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Entscheid

AUS.2025.123

Haftentlassungsgesuch

6. November 2025Deutsch13 min

in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.123

URTEIL

vom 6.

November 2025

Beteiligte

A____,

geb. [...], von

Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport der

Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen

Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein

Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte

in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete

deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für Migration (SEM)

ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember 2023 verfügte das

SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung in den zuständigen

Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual

begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist

im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der

Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie

rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem

wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im

Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 29. Februar

2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen

des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine

Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in

der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflug

möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies

das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien,

während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark

eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der

jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie

ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch

bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der

nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen,

vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten

Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit

periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024

aus der Dublin-Haft entlassen.

Am 11. März 2024

hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen,

was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr

bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die

Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des

Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von

Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum

Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt

Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs

Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Am 29. September 2025 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden, im Rahmen dessen die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 ½ Monaten,

bis zum 12. Dezember 2025, bestätigt wurde.

Am 30. Oktober 2025

ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt über das städtische Migrationsamt ein

Haftentlassungsgesuch ein. Am 6. November 2025 hat vor dem Haftrichter unter

Beizug eines Dolmetschers daher eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

ist der Gesuchsteller befragt worden Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Gesuchsteller anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein

Haftentlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde

innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden

(Art. 80 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Die

heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des Entscheids innerhalb von acht

Arbeitstagen und damit rechtzeitig stattgefunden.

2.

Das richterliche

Prüfprogramm bei einem Entlassungsgesuch ist mit jenem bei der Haftanordnung

bzw. -verlängerung identisch (Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.40). Insofern ist nachfolgend zu

prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft weiterhin gegeben sind,

wobei vorgängig grundsätzlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts

AUS.2025.113 vom 29. September 2025 verwiesen wird.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält

und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014

E. 4.3).

3.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich

doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender

Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den

ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine

Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der

Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei, kann nur

schon deshalb nicht zutreffen, weil das Migrationsamt ihm dazumals

unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er sich den Schweizer Behörden zur

Verfügung halten muss und eben nicht ausreisen darf. Zudem wurde ihm ein

Formular zwecks Nothilfeempfangs in der Schweiz ausgehändigt. Dieses hätte er

nicht erhalten, wenn von ihm verlangt worden wäre, auszureisen. Im Übrigen hat

der Beurteilte die zur Diskussion stehende Behauptung auch erstmals vor dem

Haftgericht vorgebracht hat, was ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit spricht.

In der Folge hat sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere in mehreren

Staaten des Schengen-Raums (Frankreich, Italien, Spanien) aufgehalten, bis er

von der Tessiner Kantonspolizei am 24. September 2025 wieder in der

Schweiz betroffen wurde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch

unterstreicht die vor dem Migrationsamt am 26. September 2025 auf

entsprechende Frage gleich zwei Mal und auch am 29. September 2025 anlässlich

der Haftrichterverhandlung vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer Haftentlassung

– notabene ohne gültige Reisepapiere und damit illegal – wieder nach Italien

gehen. Anlässlich der heutigen Haftverhandlung betonte der Beurteile sogar, er

brauche bloss 24 Stunden, um die Schweiz zu verlassen. Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

3.2

3.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

3.2.2

Der

durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 1 StGB) und auch der Tatbestand des betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) stellen

Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG einschlägig ist.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Das

Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt

einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch

bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden

kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen

könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das

einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilten aufgrund

seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden

muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt (inklusive Medikation wegen einer dermatologischen Erkrankung), wobei

der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, es gehe ihm gut. Verletzungen des

Beschleunigungsgebots sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits

am 26. September 2025 ein Identifikationsverfahren bei den algerischen Behörden

eingeleitet und auch eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat, wobei der Flug

ohne Zutun der Schweizer Behörden aufgrund der Verweigerung der Ausstellung

eines Laissez-passer durch die algerischen Behörden wieder storniert werden

musste. Auch sonst ist das Basler Migrationsamts auf die Person des Beurteilten

eingegangen und ist über das SEM mit dessen Heimatbehörden proaktiv in Kontakt

getreten.

4.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache,

dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien

lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in

seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste,

widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der Haftrichterverhandlung vom 29.

September 2025 nach Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für

nicht freiwillig Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht

gestellt, heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu

beschaffen. Dies ist im Nachgang zur Verhandlung denn auch geschehen. So hat A____

dem Migrationsamt einen Screenshot seines algerischen Reisepasses (das Original

habe er verloren) und eine Kopie seiner algerischen Geburtsurkunde eingereicht

(überdies hat er eine Freiwilligkeitserklärung verfasst). Die algerischen

Behörden haben jedoch mitgeteilt, dass der Screenshot qualitativ zu wenig gut

und eine Identifikation mit der Geburtsurkunde praxisgemäss nicht möglich sei.

Es hat weiter ausgeführt, dass hierfür eine qualitativ bessere Passkopie, eine qualitativ

gute Kopie der Identitätskarte oder des Militärausweises notwendig sei. Auch

wenn der Beurteilte vor dem Hintergrund der ihn verständlicherweise belastenden

Haftsituation nunmehr kooperiert und über seine Familie Heimatdokumente

beschafft hat, muss auch festgehalten werden, dass er dies in der Vergangenheit

über Monate bzw. Jahre hinweg nicht getan und die Arbeit der Schweizer Behörden

durch sein Verhalten massiv erschwert hat. Auch steht es nicht in der

Verantwortung der Schweizer Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen

Reisepass «verloren» oder allenfalls auch absichtlich vernichtet hat, zumal er

auch ohne ein gültiges Reisepapier (wiederum) in die Schweiz eingereist ist.

Insofern ist das nunmehr kooperative und sich vom Durchschnittsverhalten vieler

Landsmänner positiv abhebende Verhalten des Beurteilten zwar grundsätzlich

positiv zu würdigen, führt aber heute – nur einen Monat nach der Haftanordnung

– nicht zu einer fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs bzw. Unverhältnismässigkeit,

die zu einer Haftentlassung führen könnte, zumal die Untertauchensgefahr – wie

zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und der Sinneswandel des

Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr vorhandene

Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer Haftentlassung nicht

mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist, womit auch heute keine

Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Damit hat der Beurteilte den

erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess bis auf weiteres im

Gefängnis abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden

intervenieren und auf einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann. Im

Ergebnis ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

5.

5.1

Die

Ausschaffungshaft erweist sich gemäss dem vorstehend Erwogenen weiterhin als

recht- und verhältnismässig und das Haftentlassungsgesuch ist demgemäss

abzuweisen. Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

5.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

5.2.2

Der

Beurteilte wurde mit dem Entscheid des Haftrichters vom 29. September 2025 für

weniger als drei Monate in Haft versetzt. Zudem sind auch mit den neusten

Entwicklungen keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, denen

der Beurteilte selbst nicht gewachsen wäre, zumal er im Rahmen der

Haftanordnung unentgeltlich verbeiständet war und die Ende September 2025

angeordnete Haft «nur» noch für gut einen Monat läuft. Sollte die Haft

verlängert werden, wäre die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands neu

zu prüfen. Insofern wäre dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung –

wenn er einen solchen Antrag gestellt hätte – für vorliegendes Verfahren

betreffend Haftentlassung zu verweigern gewesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird

abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.