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Entscheid

AUS.2025.115

Anordnung der Ausschaffungshaft

2. Oktober 2025Deutsch14 min

den Kanton Basel-Stadt überging. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Per Urteilsdatum

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.115

URTEIL

vom 2.

Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Benjamin Appius,

Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 30. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter),

geboren am [...], aus Algerien, reiste am 24. Mai 2023 in die Schweiz ein

und stellte gleichentags beim Staatssekretariat für Migration (SEM) unter

falscher Identität, als B____, geboren am [...], ein Asylgesuch in der Schweiz.

Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Gesuch wurde mit Datum vom 24.

Oktober 2023 durch das SEM abgelehnt und der Beurteilte aus der Schweiz

weggewiesen. Der Entscheid ist rechtskräftig geworden. Bereits am 28. Juli 2023

wurde der Beurteilte wegen Diebstahls festgenommen und in Untersuchungshaft

versetzt. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2023

wurde der Beurteilte unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft des

gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des

mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre).

Des Weiteren wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im

Schengener Informationssystem [SIS]), womit die Zuständigkeit zum Vollzug auf

den Kanton Basel-Stadt überging. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Per Urteilsdatum

wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zuhanden des

Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. A____ wurde in der Folge aus dem

Kantonsgebiet Basel-Stadt ausgegrenzt und ohne weitere Massnahmen aus der Haft entlassen.

Am 10. Januar 2024 erhielt das Migrationsamt die Information, dass sich

der Beurteilte im Kanton Obwalden in Untersuchungshaft befindet. Am 8. Februar

2024 wurde er dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Gleichentags wurde der

Beurteilte aus der Haft entlassen und aufgefordert, am 15. Februar 2024 beim

Migrationsamt vorstellig zu werden und seine Mitwirkung bei der

Papierbeschaffung zu belegen, was er jedoch nicht getan hat und untertauchte.

Am 29. September

2025 wurde der Beurteilte im Dublin-Verfahren von Frankreich in die Schweiz

überstellt. Nach Ankunft am Flughafen Zürich wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei

Zürich festgenommen und dem Basler Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte

nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten,

bis zum 28. März 2026. Am 2. Oktober 2025 hat eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____

mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein

unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Benjamin Appius) zum Vortrag. Es wird

beantragt, es sei der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter

o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung

erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt).

Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation

der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen

Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Benjamin Appius eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

eine Rückkehr nach Algerien kategorisch ablehnende Beurteilte ist in der

Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So war er bereits wenige Tage

nach seiner Einreise in die Schweiz für die Behörden nicht mehr greifbar,

sodass sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes (AsylG,

SR 142.31) zwischenzeitlich als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Nicht

einmal für ihn disponierte Termine beim HEKS im Bundesasylzentren Nordwestschweiz

nahm er wahr. Zudem wurde er anlässlich seiner Haftentlassung vom 8. Februar

2024.

mit einer Nothilfebestätigung ausgestattet und hätte regelmässig beim

Migrationsamt vorsprechen sollen. Indes nahm er bereits den ersten

Vorsprachetermin vom 15. Februar 2024 nicht mehr wahr und reiste (mutmasslich) nach

Frankreich, von wo man ihn im Dublin-Verfahren in die Schweiz überstellen

musste. Dass er nicht wusste, dass er nicht nach Frankreich gehen durfte, kann

entgegen seiner Ansicht angesichts der Tatsache, dass er die Nothilfebestätigung

– selbst wenn diese ihm nicht übersetzt ausgehändigt worden sein mag – mit dem

nächsten Vorsprachetermin vom 15. Februar 2024 beim Migrationsamt unterschrieb

(woraus geschlossen werden kann, dass sie ihm zumindest mündlich übersetzt

worden ist), ausgeschlossen werden. Kommt dazu, dass er anlässlich des Ausreisegesprächs

vom 7. Februar 2024, welches mit Dolmetscher geführt wurde, mehrfach darauf

aufmerksam gemacht wurde, dass er nach Algerien (und nicht nach Frankreich)

zurückkehren muss und er den Schengen-Raum verlassen muss. Zudem war ihm

zweifellos bewusst, dass er ohne gültige Reisepapiere nicht berechtigt ist, im

Schengen-Raum zu reisen, wobei ihm auch die Bedeutung des SIS-Eintrags

anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht am 7. Dezember 2023 mit Hilfe

eines Dolmetschers bzw. seiner Verteidigerin erläutert wurde.

2.1.3

Darüber

hinaus hat der Beurteilte die Schweizer Behörden über Jahre hinweg getäuscht

bzw. sich im Rahmen seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach falscher

Personalien bedient und sich als B____, geboren [...] ausgegeben. Erst durch

die Identifikation der algerischen Behörden am 4. Juli 2024 wurde bekannt, dass

es sich beim Beurteilten um A____ (geboren am [...]) handelt. Dafür, dass diese

Identität nicht korrekt sein könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, hat der

Beurteilte dies doch bloss pauschal abgestritten und ist nicht einmal

ansatzweise ersichtlich, weshalb die algerischen Behörden ihn zu Unrecht als A____

identifiziert haben sollten, zumal zumindest der Geburtstag am [...] mit den

Geburtstagen der übrigen Identitäten übereinstimmt. In Frankreich ist der

Beurteilte gemäss den Angaben im Laissez-passer im Übrigen auch noch unter dem

Pseudonym C____ bekannt und hat der Beurteilte in der heutigen Verhandlung

nochmals ein anderes Geburtsdatum (Oktober [...]) ins Spiel gebracht, was nur

schon aufgrund der Tatsache, dass er damit noch minderjährig wäre, angesichts

seines Erscheinungsbilds abwegig ist. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte

bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG

nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Geradezu exemplarisch

unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte anlässlich seiner

Befragung beim Migrationsamt ausgeführt hat, er werde bei einer Haftentlassung

– notabene ohne Reisepapiere – nach Marseille zu seinem Onkel gehen. Schliesslich

ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu

bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.1.4

Nach

dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich

der Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) nach

Frankreich zu seinem Onkel oder nach Spanien, wo eigenen Angaben zufolge eine

Tante leben soll, absetzen würde und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

Die heute vorgebrachte Behauptung, er werde sich den Behörden zur Verfügung

halten, ist vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen als Schutzbehauptung zu

werten.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafdreiergerichts

Basel-Stadt des gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass

auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht

wirksam begegnen kann, wobei der Beurteilte eine solche in der Vergangenheit

dazu genutzt hat, bei erster Gelegenheit unterzutauchen, sodass eine solche

zufolge offensichtlicher Ungeeignetheit ohnehin nicht ein weiteres Mal

angeordnet werden kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an

der Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige

des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der

Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die

öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und ihm

Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit angekündigt wurden. Auch wahrten die

Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Rückführungsverfahren doch

trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung weit

vor der nun angeordneten Administrativhaft mit der Identifikationsanfrage an

die algerischen Behörden gestartet worden.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise

mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen

Asylentscheid vom 24. Oktober 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen

weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen

die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte am 4. Juli

2024.

als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Indes muss er als

nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten

Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine

regelmässig zwei Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung

in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für sechs

Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, zumal er – Stand heute

– zufolge seiner Renitenz mit polizeilicher Begleitung nach Algerien verbracht

werden muss. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach

mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu

verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt,

freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat

innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

3.4

Ob

er Beurteilte sich – wie heute vorgebracht – in Frankreich tatsächlich für

sechs Monate und einen Tag in Haft befunden hat, kann angesichts der Tatsache,

dass die Maximalfrist von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG auch bei

Addition dieser Haft noch länger nicht erreicht ist, offenbleiben, wobei an

dieser Stelle einerseits darauf hinzuweisen ist, dass für die Schweizer

Behörden angesichts des Territorialitätsprinzips bloss die hierzulande

ausgestandene Haft massgeblich sein kann und die allenfalls ausgestandene

Dublin-Haft insgesamt höchstens 13 Wochen betragen haben kann (Art. 76a Abs. 3

lit. a und c AIG) bzw. die darüberhinausgehende Dauer mutmasslich Strafhaft

war.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Advokat

Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner

Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige

Verhandlung werden zusätzlich drei Stunden, inklusive einer Wegpauschale von

insgesamt einer halben Stunde und einer halben Stunde Aufwand für eine

Nachbesprechung und den Fallschluss vergütet). Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 28. März

2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Benjamin Appius, wird ein Honorar von CHF 1’500.–, zuzüglich Auslagen von CHF

45.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 125.15, insgesamt also CHF 1‘670.15, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.