AUS.2025.121
Anordnung Ausschaffungshaft
27. Oktober 2025Deutsch6 min
4057 Basel
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.121
URTEIL
vom 27.
Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. 10. Januar 1986,
von Georgien,
zur Zeit imGefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
Sachverhalt
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 24. Oktober 2025
betreffend Anordnung
Ausschaffungshaft
dass der georgische Staatsangehörige A____,
geboren am 10. Januar 1986, am 24 Juli 2025 wegen Verdachts auf
Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen wurde;
dass A____ zunächst in Untersuchungshaft und
später in Sicherheitshaft versetzt wurde;
dass das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom
24. Oktober 2025 A____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs schuldig sprach und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Monaten, mit bedingtem Vollzug, sowie einer Landesverweisung von sieben Jahren,
ohne Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS), verurteilte;
dass A____ am 24. Oktober 2025 um 14.00
Uhr vom Strafgericht zuhanden des Migrationsamt Basel-Stadt aus der
Sicherheitshaft entlassen wurde;
dass das Migrationsamt gleichentags über A____ für
die Dauer von zwölf Tagen bis zum 5. November 2025 eine
Ausschaffungshaft anordnete;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung
der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG eine
Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines gegen sie erstinstanzlich
eröffneten Wegweisungsentscheids oder einer gegen sie erstinstanzlich
ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in Ausschaffungshaft
genommen werden kann;
dass A____ mit Urteil des Strafgerichts vom
24. Oktober 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen worden ist;
dass A____ überdies mit Verfügung des
Migrationsamts vom 24. Oktober 2025 aus der Schweiz wie auch aus dem
Schengenraum und der Europäischen Union (EU) weggewiesen worden ist;
dass mit Blick auf die mit der Inhaftierung
angestrebte Sicherstellung des Vollzugs weder die strafrechtliche
Landesverweisung noch die ausländerrechtliche Wegweisung notwendigerweise im
Zeitpunkt der Inhaftierung bereits rechtskräftig sein müssen (BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis);
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft zum
einen gestützt auf den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG angeordnet hat, wonach
in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer Personen ernsthaft bedroht oder
an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird
oder verurteilt worden ist;
dass A____ am 24. Oktober 2025 unter anderem
wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und damit wegen eines Vergehens
gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) verurteilt worden ist und
somit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt ist, umso mehr als mit einer
Erwägungen
gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass A____, der ohne jegliche
Bezüge zur Schweiz ist und offenbar lediglich als Kriminaltourist in die
Schweiz eingereist ist, bei einer Freilassung weitere Einbruchdiebstähle
begehen würde (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2);
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft zum
anderen gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass er sich der Ausschaffung entziehen will und sein bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (sog.
Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG);
dass A____ zwar angibt, nun nach Georgien
ausreisen zu wollen, dass mit dem Migrationsamt aber davon auszugehen ist, dass
er, der ohne jeglichen persönlichen Bezug zur Schweiz ist und offenbar
lediglich als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist, eine Freilassung
nützen könnte, unterzutauchen, womit er den Behörden hierzulande nicht mehr zum
Vollzug von Landesverweisung und Wegweisung zur Verfügung stehen würde;
dass A____, wie seine Verurteilung wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zeigt, nicht bereit ist,
sich an die geltende Rechtsordnung zu halten;
dass unter den gegebenen Umständen keine mildere
Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Landesverweisungs-
bzw. Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist, umso mehr als swissREPAT (Staatsekretariat für Migration [SEM])
bereits für den 28. Oktober 2025 einen (unbegleiteten) Linienflug nach
Tbilisi buchen konnte und ein gültiger Reisepass vorliegt;
dass A____anlässlich seiner Befragung vom 24. Oktober
2025.
zwar erklärt hat, gesundheitliche Probleme (Prostata, Hepatitis B) zu
haben, jedoch keine Medikamente dagegen einzunehmen, so dass vorliegend nicht
von einer fehlenden Reisefähigkeit von A____ auszugehen ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine (kleine)
Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen
ist;
dass die Haft sich damit als verhältnismässig und rechtmässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft für zwölf Tage ist bis zum 5. November 2025, 14:00 Uhr
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
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