AUS.2025.119
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
24. Oktober 2025Deutsch22 min
der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung. Ab dem 30. September 2021 befand er
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.119
URTEIL
vom 24.
Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Stefan
Kunz, Advokat,
Falknerstrasse 36, Postfach
110, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 21. Oktober 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) stellte am 26. Mai 2021 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Mit Entscheid vom 31. August 2021 trat das Staatssekretariat für
Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der
Schweiz nach Italien weg. Bereits kurze Zeit nach Stellung des Asylgesuchs trat
der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung. Ab dem 30. September 2021 befand er
sich im Rahmen einer Strafuntersuchung im Kanton Basel-Stadt in strafrechtlich
motivierter Haft, bis er am 28. Juni 2022 in eine ausländerrechtlich motivierte
Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens versetzt wurde. Am 4. Juli 2022 sprach das
SEM gegen den Beurteilten ein Einreiseverbot vom 6. Juli 2022 bis am 5. Juli
2026 aus und am 6. Juli 2022 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 wurde er
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher
Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon neun Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren
verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde der Beurteilte ausserdem für fünf Jahre
des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde.
Am 13. Juli 2025
wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz angetroffen und von der
Kantonspolizei St. Gallen verhaftet. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete am
14. Juli 2025 über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 15. Juli
2025 verfügte das Migrationsamt zur Sicherstellung des Dublin-Verfahrens eine
Vorbereitungshaft für die Dauer von sieben Wochen. Am 12. August 2025 wurde der
Beurteilte rückwirkend per 24. Juli 2025 in eine strafrechtlich motivierte Haft
versetzt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gemäss
Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Juli 2025.
Am 18. bzw. am 21. August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass das
Dublin-Verfahren abgeschlossen ist, eine Zustimmung zur Überstellung des Beurteilten
nach Deutschland innert Frist nicht erhältlich gemacht werden konnte und die
Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug beim Kanton Basel-Stadt liegt. Nach
Verbüssung der strafrechtlich motivierten Haft verfügte das Migrationsamt am
21. Oktober 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör
gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 21. April
2026. Am 24. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten
sein Rechtsbeistand, Advokat lic. iur. Stefan Kunz, sowie der
Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, die
Haft sei auf die Dauer von drei Monaten zu beschränken. Das Migrationsamt hält
an seiner Verfügung vom 21. Oktober 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen
Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die
schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 24.
Oktober 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 für fünf Jahre des Landes
verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem
eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022
unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl
handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit
der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II
56.
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023,
Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17.
März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach
an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und mit den
Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.; heutiges Verhandlungsprotokoll),
jedenfalls nicht, wenn er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde
(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 7). Dass es sich
bei letzterer um eine rein taktische Aussage handelt, bedarf angesichts seiner
bisher an den Tag gelegten Haltung keiner weiteren Ausführungen. Der Beurteilte
hat denn bisher auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Anlässlich der
Befragung des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 liess der Beurteilte ausserdem verlauten,
er wolle nach der Haftentlassung nach Frankreich gehen; er habe dort eine
Ehefrau (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3 und
5). Anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 gab er neuerdings an,
dass er nach Deutschland gehe, er habe dort eine Tochter. Er führte gar
unverblümt aus, dass er, selbst wenn er nach Algerien zurückgebracht werde,
«innerhalb von vier Stunden» wieder zurückkehren werde. Er werde dies immer
wieder tun (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S.
6). Anlässlich der heutigen Verhandlung hielt er im Wesentlichen an den letzten
Aussagen fest. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht
für bestehende Untertauchensgefahr.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität
verzeichnet ist ([...], geboren am [...]: vgl. Zemis-Ausdruck vom 12. August
2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich
bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. So
wird aus den Akten ersichtlich, dass er während dem laufenden Asylverfahren am
24.
Juni 2021 offenbar zu spät aus dem Ausgang zurück ins Bundesasylzentrum kehrte
und er sich gegenüber dem Personal unkooperativ zeigte (vgl. Meldung besonderes
Vorkommnis vom 26. Juni 2021). Nachdem das SEM in der Folge mit Entscheid vom
31.
August 2021 nicht auf das Asylgesuch eingetreten war und als der Beurteilte
am 6. Juli 2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurde,
sprach das SEM am 4. Juli 2022 ein vierjähriges Einreiseverbot bis zum 5. Juli
2026.
gegen den Beurteilten aus. Mit seiner abermaligen Einreise in die Schweiz
am 13. Juli 2025 (vgl. dazu die Festnahmeverfügung der Kantonspolizei St. Gallen
vom 13. Juli 2025) verstiess er nicht nur gegen dieses Einreiseverbot, sondern
auch gegen die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022
ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren. Seine heutigen Ausführungen,
wonach er nur auf der Durchreise durch die Schweiz gewesen sei und nicht
gewusst habe, dass er dies nicht habe tun dürfen, sind schlichtweg unglaubhaft,
zumal er zudem ohne gültige Reisepapiere unterwegs war und auch seinen Angaben
zufolge mehrfach einen Grenzübertritt tätigen musste, um an sein Reiseziel in
Deutschland zu gelangen. Auch in der jüngst vom Migrationsamt verfügten
Vorbereitungshaft vom 13. Juli 2025 im Bässlergut, in welcher er sich bis
zu seiner Versetzung ins kantonale Gefängnis St. Gallen am 12. August 2025 befunden
hatte, ist der Beurteilte mehrfach durch sein Verhalten aufgefallen, wobei
namentlich die Verfügung des Gefängnisses Bässlergut vom 25. Juli 2025 hervorzuheben
ist, mit welcher der Beurteilte für fünf Tage in der Zelle eingeschlossen und
ihm für fünf Tage der Fernseher entzogen wurde, weil er sich nicht an die
Anordnungen des Personals des Gefängnisses hielt. Ausserdem brachte er ein
Mobiltelefon ins Gefängnis, vermutungsweise versteckt im Intimbereich, wobei
der Verdacht besteht, dass es sich um ein gestohlenes Telefon handelt (vgl.
Rapport vom 14. Juli 2025). Heute machte er geltend, dass er sein Mobiltelefon
beim Eintritt ins Gefängnis in der Hosentasche gehabt habe und er, da dies vom
Gefängnispersonal nicht bemängelt worden sei, nicht gewusst habe, dass ihm der
Besitz des Telefons verboten gewesen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten,
dass er sich gemäss Rapport des Gefängnispersonals vom 14. Juli 2025 ans
Gefängnispersonal gewandt und dieses ausgehändigt habe, da er «keinen Ärger
wolle», was seine Beteuerung, nicht gewusst zu haben, dass es verboten war,
unglaubhaft erscheinen lässt. Damit konfrontiert passte er seine Version
kurzerhand an und gab an, er habe das Gefängnispersonal gefragt, ob sie ihm das
Mobiltelefon aufladen könnten, woraufhin es ihm abgenommen worden sei. Das
Aussageverhalten des Beurteilten ist rein taktisch zu werten und es ist
vielmehr festzustellen, dass er auch in der Vorbereitungshaft offensichtlich
Mühe bekundete, sich an die Regeln und Anordnungen zu halten. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass der Beurteilte sich nach seiner Überstellung nach Italien
im Jahr 2022 erwiesenermassen nach Deutschland und Österreich begab (vgl. dazu
die Rückübernahmeersuche von Deutschland vom 9. Dezember 2022 und von
Österreich vom 12. Dezember 2022 [Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Oktober
2025]), obschon er nicht über gültige Reisedokumente verfügte, die ihm einen
Grenzübertritt erlaubt hätten, und er offenbar in Österreich einer
Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu
verfügen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Ausserdem stellte er auch
eigenen Angaben zufolge in Italien und Deutschland ein Asylgesuch, ohne den
Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten (vgl. Befragungsprotoll des
Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 4 ff.; Befragungsprotokoll des Migrationsamts
vom 14. Juli 2025 S. 3; heutiges Verhandlungsprotokoll). Die vorstehenden
Umstände zeigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass
er nicht gewillt ist, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen
zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten,
wurde er doch mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September
2022.
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verbüsste er zuletzt eine
Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche er wegen rechtswidriger Einreise,
Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das Waffengesetz erhalten hatte (vgl.
dazu den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons
St. Gallen vom 25. August 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss
Lehre und Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem
straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen
ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
3.2.3
Das
bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er reiste zwischen
Italien, Deutschland, Österreich und der Schweiz umher [vgl. dazu E. 3.2.2
oben] und habe sich eigenen Angaben zufolge auch in Frankreich aufgehalten
[vgl. dazu Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 2])
lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut
widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für
die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine
ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen heutigen
Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehre und
weder an einem Counselling teilnehmen noch einen Flug antreten werde, ist –
entgegen seinen heutigen Beteuerungen – auszuschliessen, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) halten würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige
Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden
kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (er wurde wegen
einer Katalogtat des Landes verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer
Inhaftierung nicht entgegen. Bisher gab er stets an, dass es ihm gut gehe (vgl.
die Befragungsprotokolle des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 [S. 2], 3.
September 2025 [S. 2] und 21. Oktober 2025 [S. 2]; heutiges
Verhandlungsprotokoll), er lediglich Schmerzmittel wegen früherer Operationen
(Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 2) bzw.
Lyrica, Dipiperon, Valium und Quetiapin (Befragungsprotokoll des Migrationsamts
vom 21. Oktober 2025 S. 2) bzw. Valium und Quetiapin zum Schlafen nehme (vgl.
heutiges Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung durch das
Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 gab er jüngst zwar an, dass er an
Osteoporose leide (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025
S. 2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies einer Inhaftierung nicht
entgegenstehen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im
Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen
Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig
möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001
E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz.
12.214).
4.3
An
der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der
Beurteilte in Deutschland ein Kind und in Frankreich eine Ehefrau haben soll. Die
Ehefrau in Frankreich erwähnte er erstmals anlässlich der Befragung vom 14.
Juli 2025. Die Angaben fielen allerdings nicht sonderlich überzeugend aus. So
konnte er sich nicht einmal an die Wohnadresse erinnern (vgl. das fragliche
Befragungsprotokoll S. 3). Heute gab er gar an, dass die Beziehung zu Ende
und er nicht mehr mit ihr zusammen sei. Wie bereits anlässlich der Befragung
vom 21. Oktober 2025 führte er heute vielmehr aus, dass er gar nicht nach
Frankreich, sondern nach Deutschland zu seiner Tochter wolle (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.). Was
die Tochter betrifft ist festzuhalten, dass sie den Angaben des Beurteilten
zufolge bei ihrer Mutter in Deutschland zusammen mit deren neuen Ehemann sowie
einer Halbschwester lebe. Der neue Ehemann der Mutter sei ausserdem als Vater
seiner Tochter eingetragen (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom
22.
Oktober 2025 S. 2). Diese Umstände sprechen nicht für ein tatsächlich
gelebtes Vater-Tochter-Verhältnis, zumal die Beziehung des Beurteilten zur
damals schwangeren Mutter der Tochter bereits während dem ersten Aufenthalt in
der Schweiz offenbar derart belastet war, dass sie in verschiedenen Bundes-Asylzentren
untergebracht waren (vgl. etwa die E-Mail der Fachbereichsleitung
Grundversorgung vom 17. Juni 2021 sowie jene des Fachspezialisten des SEM
vom 29. Juni 2021), und der Beurteilte nach seiner Wegweisung aus der Schweiz
in verschiedenen europäischen Ländern umherzog. Diese Feststellung wird durch
die heutigen Angaben bekräftigt, gab er doch an, dass er nach seiner
Überstellung nach Italien zwar nach Deutschland weitergezogen sei, sich dort
jedoch lediglich drei Monate aufgehalten habe und danach nach Österreich
gereist sei, wo er die nächsten zwei Jahre verbracht habe. Hätte der
Beurteilte, wie dies sein Rechtsvertreter heute vorbrachte, tatsächlich ein
Interesse daran gehabt, seine Vaterschaft juristisch feststellen zu lassen,
wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dies schon längst getan hätte und sich
nicht nach Österreich absetzt, zumal er in Deutschland offenbar ein laufendes
Asylverfahren hatte. Abgesehen von diesen Umständen ist aber insbesondere
festzustellen, dass seine Tochter kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügt, weshalb auch die von ihm geltend gemachten familiären
Verhältnisse nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten
Ausschaffungshaft ändern. Der Beurteilte besitzt zudem über keine Papiere,
welche ihm die Einreise oder ein Verbleib in Deutschland ermöglichen würden;
die deutschen Behörden lehnten eine Überstellung des Beurteilten bereits ab.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes bisher unbeständig ausfielen. So gab er anlässlich der Befragung
vom 3. September 2025 an, er habe Algerien verlassen, weil er keine Arbeit und
kein Geld sowie Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt habe (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 3). Anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 führte er dagegen aus,
dass er mit seiner Freundin nach Europa geflohen sei, weil sie unehelich
schwanger geworden sei und ihr Bruder versucht habe, ihn zu töten (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 3). Anlässlich
der heutigen Verhandlung meinte er, die früheren Angaben habe er nie getätigt.
Er sei tatsächlich nach Europa geflohen, weil die Familie seiner früheren
Partnerin ihm etwas hätten antun wollen. Selbst wenn den Angaben des
Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist festzuhalten, dass er damit
lediglich eine private Verfolgung geltend macht, ohne auch nur im Ansatz
darzulegen, dass ihm in Algerien kein ausreichender staatlicher Schutz gewährt
werden kann. Im Gegenteil führte er heute vielmehr aus, dass offenbar ein
Mitglied der Familie seiner ehemaligen Partnerin wegen einem Vorfall im
Zusammenhang mit dieser Streitigkeit im Gefängnis sei. Weshalb er vor den
weiteren Familienangehörigen keinen Schutz von den algerischen Behörden
erhalten sollte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beurteilten auch nicht
dargetan.
4.5
Der
Beurteilte wurde kurz nach seiner Einreise in der Schweiz und der Festnahme am
13.
Juli 2025 am 14. Juli 2025 vom Migrationsamt befragt. Gleichentags leitete
das Migrationsamt über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Nachdem
das Migrationsamt am 18. bzw. am 21. August 2025 vom SEM informiert worden war,
dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist und eine Überstellung nach
Deutschland nicht möglich ist, liess es den Beurteilten am 3. September 2025
zwecks Papierbeschaffung im Regionalgefängnis Altstätten befragen. Am 4.
September leitete das Migrationsamt beim SEM den Identifikationsprozess bei
algerischen Behörden ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung
vom 4. September 2025; ID-Antrag DZA vom 5. September 2025). Die Schweizer
Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.
4.6
Wie
vorstehend erwähnt, wurde die Identifikationsanfrage an die algerischen
Behörden in die Wege geleitet. Eine Antwort steht derzeit noch aus. Es liegen
vorliegend aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die algerischen Behörden
den Beurteilten nicht als Staatsangehörigen anerkennen. Seine Repatriierung ist
daher wahrscheinlich und absehbar. Hinsichtlich der Dauer, die dieser Prozess
voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, kann als notorisch erachtet werden,
dass es mehrere Wochen, wenn nicht einige Monate dauert, bis die
Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt, was vom Vertreter des
Migrationsamts anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt wurde. Danach ist
der Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig
Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses
ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt wird und
ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem
Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der
algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es einen weiteren Monat
benötigt, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26.
Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden
Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die
vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als
verhältnismässig. Der Beurteilte befand sich vom 13. Juli 2025 bis am 24. Juli
2025.
in einer Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG. Selbst wenn diese
knapp zwei Wochen dazugerechnet werden, ist mit Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen (vgl. E. 3.2.2 oben) festzuhalten, dass die in Art. 79 Abs. 2
AIG statuierten Voraussetzungen (namentlich lit. a der Bestimmung) vorliegend
erfüllt sind. Der Beurteilte hat sich bisher nicht nur um seine
Mitwirkungspflichten foutiert, sondern er gab vielmehr auch unverblümt an, dass
er bei der Papierbeschaffung und seiner Rückführung nicht kooperieren werde. Dass
es derzeit zu Wartezeiten kommt, ist zudem nicht auf das Verhalten der
Schweizer Behörden zurückzuführen. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand,
seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. So könnte er
entweder Dokumente beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung
mitwirken. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig
und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
5.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Oktober 2025
eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu
bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist
dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur.
Stefan Kunz zu bewilligen (bzw. wurde diese bereits mit Verfügung vom 22.
Oktober 2025 bewilligt).
Advokat Stefan
Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen,
wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote (inklusive handschriftliche
Ergänzung für die heutige Verhandlung) abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten
Aufwand hinzukommen 15 Minuten Aufwand für die Nachbearbeitung der heutigen
Verhandlung (Zustellung der schriftlichen Begründung an den Beurteilten und
Nachbesprechung), die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für
den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 21.
April 2026, 12.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.
iur. Stefan Kunz, Advokat, wird ein Honorar von CHF 904.–, zuzüglich Auslagen
von CHF 7.55 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 73.85, insgesamt also CHF 985.40
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Stefan Kunz)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.