AUS.2025.123
Haftentlassungsgesuch
6. November 2025Deutsch13 min
in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.123
URTEIL
vom 6.
November 2025
Beteiligte
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen
Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein
Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte
in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete
deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für Migration (SEM)
ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember 2023 verfügte das
SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung in den zuständigen
Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual
begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist
im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der
Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie
rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem
wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im
Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 29. Februar
2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen
des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine
Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in
der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflug
möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies
das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien,
während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark
eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der
jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie
ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch
bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der
nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen,
vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten
Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit
periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024
aus der Dublin-Haft entlassen.
Am 11. März 2024
hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen,
was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr
bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die
Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des
Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von
Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum
Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt
Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs
Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Am 29. September 2025 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden, im Rahmen dessen die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 ½ Monaten,
bis zum 12. Dezember 2025, bestätigt wurde.
Am 30. Oktober 2025
ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt über das städtische Migrationsamt ein
Haftentlassungsgesuch ein. Am 6. November 2025 hat vor dem Haftrichter unter
Beizug eines Dolmetschers daher eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
ist der Gesuchsteller befragt worden Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Gesuchsteller anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein
Haftentlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde
innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden
(Art. 80 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Die
heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des Entscheids innerhalb von acht
Arbeitstagen und damit rechtzeitig stattgefunden.
2.
Das richterliche
Prüfprogramm bei einem Entlassungsgesuch ist mit jenem bei der Haftanordnung
bzw. -verlängerung identisch (Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.40). Insofern ist nachfolgend zu
prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft weiterhin gegeben sind,
wobei vorgängig grundsätzlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
AUS.2025.113 vom 29. September 2025 verwiesen wird.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält
und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014
E. 4.3).
3.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich
doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender
Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den
ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine
Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der
Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei, kann nur
schon deshalb nicht zutreffen, weil das Migrationsamt ihm dazumals
unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er sich den Schweizer Behörden zur
Verfügung halten muss und eben nicht ausreisen darf. Zudem wurde ihm ein
Formular zwecks Nothilfeempfangs in der Schweiz ausgehändigt. Dieses hätte er
nicht erhalten, wenn von ihm verlangt worden wäre, auszureisen. Im Übrigen hat
der Beurteilte die zur Diskussion stehende Behauptung auch erstmals vor dem
Haftgericht vorgebracht hat, was ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit spricht.
In der Folge hat sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere in mehreren
Staaten des Schengen-Raums (Frankreich, Italien, Spanien) aufgehalten, bis er
von der Tessiner Kantonspolizei am 24. September 2025 wieder in der
Schweiz betroffen wurde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch
unterstreicht die vor dem Migrationsamt am 26. September 2025 auf
entsprechende Frage gleich zwei Mal und auch am 29. September 2025 anlässlich
der Haftrichterverhandlung vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer Haftentlassung
– notabene ohne gültige Reisepapiere und damit illegal – wieder nach Italien
gehen. Anlässlich der heutigen Haftverhandlung betonte der Beurteile sogar, er
brauche bloss 24 Stunden, um die Schweiz zu verlassen. Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
3.2
3.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
3.2.2
Der
durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls
(Art. 139 Ziff. 1 StGB) und auch der Tatbestand des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) stellen
Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG einschlägig ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Das
Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt
einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch
bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden
kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen
könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das
einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilten aufgrund
seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden
muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt (inklusive Medikation wegen einer dermatologischen Erkrankung), wobei
der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, es gehe ihm gut. Verletzungen des
Beschleunigungsgebots sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits
am 26. September 2025 ein Identifikationsverfahren bei den algerischen Behörden
eingeleitet und auch eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat, wobei der Flug
ohne Zutun der Schweizer Behörden aufgrund der Verweigerung der Ausstellung
eines Laissez-passer durch die algerischen Behörden wieder storniert werden
musste. Auch sonst ist das Basler Migrationsamts auf die Person des Beurteilten
eingegangen und ist über das SEM mit dessen Heimatbehörden proaktiv in Kontakt
getreten.
4.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache,
dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien
lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste,
widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der Haftrichterverhandlung vom 29.
September 2025 nach Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für
nicht freiwillig Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht
gestellt, heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu
beschaffen. Dies ist im Nachgang zur Verhandlung denn auch geschehen. So hat A____
dem Migrationsamt einen Screenshot seines algerischen Reisepasses (das Original
habe er verloren) und eine Kopie seiner algerischen Geburtsurkunde eingereicht
(überdies hat er eine Freiwilligkeitserklärung verfasst). Die algerischen
Behörden haben jedoch mitgeteilt, dass der Screenshot qualitativ zu wenig gut
und eine Identifikation mit der Geburtsurkunde praxisgemäss nicht möglich sei.
Es hat weiter ausgeführt, dass hierfür eine qualitativ bessere Passkopie, eine qualitativ
gute Kopie der Identitätskarte oder des Militärausweises notwendig sei. Auch
wenn der Beurteilte vor dem Hintergrund der ihn verständlicherweise belastenden
Haftsituation nunmehr kooperiert und über seine Familie Heimatdokumente
beschafft hat, muss auch festgehalten werden, dass er dies in der Vergangenheit
über Monate bzw. Jahre hinweg nicht getan und die Arbeit der Schweizer Behörden
durch sein Verhalten massiv erschwert hat. Auch steht es nicht in der
Verantwortung der Schweizer Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen
Reisepass «verloren» oder allenfalls auch absichtlich vernichtet hat, zumal er
auch ohne ein gültiges Reisepapier (wiederum) in die Schweiz eingereist ist.
Insofern ist das nunmehr kooperative und sich vom Durchschnittsverhalten vieler
Landsmänner positiv abhebende Verhalten des Beurteilten zwar grundsätzlich
positiv zu würdigen, führt aber heute – nur einen Monat nach der Haftanordnung
– nicht zu einer fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs bzw. Unverhältnismässigkeit,
die zu einer Haftentlassung führen könnte, zumal die Untertauchensgefahr – wie
zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und der Sinneswandel des
Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr vorhandene
Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer Haftentlassung nicht
mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist, womit auch heute keine
Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Damit hat der Beurteilte den
erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess bis auf weiteres im
Gefängnis abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden
intervenieren und auf einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann. Im
Ergebnis ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.
5.
5.1
Die
Ausschaffungshaft erweist sich gemäss dem vorstehend Erwogenen weiterhin als
recht- und verhältnismässig und das Haftentlassungsgesuch ist demgemäss
abzuweisen. Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
5.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
5.2.2
Der
Beurteilte wurde mit dem Entscheid des Haftrichters vom 29. September 2025 für
weniger als drei Monate in Haft versetzt. Zudem sind auch mit den neusten
Entwicklungen keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, denen
der Beurteilte selbst nicht gewachsen wäre, zumal er im Rahmen der
Haftanordnung unentgeltlich verbeiständet war und die Ende September 2025
angeordnete Haft «nur» noch für gut einen Monat läuft. Sollte die Haft
verlängert werden, wäre die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands neu
zu prüfen. Insofern wäre dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung –
wenn er einen solchen Antrag gestellt hätte – für vorliegendes Verfahren
betreffend Haftentlassung zu verweigern gewesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird
abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.