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Entscheid

AUS.2025.113

Anordnung der Ausschaffungshaft

29. September 2025Deutsch12 min

in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.113

URTEIL

vom 29.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Stefan Kunz,

Advokat,

Falknerstrasse 36, Postfach

110, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 26. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport der

Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen

Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein

Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte

in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt

leitete deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für

Migration (SEM) ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember

2023 verfügte das SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung

in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual

begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist

im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der

Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie

rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem

wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im

Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 29. Februar

2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen

des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine

Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in

der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflug

möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies

das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien,

während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark

eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der

jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie

ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch

bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der

nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen,

vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten

Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit

periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024

aus der Dublin-Haft entlassen.

Am 11. März 2024

hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen,

was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr

bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die

Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des

Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von

Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum

Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt

Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs

Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Am 29. September 2025 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.

Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Stefan Kunz)

zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte höchstens für einen Monat

in Haft zu nehmen und danach unter Auferlegung einer Eingrenzung und einer

Meldepflicht aus der Haft zu entlassen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden

(auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem

Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren nach Kroatien ist am 27. Dezember 2024 ausgelaufen.

Gemäss Eurodac-Abfrage vom 25. September 2025 sind keine anderen Staaten

zuständig geworden bzw. es wurde kein neues Asylgesuch durch den Beurteilten

eingereicht. Somit ist die Schweiz zufolge Verfristung für den Beurteilten verantwortlich

geworden.

1.2

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

(nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung am 25. September 2025 um

15:00 Uhr) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung

eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.3

1.3.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.3.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der

Haftanordnungsverfügung vom 26. September 2025 mehr als drei Monate aufgrund

ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen

Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ für das Verfahren vor dem Haftgericht

mit lic. iur. Stefan Kunz eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu

geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält

und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich

doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender

Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den

ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine

Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der

Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei, kann nur

schon deshalb nicht zutreffen, weil das Migrationsamt ihm dazumals unmissverständlich

mitgeteilt hat, dass er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten muss

und eben nicht ausreisen darf. Zudem wurde ihm ein Formular zwecks

Nothilfeempfangs in der Schweiz ausgehändigt. Dieses hätte er nicht erhalten,

wenn von ihm verlangt worden wäre, auszureisen. Im Übrigen hat der Beurteilte

die zur Diskussion stehende Behauptung auch erstmals vor dem Haftgericht

vorgebracht hat, was ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit spricht. In der

Folge hat sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere in mehreren Staaten des

Schengen-Raums (Frankreich, Italien, Spanien) aufgehalten, bis er von der

Tessiner Kantonspolizei am 24. September 2025 wieder in der Schweiz

betroffen wurde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht

die vor dem Migrationsamt am 26. September 2025 auf entsprechende Frage

gleich zwei Mal und auch heute vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer

Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und damit illegal – wieder

nach Italien gehen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Der

durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 1 StGB) und auch der Tatbestand des betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) stellen

Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG einschlägig ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Das

Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt

einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch

bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden

kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen

könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das

einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilten aufgrund

seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden

muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt (inklusive Medikation wegen einer dermatologischen Erkrankung),

wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, es gehe ihm gut. Verletzungen des

Beschleunigungsgebots sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits

am 26. September 2025 ein Identifikationsverfahren bei den algerischen Behörden

eingeleitet hat.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache,

dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien

lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in

seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste,

widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der heutigen Verhandlung nach

Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für nicht freiwillig

Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht gestellt,

heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu beschaffen. Darauf

ist der Beurteilte zu behaften und die Haft vorläufig auf 2 ½ Monate zu befristen.

Sollte der Beurteilte entgegen seiner heutigen Beteuerung keine heimatlichen

Dokumente (Originaldokumente) beibringen und der Überstellungsprozess daher

nicht wesentlich beschleunigt werden können, steht es dem Migrationsamt

selbstredend frei, die Haft zu verlängern. Der Beurteilte wird jedoch auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Dem

Beurteilten wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E.

1.3). Lic. iur. Stefan Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung

aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands

ohne weiteres auf seine Honorarnote vom 29. September 2025 abgestellt werden

kann. Für eine Nachbesprechung mit dem Klienten bzw. den Fallabschluss wird

zusätzlich eine halbe Stunde entschädigt. Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 2 ½ Monaten, das heisst bis zum 12. Dezember

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Verbeiständung wird

bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Stefan Kunz, wird ein

Honorar von CHF 920.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 2.50 und 8.1 %

Mehrwertsteuer von CHF 74.75, insgesamt also CHF 997.25, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.