AUS.2025.12
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
28. Januar 2025Deutsch8 min
Der aus Tunesien
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.12
URTEIL
vom 28.
Januar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 27. Januar 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Tunesien
stammende A____ (Beurteilter) wurde am 26. Januar 2025, 19:55 Uhr, nach einer
Requisition wegen gegenseitigen Tätlichkeiten an der [...] in Basel von der
Kantonspolizei kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle legitimierte sich der
Beurteilte lediglich mit einer von den deutschen Behörden ausgestellten
«Aussetzung der Abschiebung (Duldung)». Bei der Systemabfrage wurde zudem
festgestellt, dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem (SIS) von
den deutschen Behörden zwei Mal mit «Personenfahndung zwecks Wegweisung eines
Drittstaatsangehörigen» ausgeschrieben ist. Er wurde deshalb vorläufig
festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben. Nachdem
die deutschen Behörden eine Rückübernahme gemäss Rückübernahmeabkommen
ablehnten und auf das «Dublin-Office» verwiesen, verfügte das Migrationsamt am
27. Januar 2025 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen,
woraufhin der Beurteilte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft ersuchte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b;
vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht
wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG
normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene
Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die
betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird
insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a
Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots
(sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Es handelt
sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.
76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der im SIS auch mit dem
Alias-Namen [...] verzeichnete Beurteilte am 16. April 2022 in Österreich, am
1.
Juni 2022 in Deutschland, am 24. November 2022 erneut in Österreich und
zuletzt am 28. Dezember 2022 wieder in Deutschland um Asyl ersucht. Gemäss
eigenen Angaben hat er Österreich – nachdem er dort daktyloskopisch erfasst
wurde und ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten – sich behördliche
Anordnungen widersetzend gleich wieder verlassen und ist nach Deutschland
gereist. Als man ihn im Dublin-Verfahren per Polizeibegleitung nach Österreich
zurückgeführt habe, sei er – erneut behördliche Anordnungen ignorierend – am
selben Tag wieder nach Deutschland gegangen. Obwohl er wissentlich keine
gültigen Papiere auf sich trug (in der «Aussetzung der Duldung» wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhaber dieser Bescheinigung damit
nicht der Pass- und Ausweispflicht genüge), ist er nun am 25. Januar 2025 –
bereits das dritte Mal – illegal in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen
Angaben anlässlich der Befragung beim Migrationsamt beabsichtige er bei einer
Haftentlassung, sofort nach Deutschland zurückzukehren. Dies gab er trotz des
Hinweises, dass ihm dies nicht selbständig möglich sei, mehrfach und dezidiert
zum Ausdruck. Nach Österreich wolle er nicht. In der «Aussetzung der Duldung»
wird darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Inhaber eine
Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Insofern sind die Ausführungen des
Beurteilten, er sei daran, sich in Deutschland Arbeit zu besorgen, als
unglaubhaft zu taxieren bzw. kann er damit nur «Schwarzarbeit» meinen.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und sich um
behördliche Anordnungen regelrecht foutierende Beurteilte im Falle seiner
Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar
ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist
anzunehmen, dass er sich entgegen den behördlichen Anordnungen nach Deutschland
absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt
über keinen Bezug zur Schweiz (von seiner angeblichen Freundin in Basel kennt
er nicht einmal den Nachnamen und die Adresse; zudem hat er im Rahmen des rechtlichen
Gehörs betreffend Überweisung an die Staatsanwaltschaft gegenüber dem
Migrationsamt noch angegeben, er habe Bekannte in Basel besuchen wollen, von
einer Freundin war noch keine Rede; darüber hinaus ist es dem Beurteilten offenbar
wichtiger, in Deutschland zuerst seinen LKW-Führerschein zu machen, als seine
angebliche Freundin in Basel zu sehen). In dieser Situation erscheint der
Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine
erneute Weiterreise ins grenznahe Deutschland zu missbrauchen sehr hoch. Eine
regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten
kaum davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die
Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei
ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die
Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung beim Migrationsamt auch zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm
gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die
maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu
beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates
(mutmasslich Deutschland oder Österreich) zu prüfen ist und das
Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen
muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie III) wurde am
27.
Januar 2025 durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem
Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten,
dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 26. Januar 2025 bis zum
16.
März 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.