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Entscheid

AUS.2025.117

Verlängerung der Ausschaffungshaft

8. Oktober 2025Deutsch14 min

(BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.117

URTEIL

vom 8.

Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Irak,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 6. Oktober 2025

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 17. Januar 2013 erstmals in die Schweiz ein und reichte am Tag darauf

ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete

gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht

(BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016

ab. In der Folge hielt sich der Beurteilte bis zum 23. März 2018 in der Schweiz

auf und bezog während dieser Zeit Nothilfe. Ab dem 23. März 2018 galt der

Beurteilte für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen

Angaben zunächst in England und dann in Frankreich auf. Im Zeitraum zwischen

2020 und 2022 waren aufgrund der Corona-Pandemie keine Rückführungen möglich. Am

7. Dezember 2022 stellte der Beurteilte ein weiteres Asylgesuch, welches mit Verfügung

des SEM vom 4. März 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus

der Schweiz verfügt. Das BVGer ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 7. Mai 2025 nicht eingetreten, womit der Asylentscheid in

Rechtskraft erwuchs. Am 16. September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich

eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. In der Folge

verfügte das Migrationsamt am Tag darauf eine Ausschaffungshaft für die Dauer

von einem Monat, bis zum 15. Oktober 2025, welche vom Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 18. September 2025 bestätigt

wurde (VGE AUS.2025.105). Da die irakischen Behörden für den am 24. September

2025 vorgesehenen Flug nach Bagdad kein Laissez-passer ausstellten, hat das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 nach

Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum

15. Januar 2026, verlängert. Am 8. Oktober 2025 hat eine erneute mündliche

Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit

Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangte seine

unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) zum Vortrag.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und

zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 15. Oktober 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf

der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und

der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom

7.

Oktober 2025 mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine unentgeltliche

Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids dann in Haft genommen werden,

wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet

und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75

Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG),

wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss, aber

nur bei andauernder Bedrohung angewandt werden darf (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 24).

2.1.2

Der

Beurteilte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Kontext häuslicher

Gewalt mit Urteil vom 21. März 2023 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der

mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis

zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu

einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– verurteilt. Da sich der Beurteilte gegenwärtig

in keiner, allenfalls erneut häusliche Gewalt auslösenden Beziehung befindet,

ist fraglich, ob Art. 75 Abs. 1 1 lit. g AIG mangels Kontextes erfüllt ist

(notwendig wäre bekanntlich eine aktuelle Bedrohung). Angesichts der Tatsache,

dass der Beurteilte zufolge fehlender Absehbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit ohnehin

aus der Haft zu entlassen ist (vgl. dazu E. 3.3), kann offengelassen

werden, ob der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG erfüllt wäre.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zudem in Haft genommen

werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.

3.

b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage

2022, Rz. 12.103).

2.2.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, galt er doch

ab dem 23. März 2018 für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss

eigenen Angaben in dieser Zeit in Frankreich auf. Zudem hat er ihm in der

Vergangenheit gesetzte Ausreisefristen verstreichen lassen und trotz

regelmässiger Hinweise des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen unternommen,

bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Auch hat der Beurteilte in der Schweiz

keinerlei Perspektive (fehlende Möglichkeit zu arbeiten oder eine

Aufenthaltserlaubnis zu erhalten; zudem müsste er bei einer Haftentlassung erneut

in der Notschlafstelle übernachten, was ihn eigenen Angaben zufolge in der

Vergangenheit dazu gebracht hat, nach Frankreich zu gehen). Mit seiner

Verhaftung vom 16. September 2025 musste dem Beurteilten unmissverständlich klargeworden

sein, dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorsteht, was einen

erheblichen Fluchtanreiz bedeutete. Dies hat sich mit der Problematik der

Beschaffung eines Ersatzreisedokuments nun geändert, liegt der Zeitpunkt seiner

Repatriierung doch nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe. Auch hat der

Beurteilte in seinen jüngsten Befragungen durchblicken lassen, dass er

allenfalls doch bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren, was er mit

regelmässigen Anrufen bei den irakischen Behörden auch unter Beweis gestellt

hat. Zudem hat er sich in der Vergangenheit zwecks Nothilfeverlängerung

regelmässig beim Migrationsamt gemeldet. Wie es sich mit der

Untertauchensgefahr abschliessend verhält, kann indes offengelassen werden,

zumal der Beurteilte zufolge fehlender Absehbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit ohnehin

aus der Haft zu entlassen ist (vgl. dazu E. 3.3).

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

3.2

Dass

eine Rückführung in den Irak tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus

der Tatsache, dass ein Flug dorthin in jüngster Vergangenheit gebucht werden konnte.

Auch ergeben sich mit Hinweis auf die abschlägigen Asylentscheide keine

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak herrschende politische Situation

noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, was nicht

nur in den erwähnten Entscheiden betreffend die Person des Beurteilten

ausgeführt wurde, sondern sich auch aus den aktuellsten Referenzurteilen des BVGer

ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni

2023.

E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9.

September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019

vom 20. September 2021 E. 7.4.2). Aufgrund der eingeschränkten Kognition

des Haftrichters in Bezug auf Entscheide von anderen, sachkompetenten Behörden

(vgl. dazu Jucker, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 80 N 17), ist die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den

Nordirak nicht weiter zu vertiefen, zumal sie gemäss dem vorstehend Erwogenen

gut nachvollziehbar beantwortet wurde. Dasselbe gilt für die familiäre

Situation des Beurteilten (geschieden von der Ex-Frau und kein Kontakt zu den

beiden Kindern) bzw. einen möglichen Verstoss gegen Art. 8 EMRK und die

medizinischen Probleme des Beurteilten bzw. die Verfügbarkeit von Therapien im

Nordirak, wobei der Beurteilte vor seiner Inhaftierung ohnehin ausgeführt hat,

dass er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde, sondern «bloss» ab

und an eine Schmerztablette nehmen müsse. Der Beurteilte wurde von OSEARA denn

auch als «fit to fly» eingestuft (datierend vom 18. August 2025).

3.3

Die

irakischen Behörden waren aufgrund fehlender Blankodokumente trotz Identifikation

des Beurteilten im Dezember 2022 am 22. September 2025 nicht in der Lage, ein

Laissez-passer für den Beurteilten auszustellen. Gemäss Information des SEM ist

eine Nachlieferung in Bagdad angefordert worden, jedoch bislang nicht eingetroffen.

Eine vom 2. Oktober 2025 datierende diesbezügliche Rückfrage des Migrationsamts

beim SEM wurde bis heute nicht beantwortet, was bedeutet, dass die

Blankodokumente offenbar immer noch nicht eingetroffen sind. Wären die

fehlenden Vordrucke effektiv der die Blockierung auslösende Grund, wäre zu

erwarten gewesen, dass eine Nachlieferung in den seither verstrichenen, gut

zwei Wochen hätte organisiert werden können (es wäre zu erwarten gewesen, dass als

Notlösung so schnell wie möglich Vorlagen bei einer anderen Vertretung

eingeholt worden wären). Es ist – Stand heute – völlig unklar, was der

wirkliche Grund für die Blockade ist und auch nicht einmal ansatzweise geklärt,

wann diese Blockade in zeitlicher Hinsicht gelöst werden kann, was mit der vom

Beurteilten weitergegebenen Information korrespondiert, dass ihm seitens der

irakischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass aktuell kein (Ersatz)Reisepass

ausgestellt werden könne, er sich aber später wieder melden soll. Der

Beurteilte hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten nachweislich bemüht, die

Blockade zu lösen, auch wenn diese Bemühungen (bislang) ohne Erfolg blieben,

was nicht in seiner Verantwortung steht und ihm im Sinne der vorzitierten

Rechtsprechung zugutezuhalten ist. Insofern würde die Verlängerung der

Ausschaffungshaft tatsächlich eine «Haft auf Vorrat» bedeuten. Kommt dazu, dass

die Untertauchensgefahr aktuell nicht mehr akut erscheint und gewisse

Anhaltspunkte bestehen, dass der Beurteilte auch in Freiheit kooperieren wird

(vgl. dazu E. 2.2.2). Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der

Sicherung des Vollzugs der beiden Wegweisungen durch Haft zwar nicht gering,

angesichts der Tatsache, dass vom Beurteilten aktuell keine (weiteren)

Straftaten drohen, aber vergleichsweise auch nicht besonders hoch, sodass er

nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu

entlassen ist.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als nicht rechtmässig,

weshalb der Beurteilte nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich

aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4

Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote

geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung wird

zusätzlich eine Stunde Aufwand vergütet). Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: In Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts vom 6. Oktober 2025 ist A____ nach Erledigung der

Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’590.–, zuzüglich Auslagen in Höhe

von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘600.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer

Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.