AUS.2025.125
Ausschaffungshaft
14. November 2025Deutsch21 min
statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.125
URTEIL
vom 14.
November 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
vertreten durch MLaw Benjamin
Appius, Advokat,
Clarastrasse 51, 4058 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 12. November 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) stellte am 27. September 2023 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 trat das Staatssekretariat für
Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Für den Vollzug der Wegweisung wurde der
Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.
Bereits kurze
Zeit nach seiner Einreise in der Schweiz trat der Beurteilte strafrechtlich in
Erscheinung:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2023
wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am
26. Oktober 2023, zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. April
2024 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des
Heilmittelgesetzes und unerlaubter Verbreitung von Arzneimitteln zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen (Probezeit zwei Jahre)
sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt;
-
Mit Urteil vom 26. September 2024 verurteilte ihn das
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Moutier wegen gewerbsmässigen Diebstahls
(mehrfache Begehung), unrechtmässiger Aneignung, versuchten Hausfriedensbruchs,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, einfacher
Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 430
Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF
300.–. Gleichzeitig wurde der Beurteilte für acht Jahre des Landes verwiesen,
wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. November 2024
wurde der Beurteilte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des
AIG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.
Am 25. Mai 2025
wurde der Beurteilte im Zusammenhang mit einem Einschleichdiebstahl
festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 28.
Mai 2025 wurde er in Untersuchungshaft versetzt und am 12. August 2025
verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls,
Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen
Betäubungsmittelkonsums – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. April 2024 von
zehn Tagen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer
Busse von CHF 200.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes
verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem
eingetragen wurde. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt
vom 14. Oktober 2025 wurde dem Beurteilten per 12. November 2025 die
bedingte Entlassung gewährt (Reststrafe 86 Tage; Probezeit 1 Jahr). Am 12.
November 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt, nachdem es dem
Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft
von sechs Monaten, bis zum 11. Mai 2026. Am 14. November 2025 fand eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend
gelangte sein Rechtsbeistand, Advokat MLaw Benjamin Appius, zum Vortrag. Der
Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu
entlassen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und
Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten
anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im
Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist wurde mit der Verhandlung vom 14. November 2025 eingehalten.
Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit
Entscheid des SEM vom 23. Januar 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier wurde
er sodann für acht Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
12.
August 2025 für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung
ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei
letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier vom
26.
September 2024 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls
(mehrfache Begehung) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
12.
August 2025 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl
handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit
der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung ferner dann in Haft genommen
werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder
ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Der Beurteilte
wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 für die Dauer von
sechs Monaten aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Diese
Ausgrenzung missachtete er mehrfach, wurde der doch mit Urteil des
Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier vom 26. September 2024 unter
anderem wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG
verurteilt, begangen am 4. Januar 2024, 9. Februar 2024 und 10. Februar
2024.
Eine weitere Verurteilung wegen Missachtung der Ausgrenzung zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, begangen am 25. Januar 2024, erfolgte mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. November 2024. Seine heutige
Beteuerung, er habe nicht gewusst, dass er das Kantonsgebiet nicht habe
betreten dürfen, ist klarerweise als Schutzbehauptung zu werten, nachdem dem
Beurteilten vom Migrationsamt vor Erlass der Ausgrenzungsverfügung das rechtliche
Gehör gewährt und ihm die Verfügung in französischer Sprache eröffnet wurde.
Der Haftgrund
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
ist damit klarerweise erfüllt.
3.3
3.3.1
Sodann
kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr
liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.3.2
Der
Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach
an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl.
Aktennotiz des Migrationsamts vom 15. Februar 2024; Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 28. August 2025 S. 2; Befragungsprotokoll des Migrationsamts
vom 12. November 2025 S. 3; heutiges Verhandlungsprotokoll). Auch führte
er unumwunden aus, dass er bei der Papierbeschaffung nicht kooperieren werde
(vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 28. August 2025 S. 2 f.) und
nach seiner Haftentlassung nach Frankreich ausreisen wolle (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 28. August 2025 S. 3). Er hat denn bisher
auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Vielmehr verweigerte er am 16.
Oktober 2025 und am 21. Oktober 2025 die Unterzeichnung einer
Freiwilligkeitserklärung zu Händen der algerischen Behörden und gab neuerdings an,
er gehe nicht zurück nach Algerien, sondern wolle nach seiner Entlassung nach
England. Er liess sich nicht einmal vom Umstand beeindrucken, dass dies ohne
gültige Reisepapiere auf legale Weise nicht möglich ist (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 12. November 2025 S. 2 f.). Angesichts
dieser Haltung des Beurteilten erscheint seine heutige Beteuerung, dass er sich
in Freiheit den Behörden zur Verfügung halten werde, taktisch im Hinblick auf
die heutige Verhandlung geprägt, zumal er auch heute angab, nicht in sein
Heimatland zurückzuwollen. Vielmehr spricht bereits das vom Beurteilten bisher
an den Tag gelegte Verhalten für bestehende Untertauchensgefahr.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität
verzeichnet ist ([...] aus Libyen, geboren am [...]), was grundsätzlich ebenso
für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich bereits in der Vergangenheit nicht
an behördliche Anordnungen hielt. In Bezug auf letzteres kann zunächst auf die
vorstehende Erwägung betreffend mehrfache Missachtung der Ausgrenzung aus dem
Kanton Basel-Stadt verwiesen werden (vgl. E. 3.2 oben). Ferner erhielt der
Beurteilte, nachdem auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Kanton
Basel-Stadt für den Vollzug seiner Wegweisung zuständig geworden war, eine
regelmässige Meldepflicht vom Migrationsamt, welche er zunächst zwar auch
wahrgenommen hatte (vgl. Bestätigung für Nothilfe vom 15. Februar 2024),
vom Vorsprachetermin vom 11. März 2024 blieb er dann jedoch unentschuldigt
fern, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten beim SEM als verschwunden
meldete (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 22. März 2024). Mittlerweile
steht fest, dass der Beurteilte den Termin verpasst haben dürfte, weil er in
Biel im Regionalgefängnis inhaftiert war (vgl. den Vollzugsauftrag des Amts für
Justizvollzugs Bern vom 29. Juli 2024; vgl. auch seine heutigen Angaben). Dies
wurde vom Beurteilten indes nie gemeldet. Wäre es dem Beurteilten ernsthaft
darum gegangen, sich dem Migrationsamt zur Verfügung zu halten, hätte er dem
Migrationsamt über die Behörden in Biel von seiner Inhaftierung mitteilen
können. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es ihm bei den Vorsprachen
in erster Linie um die Auszahlung der Nothilfe gegangen sein dürfte, zumal der
Beurteilte der auf der Bestätigung für die Nothilfe eingeforderten Mitwirkung
bei der Papierbeschaffung, wie bereits ausgeführt, nie nachgekommen ist. Es ist
daher auch anzunehmen, dass er sich am 20. Mai 2025 aus demselben Grund erneut
beim Migrationsamt meldete (vgl. Aktennotiz vom 20. Mai 2025), was durch seine
ablehnende Haltung gegenüber der Rückschaffung sowie der Verweigerungen der
Freiwilligkeitserklärung unterstrichen wird. Sodann sei erwähnt, dass der
Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 eine
bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn Tagen mit einer Probezeit von
zwei Jahren ab dem 21. Mai 2024 erhalten hatte (vgl. den Strafregisterauszug
des Beurteilten), er sich allerdings bereits am 25. Mai 2025 ein weiteres
Diebstahldelikt zu Schulden kommen liess, woraufhin die bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe vom Strafgericht Basel-Stadt für vollziehbar erklärt wurde
(vgl. Anklageschrift vom 3. Juli 2025 und Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 12. August 2025). Seine heutigen Angaben, wonach er von seiner
Probezeit nichts gewusst habe, sind als Schutzbehauptungen zu werten, wurde der
fragliche Strafbefehl gemäss dem Strafregisterauszug dem Beurteilten doch am
21.
Mai 2024 eröffnet. Der Beurteilte bekundete auch ansonsten Mühe, sich an
Regeln zu halten. So wird aus den Akten ersichtlich, dass er sich am 20.
Dezember 2023 in die [...] begab und sich dort einen Diebstahl zu Schulden
kommen liess, obschon er ein bestehendes Hausverbot der [...] hatte (vgl.
Polizei-Rapport vom 20. Dezember 2023 samt Beilagen). Ausserdem stellte der
Beurteilte in der Vergangenheit zwei Asylgesuche in den Niederlanden, wobei er
das zweite Verfahren gemäss seinen eigenen Angaben nicht abgewartet habe,
sondern nach Frankreich weitergereist sei (vgl. Dublin: persönliches Gespräch
SEM vom 20. Oktober 2023). Ausserdem räumte er heute unverblümt ein, sich im
europäischen Raum ohne gültige Reisepapiere bewegt zu haben und hat er offenbar
vor, wie vorstehend bereits erwogen, sich im Fall einer Haftentlassung ohne
gültige Papiere nach England zu begeben. Die vorstehenden Umstände zeigen, dass
der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt
ist, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten. Der
Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl.
Strafregisterauszug vom 7. November 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss
Lehre und Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem
straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen
ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
3.3.3
Das
bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er hielt sich
bereits in Frankreich, Spanien und in den Niederlanden auf [vgl. Asylanhörung
vom 12. Januar 2024 S. 7]) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen
Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen
würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem
Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist
auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein-
oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde. Es mag zwar sein, dass der Beurteilte
sich in der Vergangenheit zumindest teilweise an eine Meldepflicht gehalten
hatte. Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist jedoch davon auszugehen, dass die
einzige Motivation dafür die Auszahlung der Nothilfe gewesen sein dürfte. Vom
letzten Vorsprachetermin blieb er denn auch unentschuldigt fern. Dass seine
heutigen Beteuerungen, wonach er sich den Behörden zur Verfügung halten werde,
rein taktisch zu werten sind, wurde ebenfalls bereits unter dem Titel der
Untertauchensgefahr erwogen. Zu berücksichtigen ist zudem insbesondere, dass
der Beurteilte in der Zwischenzeit von den algerischen Behörden identifiziert
wurde, es ihm nun bewusst sein muss, dass die Vollzugsbemühungen auch ohne
seine Mitwirkung voranschreiten und die von ihm unter keinen Umständen gewollte
Rückkehr nach Algerien damit immer näher rückt. Der Anreiz, sich der
bevorstehenden Landesverweisung durch untertauchen zu entziehen, wird daher
immer grösser und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Meldepflicht zielführend
wäre, sondern es ist vielmehr ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte den
Vollzug der Landesverweisung in Freiheit zu vereiteln versuchen würde. Die
Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug sichergestellt
werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Daran
ändert auch nichts, dass dem Beurteilten vom Straf- und Massnahmenvollzug die bedingte
Entlassung gewährt wurde und dieser im Entscheid vom 14. Oktober 2025
ausführte, dass keine erneute Delinquenz vom Beurteilten zu erwarten sei. Die
Begründung des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs fiel eher knapp
aus. Begründet wurde die bedingte Entlassung mit dem Verhalten des Beurteilten
im Strafvollzug sowie den Umständen, dass der Beurteilte keine Vorstrafen
aufweise und er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüsse. Mit Blick auf den
Strafregisterauszug des Beurteilte erscheint es aber nicht nur nicht nachvollziehbar,
weshalb im fraglichen Entscheid erwähnt wird, dass der Beurteilte nicht
vorbestraft sei, sondern trifft es auch nicht zu, dass er erstmals eine
Freiheitsstrafe verbüsste, wurde er doch mit Urteil des Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland, Moutier vom 26. September 2024 unter anderem zu einer
Freiheitsstrafe von 430 Tagen verurteilt.
4.3
Auch
gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen. Im
Asylverfahren gab er zwar an, dass er in Algerien in psychiatrischer Behandlung
gewesen sei (vgl. Anhörung vom 12. Januar 2024 S. 2 des Protokolls). Dem
Nichteintretensentscheid des SEM vom 23. Januar 2023 kann jedoch entnommen
werden, dass das SEM aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit der
algerischen Behörden eine Zuteilung des Falls ins erweiterte Verfahren als
nicht angezeigt erachtete und der Beurteilte während dem Asylverfahren bei der
Pflege der Asylunterkunft nicht vorstellig geworden sei, obschon er einen
Antrag auf psychologisch-psychiatrische Behandlung stellen lassen habe und die
Pflege der Asylunterkunft über diesen Antrag informiert worden sei. Auch
anlässlich der Befragungen durch das Migrationsamt vom 28. August 2025 und
vom 12. November 2025 gab er an, dass er derzeit nicht in ärztlicher
Behandlung sei. Vielmehr gehe es im gut, er nehme lediglich Medikamente wegen
Epilepsie (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls vom 28. August 2025) bzw.
zum Schlafen (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls vom 12. November 2025). Auch anlässlich
der heutigen Verhandlung gab er an, dass es ihm gut gehe. Er führte aus, dass
er bisher keine Medikation wegen seiner Epilepsie erhalte, woraufhin der
Haftrichter ihn erneut an den medizinischen Dienst verwies und ihm ausserdem
mitteilte, dass er dies auch dem zuständigen Sachbearbeiter des Migrationsamts
melde, damit dies an den medizinischen Dienst gemeldet werde. Dies hat der
Haftrichter im Anschluss an die Verhandlung umgehend getan und der Vertreter
des Migrationsamts nahm sich der Sache an. Seine gesundheitliche Verfassung
steht damit weder der bevorstehenden Rückführung nach Algerien noch der
Inhaftierung entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),
im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind ansonsten aktuell keine
körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und
längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer
2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.4
Bis
zur Rechtskraft der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
12.
August 2025 ausgesprochenen Landesverweisung von zwanzig Jahren lag
die Zuständigkeit des Vollzugs der Landesverweisung beim Kanton Bern (vgl. dazu
auch das Schreiben des Migrationsamts vom 3. Dezember 2024). Die dortigen Behörden
starteten den Identifikationsprozess über das SEM und am 25. Juli 2025
wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden identifiziert. Seit dem
25.
Mai 2025 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich motivierter Haft
im Kanton Basel-Stadt. Nachdem das Strafgericht Basel-Stadt in der Folge am 12.
August 2025 die zwanzigjährige Landesverweisung ausgesprochen hatte, wurde der
Beurteilte am 28. August 2025 vom Migrationsamt zu seiner bevorstehenden
Rückkehr befragt und am 16. und 21. Oktober 2025 wurde er im Hinblick auf die
bedingte Entlassung vom 12. November 2025 um die Unterzeichnung einer
Freiwilligkeitserklärung ersucht. Der Beurteilte bemängelt, dass seit seiner
Inhaftierung im Mai dieses Jahres vom Migrationsamt kaum Vollzugshandlungen
vorgenommen worden seien, und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Wie erwähnt, wurde der
Beurteilte im Juli dieses Jahres von den algerischen Behörden identifiziert. Es
steht damit fest, dass er nach Algerien muss. Der Beurteilte muss nun, sollte
er seiner Landesverweisung nicht freiwillig nachkommen wollen, an einem
Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden (dieses ist für nicht
freiwillig Zurückkehrende notwendig) teilnehmen. Es ist bekannt, dass pro
Vorsprachetermin nur eine beschränkte Anzahl an Teilnehmern angemeldet werden kann,
weshalb es zu gewissen Wartezeiten kommt. Was für weitere Vollzugshandlungen
das Migrationsamt in der Zwischenzeit vornehmen könnte, ist nicht ersichtlich.
Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass es im Hinblick auf die bedingte
Entlassung das Gespräch mit dem Beurteilten suchte, um ihn zu einer
freiwilligen Ausreise zu bewegen, wäre bei einer Unterzeichnung einer
Freiwilligkeitserklärung doch eine Ausreise zeitnah, womöglich auf den Termin
der bedingten Entlassung möglich gewesen. Die Schweizer Behörden wahrten damit
vorliegend auch das Beschleunigungsgebot klarerweise.
4.5
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal auf das Asylgesuch des Beurteilten nicht eingetreten
wurde, weil er bereits im Asylverfahren keine solche Gründe geltend machte (vgl.
Asylentscheid vom 23. Januar 2024). Zudem spricht weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin.
4.6
Wie
vorstehend erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden bereits
identifiziert. Er wird nun an einem Counselling-Gespräch bei den algerischen
Behörden teilzunehmen haben, bevor ihm ein Laissez-Passer ausgestellt wird und
ein Flug organisiert werden kann. Der Termin des Counselling-Gesprächs steht
derzeit noch aus. Es ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund
zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden
gerechnet werden kann, und es einen weiteren Monat benötigt, um einen Rückflug
zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4).
Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten
gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom Migrationsamt
verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Der Beurteilte
hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu
verkürzen. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig
und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
5.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 12. November 2025
eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu
bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist
dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat MLaw Benjamin
Appius zu bewilligen.
MLaw Benjamin
Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu
beanstanden. Hinzukommen zwei Stunden für die heutige Verhandlung (alles inkl.
Vorbesprechung nach und Nachbearbeitung des Falls), die geltend gemachte Auslagenpauschale
von 3 % sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 11. Mai 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin
Appius, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'300.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.–
und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 108.50, insgesamt also CHF 1'447.50 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Benjamin Appius)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.