozess gestalten wird, ist vom Haftrichter vor dem Hintergrund
des Kriteriums der Absehbarkeit des Vollzugs und des Prinzips der
Verhältnismässigkeit daher zu begleiten, sodass die Haft für vorläufig drei
Monate bewilligt wird (das Migrationsamt hatte die Haft für sechs Monate
verfügt). Der Beurteilte wird auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft für die Dauer von drei Monaten, bis am
7.
Januar 2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem
Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025
eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten. Bereits aufgrund dieses
Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche
Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Sandro Horlacher, zu bewilligen (bzw.
wurde diese bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 bewilligt).
Advokat Sandro
Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote
abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand kommen 2 ¼ Stunden
Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung), der von ihm geltend
gemachte Auslagenersatz, die Wegentschädigung sowie die Mehrwertsteuer. Für den
genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 7. Januar 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.
iur. Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'350.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 27.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 111.55, insgesamt
also CHF 1'488.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Sandro Horlacher)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.