AUS.2025.117
Verlängerung der Ausschaffungshaft
8. Oktober 2025Deutsch14 min
(BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.117
URTEIL
vom 8.
Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Irak,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 6. Oktober 2025
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 17. Januar 2013 erstmals in die Schweiz ein und reichte am Tag darauf
ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016
ab. In der Folge hielt sich der Beurteilte bis zum 23. März 2018 in der Schweiz
auf und bezog während dieser Zeit Nothilfe. Ab dem 23. März 2018 galt der
Beurteilte für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen
Angaben zunächst in England und dann in Frankreich auf. Im Zeitraum zwischen
2020 und 2022 waren aufgrund der Corona-Pandemie keine Rückführungen möglich. Am
7. Dezember 2022 stellte der Beurteilte ein weiteres Asylgesuch, welches mit Verfügung
des SEM vom 4. März 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt. Das BVGer ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 7. Mai 2025 nicht eingetreten, womit der Asylentscheid in
Rechtskraft erwuchs. Am 16. September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich
eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. In der Folge
verfügte das Migrationsamt am Tag darauf eine Ausschaffungshaft für die Dauer
von einem Monat, bis zum 15. Oktober 2025, welche vom Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 18. September 2025 bestätigt
wurde (VGE AUS.2025.105). Da die irakischen Behörden für den am 24. September
2025 vorgesehenen Flug nach Bagdad kein Laissez-passer ausstellten, hat das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 nach
Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum
15. Januar 2026, verlängert. Am 8. Oktober 2025 hat eine erneute mündliche
Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit
Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangte seine
unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und
zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 15. Oktober 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf
der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und
der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom
7.
Oktober 2025 mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine unentgeltliche
Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids dann in Haft genommen werden,
wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet
und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75
Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG),
wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss, aber
nur bei andauernder Bedrohung angewandt werden darf (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 24).
2.1.2
Der
Beurteilte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Kontext häuslicher
Gewalt mit Urteil vom 21. März 2023 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der
mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis
zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu
einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– verurteilt. Da sich der Beurteilte gegenwärtig
in keiner, allenfalls erneut häusliche Gewalt auslösenden Beziehung befindet,
ist fraglich, ob Art. 75 Abs. 1 1 lit. g AIG mangels Kontextes erfüllt ist
(notwendig wäre bekanntlich eine aktuelle Bedrohung). Angesichts der Tatsache,
dass der Beurteilte zufolge fehlender Absehbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit ohnehin
aus der Haft zu entlassen ist (vgl. dazu E. 3.3), kann offengelassen
werden, ob der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG erfüllt wäre.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zudem in Haft genommen
werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
3.
b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage
2022, Rz. 12.103).
2.2.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, galt er doch
ab dem 23. März 2018 für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss
eigenen Angaben in dieser Zeit in Frankreich auf. Zudem hat er ihm in der
Vergangenheit gesetzte Ausreisefristen verstreichen lassen und trotz
regelmässiger Hinweise des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen unternommen,
bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Auch hat der Beurteilte in der Schweiz
keinerlei Perspektive (fehlende Möglichkeit zu arbeiten oder eine
Aufenthaltserlaubnis zu erhalten; zudem müsste er bei einer Haftentlassung erneut
in der Notschlafstelle übernachten, was ihn eigenen Angaben zufolge in der
Vergangenheit dazu gebracht hat, nach Frankreich zu gehen). Mit seiner
Verhaftung vom 16. September 2025 musste dem Beurteilten unmissverständlich klargeworden
sein, dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorsteht, was einen
erheblichen Fluchtanreiz bedeutete. Dies hat sich mit der Problematik der
Beschaffung eines Ersatzreisedokuments nun geändert, liegt der Zeitpunkt seiner
Repatriierung doch nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe. Auch hat der
Beurteilte in seinen jüngsten Befragungen durchblicken lassen, dass er
allenfalls doch bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren, was er mit
regelmässigen Anrufen bei den irakischen Behörden auch unter Beweis gestellt
hat. Zudem hat er sich in der Vergangenheit zwecks Nothilfeverlängerung
regelmässig beim Migrationsamt gemeldet. Wie es sich mit der
Untertauchensgefahr abschliessend verhält, kann indes offengelassen werden,
zumal der Beurteilte zufolge fehlender Absehbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit ohnehin
aus der Haft zu entlassen ist (vgl. dazu E. 3.3).
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
3.2
Dass
eine Rückführung in den Irak tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus
der Tatsache, dass ein Flug dorthin in jüngster Vergangenheit gebucht werden konnte.
Auch ergeben sich mit Hinweis auf die abschlägigen Asylentscheide keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, was nicht
nur in den erwähnten Entscheiden betreffend die Person des Beurteilten
ausgeführt wurde, sondern sich auch aus den aktuellsten Referenzurteilen des BVGer
ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni
2023.
E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9.
September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019
vom 20. September 2021 E. 7.4.2). Aufgrund der eingeschränkten Kognition
des Haftrichters in Bezug auf Entscheide von anderen, sachkompetenten Behörden
(vgl. dazu Jucker, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 80 N 17), ist die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den
Nordirak nicht weiter zu vertiefen, zumal sie gemäss dem vorstehend Erwogenen
gut nachvollziehbar beantwortet wurde. Dasselbe gilt für die familiäre
Situation des Beurteilten (geschieden von der Ex-Frau und kein Kontakt zu den
beiden Kindern) bzw. einen möglichen Verstoss gegen Art. 8 EMRK und die
medizinischen Probleme des Beurteilten bzw. die Verfügbarkeit von Therapien im
Nordirak, wobei der Beurteilte vor seiner Inhaftierung ohnehin ausgeführt hat,
dass er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde, sondern «bloss» ab
und an eine Schmerztablette nehmen müsse. Der Beurteilte wurde von OSEARA denn
auch als «fit to fly» eingestuft (datierend vom 18. August 2025).
3.3
Die
irakischen Behörden waren aufgrund fehlender Blankodokumente trotz Identifikation
des Beurteilten im Dezember 2022 am 22. September 2025 nicht in der Lage, ein
Laissez-passer für den Beurteilten auszustellen. Gemäss Information des SEM ist
eine Nachlieferung in Bagdad angefordert worden, jedoch bislang nicht eingetroffen.
Eine vom 2. Oktober 2025 datierende diesbezügliche Rückfrage des Migrationsamts
beim SEM wurde bis heute nicht beantwortet, was bedeutet, dass die
Blankodokumente offenbar immer noch nicht eingetroffen sind. Wären die
fehlenden Vordrucke effektiv der die Blockierung auslösende Grund, wäre zu
erwarten gewesen, dass eine Nachlieferung in den seither verstrichenen, gut
zwei Wochen hätte organisiert werden können (es wäre zu erwarten gewesen, dass als
Notlösung so schnell wie möglich Vorlagen bei einer anderen Vertretung
eingeholt worden wären). Es ist – Stand heute – völlig unklar, was der
wirkliche Grund für die Blockade ist und auch nicht einmal ansatzweise geklärt,
wann diese Blockade in zeitlicher Hinsicht gelöst werden kann, was mit der vom
Beurteilten weitergegebenen Information korrespondiert, dass ihm seitens der
irakischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass aktuell kein (Ersatz)Reisepass
ausgestellt werden könne, er sich aber später wieder melden soll. Der
Beurteilte hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten nachweislich bemüht, die
Blockade zu lösen, auch wenn diese Bemühungen (bislang) ohne Erfolg blieben,
was nicht in seiner Verantwortung steht und ihm im Sinne der vorzitierten
Rechtsprechung zugutezuhalten ist. Insofern würde die Verlängerung der
Ausschaffungshaft tatsächlich eine «Haft auf Vorrat» bedeuten. Kommt dazu, dass
die Untertauchensgefahr aktuell nicht mehr akut erscheint und gewisse
Anhaltspunkte bestehen, dass der Beurteilte auch in Freiheit kooperieren wird
(vgl. dazu E. 2.2.2). Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der
Sicherung des Vollzugs der beiden Wegweisungen durch Haft zwar nicht gering,
angesichts der Tatsache, dass vom Beurteilten aktuell keine (weiteren)
Straftaten drohen, aber vergleichsweise auch nicht besonders hoch, sodass er
nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu
entlassen ist.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als nicht rechtmässig,
weshalb der Beurteilte nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich
aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote
geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung wird
zusätzlich eine Stunde Aufwand vergütet). Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: In Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts vom 6. Oktober 2025 ist A____ nach Erledigung der
Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’590.–, zuzüglich Auslagen in Höhe
von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘600.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.