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Entscheid

AUS.2025.121

Anordnung Ausschaffungshaft

27. Oktober 2025Deutsch6 min

4057 Basel

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.121

URTEIL

vom 27.

Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. 10. Januar 1986,

von Georgien,

zur Zeit imGefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

Sachverhalt

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 24. Oktober 2025

betreffend Anordnung

Ausschaffungshaft

dass der georgische Staatsangehörige A____,

geboren am 10. Januar 1986, am 24 Juli 2025 wegen Verdachts auf

Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen wurde;

dass A____ zunächst in Untersuchungshaft und

später in Sicherheitshaft versetzt wurde;

dass das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom

24. Oktober 2025 A____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs schuldig sprach und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben

Monaten, mit bedingtem Vollzug, sowie einer Landesverweisung von sieben Jahren,

ohne Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS), verurteilte;

dass A____ am 24. Oktober 2025 um 14.00

Uhr vom Strafgericht zuhanden des Migrationsamt Basel-Stadt aus der

Sicherheitshaft entlassen wurde;

dass das Migrationsamt gleichentags über A____ für

die Dauer von zwölf Tagen bis zum 5. November 2025 eine

Ausschaffungshaft anordnete;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung

der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG eine

Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines gegen sie erstinstanzlich

eröffneten Wegweisungsentscheids oder einer gegen sie erstinstanzlich

ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in Ausschaffungshaft

genommen werden kann;

dass A____ mit Urteil des Strafgerichts vom

24. Oktober 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen worden ist;

dass A____ überdies mit Verfügung des

Migrationsamts vom 24. Oktober 2025 aus der Schweiz wie auch aus dem

Schengenraum und der Europäischen Union (EU) weggewiesen worden ist;

dass mit Blick auf die mit der Inhaftierung

angestrebte Sicherstellung des Vollzugs weder die strafrechtliche

Landesverweisung noch die ausländerrechtliche Wegweisung notwendigerweise im

Zeitpunkt der Inhaftierung bereits rechtskräftig sein müssen (BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis);

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft zum

einen gestützt auf den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG angeordnet hat, wonach

in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer Personen ernsthaft bedroht oder

an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird

oder verurteilt worden ist;

dass A____ am 24. Oktober 2025 unter anderem

wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und damit wegen eines Vergehens

gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) verurteilt worden ist und

somit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt ist, umso mehr als mit einer

Erwägungen

gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass A____, der ohne jegliche

Bezüge zur Schweiz ist und offenbar lediglich als Kriminaltourist in die

Schweiz eingereist ist, bei einer Freilassung weitere Einbruchdiebstähle

begehen würde (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2);

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft zum

anderen gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass er sich der Ausschaffung entziehen will und sein bisheriges Verhalten

darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (sog.

Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG);

dass A____ zwar angibt, nun nach Georgien

ausreisen zu wollen, dass mit dem Migrationsamt aber davon auszugehen ist, dass

er, der ohne jeglichen persönlichen Bezug zur Schweiz ist und offenbar

lediglich als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist, eine Freilassung

nützen könnte, unterzutauchen, womit er den Behörden hierzulande nicht mehr zum

Vollzug von Landesverweisung und Wegweisung zur Verfügung stehen würde;

dass A____, wie seine Verurteilung wegen

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zeigt, nicht bereit ist,

sich an die geltende Rechtsordnung zu halten;

dass unter den gegebenen Umständen keine mildere

Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Landesverweisungs-

bzw. Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot

gewahrt ist, umso mehr als swissREPAT (Staatsekretariat für Migration [SEM])

bereits für den 28. Oktober 2025 einen (unbegleiteten) Linienflug nach

Tbilisi buchen konnte und ein gültiger Reisepass vorliegt;

dass A____anlässlich seiner Befragung vom 24. Oktober

2025.

zwar erklärt hat, gesundheitliche Probleme (Prostata, Hepatitis B) zu

haben, jedoch keine Medikamente dagegen einzunehmen, so dass vorliegend nicht

von einer fehlenden Reisefähigkeit von A____ auszugehen ist;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine (kleine)

Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen

ist;

dass die Haft sich damit als verhältnismässig und rechtmässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft für zwölf Tage ist bis zum 5. November 2025, 14:00 Uhr

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

_____________________