AUS.2025.122
Anordnung der Ausschaffungshaft
31. Oktober 2025Deutsch7 min
(Beurteilter) reiste am 26. November 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.122
URTEIL
vom 31.
Oktober 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Burundi,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Guido
Ehrler, Advokat
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005
Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 30. Oktober 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 26. November 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20.
Dezember 2024 abgelehnt und der Beurteilte gleichzeitig aus der Schweiz
weggewiesen. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde ist das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2025 mangels Bezahlung des
einverlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Am 29. Oktober 2025 wurde
der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Basler Migrationsamt
vorläufig festgenommen. Am Tag darauf verfügte Letzteres nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 10. November
2025. Da der Beurteilte um gerichtliche Überprüfung der Haft ersuchte (Art. 80
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), hat am 31.
Oktober 2025 eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin
befragt worden. Anschliessend gelangte sein Vertreter (lic. iur. Guido Ehrler)
zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 30.
Oktober 2025 aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu
entlassen, unter o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem
Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§
2.
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids dann in Haft genommen werden,
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie
bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Wie in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG
ausdrücklich vorgesehen, müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 140 II 1 E. 5.3; BGer 2C_256/2013 vom 10. April 2013 E. 4.2, 2C_142/2013 vom 1.
März 2013 E. 4.2). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.2
Der
Beurteilte weiss zwar seit dem Nichteintretensentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2025, dass er die Schweiz definitiv
verlassen muss. Er wurde in der Folge mehrfach darauf hingewiesen, dass er sein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren und als Konsequenz davon die Pflicht
hat, auszureisen und in seine Heimat zurückzukehren. Er wurde in der Folge mehrfach
gefragt (am 3. April 2025, 26. Mai 2025, 9. Juli 2025, 20. August
2025, 8. Oktober 2025 und 30. Oktober 2025), ob er bereit sei, freiwillig
in seine Heimat zurückzukehren, was er aber mit Hinweis auf eine in Burundi ihm
drohende Verfolgung jeweils verneint hat. Der Beurteilte wurde auch mehrfach
darauf hingewiesen, dass er – sollte er nicht freiwillig nach Burundi zurückkehren
– unter Zwang dorthin gebracht werden könne, wobei er diesfalls vorgängig in
Administrativhaft versetzt werden könne. Indes hat der stets kooperative (er
hat alle Vorsprachtermine beim Migrationsamt – im Wissen um einen drohenden
behördlichen Zugriff – pünktlich und zuverlässig wahrgenommen) und auch seiner
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachgekommene Beurteilte bereits anlässlich
der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Oktober 2025 und auch in der heutigen
Haftverhandlung auf die Frage, was er bei einer Haftentlassung tun würde,
geantwortet, dass er in die Schule gehen und in der Schweiz bleiben [und damit
nicht untertauchen] würde. Angesichts seines bisherigen Verhaltens in der
Schweiz, gibt es keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so sein
sollte, zumal der Beurteilte hier eine Ausbildung macht und keinerlei sozialen
Kontakte zu Personen ausserhalb Basels oder im nahen Ausland aktenkundig sind
und konkrete Anzeichen dafür, dass sich der Beurteilte der Ausschaffung
entziehen würde, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bloss
darin erblickt werden können, dass er erklärt, nicht in sein Heimatland
zurückkehren zu wollen (BGer 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3).
Zudem begründet die blosse Nichtwahrnehmung einer gesetzten Ausreisefrist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls keine Untertauchensgefahr (vgl.
dazu BGE 140 II 1 E. 5.3; BGer 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023
E. 5.2, 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 19).
2.3
Kommt
dazu, dass der neu mandatierter Rechtsvertreter des Beurteilten in der
Haftverhandlung ausgeführt hat, er werde aufgrund neuer Vorbringen betreffend Verfolgung
(der Bruder des Beurteilten sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für ein
ranghohes Mitglied des Parlaments in Burundi zunächst inhaftiert und dann vergiftet
worden; seine Schwägerin sei bedroht worden bzw. es sei ihr gesagt worden, dass
sie ihr Haus bis Ende Dezember zu verlassen habe) beim SEM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen. Angesichts der Tatsache, dass die im
Asylverfahren dargelegten Vorbringen des Beurteilten vom SEM nicht per se als
unglaubhaft betitelt wurden und angesichts des (vorbildlichen) Verhaltens des
Beurteilten in der Schweiz ist nicht ersichtlich, weshalb diese neuen
Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen sollten (dass der nun offenbar
getötete Bruder dem Beurteilten sehr nahe stand und wie ein Vater für ihn war,
ergibt sich bereits aus den Unterlagen aus dem Asylverfahren). Insofern besteht
aus der Optik des Beurteilten wieder Aussicht auf einen von ihm gewünschten
Verbleib in der Schweiz, sodass umso weniger von Untertauchensgefahr auszugehen
ist (vgl. dazu BGE 129 I 139 E. 4.2.1; BGer 2C_712/2016 vom 6.
September 2016 E. 1.3; Zünd, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art.
76.
AIG N 7).
2.4
Im
Ergebnis besteht keine bzw. keine ausgeprägte Untertauchensgefahr, welcher
nicht mit angemessenen (bereits erfolgreich angewandten) Ersatzmassnahmen
begegnet werden könnte. Da kein anderer Haftgrund ersichtlich und geltend
gemacht wird, ist der Beurteilte aus der Haft zu entlassen. Es kann damit
offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beurteilten bzw. seines Vertreters –
wie geltend gemacht – zufolge nicht vollständiger Edition der Akten verletzt
worden ist.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als nicht
rechtmässig, weshalb der Beurteilte nach Erledigung der Austrittsformalitäten
unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist
kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
3.2
Dem
Rechtsvertreter des Beurteilten ist aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss
Honorarnote, zuzüglich 1 ½ Stunden für die Haftverhandlung, auszurichten. Für
den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: In Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts vom 30. Oktober 2025 ist A____ nach Erledigung der
Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter von A____, lic. iur.
Guido Ehrler, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'312.50, zuzüglich 8,1 MWST von
CHF 106.30, insgesamt also CHF 1‘418.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.