AUS.2025.114
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
29. September 2025Deutsch7 min
Handen des Basler Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft. Letzteres
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.114
URTEIL
vom 29.
September 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Libyen,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 26. September 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der eigenen
Angaben zufolge aus Libyen stammende A____ (Beurteilter) wurde am 24. September
2025 wegen des Verdachts des Einbruchdiebstahls von der Kantonspolizei
Basel-Stadt vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte am
26. September 2025 die Anordnung von Untersuchungshaft und entliess ihn zu
Handen des Basler Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft. Letzteres
verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte
ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als
Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Es handelt sich um ein
objektives gesetzliches Kriterium für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N
3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 26. Januar
2019, am 15. Januar 2020 und am 23. Juni 2025 in den Niederlanden, am 25. Oktober
2019.
in Dänemark sowie am 25. November 2019 in Schweden um Asyl ersucht. Dass
er sich zumindest in den Niederlanden nicht an die behördlichen Anordnungen hielt
und untertauchte, objektiviert die Tatsache, dass die niederländischen Behörden
ihn im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausschreiben mussten («Personenfahndung
zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen [Art. 3 Verordnung (EU)
2018/1860])». Zudem wurde der Beurteilte von den Schweizer Behörden bereits
einmal im Dublin-Verfahren in die Niederlande verbracht. Nichtsdestotrotz wurde
er – ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein – erneut
in der Schweiz betroffen, was ebenfalls illustriert, dass der Beurteilte nicht
bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dasselbe gilt für die
Tatsache, dass der Beurteilte die Behörden in der Vergangenheit zu täuschen
versucht hat, ist er doch im SIS mit der Alias-Identität [...], geboren am [...],
von Marokko, verzeichnet. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch
unterstreicht darüber hinaus die Aussage des Beurteilten beim Migrationsamt,
wonach er bei einer Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und
damit illegal –nach Frankreich gehen würde. Schliesslich lässt auch befürchten,
dass sich der Beurteilte der Durchführung der Wegweisung entziehen will, dass er
am 29. August 2025 gegenüber den Schweizer Behörden kundtat, in Basel ein
Asylgesuch stellen zu wollen und deshalb aus der Haft entlassen, mit einem Passierschein
ausgestattet und angewiesen wurde, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel
zu melden, wobei er nie dort erschienen ist. Seine anlässlich der Befragung
beim Migrationsamt vom 26. September 2025 hierzu vorgebrachte Aussage, wonach
er das BAZ nicht gefunden habe, weshalb er nach Frankreich gegangen sei,
überzeugt nicht einmal ansatzweise, befindet sich das BAZ doch nur wenige Meter
vom Gefängnis Bässlergut entfernt und ist davon auszugehen, dass der Beurteilte
bei echter Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, das BAZ ausfindig gemacht hätte
(allenfalls mit Nachfragen).
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte
im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz
abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen
würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der
Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen
den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie
vor dem Migrationsamt angegeben nach Frankreich reisen würde und damit für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen.
In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach
dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich
(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige
Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon
abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des
Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das
Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft
ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung beim Migrationsamt vom 26. September 2025 auch zu Protokoll
gegeben hat, dass er weder in ärztlicher Behandlung sei noch regelmässig Medikamente
einnehme. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche
Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da
zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich die
Niederlande, Dänemark oder Schweden) zu prüfen ist und das Staatssekretariat
für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte
wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das
Migrationsamt ist dennoch gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren
Fortgang des Verfahrens zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 26. September 2025 bis
zum 14. November 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.