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Entscheid

AUS.2025.112

Ausschaffungshaft

10. Oktober 2025Deutsch25 min

strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.112

URTEIL

vom 10.

Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Libyen,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,

Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach

1544, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der unter

verschiedenen Alias-Namen bekannte A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am

2. November 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für

Migration (nachfolgend SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 30. Juni

2015 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit der

Wegweisung schob es den Vollzug der Wegweisung auf und gewährte dem Beurteilten

die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

Seit seiner

Einreise in der Schweiz ist der Beurteile mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt dreizehn

Urteile aufgeführt. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 29. November 2022 wegen gewebsmässigen Diebstahls,

Raufhandels, Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer

Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 7. März 2023 wegen mehrfacher, teilweise versuchter

Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, einfachen Diebstahls,

Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, falscher

Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie

unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–

verurteilt. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.

November 2022 in Anwendung von Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März

2023 in Anwendung von Art. 66abis für fünf Jahre des Landes

verwiesen.

Der Beurteilte

befand sich seit dem 12. September 2022 bis zum 7. Oktober 2025 in

strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 und Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 sowie verschiedener

Ersatzfreiheitsstrafen. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am

7. Oktober 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör

gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 6. April

2026. Am 10. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten

sein Rechtsbeistand, Advokat lic. iur. Sandro Horlacher, sowie der Vertreter

des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte

sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung einer wöchentlichen

Meldepflicht. Das Migrationsamt hielt an der angeordneten Haft von sechs

Monaten fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und

Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten

anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im

Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist wurde mit der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

29.

November 2022 für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 7. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese

Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG).

Der Beurteilte

wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2015 für eine unbefristete

Zeit aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 2. Dezember 2017

wurde er bei der Dreirosenanlage in Basel von der Polizei kontrolliert und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 unter

anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig

erklärt. Am 8. August 2018 wurde er erneut bei der Dreirosenanlage von der

Polizei angetroffen, woraufhin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt von gleichem Datum ein weiterer Schuldspruch wegen Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG erging.

Am 11. November

2020.

verfügte das Migrationsamt eine weitere Ausgrenzung aus dem Kanton

Basel-Stadt für die Dauer von zwölf Monaten. Auch gegen diese verstiess der

Beurteilte in der Folge mehrfach: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfacher Missachtung dieser

Ausgrenzung, begangen am 16. November 2020, 5. Dezember 2020 und 20. Dezember

2020, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2021 wegen

einfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 13. Februar 2021, und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Missachtung dieser

Ausgrenzung, begangen am 25. Oktober 2021, schuldig erklärt.

Das

Migrationsamt verfügte am 16. November 2021 eine weitere Ausgrenzung des

Beurteilten für die Dauer von sechs Monaten. Auch diese missachtete er

mehrfach, nämlich am 24. November 2021, 6. Dezember 2021 und 11. Dezember 2021,

wofür er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November

2021.

und 7. Februar 2022 entsprechend schuldig gesprochen wurde (vgl.

Strafregisterauszug vom 26. September 2025).

Der Haftgrund

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

ist damit klarerweise erfüllt.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines

Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 75 AIG N 12). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden,

wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet

und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75

Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG), wobei

ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern

2024, Art. 75 N 24).

Im

Strafregisterauszug des Beurteilten vom 26. September 2025 sind unter anderem

die folgenden Verurteilungen verzeichnet:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. August

2017.

wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2020

wurde der Beurteilte wegen Diebstahls verurteilt;

-

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde der

Beurteilte unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt;

-

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023

wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung

verurteilt.

Bei sämtlichen,

vorstehend erwähnten Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10

Abs. 2 StGB. Auch dieser Haftgrund ist damit gegeben.

Der Beurteilte

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 ausserdem

wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2019 wegen einfacher

Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt (vgl.

Strafregisterauszug vom 26. September 2025). Damit ist der Haftgrund von Art. 75

Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ebenfalls

erfüllt.

3.3

3.3.1

Das

Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 7. Oktober 2025 schliesslich den

Haftgrund der Untertauchensgefahr an.

Ein Ausländer kann

zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw.

einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt

auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug

aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.3.2

Der

Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland derzeit ablehnend gegenüber

(vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 S. 3; heutiges

Verhandlungsprotokoll). Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 7. Oktober

2025.

zu Recht erwähnt, ist der Beurteilte bei der Papierbeschaffung für seine

Rückführung in sein Heimatland bisher zudem mehrheitlich durch passives bzw.

durch unkooperatives Verhalten aufgefallen. Anlässlich der Befragung des

Migrationsamts vom 6. Januar 2023 versprach er, dass er seine Dokumente

über seine Verwandten organisieren werde (vgl. S. 3 der Befragung). Auf

entsprechende Ersuche des Migrationsamts wurde der Beurteilte in der Folge in

den Justizvollzugsanstalten Thorberg und Burgdorf hinsichtlich seiner

Bemühungen zur Papierbeschaffung befragt, wobei stets die Rückmeldung erfolgte,

dass er – obschon er dies in Aussicht gestellt hatte – keinen Kontakt zu seinen

Familienangehörigen habe. Er gab gar an, dass er aufgrund seiner ablehnenden

Haltung mit einem Verbleib in der Schweiz rechne (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin

der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 8. Mai 2024 und vom 11. September

2024; E-Mail des Mitarbeiters der [...] vom 26. September 2025). Jüngst liess

er anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 nun plötzlich verlauten, dass er

erfolglos versucht habe, seine Schwester telefonisch zu erreichen. Mit ihr habe

er vor eineinhalb Jahren letztmals Kontakt gehabt. Mit seiner Mutter pflege er

Kontakt; er rufe sie über seinen Halbbruder an (vgl. Befragungsprotokoll S. 2

f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung mit dem Widerspruch zu den Rückmeldungen

der Justizvollzugsanstalten konfrontiert, meinte er lediglich, dass die

Rückmeldungen nicht der Wahrheit entsprechen würden und er nie solche Aussagen getätigt

habe. Es erscheint aber geradezu abwegig, dass die Rückmeldungen der Behörden

erfunden sind, zumal die E-Mails von zwei verschiedenen Personen stammen.

Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass für den Kontakt bzw. seine

Kontaktversuche keinerlei Belege vorliegen. Dasselbe gilt im Übrigen auch in

Bezug auf die im Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 3.

Oktober 2025 erwähnte Kontaktaufnahme des Beurteilten mit dem Schweizerischen

Roten Kreuz zwecks Dokumentenbeschaffung (vgl. S. 4 des Entscheids; ferner Befragungsprotokoll

vom 7. Oktober 2025 S. 4). Zu Gute zu halten ist ihm bisher einzig, dass er

anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 zwei Telefonnummern angegeben hat,

welche seiner Schwester bzw. seinem Bruder gehören sollen. Es wird sich aber

erst noch zeigen müssen, ob dies tatsächlich zutrifft.

Die bisherigen

Angaben des Beurteilten fielen nicht nur hinsichtlich des Kontakts zu seiner

Familie unbeständig aus. Im Asylverfahren gab er zu Protokoll, dass er von

Geburt her sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sei, er aber in

Libyen geboren worden und aufgewachsen sei. Im Jahr 2002 habe er die libysche

Staatsbürgerschaft erhalten. Ausserdem reichte er eine Kopie seiner libyschen

Identitätskarte ein (vgl. Asylentscheid vom 30. Juni 2015). Auch anlässlich der

Befragung durch das Migrationsamt vom 6. Januar 2023 führte er aus, dass er in

Libyen geboren worden sei. Sein Vater sei im Sudan zur Welt gekommen, seine

Mutter in Libyen. Von 2002 bis 2009 habe er sich zusammen mit seinem Vater in

den Arabischen Emiraten aufgehalten. Danach sei er nach Libyen zurückgekehrt

und sei im Jahr 2014 dann über Italien in die Schweiz gelangt. Eine lybische

Identifikationsnummer (sog. NIN-Nummer) habe er nicht. Diese sei eingeführt

worden, als er in den Arabischen Emiraten gewesen sei. Als er nach Libyen

zurückgekommen sei, habe es nicht lange gedauert, bis der Bürgerkrieg

ausgebrochen sei. Er habe zu dieser Zeit daher nicht zum Rathaus gehen können,

um die NIN-Nummer zu beantragen (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Anlässlich

der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 behauptete er dann

plötzlich, dass er adoptiert worden sei und seine biologischen Eltern nie

kennengelernt habe. Er wisse nicht, woher er wirklich stamme. Im kompletten

Widerspruch zu seinen früheren Angaben meinte er ferner, dass er die libysche

Nationalität nie erhalten habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Bei diesen

Angaben blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Auf

die Frage, wie er denn von Libyen in die Arabischen Emirate gereist sei, gab er

an, dies habe er mit dem sudanesischen Pass gemacht, den sein Adoptivvater ihm

habe besorgen können. Dieser sei sudanesisch-libyscher Doppelbürger. Nicht wirklich

zu erklären vermochte er, weshalb ihm sein Vater keinen libyschen Pass besorgen

konnte, wäre dies doch naheliegender gewesen, wenn er – den Angaben des

Beurteilten folgend – in Libyen zur Welt gekommen und noch nie im Sudan gewesen

sein soll. Damit konfrontiert meinte er nur, es sei komplizierter einen

libyschen Pass zu erhalten. Ebenfalls auffällig erscheint im Zusammenhang mit

der von ihm geltend gemachten sudanesischen Nationalität, dass er heute angab,

er habe nach seiner Rückkehr nach Libyen für das dortige staatliche Militär

gearbeitet. Insgesamt sind zahlreiche Auffälligkeiten bei den Angaben des

Beurteilten auszumachen und es macht den Anschein, als mache er bewusst falsche

Angaben, um die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren.

Der Beurteilte

ist in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet (vgl.

etwa IPAS-Eintrag vom 8. Juli 2022), was grundsätzlich ebenso für bestehende

Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.97). Heute machte er zwar geltend, dass er nie falsche

Personalien gegenüber den Behörden angegeben habe. Er habe immer seinen

vollständigen Namen genannt, welcher aus den verschiedenen Alias-Namen

zusammengesetzt sei, die Beamten hätten den Namen jedoch jeweils nur

unvollständig protokolliert. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beurteilte

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 (dieser

befindet sich in den Akten) unter anderem wegen Diensterschwerung verurteilt

wurde, da er anlässlich der Polizeikontrolle von gleichem Datum verschiedene

falsche Geburtsdaten angegeben hatte, sodass er in den Registraturen zunächst

nicht gefunden werden konnte.

Für bestehende

Untertauchensgefahr spricht sodann, dass der Beurteilte sich bereits in der

Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen und bestehende Regeln

gehalten hat. Hierzu kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend

Missachtung der Ausgrenzungsverfügungen des Migrationsamts verwiesen werden

(vgl. E. 3.1 oben). Kommt hinzu, dass der Beurteilte vom 5. September 2020 ein

zweijähriges Hausverbot für sämtliche [...]-Verkaufsstellen und vom 10.

November 2020 ein fünfjähriges Hausverbot für alle [...]-Verkaufsstellen,

Restaurants, [...] und Areale [...] erhalten hatte und auch gegen diese

mehrfach verstiess, wofür er jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl.

Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2021, 16.

November 2021 sowie 25. November 2021). Nebst diesen Verurteilungen ist der

Beurteilte auch ansonsten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So

weist sein Strafregisterauszug vom 26. September 2025 insgesamt dreizehn

Verurteilungen aus, was ebenso befürchten lässt, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (vgl. dazu Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich

der heutigen Verhandlung beteuerte der Beurteilte zwar, dass er sich geändert

habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass er auch im Strafvollzug mehrfach

negativ aufgefallen ist. Nebst dem, dass er offenbar die Arbeit verweigerte und

Betäubungsmittel konsumierte, war er auch mehrfach im Besitz von (weiteren)

verbotenen Gegenstände, darunter angespitzte Gegenstände und ein

selbstgebasteltes Messer (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

Basel-Stadt vom 29. August 2024 betreffend bedingte Entlassung).

3.3.3

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit

für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher

eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

4.2

Der

Beurteilte macht geltend, die Ausschaffungshaft sei nicht geeignet, den Vollzug

der Landesverweisung sicherzustellen. Er könne lediglich freiwillig

zurückkehren. Die Bemühungen des Migrationsamts würden lediglich dem Prinzip

Hoffnung entsprechen. Es fehle daher an der Absehbarkeit des Vollzugs der

Landesverweisung. Eigentlich wäre in einer solchen Konstellation nur eine

Durchsetzungshaft denkbar, es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern der

Beurteilte bei der Papierbeschaffung überhaupt mitwirken könne. Auch die

Durchsetzungshaft komme daher nicht in Frage.

Das

Migrationsamt stellte über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die

sudanesischen Behörden. Bereits am 26. April 2024 erhielt das Migrationsamt vom

SEM die Rückmeldung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Sudan keine Abklärungen

hinsichtlich der Identifikation möglich seien. Aus der im vorliegenden

Haftverfahren eingegangenen E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom

1.

Oktober 2025 ist ferner zu entnehmen, dass die sudanesische Vertretung

derzeit nach wie vor keine Identifikationsbefragungen durchführe und für

unfreiwillig Rückkehrende keine Reisedokumente ausstelle. Bei den sudanesischen

Behörden ist damit nicht ersichtlich, was die Schweizer Behörden bei der

derzeitigen Lage vornehmen könnten, um eine allfällige Repatriierung zu

erwirken.

Anders sieht die

Lage bei den libyschen Behörden aus. Es trifft zwar zu, dass gemäss Angaben des

Migrationsamts und des SEM aktuell lediglich eine freiwillige Ausreise nach

Libyen möglich ist (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll sowie die im

vorliegenden Haftverfahren eingeholte Vollzugsdokumentation des SEM). Derzeit

steht allerdings noch gar nicht fest, ob der Beurteilte von Libyen stammt bzw.

ob die libyschen Behörden ihn als einen Staatsangehörigen anerkennen, auch wenn

vieles auf eine libysche Staatsangehörigkeit hindeutet. Das Migrationsamt startete

auch in dieser Hinsicht beim SEM einen Identifizierungsprozess. Anders als bei

den sudanesischen Behörden, ist bei den libyschen Behörden eine Anerkennung

auch bei nicht freiwillig zurückkehrenden Personen möglich. Am 9. Oktober 2024

fand eine zentrale Befragung des Beurteilten mit Vertretern der libyschen

Botschaft statt. Diese haben ihn nicht anerkannt, sondern sie vermuteten, dass

der Beurteilte aus dem Sudan stammen könnte. Worauf diese Vermutung basierte,

ergibt sich nicht aus den Akten. Das SEM teilte jedoch mit, dass eine

Reaktivierung der Anfrage bei den libyschen Behörden erfolgen könne, wenn neue

Informationen vorliegen würden (vgl. Resultat zentrale Befragung vom 15.

Oktober 2024). Aus den Mitteilungen des SEM an das Migrationsamt vom 11. April

2025.

kann entnommen werden, dass das SEM offenbar eine erneute Identifizierungsanfrage

an die libyschen Behörden stellte. Ausserdem wird ersichtlich, dass das SEM ein

neues Vorgehen bei der Identifizierung libyscher Staatsangehöriger verfolgt,

was die Fachspezialistin Rückkehr des SEM in der im vorliegenden Haftverfahren

eingegangenen E-Mail vom 7. Oktober 2025 bestätigte. Auch wenn der

Vertreter des Migrationsamts nicht zu erläutern vermochte, welche Strategie das

SEM bei der erneuten Anfrage verfolgt und welche (zusätzlichen) Informationen

es den libyschen Behörden übermittelte, kann bei dieser Aktenlage nicht die

Rede davon sein, dass die Identifizierungsbemühungen der Schweizer Behörde nach

dem Prinzip Hoffnung erfolgen, und es kann im Sinne der vorzitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit auch nicht gesagt werden, es bestehe

eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Landesverweisung

vollzogen werden kann, zumal bei dieser Abwägung – wie zuvor erwogen – auch zu

berücksichtigen ist, wieweit der Beurteilte es tatsächlich in der Hand hat,

seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt, was nach erfolgter Identifikation im Übrigen auch hinsichtlich der

(freiwilligen) Ausreise gilt. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3.2

oben), fiel der Beurteilte bisher nicht nur durch passives bzw. gar

unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung auf, sondern sind seine

Angaben zu seiner Herkunft teils widersprüchlich und unbeständig. Mit anderen

Worten kam er seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht nach. Wie der Beurteilte

gegenüber dem Migrationsamt selbst ausführte, wäre es ihm ohne weiteres

möglich, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, zumal seine Schwester offenbar

in Libyen lebt (vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Auch wäre es denkbar,

dass er sich von sich aus in Kontakt mit seinen Heimatbehörden setzt, um diesen

seinen Rückkehrwillen kundzutun und ihnen sachdienliche Informationen zu seiner

Person mitzuteilen. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit

erfüllt. Diese Ausgangslage würde sich ändern, sollte seine Staatsangehörigkeit

dereinst geklärt sein und er sich dann weigern sollte, freiwillig

zurückzukehren. Diesfalls wäre die Absehbarkeit neu zu bewerten, wobei nicht

auszuschliessen wäre, dass das Migrationsamt in einer solchen Konstellation die

Anordnung einer Durchsetzungshaft in Erwägung zieht.

4.3

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Auch eine andere, zielführende

mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das

einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt

werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung

überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich. Aus

den vorstehenden Ausführungen betreffend Absehbarkeit (vgl. E. 4.2 oben) wird

zudem ersichtlich, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot stets

gewahrt haben, zumal das Migrationsamt sowohl mehrfach beim SEM nach dem Stand

des Verfahrens anfragte, als auch den Beurteilten bereits im Strafvollzug durch

die Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Rückführung befragen liess.

An der

Verhältnismässigkeit der Haft ändert auch der Gesundheitszustand des

Beurteilten nichts. Aus dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3.

Oktober 2025 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird

ersichtlich, dass beim Beurteilten eine akute polymorphe psychotische Störung

ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F.23.0), differentialdiagnostisch drogeninduziert,

psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum

anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2), sowie

eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Zuletzt befand

er sich im Strafvollzug in psychotherapeutischer Behandlung. Er führte aus,

dass er seine Medikation aktuell erhalte. Der Vertreter des Migrationsamts

bestätigte ausserdem, dass der medizinische Dienst des Bässlerguts über den

Gesundheitszustand des Beurteilten informiert und die Weiterführung der

Behandlung sichergestellt sei. Für die Gewährleistung der Behandlung (gemäss

Beurteilter habe er zuvor zwei Mal wöchentlich ein einstündiges Gespräch

gehabt) werde er, so das Migrationsamt, auch zu einer externen Fachperson

gebracht, sollte dies notwendig sein. Die medizinische Betreuung des

Beurteilten ist damit sichergestellt. Angesichts des Umstands, dass sich der

Beurteilte in einem vergleichbaren Setting zuvor im Strafvollzug befand,

bestehen auch keine Zweifel an seiner Hafterstehungsfähigkeit, zumal er

anlässlich der heutigen Verhandlung keinen verwirrten oder weggetretenen

Anschein machte.

4.4

Bereits

im ablehnenden Aslyentscheid vom 30. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass sich

keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beurteilten bei einer

Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

drohe. In der Zwischenzeit sind keine neuen Hinweise hinzugekommen, die an

dieser Einschätzung etwas ändern würden. Es sind auch keine anderen Gründe

ersichtlich, weshalb die Rückkehr nach Libyen nicht möglich sein sollte.

4.5

Die

Anordnung von Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig.

In Bezug auf die Dauer der Haftanordnung ist in Erwägung zu ziehen, dass der

Beurteilte, wie bereits erwähnt, bereits einmal von den libyschen Behörden

nicht anerkannt wurde. Aus der Mitteilung der Mitarbeiterin des SEM vom

11.

April 2025 ist zu entnehmen, dass die abermalige

Identifizierungsanfrage bereits vor über einem halben Jahr erfolgt sein muss.

Über deren Inhalt und Erfolgsaussichten ist derzeit wenig bekannt. Da es sich

gemäss SEM um ein neues Pilotprojekt handle, konnte sich das SEM auch nicht zur

Dauer äussern, welche die Anfrage in Anspruch nehmen wird (vgl. dazu die E-Mail

der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 7. Oktober 2025). Wie sich der

Identifizierungsprozess gestalten wird, ist vom Haftrichter vor dem Hintergrund

des Kriteriums der Absehbarkeit des Vollzugs und des Prinzips der

Verhältnismässigkeit daher zu begleiten, sodass die Haft für vorläufig drei

Monate bewilligt wird (das Migrationsamt hatte die Haft für sechs Monate

verfügt). Der Beurteilte wird auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft für die Dauer von drei Monaten, bis am

7.

Januar 2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem

Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten

drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025

eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten. Bereits aufgrund dieses

Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche

Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Sandro Horlacher, zu bewilligen (bzw.

wurde diese bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 bewilligt).

Advokat Sandro

Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote

abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand kommen 2 ¼ Stunden

Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung), der von ihm geltend

gemachte Auslagenersatz, die Wegentschädigung sowie die Mehrwertsteuer. Für den

genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 7. Januar 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.

iur. Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'350.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 27.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 111.55, insgesamt

also CHF 1'488.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Sandro Horlacher)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.