AUS.2025.120
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
23. Oktober 2025Deutsch17 min
das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von vier Monaten, vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.120
URTEIL
vom 24.
Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 22. Oktober 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 11. Januar 2018 erstmals
ein Asylgesuch in der Schweiz. Da Spanien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig war, trat das Staatssekretariat für Migration
(nachfolgend: SEM) auf das Asylgesuch des Beurteilten mit Entscheid vom 12.
Februar 2018 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 31. März 2018
reiste der Beurteilte freiwillig zurück nach Algerien. Am 12. September 2022
sprach der Beurteilte beim Migrationsamt Basel-Stadt vor und äusserte den
Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Es wurde ihm ein Merkblatt
betreffend Mehrfachgesuche ausgehändigt und er wurde angewiesen, innert 14
Tagen ein neues Asylgesuch zu stellen. Am 14. September 2022 stellte der
Beurteilte ein schriftliches Asylgesuch. Das SEM nahm dieses als Mehrfachgesuch
entgegen, lehnte es mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 ab und wies den
Beurteilten aus der Schweiz weg. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde des Beurteilten trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7.
Januar 2025 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Während seiner
Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
30. März 2023 wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt)
und Hausfriedensbruch zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von
CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung)
verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli
2023 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Diebstahls
(geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.– sowie einer Busse von CHF 1'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn
Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2024 wurde er wegen Diebstahls
(geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruchs sowie Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
einer Busse von CHF 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei
Nichtbezahlung) verurteilt, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 27. August 2024 wurde er wegen Hausfriedensbruchs sowie
Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe
von fünf Tagen bei Nichtbezahlung), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 wegen rechtswidriger Einreise zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2025 schliesslich wegen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges
Vermögensdelikt) zu einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt.
Der Beurteilte
befand sich vom 6. August 2025 bis am 28. August 2025 in strafrechtlich
motivierter Haft zur Verbüssung von 22 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Das
Migrationsamt verfügte am 28. August 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu
das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von vier Monaten, vom
28. August 2025 bis zum 28. Dezember 2025. Mit Urteil des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 29. August 2025 (VGE AUS.2025.99) wurde
der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft entlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde
der Beurteilte erneut festgenommen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 ordnete
das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft für die Dauer von 12 Tagen, bis zum 2.
November 2025 an. Der Beurteilte verzichtete gleichentags auf die Durchführung
einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung. Der vorliegende Entscheid ist ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gefällt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG).
Es liegt ein
gültiger Reisepass des Beurteilten vor. Das Migrationsamt hat für den
Beurteilten über das SEM bereits einen Flug in sein Heimatland Algerien für den
kommenden Montag, 27. Oktober 2025, gebucht. Da der Beurteilte am 22.
Oktober 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung
verzichtete und eine solche aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint
(zumal er vom Haftrichter bereits anlässlich der Verhandlung im Verfahren
AUS.2025.99 am 29. August 2025 eingehend befragt worden war), ergeht das
vorliege Urteil im schriftlichen Verfahren. Mit der heutigen Überprüfung der
Haft im schriftlichen Verfahren ist die Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die Ausschaffungshaft
setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des
SEM vom 31. Oktober 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
rechtskräftig weggewiesen.
3.
3.1
Das
Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 22. Oktober 2025 den Haftgrund
«Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen/Verletzung der
Mitwirkungspflicht/Untertauchensgefahr» nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
Ziff. 4 AIG an. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG kann die zuständige
Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Aslygesetz (AslyG, SR 142.31) nicht nachkommt,
oder nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wenn ihr bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Auch
wenn sie formell als zwei Haftgründe ausgestaltet sind, werden sie in der
Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (BGer
2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis, 2C_278/2021 vom 27. Juli
2021.
E. 2.2 mit Hinweis; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 17 mit Hinweisen; Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76 AIG N 7). Zu prüfen ist folglich, ob vorliegend eine
Untertauchensgefahr besteht.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).
3.3
Aus
den Akten geht hervor, dass der Beurteilte die vom Migrationsamt vorgegebenen
Vorsprachetermine grossmehrheitlich wahrgenommen hat. Dies war indes nicht
durchgehend der Fall und auch ansonsten blieb er von diversen Terminen fern: Den
Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 30. Januar 2025 sowie den
Rückkehrberatungstermin bei der Sozialhilfe vom 3. Februar 2025 verpasste er unentschuldigt
(vgl. E-Mail-Austausch zwischen der Sozialhilfe und dem Migrationsamt vom
3.
und 4. Februar 2025). Ausserdem nahm er den Vorsprachetermin beim
Migrationsamt vom 13. Mai 2025 (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai
2025), seine Arzttermine am 19. März 2025 (vgl. Befragungsprotokoll vom
27.
März 2025 S. 3), am 7. April 2025 (vgl. E-Mail der Sozialhilfe
vom 9. April 2025) und zwei weitere Termine (vgl. E-Mail der Sozialhilfe
vom 6. Oktober 2025) sowie die Vorsprachetermine bei der Rückkehrberatung vom
29.
September 2025, 30. September 2025 und 6. Oktober 2025 (vgl. E-Mails der
Sozialhilfe vom 29. September 2025, vom 1. Oktober 2025 und vom 6. Oktober
2025) nicht wahr. Auch wenn die Versäumnisse eher – wie dies auch vom
Migrationsamt angenommen wurde (vgl. etwa das Befragungsprotokoll vom
27.
März 2025 auf S. 3 unten und 4 oben) – auf eine Unzuverlässigkeit
des Beurteilten zurückzuführen zu sein scheinen, und er sich teilweise auch
spontan wieder von selbst bei den Behörden meldete (so etwa am 9. April
2025, nachdem er den Arzttermin am 7. April 2025 verpasst hatte [vgl. E-Mail
der Sozialhilfe vom 9. April 2025], oder auch am 14. Mai 2025,
nachdem er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 13. Mai 2025
verpasst hatte [vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025]), ist
dennoch zu konstatieren, dass der Beurteilte, sofern es um seine Repatriierung
zurück in sein Heimatland geht, nur schwer absprachefähig erscheint. Es ist
denn auch auffällig, dass es in erster Linie Arzttermine und
Rückkehrberatungsgespräche im Zusammenhang mit seiner Rückkehr waren, die er
unentschuldigt verpasste, weniger aber die Vorsprachetermine beim
Migrationsamt, bei denen er die Bestätigungen des Migrationsamts erhielt, die notwendige
Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe (ausbezahlt durch die Sozialhilfe)
sind. Diese Umstände sprechen gemäss Lehre und Rechtsprechung für eine
bestehende Untertauchensgefahr (vgl. dazu auch E. 3.2 oben). Wie das
Migrationsamt in der Verfügung vom 22. Oktober 2025 ferner zu Recht
ausführt, spricht auch das strafrechtliche Verhalten, welches der Beurteilte an
den Tag legte (vgl. dazu den Strafregisterauszug des Beurteilten vom
20.
Juni 2025), für die vom Migrationsamt angenommene Untertauchensgefahr,
ist doch bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen
– davon auszugehen, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
Der Beurteilte
gab gegenüber dem Migrationsamt zwar an, dass er bereit sei, freiwillig in sein
Heimatland zurückzukehren und zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll vom 27.
März 2025 S. 2; Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3; Befragungsprotokoll
vom 25. Juli 2025 S. 2 f. und S. 4; Verhandlungsprotokoll vom 29. August
2025). Kooperiert hat er bisher jedoch kaum. Am 26. Februar 2025 forderte
ihn das Migrationsamt auf, bei der nächsten Vorsprache vier Passfotografien
mitzubringen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 26. Februar 2025), was er aber
anlässlich der beiden Vorsprachetermine vom 20. und 27. März 2025 (vgl. die
Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025) nicht tat. Vielmehr gab er
anlässlich der Befragung vom 27. März 2025 an, dass er die Fotografien
vergessen habe, und er stellte dem Migrationsamt stattdessen seinen originalen
Reisepass in Aussicht (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2 f.).
Anlässlich der Vorsprache vom 15. April 2025 beteuerte er erneut, dass er den
Reisepass beim nächsten Vorsprachetermin vorlegen werde (vgl. Aktennotiz
Migrationsamt vom 15. April 2025). Es folgten weitere Vorsprachetermine am 29.
April 2025 und am 6. Mai 2025, ohne dass der Beurteilte seinem Versprechen
nachgekommen wäre (vgl. die Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025).
Am 14. Mai 2025 vertröstete er das Migrationsamt abermals und behauptete,
dass der Pass bald eintreffen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai
2025). Anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2025, als der Beurteilte sich in
strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen
befunden hatte (vgl. den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
12.
Juni 2025), sicherte er zu, dass er den Reisepass gleich nach seiner
Haftentlassung am 27. Juli 2025 bei seinem Freund holen werde. Kontaktieren
könne er ihn nicht, da er die Mobiltelefonnummer nicht habe (vgl. Befragungsprotokoll
vom 27. Juni 2025 S. 3). Dabei blieb er im Wesentlichen auch anlässlich
der Befragung kurz vor seiner Haftentlassung. Er versprach dem Migrationsamt
gar, er werde den Pass bis am Montag, 28. Juli 2025, beibringen (vgl.
Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 3 ff.). Dieses Versprechen hielt
der Beurteilte nicht ein. Weder beim Vorsprachetermin vom 28. Juli 2025 noch
bei jenem vom 4. August 2025 hatte er den Pass dabei, sondern vertröstete das
Migrationsamt erneut (vgl. Aktennotizen des Migrationsamts vom 28. Juli 2025
und 4. August 2025). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom
28.
August 2025 machte er geltend, er habe den Pass am 4. August 2025
dabeigehabt, habe diesen aber nur einem bestimmten Mitarbeiter abgeben wollen.
Nun befinde sich der Pass versteckt in einem Park in der Nähe der
Notschlafstelle. Den Vorschlag des Migrationsamts, den Pass gemeinsam mit der
Polizei zu holen, lehnte er dann aber bezeichnenderweise ab. Später in der
Befragung änderte der Beurteilte seine Version gar wieder und gab an, der Pass befinde
sich bei einem Bekannten von ihm in der Nähe des Bahnhofs (vgl.
Befragungsprotokoll vom 28. August 2025 S. 3 ff.). Diese Umstände zeigen, dass
der Beurteilte seiner Mitwirkungspflicht die längste Zeit nicht nachgekommen
ist, sondern es macht vielmehr den Anschein, als hätte er das Migrationsamt mit
seinen Beteuerungen, seinen Pass beizubringen, hingehalten, wodurch er die
Vollzugsbemühungen des Migrationsamts erschwerte. Diese Feststellungen werden
dadurch unterstrichen, dass er sich anlässlich der Befragung durch das
Migrationsamt vom 27. Juni 2025 weigerte, eine Freiwilligkeitserklärung zwecks
Beschaffung eines Laissez-passer zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll vom
27.
Juni 2025 S. 3 ff.). Es erscheint evident, dass der Beurteilte nicht gewillt
war, dem Migrationsamt den Pass zu übergeben. Erst anlässlich der Verhandlung
vom 29. August 2025, bei welcher die vom Migrationsamt angeordnete
Ausschaffungshaft überprüft wurde und der Pass sowie seine
Kooperationsbereitschaft eingehend thematisiert wurden, erklärte sich der
Beurteilte – nachdem seine Aussagen zunächst erneut unbeständig ausgefallen waren
(er versicherte einerseits, dass er seinen Pass sofort holen und beibringen
würde, andererseits relativierte er dann wieder, dass er zunächst seinen
Gesundheitszustand abklären müsse oder dass er einige Dinge mit ihm bekannten
Personen klären müsse), die Verhandlung kurz unterbrochen worden war und er
sich mit seinem Rechtsvertreter besprochen hatte – bereit, die Person
telefonisch zu kontaktieren, welche den Reisepass bei sich hatte, damit der Vertreter
des Migrationsamts diesen abholen kann. Aufgrund dessen wurde die Verhandlung
kurzzeitig unterbrochen bzw. ausgesetzt und der Vertreter des Migrationsamts
konnte den Pass erhältlich machen. Die Untertauchensgefahr wurde aufgrund
dieses Umstands mit Urteil von gleichem Datum daher nicht mehr angenommen und
der Beurteilte aus der Haft entlassen (VGE AUS.2025.99 vom 29. August
2025).
Diese Auffassung
kann nicht mehr aufrecht gehalten werden. Das Migrationsamt organsierte dem
Beurteilten nach der Haftentlassung und nachdem es seine Reisefähigkeit
medizinisch abgeklärt hatte einen Flug nach Algerien für den 19. Oktober
2025.
Diesen trat der Beurteilte nicht an (vgl. Annullation [No-Show] vom 20.
Oktober 2025), sondern er galt als untergetaucht. Anlässlich der Befragung
durch das Migrationsamt vom 22. Oktober 2025 beteuerte er zwar, dass er
lediglich zu spät an den Flughafen gekommen sei und den Flug nur deshalb
verpasst habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2). Fest steht aber, dass der
Beurteilte sich nicht von sich aus wieder beim Migrationsamt meldete, sondern
er lediglich deshalb wiederaufgetaucht ist, weil er am 21. Oktober 2025 von der
Polizei einer Kontrolle unterzogen wurde (vgl. Festnahme-Rapport vom 21.
Oktober 2025). Es erscheint evident, dass der Beurteilte nicht willens ist,
freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Durch sein jüngstes Untertauchen
hat er nun eindeutig unter Beweis gestellt, dass seine Kooperationsbereitschaft
lediglich vorgeschoben ist, sich nur insoweit erstreckt, als er sich daraus
einen Vorteil verspricht, und endet, sobald es um den tatsächlichen Vollzug der
Wegweisung geht. Es ist daher zu befürchten, dass der Beurteilte den neuen
Flug, der ihm vom Migrationsamt gebucht wurde, in Freiheit erneut nicht
antreten und er vielmehr untertauchen würde. Dem Beurteilten dürfte nun ausserdem
bewusst sein, dass seine (nötigenfalls) zwangsweise Rückkehr kurz bevorsteht,
wodurch nicht auszuschliessen ist, dass er, sollte er die Gelegenheit dazu
erhalten, ausserhalb von Basel bzw. der Schweiz untertauchen könnte, zumal er von
der Notschlafstelle Basel-Stadt in der Zwischenzeit ein Hausverbot erhielt und
er keine feste Bleibe in Basel hat (vgl. den E-Mail-Austausch zwischen dem
Migrationsamt und der Sozialhilfe vom 14. und 15. Oktober 2025). Es ist damit
von bestehender Untertauchensgefah auszugehen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Der
Beurteilte verfügt in der Schweiz über kein Beziehungsnetz. Angesichts der
Erwägungen zur Untertauchensgefahr, ist nicht davon auszugehen, dass er sich an
eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde, zumal
er, wie erwähnt, jüngst den Rückflug nicht antrat und untergetaucht ist. Auch
ein anderes milderes Mittel als die Inhaftierung ist vorliegend nicht
ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (der
Beurteilte trat auch – wenn auch zumeist im Bagatellbereich – mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal vom Migrationsamt vorerst eine Ausschaffungshaft
von lediglich 12 Tagen angeordnet wurde und der Flug nach Algerien bereits für
den kommenden Montag gebucht ist.
4.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass dem Beurteilten bereits ein Flug dorthin gebucht werden
konnte. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.
3.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung droht. Zudem spricht auch die in Algerien herrschende
politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
Der Beurteilte
weist gesundheitliche Probleme auf. Er wurde deshalb im Hinblick auf den
bevorstehenden Rückflug von einer Ärztin untersucht. Diese diagnostizierte beim
Beurteilten zwar Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19.2), Psychische
und Verhaltensstörungen durch Tabak (F17.2) und eine nicht näher bezeichnete
chronische Bronchitis (J42), attestierte ihm aber die medizinische
Reisetauglichkeit und verneinte die Notwendigkeit eines medizinisch begleiteten
Rückflugs (vgl. SEM-MEDIF vom 10. Oktober 2025). Auch die gesundheitliche
Verfassung des Beurteilten steht einer Inhaftierung (und der Rückführung nach
Dispositiv
Algerien) demnach nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und das Migrationsamt
die medizinisch indizierten Medikamente auch für den Rückflug (inklusive einer
Reserve für einen Monat) beim medizinischen Dienst anforderte (vgl. E-Mail des
Migrationsamts vom 22. Oktober 2025).
4.4 Die
Schweizer Behörden wahrten vorliegend auch das Beschleunigungsgebot, wurde doch
umgehend nach der Verhaftung des Beurteilten ein neuer Flug nach Algerien
gebucht. Der Rückflug findet am 27. Oktober 2025 statt, wodurch auch die
Dauer der angeordneten Haft von insgesamt zwölf Tagen nicht zu beanstanden ist,
zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen
einzuberechnen ist.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
für zwölf Tage bis zum 2. November 2025, 15.10 Uhr, ist rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2025.120 wurde A____
durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
______________________