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Entscheid

AUS.2025.120

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

23. Oktober 2025Deutsch17 min

das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von vier Monaten, vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.120

URTEIL

vom 24.

Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 22. Oktober 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Algerien

stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 11. Januar 2018 erstmals

ein Asylgesuch in der Schweiz. Da Spanien für die Durchführung des

Asylverfahrens zuständig war, trat das Staatssekretariat für Migration

(nachfolgend: SEM) auf das Asylgesuch des Beurteilten mit Entscheid vom 12.

Februar 2018 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 31. März 2018

reiste der Beurteilte freiwillig zurück nach Algerien. Am 12. September 2022

sprach der Beurteilte beim Migrationsamt Basel-Stadt vor und äusserte den

Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Es wurde ihm ein Merkblatt

betreffend Mehrfachgesuche ausgehändigt und er wurde angewiesen, innert 14

Tagen ein neues Asylgesuch zu stellen. Am 14. September 2022 stellte der

Beurteilte ein schriftliches Asylgesuch. Das SEM nahm dieses als Mehrfachgesuch

entgegen, lehnte es mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 ab und wies den

Beurteilten aus der Schweiz weg. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde des Beurteilten trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7.

Januar 2025 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Während seiner

Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

30. März 2023 wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt)

und Hausfriedensbruch zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von

CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung)

verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli

2023 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Diebstahls

(geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

30.– sowie einer Busse von CHF 1'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn

Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2024 wurde er wegen Diebstahls

(geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruchs sowie Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie

einer Busse von CHF 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei

Nichtbezahlung) verurteilt, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 27. August 2024 wurde er wegen Hausfriedensbruchs sowie

Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe

von fünf Tagen bei Nichtbezahlung), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 wegen rechtswidriger Einreise zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2025 schliesslich wegen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges

Vermögensdelikt) zu einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf

Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt.

Der Beurteilte

befand sich vom 6. August 2025 bis am 28. August 2025 in strafrechtlich

motivierter Haft zur Verbüssung von 22 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Das

Migrationsamt verfügte am 28. August 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu

das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von vier Monaten, vom

28. August 2025 bis zum 28. Dezember 2025. Mit Urteil des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 29. August 2025 (VGE AUS.2025.99) wurde

der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft entlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde

der Beurteilte erneut festgenommen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 ordnete

das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft für die Dauer von 12 Tagen, bis zum 2.

November 2025 an. Der Beurteilte verzichtete gleichentags auf die Durchführung

einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung. Der vorliegende Entscheid ist ohne

Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gefällt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG).

Es liegt ein

gültiger Reisepass des Beurteilten vor. Das Migrationsamt hat für den

Beurteilten über das SEM bereits einen Flug in sein Heimatland Algerien für den

kommenden Montag, 27. Oktober 2025, gebucht. Da der Beurteilte am 22.

Oktober 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung

verzichtete und eine solche aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint

(zumal er vom Haftrichter bereits anlässlich der Verhandlung im Verfahren

AUS.2025.99 am 29. August 2025 eingehend befragt worden war), ergeht das

vorliege Urteil im schriftlichen Verfahren. Mit der heutigen Überprüfung der

Haft im schriftlichen Verfahren ist die Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft

setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des

SEM vom 31. Oktober 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

rechtskräftig weggewiesen.

3.

3.1

Das

Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 22. Oktober 2025 den Haftgrund

«Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen/Verletzung der

Mitwirkungspflicht/Untertauchensgefahr» nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

Ziff. 4 AIG an. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG kann die zuständige

Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder

Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Aslygesetz (AslyG, SR 142.31) nicht nachkommt,

oder nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wenn ihr bisheriges Verhalten

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Auch

wenn sie formell als zwei Haftgründe ausgestaltet sind, werden sie in der

Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (BGer

2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis, 2C_278/2021 vom 27. Juli

2021.

E. 2.2 mit Hinweis; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 17 mit Hinweisen; Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76 AIG N 7). Zu prüfen ist folglich, ob vorliegend eine

Untertauchensgefahr besteht.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).

3.3

Aus

den Akten geht hervor, dass der Beurteilte die vom Migrationsamt vorgegebenen

Vorsprachetermine grossmehrheitlich wahrgenommen hat. Dies war indes nicht

durchgehend der Fall und auch ansonsten blieb er von diversen Terminen fern: Den

Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 30. Januar 2025 sowie den

Rückkehrberatungstermin bei der Sozialhilfe vom 3. Februar 2025 verpasste er unentschuldigt

(vgl. E-Mail-Austausch zwischen der Sozialhilfe und dem Migrationsamt vom

3.

und 4. Februar 2025). Ausserdem nahm er den Vorsprachetermin beim

Migrationsamt vom 13. Mai 2025 (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai

2025), seine Arzttermine am 19. März 2025 (vgl. Befragungsprotokoll vom

27.

März 2025 S. 3), am 7. April 2025 (vgl. E-Mail der Sozialhilfe

vom 9. April 2025) und zwei weitere Termine (vgl. E-Mail der Sozialhilfe

vom 6. Oktober 2025) sowie die Vorsprachetermine bei der Rückkehrberatung vom

29.

September 2025, 30. September 2025 und 6. Oktober 2025 (vgl. E-Mails der

Sozialhilfe vom 29. September 2025, vom 1. Oktober 2025 und vom 6. Oktober

2025) nicht wahr. Auch wenn die Versäumnisse eher – wie dies auch vom

Migrationsamt angenommen wurde (vgl. etwa das Befragungsprotokoll vom

27.

März 2025 auf S. 3 unten und 4 oben) – auf eine Unzuverlässigkeit

des Beurteilten zurückzuführen zu sein scheinen, und er sich teilweise auch

spontan wieder von selbst bei den Behörden meldete (so etwa am 9. April

2025, nachdem er den Arzttermin am 7. April 2025 verpasst hatte [vgl. E-Mail

der Sozialhilfe vom 9. April 2025], oder auch am 14. Mai 2025,

nachdem er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 13. Mai 2025

verpasst hatte [vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025]), ist

dennoch zu konstatieren, dass der Beurteilte, sofern es um seine Repatriierung

zurück in sein Heimatland geht, nur schwer absprachefähig erscheint. Es ist

denn auch auffällig, dass es in erster Linie Arzttermine und

Rückkehrberatungsgespräche im Zusammenhang mit seiner Rückkehr waren, die er

unentschuldigt verpasste, weniger aber die Vorsprachetermine beim

Migrationsamt, bei denen er die Bestätigungen des Migrationsamts erhielt, die notwendige

Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe (ausbezahlt durch die Sozialhilfe)

sind. Diese Umstände sprechen gemäss Lehre und Rechtsprechung für eine

bestehende Untertauchensgefahr (vgl. dazu auch E. 3.2 oben). Wie das

Migrationsamt in der Verfügung vom 22. Oktober 2025 ferner zu Recht

ausführt, spricht auch das strafrechtliche Verhalten, welches der Beurteilte an

den Tag legte (vgl. dazu den Strafregisterauszug des Beurteilten vom

20.

Juni 2025), für die vom Migrationsamt angenommene Untertauchensgefahr,

ist doch bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen

– davon auszugehen, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

Der Beurteilte

gab gegenüber dem Migrationsamt zwar an, dass er bereit sei, freiwillig in sein

Heimatland zurückzukehren und zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll vom 27.

März 2025 S. 2; Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3; Befragungsprotokoll

vom 25. Juli 2025 S. 2 f. und S. 4; Verhandlungsprotokoll vom 29. August

2025). Kooperiert hat er bisher jedoch kaum. Am 26. Februar 2025 forderte

ihn das Migrationsamt auf, bei der nächsten Vorsprache vier Passfotografien

mitzubringen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 26. Februar 2025), was er aber

anlässlich der beiden Vorsprachetermine vom 20. und 27. März 2025 (vgl. die

Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025) nicht tat. Vielmehr gab er

anlässlich der Befragung vom 27. März 2025 an, dass er die Fotografien

vergessen habe, und er stellte dem Migrationsamt stattdessen seinen originalen

Reisepass in Aussicht (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2 f.).

Anlässlich der Vorsprache vom 15. April 2025 beteuerte er erneut, dass er den

Reisepass beim nächsten Vorsprachetermin vorlegen werde (vgl. Aktennotiz

Migrationsamt vom 15. April 2025). Es folgten weitere Vorsprachetermine am 29.

April 2025 und am 6. Mai 2025, ohne dass der Beurteilte seinem Versprechen

nachgekommen wäre (vgl. die Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025).

Am 14. Mai 2025 vertröstete er das Migrationsamt abermals und behauptete,

dass der Pass bald eintreffen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai

2025). Anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2025, als der Beurteilte sich in

strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen

befunden hatte (vgl. den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom

12.

Juni 2025), sicherte er zu, dass er den Reisepass gleich nach seiner

Haftentlassung am 27. Juli 2025 bei seinem Freund holen werde. Kontaktieren

könne er ihn nicht, da er die Mobiltelefonnummer nicht habe (vgl. Befragungsprotokoll

vom 27. Juni 2025 S. 3). Dabei blieb er im Wesentlichen auch anlässlich

der Befragung kurz vor seiner Haftentlassung. Er versprach dem Migrationsamt

gar, er werde den Pass bis am Montag, 28. Juli 2025, beibringen (vgl.

Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 3 ff.). Dieses Versprechen hielt

der Beurteilte nicht ein. Weder beim Vorsprachetermin vom 28. Juli 2025 noch

bei jenem vom 4. August 2025 hatte er den Pass dabei, sondern vertröstete das

Migrationsamt erneut (vgl. Aktennotizen des Migrationsamts vom 28. Juli 2025

und 4. August 2025). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom

28.

August 2025 machte er geltend, er habe den Pass am 4. August 2025

dabeigehabt, habe diesen aber nur einem bestimmten Mitarbeiter abgeben wollen.

Nun befinde sich der Pass versteckt in einem Park in der Nähe der

Notschlafstelle. Den Vorschlag des Migrationsamts, den Pass gemeinsam mit der

Polizei zu holen, lehnte er dann aber bezeichnenderweise ab. Später in der

Befragung änderte der Beurteilte seine Version gar wieder und gab an, der Pass befinde

sich bei einem Bekannten von ihm in der Nähe des Bahnhofs (vgl.

Befragungsprotokoll vom 28. August 2025 S. 3 ff.). Diese Umstände zeigen, dass

der Beurteilte seiner Mitwirkungspflicht die längste Zeit nicht nachgekommen

ist, sondern es macht vielmehr den Anschein, als hätte er das Migrationsamt mit

seinen Beteuerungen, seinen Pass beizubringen, hingehalten, wodurch er die

Vollzugsbemühungen des Migrationsamts erschwerte. Diese Feststellungen werden

dadurch unterstrichen, dass er sich anlässlich der Befragung durch das

Migrationsamt vom 27. Juni 2025 weigerte, eine Freiwilligkeitserklärung zwecks

Beschaffung eines Laissez-passer zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll vom

27.

Juni 2025 S. 3 ff.). Es erscheint evident, dass der Beurteilte nicht gewillt

war, dem Migrationsamt den Pass zu übergeben. Erst anlässlich der Verhandlung

vom 29. August 2025, bei welcher die vom Migrationsamt angeordnete

Ausschaffungshaft überprüft wurde und der Pass sowie seine

Kooperationsbereitschaft eingehend thematisiert wurden, erklärte sich der

Beurteilte – nachdem seine Aussagen zunächst erneut unbeständig ausgefallen waren

(er versicherte einerseits, dass er seinen Pass sofort holen und beibringen

würde, andererseits relativierte er dann wieder, dass er zunächst seinen

Gesundheitszustand abklären müsse oder dass er einige Dinge mit ihm bekannten

Personen klären müsse), die Verhandlung kurz unterbrochen worden war und er

sich mit seinem Rechtsvertreter besprochen hatte – bereit, die Person

telefonisch zu kontaktieren, welche den Reisepass bei sich hatte, damit der Vertreter

des Migrationsamts diesen abholen kann. Aufgrund dessen wurde die Verhandlung

kurzzeitig unterbrochen bzw. ausgesetzt und der Vertreter des Migrationsamts

konnte den Pass erhältlich machen. Die Untertauchensgefahr wurde aufgrund

dieses Umstands mit Urteil von gleichem Datum daher nicht mehr angenommen und

der Beurteilte aus der Haft entlassen (VGE AUS.2025.99 vom 29. August

2025).

Diese Auffassung

kann nicht mehr aufrecht gehalten werden. Das Migrationsamt organsierte dem

Beurteilten nach der Haftentlassung und nachdem es seine Reisefähigkeit

medizinisch abgeklärt hatte einen Flug nach Algerien für den 19. Oktober

2025.

Diesen trat der Beurteilte nicht an (vgl. Annullation [No-Show] vom 20.

Oktober 2025), sondern er galt als untergetaucht. Anlässlich der Befragung

durch das Migrationsamt vom 22. Oktober 2025 beteuerte er zwar, dass er

lediglich zu spät an den Flughafen gekommen sei und den Flug nur deshalb

verpasst habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2). Fest steht aber, dass der

Beurteilte sich nicht von sich aus wieder beim Migrationsamt meldete, sondern

er lediglich deshalb wiederaufgetaucht ist, weil er am 21. Oktober 2025 von der

Polizei einer Kontrolle unterzogen wurde (vgl. Festnahme-Rapport vom 21.

Oktober 2025). Es erscheint evident, dass der Beurteilte nicht willens ist,

freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Durch sein jüngstes Untertauchen

hat er nun eindeutig unter Beweis gestellt, dass seine Kooperationsbereitschaft

lediglich vorgeschoben ist, sich nur insoweit erstreckt, als er sich daraus

einen Vorteil verspricht, und endet, sobald es um den tatsächlichen Vollzug der

Wegweisung geht. Es ist daher zu befürchten, dass der Beurteilte den neuen

Flug, der ihm vom Migrationsamt gebucht wurde, in Freiheit erneut nicht

antreten und er vielmehr untertauchen würde. Dem Beurteilten dürfte nun ausserdem

bewusst sein, dass seine (nötigenfalls) zwangsweise Rückkehr kurz bevorsteht,

wodurch nicht auszuschliessen ist, dass er, sollte er die Gelegenheit dazu

erhalten, ausserhalb von Basel bzw. der Schweiz untertauchen könnte, zumal er von

der Notschlafstelle Basel-Stadt in der Zwischenzeit ein Hausverbot erhielt und

er keine feste Bleibe in Basel hat (vgl. den E-Mail-Austausch zwischen dem

Migrationsamt und der Sozialhilfe vom 14. und 15. Oktober 2025). Es ist damit

von bestehender Untertauchensgefah auszugehen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Der

Beurteilte verfügt in der Schweiz über kein Beziehungsnetz. Angesichts der

Erwägungen zur Untertauchensgefahr, ist nicht davon auszugehen, dass er sich an

eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde, zumal

er, wie erwähnt, jüngst den Rückflug nicht antrat und untergetaucht ist. Auch

ein anderes milderes Mittel als die Inhaftierung ist vorliegend nicht

ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (der

Beurteilte trat auch – wenn auch zumeist im Bagatellbereich – mehrfach

strafrechtlich in Erscheinung) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal vom Migrationsamt vorerst eine Ausschaffungshaft

von lediglich 12 Tagen angeordnet wurde und der Flug nach Algerien bereits für

den kommenden Montag gebucht ist.

4.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass dem Beurteilten bereits ein Flug dorthin gebucht werden

konnte. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten

bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.

3.

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe

oder Behandlung droht. Zudem spricht auch die in Algerien herrschende

politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

Der Beurteilte

weist gesundheitliche Probleme auf. Er wurde deshalb im Hinblick auf den

bevorstehenden Rückflug von einer Ärztin untersucht. Diese diagnostizierte beim

Beurteilten zwar Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19.2), Psychische

und Verhaltensstörungen durch Tabak (F17.2) und eine nicht näher bezeichnete

chronische Bronchitis (J42), attestierte ihm aber die medizinische

Reisetauglichkeit und verneinte die Notwendigkeit eines medizinisch begleiteten

Rückflugs (vgl. SEM-MEDIF vom 10. Oktober 2025). Auch die gesundheitliche

Verfassung des Beurteilten steht einer Inhaftierung (und der Rückführung nach

Dispositiv

Algerien) demnach nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und das Migrationsamt

die medizinisch indizierten Medikamente auch für den Rückflug (inklusive einer

Reserve für einen Monat) beim medizinischen Dienst anforderte (vgl. E-Mail des

Migrationsamts vom 22. Oktober 2025).

4.4 Die

Schweizer Behörden wahrten vorliegend auch das Beschleunigungsgebot, wurde doch

umgehend nach der Verhaftung des Beurteilten ein neuer Flug nach Algerien

gebucht. Der Rückflug findet am 27. Oktober 2025 statt, wodurch auch die

Dauer der angeordneten Haft von insgesamt zwölf Tagen nicht zu beanstanden ist,

zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen

einzuberechnen ist.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

für zwölf Tage bis zum 2. November 2025, 15.10 Uhr, ist rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2025.120 wurde A____

durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

______________________