AUS.2025.113
Anordnung der Ausschaffungshaft
29. September 2025Deutsch12 min
in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.113
URTEIL
vom 29.
September 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Stefan Kunz,
Advokat,
Falknerstrasse 36, Postfach
110, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 26. September 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen
Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein
Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte
in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt
leitete deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für
Migration (SEM) ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember
2023 verfügte das SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung
in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual
begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist
im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der
Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie
rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem
wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im
Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 29. Februar
2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen
des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine
Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in
der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflug
möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies
das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien,
während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark
eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der
jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie
ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch
bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der
nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen,
vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten
Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit
periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024
aus der Dublin-Haft entlassen.
Am 11. März 2024
hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen,
was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr
bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die
Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des
Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von
Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum
Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt
Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs
Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Am 29. September 2025 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.
Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Stefan Kunz)
zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte höchstens für einen Monat
in Haft zu nehmen und danach unter Auferlegung einer Eingrenzung und einer
Meldepflicht aus der Haft zu entlassen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden
(auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem
Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren nach Kroatien ist am 27. Dezember 2024 ausgelaufen.
Gemäss Eurodac-Abfrage vom 25. September 2025 sind keine anderen Staaten
zuständig geworden bzw. es wurde kein neues Asylgesuch durch den Beurteilten
eingereicht. Somit ist die Schweiz zufolge Verfristung für den Beurteilten verantwortlich
geworden.
1.2
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
(nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung am 25. September 2025 um
15:00 Uhr) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung
eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.3
1.3.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.3.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der
Haftanordnungsverfügung vom 26. September 2025 mehr als drei Monate aufgrund
ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen
Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ für das Verfahren vor dem Haftgericht
mit lic. iur. Stefan Kunz eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu
geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält
und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich
doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender
Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den
ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine
Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der
Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei, kann nur
schon deshalb nicht zutreffen, weil das Migrationsamt ihm dazumals unmissverständlich
mitgeteilt hat, dass er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten muss
und eben nicht ausreisen darf. Zudem wurde ihm ein Formular zwecks
Nothilfeempfangs in der Schweiz ausgehändigt. Dieses hätte er nicht erhalten,
wenn von ihm verlangt worden wäre, auszureisen. Im Übrigen hat der Beurteilte
die zur Diskussion stehende Behauptung auch erstmals vor dem Haftgericht
vorgebracht hat, was ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit spricht. In der
Folge hat sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere in mehreren Staaten des
Schengen-Raums (Frankreich, Italien, Spanien) aufgehalten, bis er von der
Tessiner Kantonspolizei am 24. September 2025 wieder in der Schweiz
betroffen wurde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht
die vor dem Migrationsamt am 26. September 2025 auf entsprechende Frage
gleich zwei Mal und auch heute vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer
Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und damit illegal – wieder
nach Italien gehen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Der
durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls
(Art. 139 Ziff. 1 StGB) und auch der Tatbestand des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) stellen
Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG einschlägig ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Das
Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt
einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch
bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden
kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen
könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das
einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilten aufgrund
seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden
muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt (inklusive Medikation wegen einer dermatologischen Erkrankung),
wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, es gehe ihm gut. Verletzungen des
Beschleunigungsgebots sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits
am 26. September 2025 ein Identifikationsverfahren bei den algerischen Behörden
eingeleitet hat.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache,
dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien
lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste,
widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der heutigen Verhandlung nach
Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für nicht freiwillig
Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht gestellt,
heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu beschaffen. Darauf
ist der Beurteilte zu behaften und die Haft vorläufig auf 2 ½ Monate zu befristen.
Sollte der Beurteilte entgegen seiner heutigen Beteuerung keine heimatlichen
Dokumente (Originaldokumente) beibringen und der Überstellungsprozess daher
nicht wesentlich beschleunigt werden können, steht es dem Migrationsamt
selbstredend frei, die Haft zu verlängern. Der Beurteilte wird jedoch auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Dem
Beurteilten wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E.
1.3). Lic. iur. Stefan Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung
aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands
ohne weiteres auf seine Honorarnote vom 29. September 2025 abgestellt werden
kann. Für eine Nachbesprechung mit dem Klienten bzw. den Fallabschluss wird
zusätzlich eine halbe Stunde entschädigt. Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 2 ½ Monaten, das heisst bis zum 12. Dezember
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Verbeiständung wird
bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Stefan Kunz, wird ein
Honorar von CHF 920.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 2.50 und 8.1 %
Mehrwertsteuer von CHF 74.75, insgesamt also CHF 997.25, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.