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Entscheid

AUS.2025.12

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

28. Januar 2025Deutsch8 min

Der aus Tunesien

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.12

URTEIL

vom 28.

Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 27. Januar 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Tunesien

stammende A____ (Beurteilter) wurde am 26. Januar 2025, 19:55 Uhr, nach einer

Requisition wegen gegenseitigen Tätlichkeiten an der [...] in Basel von der

Kantonspolizei kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle legitimierte sich der

Beurteilte lediglich mit einer von den deutschen Behörden ausgestellten

«Aussetzung der Abschiebung (Duldung)». Bei der Systemabfrage wurde zudem

festgestellt, dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem (SIS) von

den deutschen Behörden zwei Mal mit «Personenfahndung zwecks Wegweisung eines

Drittstaatsangehörigen» ausgeschrieben ist. Er wurde deshalb vorläufig

festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben. Nachdem

die deutschen Behörden eine Rückübernahme gemäss Rückübernahmeabkommen

ablehnten und auf das «Dublin-Office» verwiesen, verfügte das Migrationsamt am

27. Januar 2025 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a

des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen,

woraufhin der Beurteilte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der

angeordneten Haft ersuchte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b;

vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht

wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG

normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene

Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die

betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird

insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a

Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots

(sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Es handelt

sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft

zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.

76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der im SIS auch mit dem

Alias-Namen [...] verzeichnete Beurteilte am 16. April 2022 in Österreich, am

1.

Juni 2022 in Deutschland, am 24. November 2022 erneut in Österreich und

zuletzt am 28. Dezember 2022 wieder in Deutschland um Asyl ersucht. Gemäss

eigenen Angaben hat er Österreich – nachdem er dort daktyloskopisch erfasst

wurde und ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten – sich behördliche

Anordnungen widersetzend gleich wieder verlassen und ist nach Deutschland

gereist. Als man ihn im Dublin-Verfahren per Polizeibegleitung nach Österreich

zurückgeführt habe, sei er – erneut behördliche Anordnungen ignorierend – am

selben Tag wieder nach Deutschland gegangen. Obwohl er wissentlich keine

gültigen Papiere auf sich trug (in der «Aussetzung der Duldung» wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhaber dieser Bescheinigung damit

nicht der Pass- und Ausweispflicht genüge), ist er nun am 25. Januar 2025 –

bereits das dritte Mal – illegal in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen

Angaben anlässlich der Befragung beim Migrationsamt beabsichtige er bei einer

Haftentlassung, sofort nach Deutschland zurückzukehren. Dies gab er trotz des

Hinweises, dass ihm dies nicht selbständig möglich sei, mehrfach und dezidiert

zum Ausdruck. Nach Österreich wolle er nicht. In der «Aussetzung der Duldung»

wird darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Inhaber eine

Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Insofern sind die Ausführungen des

Beurteilten, er sei daran, sich in Deutschland Arbeit zu besorgen, als

unglaubhaft zu taxieren bzw. kann er damit nur «Schwarzarbeit» meinen.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und sich um

behördliche Anordnungen regelrecht foutierende Beurteilte im Falle seiner

Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar

ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist

anzunehmen, dass er sich entgegen den behördlichen Anordnungen nach Deutschland

absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt

über keinen Bezug zur Schweiz (von seiner angeblichen Freundin in Basel kennt

er nicht einmal den Nachnamen und die Adresse; zudem hat er im Rahmen des rechtlichen

Gehörs betreffend Überweisung an die Staatsanwaltschaft gegenüber dem

Migrationsamt noch angegeben, er habe Bekannte in Basel besuchen wollen, von

einer Freundin war noch keine Rede; darüber hinaus ist es dem Beurteilten offenbar

wichtiger, in Deutschland zuerst seinen LKW-Führerschein zu machen, als seine

angebliche Freundin in Basel zu sehen). In dieser Situation erscheint der

Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine

erneute Weiterreise ins grenznahe Deutschland zu missbrauchen sehr hoch. Eine

regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten

kaum davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die

Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei

ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die

Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt auch zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm

gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die

maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu

beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates

(mutmasslich Deutschland oder Österreich) zu prüfen ist und das

Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen

muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie III) wurde am

27.

Januar 2025 durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem

Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten,

dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 26. Januar 2025 bis zum

16.

März 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.