Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.119

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

24. Oktober 2025Deutsch22 min

der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung. Ab dem 30. September 2021 befand er

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.119

URTEIL

vom 24.

Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Stefan

Kunz, Advokat,

Falknerstrasse 36, Postfach

110, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 21. Oktober 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) stellte am 26. Mai 2021 ein Asylgesuch in der

Schweiz. Mit Entscheid vom 31. August 2021 trat das Staatssekretariat für

Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der

Schweiz nach Italien weg. Bereits kurze Zeit nach Stellung des Asylgesuchs trat

der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung. Ab dem 30. September 2021 befand er

sich im Rahmen einer Strafuntersuchung im Kanton Basel-Stadt in strafrechtlich

motivierter Haft, bis er am 28. Juni 2022 in eine ausländerrechtlich motivierte

Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens versetzt wurde. Am 4. Juli 2022 sprach das

SEM gegen den Beurteilten ein Einreiseverbot vom 6. Juli 2022 bis am 5. Juli

2026 aus und am 6. Juli 2022 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 wurde er

wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher

Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon neun Monate mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren

verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde der Beurteilte ausserdem für fünf Jahre

des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde.

Am 13. Juli 2025

wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz angetroffen und von der

Kantonspolizei St. Gallen verhaftet. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete am

14. Juli 2025 über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 15. Juli

2025 verfügte das Migrationsamt zur Sicherstellung des Dublin-Verfahrens eine

Vorbereitungshaft für die Dauer von sieben Wochen. Am 12. August 2025 wurde der

Beurteilte rückwirkend per 24. Juli 2025 in eine strafrechtlich motivierte Haft

versetzt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gemäss

Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Juli 2025.

Am 18. bzw. am 21. August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass das

Dublin-Verfahren abgeschlossen ist, eine Zustimmung zur Überstellung des Beurteilten

nach Deutschland innert Frist nicht erhältlich gemacht werden konnte und die

Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug beim Kanton Basel-Stadt liegt. Nach

Verbüssung der strafrechtlich motivierten Haft verfügte das Migrationsamt am

21. Oktober 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör

gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 21. April

2026. Am 24. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten

sein Rechtsbeistand, Advokat lic. iur. Stefan Kunz, sowie der

Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, die

Haft sei auf die Dauer von drei Monaten zu beschränken. Das Migrationsamt hält

an seiner Verfügung vom 21. Oktober 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen

Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die

schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 24.

Oktober 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 für fünf Jahre des Landes

verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem

eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022

unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl

handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit

der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II

56.

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023,

Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17.

März 2014 E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach

an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und mit den

Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.; heutiges Verhandlungsprotokoll),

jedenfalls nicht, wenn er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde

(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 7). Dass es sich

bei letzterer um eine rein taktische Aussage handelt, bedarf angesichts seiner

bisher an den Tag gelegten Haltung keiner weiteren Ausführungen. Der Beurteilte

hat denn bisher auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Anlässlich der

Befragung des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 liess der Beurteilte ausserdem verlauten,

er wolle nach der Haftentlassung nach Frankreich gehen; er habe dort eine

Ehefrau (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3 und

5). Anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 gab er neuerdings an,

dass er nach Deutschland gehe, er habe dort eine Tochter. Er führte gar

unverblümt aus, dass er, selbst wenn er nach Algerien zurückgebracht werde,

«innerhalb von vier Stunden» wieder zurückkehren werde. Er werde dies immer

wieder tun (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S.

6). Anlässlich der heutigen Verhandlung hielt er im Wesentlichen an den letzten

Aussagen fest. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht

für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität

verzeichnet ist ([...], geboren am [...]: vgl. Zemis-Ausdruck vom 12. August

2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich

bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. So

wird aus den Akten ersichtlich, dass er während dem laufenden Asylverfahren am

24.

Juni 2021 offenbar zu spät aus dem Ausgang zurück ins Bundesasylzentrum kehrte

und er sich gegenüber dem Personal unkooperativ zeigte (vgl. Meldung besonderes

Vorkommnis vom 26. Juni 2021). Nachdem das SEM in der Folge mit Entscheid vom

31.

August 2021 nicht auf das Asylgesuch eingetreten war und als der Beurteilte

am 6. Juli 2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurde,

sprach das SEM am 4. Juli 2022 ein vierjähriges Einreiseverbot bis zum 5. Juli

2026.

gegen den Beurteilten aus. Mit seiner abermaligen Einreise in die Schweiz

am 13. Juli 2025 (vgl. dazu die Festnahmeverfügung der Kantonspolizei St. Gallen

vom 13. Juli 2025) verstiess er nicht nur gegen dieses Einreiseverbot, sondern

auch gegen die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022

ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren. Seine heutigen Ausführungen,

wonach er nur auf der Durchreise durch die Schweiz gewesen sei und nicht

gewusst habe, dass er dies nicht habe tun dürfen, sind schlichtweg unglaubhaft,

zumal er zudem ohne gültige Reisepapiere unterwegs war und auch seinen Angaben

zufolge mehrfach einen Grenzübertritt tätigen musste, um an sein Reiseziel in

Deutschland zu gelangen. Auch in der jüngst vom Migrationsamt verfügten

Vorbereitungshaft vom 13. Juli 2025 im Bässlergut, in welcher er sich bis

zu seiner Versetzung ins kantonale Gefängnis St. Gallen am 12. August 2025 befunden

hatte, ist der Beurteilte mehrfach durch sein Verhalten aufgefallen, wobei

namentlich die Verfügung des Gefängnisses Bässlergut vom 25. Juli 2025 hervorzuheben

ist, mit welcher der Beurteilte für fünf Tage in der Zelle eingeschlossen und

ihm für fünf Tage der Fernseher entzogen wurde, weil er sich nicht an die

Anordnungen des Personals des Gefängnisses hielt. Ausserdem brachte er ein

Mobiltelefon ins Gefängnis, vermutungsweise versteckt im Intimbereich, wobei

der Verdacht besteht, dass es sich um ein gestohlenes Telefon handelt (vgl.

Rapport vom 14. Juli 2025). Heute machte er geltend, dass er sein Mobiltelefon

beim Eintritt ins Gefängnis in der Hosentasche gehabt habe und er, da dies vom

Gefängnispersonal nicht bemängelt worden sei, nicht gewusst habe, dass ihm der

Besitz des Telefons verboten gewesen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten,

dass er sich gemäss Rapport des Gefängnispersonals vom 14. Juli 2025 ans

Gefängnispersonal gewandt und dieses ausgehändigt habe, da er «keinen Ärger

wolle», was seine Beteuerung, nicht gewusst zu haben, dass es verboten war,

unglaubhaft erscheinen lässt. Damit konfrontiert passte er seine Version

kurzerhand an und gab an, er habe das Gefängnispersonal gefragt, ob sie ihm das

Mobiltelefon aufladen könnten, woraufhin es ihm abgenommen worden sei. Das

Aussageverhalten des Beurteilten ist rein taktisch zu werten und es ist

vielmehr festzustellen, dass er auch in der Vorbereitungshaft offensichtlich

Mühe bekundete, sich an die Regeln und Anordnungen zu halten. Ferner ist zu

berücksichtigen, dass der Beurteilte sich nach seiner Überstellung nach Italien

im Jahr 2022 erwiesenermassen nach Deutschland und Österreich begab (vgl. dazu

die Rückübernahmeersuche von Deutschland vom 9. Dezember 2022 und von

Österreich vom 12. Dezember 2022 [Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Oktober

2025]), obschon er nicht über gültige Reisedokumente verfügte, die ihm einen

Grenzübertritt erlaubt hätten, und er offenbar in Österreich einer

Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu

verfügen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Ausserdem stellte er auch

eigenen Angaben zufolge in Italien und Deutschland ein Asylgesuch, ohne den

Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten (vgl. Befragungsprotoll des

Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 4 ff.; Befragungsprotokoll des Migrationsamts

vom 14. Juli 2025 S. 3; heutiges Verhandlungsprotokoll). Die vorstehenden

Umstände zeigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass

er nicht gewillt ist, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen

zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten,

wurde er doch mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September

2022.

der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des

gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verbüsste er zuletzt eine

Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche er wegen rechtswidriger Einreise,

Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das Waffengesetz erhalten hatte (vgl.

dazu den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons

St. Gallen vom 25. August 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss

Lehre und Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem

straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen

ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

3.2.3

Das

bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er reiste zwischen

Italien, Deutschland, Österreich und der Schweiz umher [vgl. dazu E. 3.2.2

oben] und habe sich eigenen Angaben zufolge auch in Frankreich aufgehalten

[vgl. dazu Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 2])

lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut

widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für

die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine

ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen heutigen

Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehre und

weder an einem Counselling teilnehmen noch einen Flug antreten werde, ist –

entgegen seinen heutigen Beteuerungen – auszuschliessen, dass sich der offenbar

hoch mobile Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) halten würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige

Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden

kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (er wurde wegen

einer Katalogtat des Landes verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer

Inhaftierung nicht entgegen. Bisher gab er stets an, dass es ihm gut gehe (vgl.

die Befragungsprotokolle des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 [S. 2], 3.

September 2025 [S. 2] und 21. Oktober 2025 [S. 2]; heutiges

Verhandlungsprotokoll), er lediglich Schmerzmittel wegen früherer Operationen

(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 2) bzw.

Lyrica, Dipiperon, Valium und Quetiapin (Befragungsprotokoll des Migrationsamts

vom 21. Oktober 2025 S. 2) bzw. Valium und Quetiapin zum Schlafen nehme (vgl.

heutiges Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung durch das

Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 gab er jüngst zwar an, dass er an

Osteoporose leide (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025

S. 2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies einer Inhaftierung nicht

entgegenstehen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im

Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen

Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig

möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001

E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz.

12.214).

4.3

An

der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der

Beurteilte in Deutschland ein Kind und in Frankreich eine Ehefrau haben soll. Die

Ehefrau in Frankreich erwähnte er erstmals anlässlich der Befragung vom 14.

Juli 2025. Die Angaben fielen allerdings nicht sonderlich überzeugend aus. So

konnte er sich nicht einmal an die Wohnadresse erinnern (vgl. das fragliche

Befragungsprotokoll S. 3). Heute gab er gar an, dass die Beziehung zu Ende

und er nicht mehr mit ihr zusammen sei. Wie bereits anlässlich der Befragung

vom 21. Oktober 2025 führte er heute vielmehr aus, dass er gar nicht nach

Frankreich, sondern nach Deutschland zu seiner Tochter wolle (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.). Was

die Tochter betrifft ist festzuhalten, dass sie den Angaben des Beurteilten

zufolge bei ihrer Mutter in Deutschland zusammen mit deren neuen Ehemann sowie

einer Halbschwester lebe. Der neue Ehemann der Mutter sei ausserdem als Vater

seiner Tochter eingetragen (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom

22.

Oktober 2025 S. 2). Diese Umstände sprechen nicht für ein tatsächlich

gelebtes Vater-Tochter-Verhältnis, zumal die Beziehung des Beurteilten zur

damals schwangeren Mutter der Tochter bereits während dem ersten Aufenthalt in

der Schweiz offenbar derart belastet war, dass sie in verschiedenen Bundes-Asylzentren

untergebracht waren (vgl. etwa die E-Mail der Fachbereichsleitung

Grundversorgung vom 17. Juni 2021 sowie jene des Fachspezialisten des SEM

vom 29. Juni 2021), und der Beurteilte nach seiner Wegweisung aus der Schweiz

in verschiedenen europäischen Ländern umherzog. Diese Feststellung wird durch

die heutigen Angaben bekräftigt, gab er doch an, dass er nach seiner

Überstellung nach Italien zwar nach Deutschland weitergezogen sei, sich dort

jedoch lediglich drei Monate aufgehalten habe und danach nach Österreich

gereist sei, wo er die nächsten zwei Jahre verbracht habe. Hätte der

Beurteilte, wie dies sein Rechtsvertreter heute vorbrachte, tatsächlich ein

Interesse daran gehabt, seine Vaterschaft juristisch feststellen zu lassen,

wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dies schon längst getan hätte und sich

nicht nach Österreich absetzt, zumal er in Deutschland offenbar ein laufendes

Asylverfahren hatte. Abgesehen von diesen Umständen ist aber insbesondere

festzustellen, dass seine Tochter kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der

Schweiz verfügt, weshalb auch die von ihm geltend gemachten familiären

Verhältnisse nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten

Ausschaffungshaft ändern. Der Beurteilte besitzt zudem über keine Papiere,

welche ihm die Einreise oder ein Verbleib in Deutschland ermöglichen würden;

die deutschen Behörden lehnten eine Überstellung des Beurteilten bereits ab.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht, zumal seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des

Heimatlandes bisher unbeständig ausfielen. So gab er anlässlich der Befragung

vom 3. September 2025 an, er habe Algerien verlassen, weil er keine Arbeit und

kein Geld sowie Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt habe (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 3). Anlässlich

der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 führte er dagegen aus,

dass er mit seiner Freundin nach Europa geflohen sei, weil sie unehelich

schwanger geworden sei und ihr Bruder versucht habe, ihn zu töten (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 3). Anlässlich

der heutigen Verhandlung meinte er, die früheren Angaben habe er nie getätigt.

Er sei tatsächlich nach Europa geflohen, weil die Familie seiner früheren

Partnerin ihm etwas hätten antun wollen. Selbst wenn den Angaben des

Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist festzuhalten, dass er damit

lediglich eine private Verfolgung geltend macht, ohne auch nur im Ansatz

darzulegen, dass ihm in Algerien kein ausreichender staatlicher Schutz gewährt

werden kann. Im Gegenteil führte er heute vielmehr aus, dass offenbar ein

Mitglied der Familie seiner ehemaligen Partnerin wegen einem Vorfall im

Zusammenhang mit dieser Streitigkeit im Gefängnis sei. Weshalb er vor den

weiteren Familienangehörigen keinen Schutz von den algerischen Behörden

erhalten sollte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beurteilten auch nicht

dargetan.

4.5

Der

Beurteilte wurde kurz nach seiner Einreise in der Schweiz und der Festnahme am

13.

Juli 2025 am 14. Juli 2025 vom Migrationsamt befragt. Gleichentags leitete

das Migrationsamt über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Nachdem

das Migrationsamt am 18. bzw. am 21. August 2025 vom SEM informiert worden war,

dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist und eine Überstellung nach

Deutschland nicht möglich ist, liess es den Beurteilten am 3. September 2025

zwecks Papierbeschaffung im Regionalgefängnis Altstätten befragen. Am 4.

September leitete das Migrationsamt beim SEM den Identifikationsprozess bei

algerischen Behörden ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung

vom 4. September 2025; ID-Antrag DZA vom 5. September 2025). Die Schweizer

Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.

4.6

Wie

vorstehend erwähnt, wurde die Identifikationsanfrage an die algerischen

Behörden in die Wege geleitet. Eine Antwort steht derzeit noch aus. Es liegen

vorliegend aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die algerischen Behörden

den Beurteilten nicht als Staatsangehörigen anerkennen. Seine Repatriierung ist

daher wahrscheinlich und absehbar. Hinsichtlich der Dauer, die dieser Prozess

voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, kann als notorisch erachtet werden,

dass es mehrere Wochen, wenn nicht einige Monate dauert, bis die

Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt, was vom Vertreter des

Migrationsamts anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt wurde. Danach ist

der Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig

Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses

ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt wird und

ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem

Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der

algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es einen weiteren Monat

benötigt, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26.

Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden

Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die

vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als

verhältnismässig. Der Beurteilte befand sich vom 13. Juli 2025 bis am 24. Juli

2025.

in einer Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG. Selbst wenn diese

knapp zwei Wochen dazugerechnet werden, ist mit Hinweis auf die vorstehenden

Ausführungen (vgl. E. 3.2.2 oben) festzuhalten, dass die in Art. 79 Abs. 2

AIG statuierten Voraussetzungen (namentlich lit. a der Bestimmung) vorliegend

erfüllt sind. Der Beurteilte hat sich bisher nicht nur um seine

Mitwirkungspflichten foutiert, sondern er gab vielmehr auch unverblümt an, dass

er bei der Papierbeschaffung und seiner Rückführung nicht kooperieren werde. Dass

es derzeit zu Wartezeiten kommt, ist zudem nicht auf das Verhalten der

Schweizer Behörden zurückzuführen. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand,

seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. So könnte er

entweder Dokumente beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung

mitwirken. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig

und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

5.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten

drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Oktober 2025

eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu

bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist

dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur.

Stefan Kunz zu bewilligen (bzw. wurde diese bereits mit Verfügung vom 22.

Oktober 2025 bewilligt).

Advokat Stefan

Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen,

wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote (inklusive handschriftliche

Ergänzung für die heutige Verhandlung) abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten

Aufwand hinzukommen 15 Minuten Aufwand für die Nachbearbeitung der heutigen

Verhandlung (Zustellung der schriftlichen Begründung an den Beurteilten und

Nachbesprechung), die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für

den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 21.

April 2026, 12.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.

iur. Stefan Kunz, Advokat, wird ein Honorar von CHF 904.–, zuzüglich Auslagen

von CHF 7.55 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 73.85, insgesamt also CHF 985.40

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Stefan Kunz)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.