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Entscheid

AUS.2025.122

Anordnung der Ausschaffungshaft

31. Oktober 2025Deutsch7 min

(Beurteilter) reiste am 26. November 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.122

URTEIL

vom 31.

Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Burundi,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Guido

Ehrler, Advokat

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005

Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 30. Oktober 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 26. November 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.

Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20.

Dezember 2024 abgelehnt und der Beurteilte gleichzeitig aus der Schweiz

weggewiesen. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde ist das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2025 mangels Bezahlung des

einverlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Am 29. Oktober 2025 wurde

der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Basler Migrationsamt

vorläufig festgenommen. Am Tag darauf verfügte Letzteres nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 10. November

2025. Da der Beurteilte um gerichtliche Überprüfung der Haft ersuchte (Art. 80

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), hat am 31.

Oktober 2025 eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin

befragt worden. Anschliessend gelangte sein Vertreter (lic. iur. Guido Ehrler)

zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 30.

Oktober 2025 aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu

entlassen, unter o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem

Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§

2.

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids dann in Haft genommen werden,

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie

bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Wie in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG

ausdrücklich vorgesehen, müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 140 II 1 E. 5.3; BGer 2C_256/2013 vom 10. April 2013 E. 4.2, 2C_142/2013 vom 1.

März 2013 E. 4.2). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2

Der

Beurteilte weiss zwar seit dem Nichteintretensentscheid des

Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2025, dass er die Schweiz definitiv

verlassen muss. Er wurde in der Folge mehrfach darauf hingewiesen, dass er sein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren und als Konsequenz davon die Pflicht

hat, auszureisen und in seine Heimat zurückzukehren. Er wurde in der Folge mehrfach

gefragt (am 3. April 2025, 26. Mai 2025, 9. Juli 2025, 20. August

2025, 8. Oktober 2025 und 30. Oktober 2025), ob er bereit sei, freiwillig

in seine Heimat zurückzukehren, was er aber mit Hinweis auf eine in Burundi ihm

drohende Verfolgung jeweils verneint hat. Der Beurteilte wurde auch mehrfach

darauf hingewiesen, dass er – sollte er nicht freiwillig nach Burundi zurückkehren

– unter Zwang dorthin gebracht werden könne, wobei er diesfalls vorgängig in

Administrativhaft versetzt werden könne. Indes hat der stets kooperative (er

hat alle Vorsprachtermine beim Migrationsamt – im Wissen um einen drohenden

behördlichen Zugriff – pünktlich und zuverlässig wahrgenommen) und auch seiner

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachgekommene Beurteilte bereits anlässlich

der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Oktober 2025 und auch in der heutigen

Haftverhandlung auf die Frage, was er bei einer Haftentlassung tun würde,

geantwortet, dass er in die Schule gehen und in der Schweiz bleiben [und damit

nicht untertauchen] würde. Angesichts seines bisherigen Verhaltens in der

Schweiz, gibt es keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so sein

sollte, zumal der Beurteilte hier eine Ausbildung macht und keinerlei sozialen

Kontakte zu Personen ausserhalb Basels oder im nahen Ausland aktenkundig sind

und konkrete Anzeichen dafür, dass sich der Beurteilte der Ausschaffung

entziehen würde, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bloss

darin erblickt werden können, dass er erklärt, nicht in sein Heimatland

zurückkehren zu wollen (BGer 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3).

Zudem begründet die blosse Nichtwahrnehmung einer gesetzten Ausreisefrist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls keine Untertauchensgefahr (vgl.

dazu BGE 140 II 1 E. 5.3; BGer 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023

E. 5.2, 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 19).

2.3

Kommt

dazu, dass der neu mandatierter Rechtsvertreter des Beurteilten in der

Haftverhandlung ausgeführt hat, er werde aufgrund neuer Vorbringen betreffend Verfolgung

(der Bruder des Beurteilten sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für ein

ranghohes Mitglied des Parlaments in Burundi zunächst inhaftiert und dann vergiftet

worden; seine Schwägerin sei bedroht worden bzw. es sei ihr gesagt worden, dass

sie ihr Haus bis Ende Dezember zu verlassen habe) beim SEM ein

Wiedererwägungsgesuch einreichen. Angesichts der Tatsache, dass die im

Asylverfahren dargelegten Vorbringen des Beurteilten vom SEM nicht per se als

unglaubhaft betitelt wurden und angesichts des (vorbildlichen) Verhaltens des

Beurteilten in der Schweiz ist nicht ersichtlich, weshalb diese neuen

Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen sollten (dass der nun offenbar

getötete Bruder dem Beurteilten sehr nahe stand und wie ein Vater für ihn war,

ergibt sich bereits aus den Unterlagen aus dem Asylverfahren). Insofern besteht

aus der Optik des Beurteilten wieder Aussicht auf einen von ihm gewünschten

Verbleib in der Schweiz, sodass umso weniger von Untertauchensgefahr auszugehen

ist (vgl. dazu BGE 129 I 139 E. 4.2.1; BGer 2C_712/2016 vom 6.

September 2016 E. 1.3; Zünd, in:

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art.

76.

AIG N 7).

2.4

Im

Ergebnis besteht keine bzw. keine ausgeprägte Untertauchensgefahr, welcher

nicht mit angemessenen (bereits erfolgreich angewandten) Ersatzmassnahmen

begegnet werden könnte. Da kein anderer Haftgrund ersichtlich und geltend

gemacht wird, ist der Beurteilte aus der Haft zu entlassen. Es kann damit

offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beurteilten bzw. seines Vertreters –

wie geltend gemacht – zufolge nicht vollständiger Edition der Akten verletzt

worden ist.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als nicht

rechtmässig, weshalb der Beurteilte nach Erledigung der Austrittsformalitäten

unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist

kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

3.2

Dem

Rechtsvertreter des Beurteilten ist aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss

Honorarnote, zuzüglich 1 ½ Stunden für die Haftverhandlung, auszurichten. Für

den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: In Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts vom 30. Oktober 2025 ist A____ nach Erledigung der

Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter von A____, lic. iur.

Guido Ehrler, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'312.50, zuzüglich 8,1 MWST von

CHF 106.30, insgesamt also CHF 1‘418.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.