AUS.2025.115
Anordnung der Ausschaffungshaft
2. Oktober 2025Deutsch14 min
den Kanton Basel-Stadt überging. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Per Urteilsdatum
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.115
URTEIL
vom 2.
Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Benjamin Appius,
Advokat,
Clarastrasse 51, 4005 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 30. September 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter),
geboren am [...], aus Algerien, reiste am 24. Mai 2023 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags beim Staatssekretariat für Migration (SEM) unter
falscher Identität, als B____, geboren am [...], ein Asylgesuch in der Schweiz.
Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Gesuch wurde mit Datum vom 24.
Oktober 2023 durch das SEM abgelehnt und der Beurteilte aus der Schweiz
weggewiesen. Der Entscheid ist rechtskräftig geworden. Bereits am 28. Juli 2023
wurde der Beurteilte wegen Diebstahls festgenommen und in Untersuchungshaft
versetzt. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2023
wurde der Beurteilte unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft des
gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des
mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre).
Des Weiteren wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im
Schengener Informationssystem [SIS]), womit die Zuständigkeit zum Vollzug auf
den Kanton Basel-Stadt überging. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Per Urteilsdatum
wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zuhanden des
Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. A____ wurde in der Folge aus dem
Kantonsgebiet Basel-Stadt ausgegrenzt und ohne weitere Massnahmen aus der Haft entlassen.
Am 10. Januar 2024 erhielt das Migrationsamt die Information, dass sich
der Beurteilte im Kanton Obwalden in Untersuchungshaft befindet. Am 8. Februar
2024 wurde er dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Gleichentags wurde der
Beurteilte aus der Haft entlassen und aufgefordert, am 15. Februar 2024 beim
Migrationsamt vorstellig zu werden und seine Mitwirkung bei der
Papierbeschaffung zu belegen, was er jedoch nicht getan hat und untertauchte.
Am 29. September
2025 wurde der Beurteilte im Dublin-Verfahren von Frankreich in die Schweiz
überstellt. Nach Ankunft am Flughafen Zürich wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei
Zürich festgenommen und dem Basler Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten,
bis zum 28. März 2026. Am 2. Oktober 2025 hat eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____
mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Benjamin Appius) zum Vortrag. Es wird
beantragt, es sei der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter
o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung
erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt).
Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation
der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen
Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Benjamin Appius eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
eine Rückkehr nach Algerien kategorisch ablehnende Beurteilte ist in der
Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So war er bereits wenige Tage
nach seiner Einreise in die Schweiz für die Behörden nicht mehr greifbar,
sodass sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) zwischenzeitlich als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Nicht
einmal für ihn disponierte Termine beim HEKS im Bundesasylzentren Nordwestschweiz
nahm er wahr. Zudem wurde er anlässlich seiner Haftentlassung vom 8. Februar
2024.
mit einer Nothilfebestätigung ausgestattet und hätte regelmässig beim
Migrationsamt vorsprechen sollen. Indes nahm er bereits den ersten
Vorsprachetermin vom 15. Februar 2024 nicht mehr wahr und reiste (mutmasslich) nach
Frankreich, von wo man ihn im Dublin-Verfahren in die Schweiz überstellen
musste. Dass er nicht wusste, dass er nicht nach Frankreich gehen durfte, kann
entgegen seiner Ansicht angesichts der Tatsache, dass er die Nothilfebestätigung
– selbst wenn diese ihm nicht übersetzt ausgehändigt worden sein mag – mit dem
nächsten Vorsprachetermin vom 15. Februar 2024 beim Migrationsamt unterschrieb
(woraus geschlossen werden kann, dass sie ihm zumindest mündlich übersetzt
worden ist), ausgeschlossen werden. Kommt dazu, dass er anlässlich des Ausreisegesprächs
vom 7. Februar 2024, welches mit Dolmetscher geführt wurde, mehrfach darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass er nach Algerien (und nicht nach Frankreich)
zurückkehren muss und er den Schengen-Raum verlassen muss. Zudem war ihm
zweifellos bewusst, dass er ohne gültige Reisepapiere nicht berechtigt ist, im
Schengen-Raum zu reisen, wobei ihm auch die Bedeutung des SIS-Eintrags
anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht am 7. Dezember 2023 mit Hilfe
eines Dolmetschers bzw. seiner Verteidigerin erläutert wurde.
2.1.3
Darüber
hinaus hat der Beurteilte die Schweizer Behörden über Jahre hinweg getäuscht
bzw. sich im Rahmen seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach falscher
Personalien bedient und sich als B____, geboren [...] ausgegeben. Erst durch
die Identifikation der algerischen Behörden am 4. Juli 2024 wurde bekannt, dass
es sich beim Beurteilten um A____ (geboren am [...]) handelt. Dafür, dass diese
Identität nicht korrekt sein könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, hat der
Beurteilte dies doch bloss pauschal abgestritten und ist nicht einmal
ansatzweise ersichtlich, weshalb die algerischen Behörden ihn zu Unrecht als A____
identifiziert haben sollten, zumal zumindest der Geburtstag am [...] mit den
Geburtstagen der übrigen Identitäten übereinstimmt. In Frankreich ist der
Beurteilte gemäss den Angaben im Laissez-passer im Übrigen auch noch unter dem
Pseudonym C____ bekannt und hat der Beurteilte in der heutigen Verhandlung
nochmals ein anderes Geburtsdatum (Oktober [...]) ins Spiel gebracht, was nur
schon aufgrund der Tatsache, dass er damit noch minderjährig wäre, angesichts
seines Erscheinungsbilds abwegig ist. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte
bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG
nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Geradezu exemplarisch
unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte anlässlich seiner
Befragung beim Migrationsamt ausgeführt hat, er werde bei einer Haftentlassung
– notabene ohne Reisepapiere – nach Marseille zu seinem Onkel gehen. Schliesslich
ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu
bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
2.1.4
Nach
dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich
der Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) nach
Frankreich zu seinem Onkel oder nach Spanien, wo eigenen Angaben zufolge eine
Tante leben soll, absetzen würde und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
Die heute vorgebrachte Behauptung, er werde sich den Behörden zur Verfügung
halten, ist vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen als Schutzbehauptung zu
werten.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafdreiergerichts
Basel-Stadt des gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass
auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht
wirksam begegnen kann, wobei der Beurteilte eine solche in der Vergangenheit
dazu genutzt hat, bei erster Gelegenheit unterzutauchen, sodass eine solche
zufolge offensichtlicher Ungeeignetheit ohnehin nicht ein weiteres Mal
angeordnet werden kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an
der Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige
des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der
Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und ihm
Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit angekündigt wurden. Auch wahrten die
Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Rückführungsverfahren doch
trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung weit
vor der nun angeordneten Administrativhaft mit der Identifikationsanfrage an
die algerischen Behörden gestartet worden.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise
mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen
Asylentscheid vom 24. Oktober 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen
weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte am 4. Juli
2024.
als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Indes muss er als
nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten
Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine
regelmässig zwei Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung
in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für sechs
Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, zumal er – Stand heute
– zufolge seiner Renitenz mit polizeilicher Begleitung nach Algerien verbracht
werden muss. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach
mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu
verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt,
freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat
innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
3.4
Ob
er Beurteilte sich – wie heute vorgebracht – in Frankreich tatsächlich für
sechs Monate und einen Tag in Haft befunden hat, kann angesichts der Tatsache,
dass die Maximalfrist von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG auch bei
Addition dieser Haft noch länger nicht erreicht ist, offenbleiben, wobei an
dieser Stelle einerseits darauf hinzuweisen ist, dass für die Schweizer
Behörden angesichts des Territorialitätsprinzips bloss die hierzulande
ausgestandene Haft massgeblich sein kann und die allenfalls ausgestandene
Dublin-Haft insgesamt höchstens 13 Wochen betragen haben kann (Art. 76a Abs. 3
lit. a und c AIG) bzw. die darüberhinausgehende Dauer mutmasslich Strafhaft
war.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Advokat
Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner
Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige
Verhandlung werden zusätzlich drei Stunden, inklusive einer Wegpauschale von
insgesamt einer halben Stunde und einer halben Stunde Aufwand für eine
Nachbesprechung und den Fallschluss vergütet). Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 28. März
2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Benjamin Appius, wird ein Honorar von CHF 1’500.–, zuzüglich Auslagen von CHF
45.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 125.15, insgesamt also CHF 1‘670.15, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.