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Entscheid

AUS.2025.125

Ausschaffungshaft

14. November 2025Deutsch21 min

statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.125

URTEIL

vom 14.

November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,

vertreten durch MLaw Benjamin

Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4058 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 12. November 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) stellte am 27. September 2023 ein Asylgesuch in der

Schweiz. Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 trat das Staatssekretariat für

Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der

Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Für den Vollzug der Wegweisung wurde der

Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.

Bereits kurze

Zeit nach seiner Einreise in der Schweiz trat der Beurteilte strafrechtlich in

Erscheinung:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2023

wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am

26. Oktober 2023, zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. April

2024 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des

Heilmittelgesetzes und unerlaubter Verbreitung von Arzneimitteln zu einer

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen (Probezeit zwei Jahre)

sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt;

-

Mit Urteil vom 26. September 2024 verurteilte ihn das

Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Moutier wegen gewerbsmässigen Diebstahls

(mehrfache Begehung), unrechtmässiger Aneignung, versuchten Hausfriedensbruchs,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, einfacher

Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, mehrfacher Sachbeschädigung und

mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 430

Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF

300.–. Gleichzeitig wurde der Beurteilte für acht Jahre des Landes verwiesen,

wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. November 2024

wurde der Beurteilte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des

AIG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

Am 25. Mai 2025

wurde der Beurteilte im Zusammenhang mit einem Einschleichdiebstahl

festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 28.

Mai 2025 wurde er in Untersuchungshaft versetzt und am 12. August 2025

verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls,

Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen

Betäubungsmittelkonsums – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. April 2024 von

zehn Tagen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer

Busse von CHF 200.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes

verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem

eingetragen wurde. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt

vom 14. Oktober 2025 wurde dem Beurteilten per 12. November 2025 die

bedingte Entlassung gewährt (Reststrafe 86 Tage; Probezeit 1 Jahr). Am 12.

November 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt, nachdem es dem

Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft

von sechs Monaten, bis zum 11. Mai 2026. Am 14. November 2025 fand eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend

gelangte sein Rechtsbeistand, Advokat MLaw Benjamin Appius, zum Vortrag. Der

Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu

entlassen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und

Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten

anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im

Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist wurde mit der Verhandlung vom 14. November 2025 eingehalten.

Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit

Entscheid des SEM vom 23. Januar 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier wurde

er sodann für acht Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

12.

August 2025 für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung

ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei

letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier vom

26.

September 2024 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls

(mehrfache Begehung) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

12.

August 2025 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl

handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit

der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung ferner dann in Haft genommen

werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder

ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Der Beurteilte

wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 für die Dauer von

sechs Monaten aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Diese

Ausgrenzung missachtete er mehrfach, wurde der doch mit Urteil des

Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier vom 26. September 2024 unter

anderem wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG

verurteilt, begangen am 4. Januar 2024, 9. Februar 2024 und 10. Februar

2024.

Eine weitere Verurteilung wegen Missachtung der Ausgrenzung zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, begangen am 25. Januar 2024, erfolgte mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. November 2024. Seine heutige

Beteuerung, er habe nicht gewusst, dass er das Kantonsgebiet nicht habe

betreten dürfen, ist klarerweise als Schutzbehauptung zu werten, nachdem dem

Beurteilten vom Migrationsamt vor Erlass der Ausgrenzungsverfügung das rechtliche

Gehör gewährt und ihm die Verfügung in französischer Sprache eröffnet wurde.

Der Haftgrund

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

ist damit klarerweise erfüllt.

3.3

3.3.1

Sodann

kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-

oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann

in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer

Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr

liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.3.2

Der

Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach

an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl.

Aktennotiz des Migrationsamts vom 15. Februar 2024; Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 28. August 2025 S. 2; Befragungsprotokoll des Migrationsamts

vom 12. November 2025 S. 3; heutiges Verhandlungsprotokoll). Auch führte

er unumwunden aus, dass er bei der Papierbeschaffung nicht kooperieren werde

(vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 28. August 2025 S. 2 f.) und

nach seiner Haftentlassung nach Frankreich ausreisen wolle (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 28. August 2025 S. 3). Er hat denn bisher

auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Vielmehr verweigerte er am 16.

Oktober 2025 und am 21. Oktober 2025 die Unterzeichnung einer

Freiwilligkeitserklärung zu Händen der algerischen Behörden und gab neuerdings an,

er gehe nicht zurück nach Algerien, sondern wolle nach seiner Entlassung nach

England. Er liess sich nicht einmal vom Umstand beeindrucken, dass dies ohne

gültige Reisepapiere auf legale Weise nicht möglich ist (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 12. November 2025 S. 2 f.). Angesichts

dieser Haltung des Beurteilten erscheint seine heutige Beteuerung, dass er sich

in Freiheit den Behörden zur Verfügung halten werde, taktisch im Hinblick auf

die heutige Verhandlung geprägt, zumal er auch heute angab, nicht in sein

Heimatland zurückzuwollen. Vielmehr spricht bereits das vom Beurteilten bisher

an den Tag gelegte Verhalten für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität

verzeichnet ist ([...] aus Libyen, geboren am [...]), was grundsätzlich ebenso

für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi

Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich bereits in der Vergangenheit nicht

an behördliche Anordnungen hielt. In Bezug auf letzteres kann zunächst auf die

vorstehende Erwägung betreffend mehrfache Missachtung der Ausgrenzung aus dem

Kanton Basel-Stadt verwiesen werden (vgl. E. 3.2 oben). Ferner erhielt der

Beurteilte, nachdem auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Kanton

Basel-Stadt für den Vollzug seiner Wegweisung zuständig geworden war, eine

regelmässige Meldepflicht vom Migrationsamt, welche er zunächst zwar auch

wahrgenommen hatte (vgl. Bestätigung für Nothilfe vom 15. Februar 2024),

vom Vorsprachetermin vom 11. März 2024 blieb er dann jedoch unentschuldigt

fern, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten beim SEM als verschwunden

meldete (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 22. März 2024). Mittlerweile

steht fest, dass der Beurteilte den Termin verpasst haben dürfte, weil er in

Biel im Regionalgefängnis inhaftiert war (vgl. den Vollzugsauftrag des Amts für

Justizvollzugs Bern vom 29. Juli 2024; vgl. auch seine heutigen Angaben). Dies

wurde vom Beurteilten indes nie gemeldet. Wäre es dem Beurteilten ernsthaft

darum gegangen, sich dem Migrationsamt zur Verfügung zu halten, hätte er dem

Migrationsamt über die Behörden in Biel von seiner Inhaftierung mitteilen

können. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es ihm bei den Vorsprachen

in erster Linie um die Auszahlung der Nothilfe gegangen sein dürfte, zumal der

Beurteilte der auf der Bestätigung für die Nothilfe eingeforderten Mitwirkung

bei der Papierbeschaffung, wie bereits ausgeführt, nie nachgekommen ist. Es ist

daher auch anzunehmen, dass er sich am 20. Mai 2025 aus demselben Grund erneut

beim Migrationsamt meldete (vgl. Aktennotiz vom 20. Mai 2025), was durch seine

ablehnende Haltung gegenüber der Rückschaffung sowie der Verweigerungen der

Freiwilligkeitserklärung unterstrichen wird. Sodann sei erwähnt, dass der

Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 eine

bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn Tagen mit einer Probezeit von

zwei Jahren ab dem 21. Mai 2024 erhalten hatte (vgl. den Strafregisterauszug

des Beurteilten), er sich allerdings bereits am 25. Mai 2025 ein weiteres

Diebstahldelikt zu Schulden kommen liess, woraufhin die bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe vom Strafgericht Basel-Stadt für vollziehbar erklärt wurde

(vgl. Anklageschrift vom 3. Juli 2025 und Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 12. August 2025). Seine heutigen Angaben, wonach er von seiner

Probezeit nichts gewusst habe, sind als Schutzbehauptungen zu werten, wurde der

fragliche Strafbefehl gemäss dem Strafregisterauszug dem Beurteilten doch am

21.

Mai 2024 eröffnet. Der Beurteilte bekundete auch ansonsten Mühe, sich an

Regeln zu halten. So wird aus den Akten ersichtlich, dass er sich am 20.

Dezember 2023 in die [...] begab und sich dort einen Diebstahl zu Schulden

kommen liess, obschon er ein bestehendes Hausverbot der [...] hatte (vgl.

Polizei-Rapport vom 20. Dezember 2023 samt Beilagen). Ausserdem stellte der

Beurteilte in der Vergangenheit zwei Asylgesuche in den Niederlanden, wobei er

das zweite Verfahren gemäss seinen eigenen Angaben nicht abgewartet habe,

sondern nach Frankreich weitergereist sei (vgl. Dublin: persönliches Gespräch

SEM vom 20. Oktober 2023). Ausserdem räumte er heute unverblümt ein, sich im

europäischen Raum ohne gültige Reisepapiere bewegt zu haben und hat er offenbar

vor, wie vorstehend bereits erwogen, sich im Fall einer Haftentlassung ohne

gültige Papiere nach England zu begeben. Die vorstehenden Umstände zeigen, dass

der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt

ist, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten. Der

Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl.

Strafregisterauszug vom 7. November 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss

Lehre und Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem

straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen

ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

3.3.3

Das

bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er hielt sich

bereits in Frankreich, Spanien und in den Niederlanden auf [vgl. Asylanhörung

vom 12. Januar 2024 S. 7]) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen

Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen

würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem

Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist

auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein-

oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde. Es mag zwar sein, dass der Beurteilte

sich in der Vergangenheit zumindest teilweise an eine Meldepflicht gehalten

hatte. Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist jedoch davon auszugehen, dass die

einzige Motivation dafür die Auszahlung der Nothilfe gewesen sein dürfte. Vom

letzten Vorsprachetermin blieb er denn auch unentschuldigt fern. Dass seine

heutigen Beteuerungen, wonach er sich den Behörden zur Verfügung halten werde,

rein taktisch zu werten sind, wurde ebenfalls bereits unter dem Titel der

Untertauchensgefahr erwogen. Zu berücksichtigen ist zudem insbesondere, dass

der Beurteilte in der Zwischenzeit von den algerischen Behörden identifiziert

wurde, es ihm nun bewusst sein muss, dass die Vollzugsbemühungen auch ohne

seine Mitwirkung voranschreiten und die von ihm unter keinen Umständen gewollte

Rückkehr nach Algerien damit immer näher rückt. Der Anreiz, sich der

bevorstehenden Landesverweisung durch untertauchen zu entziehen, wird daher

immer grösser und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Meldepflicht zielführend

wäre, sondern es ist vielmehr ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte den

Vollzug der Landesverweisung in Freiheit zu vereiteln versuchen würde. Die

Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug sichergestellt

werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung

überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Daran

ändert auch nichts, dass dem Beurteilten vom Straf- und Massnahmenvollzug die bedingte

Entlassung gewährt wurde und dieser im Entscheid vom 14. Oktober 2025

ausführte, dass keine erneute Delinquenz vom Beurteilten zu erwarten sei. Die

Begründung des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs fiel eher knapp

aus. Begründet wurde die bedingte Entlassung mit dem Verhalten des Beurteilten

im Strafvollzug sowie den Umständen, dass der Beurteilte keine Vorstrafen

aufweise und er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüsse. Mit Blick auf den

Strafregisterauszug des Beurteilte erscheint es aber nicht nur nicht nachvollziehbar,

weshalb im fraglichen Entscheid erwähnt wird, dass der Beurteilte nicht

vorbestraft sei, sondern trifft es auch nicht zu, dass er erstmals eine

Freiheitsstrafe verbüsste, wurde er doch mit Urteil des Regionalgerichts Berner

Jura-Seeland, Moutier vom 26. September 2024 unter anderem zu einer

Freiheitsstrafe von 430 Tagen verurteilt.

4.3

Auch

gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen. Im

Asylverfahren gab er zwar an, dass er in Algerien in psychiatrischer Behandlung

gewesen sei (vgl. Anhörung vom 12. Januar 2024 S. 2 des Protokolls). Dem

Nichteintretensentscheid des SEM vom 23. Januar 2023 kann jedoch entnommen

werden, dass das SEM aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit der

algerischen Behörden eine Zuteilung des Falls ins erweiterte Verfahren als

nicht angezeigt erachtete und der Beurteilte während dem Asylverfahren bei der

Pflege der Asylunterkunft nicht vorstellig geworden sei, obschon er einen

Antrag auf psychologisch-psychiatrische Behandlung stellen lassen habe und die

Pflege der Asylunterkunft über diesen Antrag informiert worden sei. Auch

anlässlich der Befragungen durch das Migrationsamt vom 28. August 2025 und

vom 12. November 2025 gab er an, dass er derzeit nicht in ärztlicher

Behandlung sei. Vielmehr gehe es im gut, er nehme lediglich Medikamente wegen

Epilepsie (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls vom 28. August 2025) bzw.

zum Schlafen (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls vom 12. November 2025). Auch anlässlich

der heutigen Verhandlung gab er an, dass es ihm gut gehe. Er führte aus, dass

er bisher keine Medikation wegen seiner Epilepsie erhalte, woraufhin der

Haftrichter ihn erneut an den medizinischen Dienst verwies und ihm ausserdem

mitteilte, dass er dies auch dem zuständigen Sachbearbeiter des Migrationsamts

melde, damit dies an den medizinischen Dienst gemeldet werde. Dies hat der

Haftrichter im Anschluss an die Verhandlung umgehend getan und der Vertreter

des Migrationsamts nahm sich der Sache an. Seine gesundheitliche Verfassung

steht damit weder der bevorstehenden Rückführung nach Algerien noch der

Inhaftierung entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),

im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind ansonsten aktuell keine

körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und

längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer

2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi

Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.4

Bis

zur Rechtskraft der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

12.

August 2025 ausgesprochenen Landesverweisung von zwanzig Jahren lag

die Zuständigkeit des Vollzugs der Landesverweisung beim Kanton Bern (vgl. dazu

auch das Schreiben des Migrationsamts vom 3. Dezember 2024). Die dortigen Behörden

starteten den Identifikationsprozess über das SEM und am 25. Juli 2025

wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden identifiziert. Seit dem

25.

Mai 2025 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich motivierter Haft

im Kanton Basel-Stadt. Nachdem das Strafgericht Basel-Stadt in der Folge am 12.

August 2025 die zwanzigjährige Landesverweisung ausgesprochen hatte, wurde der

Beurteilte am 28. August 2025 vom Migrationsamt zu seiner bevorstehenden

Rückkehr befragt und am 16. und 21. Oktober 2025 wurde er im Hinblick auf die

bedingte Entlassung vom 12. November 2025 um die Unterzeichnung einer

Freiwilligkeitserklärung ersucht. Der Beurteilte bemängelt, dass seit seiner

Inhaftierung im Mai dieses Jahres vom Migrationsamt kaum Vollzugshandlungen

vorgenommen worden seien, und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

geltend. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Wie erwähnt, wurde der

Beurteilte im Juli dieses Jahres von den algerischen Behörden identifiziert. Es

steht damit fest, dass er nach Algerien muss. Der Beurteilte muss nun, sollte

er seiner Landesverweisung nicht freiwillig nachkommen wollen, an einem

Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden (dieses ist für nicht

freiwillig Zurückkehrende notwendig) teilnehmen. Es ist bekannt, dass pro

Vorsprachetermin nur eine beschränkte Anzahl an Teilnehmern angemeldet werden kann,

weshalb es zu gewissen Wartezeiten kommt. Was für weitere Vollzugshandlungen

das Migrationsamt in der Zwischenzeit vornehmen könnte, ist nicht ersichtlich.

Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass es im Hinblick auf die bedingte

Entlassung das Gespräch mit dem Beurteilten suchte, um ihn zu einer

freiwilligen Ausreise zu bewegen, wäre bei einer Unterzeichnung einer

Freiwilligkeitserklärung doch eine Ausreise zeitnah, womöglich auf den Termin

der bedingten Entlassung möglich gewesen. Die Schweizer Behörden wahrten damit

vorliegend auch das Beschleunigungsgebot klarerweise.

4.5

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht, zumal auf das Asylgesuch des Beurteilten nicht eingetreten

wurde, weil er bereits im Asylverfahren keine solche Gründe geltend machte (vgl.

Asylentscheid vom 23. Januar 2024). Zudem spricht weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin.

4.6

Wie

vorstehend erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden bereits

identifiziert. Er wird nun an einem Counselling-Gespräch bei den algerischen

Behörden teilzunehmen haben, bevor ihm ein Laissez-Passer ausgestellt wird und

ein Flug organisiert werden kann. Der Termin des Counselling-Gesprächs steht

derzeit noch aus. Es ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund

zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden

gerechnet werden kann, und es einen weiteren Monat benötigt, um einen Rückflug

zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4).

Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten

gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom Migrationsamt

verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Der Beurteilte

hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu

verkürzen. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig

und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

5.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten

drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 12. November 2025

eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu

bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist

dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat MLaw Benjamin

Appius zu bewilligen.

MLaw Benjamin

Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse

zu entschädigen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu

beanstanden. Hinzukommen zwei Stunden für die heutige Verhandlung (alles inkl.

Vorbesprechung nach und Nachbearbeitung des Falls), die geltend gemachte Auslagenpauschale

von 3 % sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 11. Mai 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin

Appius, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'300.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.–

und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 108.50, insgesamt also CHF 1'447.50 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Benjamin Appius)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.