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Entscheid

AUS.2025.114

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

29. September 2025Deutsch7 min

Handen des Basler Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft. Letzteres

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.114

URTEIL

vom 29.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Libyen,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 26. September 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der eigenen

Angaben zufolge aus Libyen stammende A____ (Beurteilter) wurde am 24. September

2025 wegen des Verdachts des Einbruchdiebstahls von der Kantonspolizei

Basel-Stadt vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte am

26. September 2025 die Anordnung von Untersuchungshaft und entliess ihn zu

Handen des Basler Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft. Letzteres

verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte

ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Es handelt sich um ein

objektives gesetzliches Kriterium für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N

3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 26. Januar

2019, am 15. Januar 2020 und am 23. Juni 2025 in den Niederlanden, am 25. Oktober

2019.

in Dänemark sowie am 25. November 2019 in Schweden um Asyl ersucht. Dass

er sich zumindest in den Niederlanden nicht an die behördlichen Anordnungen hielt

und untertauchte, objektiviert die Tatsache, dass die niederländischen Behörden

ihn im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausschreiben mussten («Personenfahndung

zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen [Art. 3 Verordnung (EU)

2018/1860])». Zudem wurde der Beurteilte von den Schweizer Behörden bereits

einmal im Dublin-Verfahren in die Niederlande verbracht. Nichtsdestotrotz wurde

er – ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein – erneut

in der Schweiz betroffen, was ebenfalls illustriert, dass der Beurteilte nicht

bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dasselbe gilt für die

Tatsache, dass der Beurteilte die Behörden in der Vergangenheit zu täuschen

versucht hat, ist er doch im SIS mit der Alias-Identität [...], geboren am [...],

von Marokko, verzeichnet. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch

unterstreicht darüber hinaus die Aussage des Beurteilten beim Migrationsamt,

wonach er bei einer Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und

damit illegal –nach Frankreich gehen würde. Schliesslich lässt auch befürchten,

dass sich der Beurteilte der Durchführung der Wegweisung entziehen will, dass er

am 29. August 2025 gegenüber den Schweizer Behörden kundtat, in Basel ein

Asylgesuch stellen zu wollen und deshalb aus der Haft entlassen, mit einem Passierschein

ausgestattet und angewiesen wurde, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel

zu melden, wobei er nie dort erschienen ist. Seine anlässlich der Befragung

beim Migrationsamt vom 26. September 2025 hierzu vorgebrachte Aussage, wonach

er das BAZ nicht gefunden habe, weshalb er nach Frankreich gegangen sei,

überzeugt nicht einmal ansatzweise, befindet sich das BAZ doch nur wenige Meter

vom Gefängnis Bässlergut entfernt und ist davon auszugehen, dass der Beurteilte

bei echter Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, das BAZ ausfindig gemacht hätte

(allenfalls mit Nachfragen).

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte

im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz

abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen

würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der

Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen

den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie

vor dem Migrationsamt angegeben nach Frankreich reisen würde und damit für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen.

In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach

dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich

(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon

abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des

Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das

Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft

ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 26. September 2025 auch zu Protokoll

gegeben hat, dass er weder in ärztlicher Behandlung sei noch regelmässig Medikamente

einnehme. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche

Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da

zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich die

Niederlande, Dänemark oder Schweden) zu prüfen ist und das Staatssekretariat

für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte

wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das

Migrationsamt ist dennoch gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren

Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 26. September 2025 bis

zum 14. November 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.