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Entscheid

AUS.2025.126

Verlängerung der Ausschaffungshaft

17. November 2025Deutsch27 min

(Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung) verurteilt. Und mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.126

URTEIL

vom 17.

November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 10. November 2025

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 18. Juli 2023 ein Asylgesuch in der

Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid

vom 29. September 2023 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weg. Er wurde am 14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt

zugewiesen. Am 14. Dezember 2023, 21. Dezember 2023 und am 4. Januar 2024

sprach er beim Migrationsamt Basel-Stadt vor. Den Vorsprachetermin vom

9. Januar 2024 nahm er nicht mehr wahr und galt fortan als verschwunden.

Während seiner

Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

23. August 2023 wurde er wegen Diebstahls, begangen am 22. August 2023, zu

einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2023 wurde er wegen mehrfachen

Diebstahls (teilweise versucht) sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads,

alles begangen am 29. Oktober 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen

sowie zu einer Busse von CHF 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen

bei Nichtbezahlung) verurteilt. Mit Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 wurde er wegen

Diebstahls, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts sowie

Betäubungsmittelkonsums, alles begangen am 7. November 2023, zu einer

Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 100.–

(Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung) verurteilt. Und mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 wurde er schliesslich

wegen Diebstahls, begangen am 13. September 2023, sowie mehrfacher unbefugter

Benützung eines Fahrzeugs im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am

28. Dezember2023, 1. Januar 2024 und 4. Januar 2024, zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.–

(Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als

Teilzusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 9. Juli 2024 und 31. Oktober

2023.

Am 6. Mai

2024 stellten die luxemburgischen Behörden ein Gesuch an die Schweizer Behörden

um Übernahme des Beurteilten im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, welchem die

Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zustimmten. Die Überstellung scheiterte in

der Folge, da der Beurteilte unkontrolliert abreiste. Am 2. März 2025 lief der

Beurteilte beim Bundesasylzentrum Bern an und wurde von der Kantonspolizei Bern

festgenommen. Seither befand er sich bis am 18. August 2025 in

strafrechtlich motivierter Haft. Das Migrationsamt verfügte am 19. August

2025 eine Ausschaffungshaft, welche mit Urteil vom 20. August 2025 vom

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.94). Mit Verfügung

vom 10. November 2025 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem

Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um

sechs Monate, bis zum 18. Mai 2026. Am 17. November 2025 hat eine mündliche

Verhandlung in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Migrationsamts und des

Rechtsvertreters des Beurteilten, Advokat Daniel Senn, LL.M., stattgefunden.

Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der

Beurteilte hat beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter sei die Haft auf drei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat

an der verfügten Verlängerung von sechs Monaten festgehalten. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung

erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 18. November 2025. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des

Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. September 2023 aus der Schweiz

und dem Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2023

des Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

31.

Oktober 2023 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten

Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner

Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 unter anderem des Diebstahls und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 unter

anderem des Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug

vom 15. August 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss

Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), womit der

Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann

vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II

56.

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte gab anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 an, er habe nicht

gewusst, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen worden sei. Er wisse dies nun, sei bereit, in sein

Heimatland zurückzukehren, und werde sich den Behörden hierfür zur Verfügung

halten. Diese Haltung legte der Beurteilte damals indessen erstmals an den Tag.

Seine Beteuerungen, dass er nicht gewusst habe, dass sein Asylgesuch abgewiesen

und er weggewiesen worden sei, sind zudem als Schutzbehauptungen zu werten. Als

der Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zwecks Vollzug der Wegweisung zugewiesen

worden war, führte das Migrationsamt am 14. Dezember 2023 ein

Abklärungsgespräch betreffen freiwillige Ausreise und medizinische Angaben durch.

Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er infolge des rechtskräftigen

Asylentscheids die Schweiz verlassen müsse, und gefragt, ob er bereit sei, dies

freiwillig zu tun, was er verneinte. Ausserdem wurde er informiert, dass er in

Haft genommen und unter Zwang in seine Heimat zurückgeführt werden könne, wenn

Dispositiv

er die Schweiz nicht freiwillig verlasse. Er wusste demnach spätestens bereits

im Dezember 2023, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er weggewiesen worden war

sowie dass das Migrationsamt seine Repatriierung organisiert. Mit diesem

Aktenstück konfrontiert machte er bezeichnenderweise lediglich

Erinnerungslücken geltend. Es erscheint im Übrigen völlig abwegig, dass das

Migrationsamt mit dem Beurteilten nicht nur dieses Abklärungsgespräch

durchführt, sondern ihn bei den verschiedenen Vorspracheterminen auf seine

Mitwirkungspflichten hinwies, wonach er sich bei seinen Heimatbehörden oder bei

seinen Bekannten und Verwandten im Heimatland um Reisedokumente bemühen müsse

(vgl. die in den Akten befindlichen Bestätigungen für Nothilfe), ohne ihm

mitzuteilen, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen müsse. Kommt

hinzu, dass der Beurteilte bei den Befragungen vom 13. Juni 2025 und vom

19. August 2025 erneut ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein

Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen worden war, und

anlässlich letzterer Befragung wurde er zudem darauf hingewiesen, dass er den

Schengen-Raum verlassen müsse (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025

S. 2; Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 und S. 3). Trotz dieser

Hinweise gab der Beurteilte auch anlässlich dieser Befragungen dezidiert an,

nicht in sein Heimatland zurückzuwollen – jedenfalls nicht, sofern er von der

Schweiz kein Geld erhalte, um ein eigenes «Projekt» in seinem Heimatland zu

starten (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4; Befragungsprotokoll

vom 19. August 2025 S. 3, 4 6 und 7). Angesichts der vorstehenden Ausführungen

ist auch seine Beteuerung, dass er sich im Fall einer Freilassung in der

Schweiz den Behörden zur Verfügung halten werde, als rein taktisch im Hinblick

auf die Verhandlung vom 20. August 2025 zu werten, bei welcher die Beurteilung

der Untertauchensgefahr zentrales Element war. Anlässlich der beiden

Befragungen durch das Migrationsamt vom 13. Juni 2025 und 19. August 2025 führte

der Beurteilte vielmehr unumwunden aus, dass er sich im Fall seiner Freilassung

unvermittelt nach Spanien absetzen würde – dies, wie vorstehend dargelegt, wohl

wissend, dass er kein Bleiberecht mehr hat und das Migrationsamt um die

Organisation seiner Rückführung in sein Heimatland bemüht ist. Von der Absicht,

sich nach Spanien abzusetzen, nahm er selbst nach dem Hinweis des

Migrationsamts, wonach er nur auf rechtswidrige Weise nach Spanien könne, nicht

Abstand, sondern räumte vielmehr ein, dass er bereits unzählige Male ohne

gültiges Reisedokument von Spanien in die Niederlande gereist sei (vgl.

Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 f.; vgl. auch

Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4). Die vorstehende Einschätzung

hinsichtlich seiner Beteuerungen hat sich nach der Haftprüfungsverhandlung vom

20. August 2025 bestätigt. So suchte das Migrationsamt am 21. August 2025

das Gespräch mit dem Beurteilten, dieser lehnte es jedoch ab, eine

Freiwilligkeitserklärung abzugeben oder die heimischen Behörden zu kontaktieren,

und gab an, er kehre nur in sein Heimatland zurück, wenn er finanzielle

Unterstützung erhalte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. August 2025). Am

26. August 2025 wurde er erneut um seine Mitwirkung bei der Papierbeschaffung

angehalten, wobei er zum Ausdruck brachte, dass er nicht bereit sei, in sein

Heimatland zurückzukehren (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 26. August 2025). Bei

dieser Haltung blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der Befragungen vom 23.

September 2025 und vom 10. November 2025.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte sich um seine Mitwirkungspflichten bei der

Papierbeschaffung regelrecht foutiert. Anlässlich der Vorsprachetermine bzw.

auf der jeweils ausgehändigten Bestätigung für die Nothilfe wurde der

Beurteilte mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich nachweislich um gültige

Reisedokumente bemühen müsse, was er in der Folge nicht tat. Bereits diese

Umstände lassen vermuten, dass seine heutigen Beteuerungen, wonach ihm vertraut

werden könne, dass er sich in Freiheit um seine Papiere kümmern werde, reine

Lippenbekenntnisse darstellen. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom

13. Juni 2025 (durchgeführt durch das Migrationsamt Zug) wurde der Beurteilte

erneut auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und er gab an, er habe seine

marokkanische Identitätskarte in Barcelona und er könne diese organisieren

(vgl. S. 1, 3 und 4 des Protokolls). Anlässlich der Befragung durch das

Migrationsamt vom 19. August 2025 gab der Beurteilte dann aber zunächst

an, er habe nicht gewusst, dass er sich um Reisedokumente habe kümmern müssen.

Als er mit den Hinweisen sowie seinen früheren Aussagen konfrontiert wurde,

meinte er dann plötzlich, er habe es nicht tun können, weil er seiner Familie

nicht gesagt habe, dass er im Gefängnis sei. Im Widerspruch zu seinen früheren

Angaben behauptete der Beurteilte auch, dass er nicht wisse, wo sich seine

Identitätskarte befinde (vgl. Protokoll S. 3 f. und S. 5). Anlässlich

derselben Befragung wurde der Beurteilte zudem mehrfach gefragt, ob er seine

Heimatbehörde kontaktiere und dieser mitteile, dass er freiwillig zurückkehre,

und es wurde ihm gar die Benutzung eines Telefons dafür angeboten, was er indes

ablehnte. Ebenso lehnte er es ab, eine schriftliche Freiwilligkeitserklärung

abzufassen (S. 4 sowie S. 5 unten und 6 oben des Protokolls). Wie

vorstehend erwogen, verweigerte er jüngst auch wieder die Mitwirkung bzw. stellte

eine solche nur dann in Aussicht, wenn er aus der Haft entlassen werde (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 10. November 2025 S. 2 ff.; Befragungsprotokoll

Migrationsamt vom 23. September 2025 S. 2 ff.; heutiges

Verhandlungsprotokoll). Sein Verhalten ist damit nicht nur von seiner

Verweigerung jeglicher Kooperation geprägt, sondern es erweist sich in verschiedener

Hinsicht als widersprüchlich und seine Aussagen wirken taktisch. Diese

Einschätzung akzentuierte sich anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025.

So gab er an, im Jahr 2023 habe er sich während sechs Monaten im Asylheim

aufgehalten und er habe versucht, mit seiner Familie zu telefonieren und

Unterlagen zu beschaffen. Auf die Frage, ob er denn je etwas beigebracht habe,

entgegnete er, er habe es versucht, aber er habe keinen Weg gefunden. Seine

Mutter sei Analphabetin und ansonsten habe er nur seine Schwester. Auf die

Folgefrage, ob ihm nicht seine Schwester die Unterlagen hätte schicken können,

meinte er, seine Schwester habe keine Zeit gehabt, um nach Marokko zu gehen.

Sie habe selbst zwei Kinder und habe sich um diese kümmern müssen. Er sei

illegal über das Meer nach Europa gereist und habe alle marokkanischen

Ausweispapiere zurückgelassen. Sein marokkanischer Pass sei mittlerweile zudem

abgelaufen. Als später in der Befragung die Rede von der Fotografie der

spanischen Anmeldung war, welche der Beurteilte bei der Befragung des

Migrationsamts vom 19. August 2025 einreichte, führte er dann in komplettem

Widerspruch zu seinen früheren Angaben aus, dieses Dokument belege, dass er

marokkanischer Staatsbürger sei. Ein solches Dokument könne nur erhältlich

gemacht werden, wenn ein Pass vorgelegt werde. Mit dem Widerspruch

konfrontiert, wonach er angegeben habe, dass er ohne Papiere nach Europa gekommen

sei, meinte er dann plötzlich – wohlgemerkt wiederum in einen Widerspruch

verstrickend –, seine Schwester habe in Marokko Ferien gemacht und habe

seinen Reisepass nach Spanien gebracht. Auf die Folgefrage, weshalb seine

Schwester dann nicht ein Bild von seinen Ausweispapieren schicken könne, kam

vom Beurteilten wieder eine komplett neue Geschichte, wonach er den Pass in

einer Unterkunft vergessen bzw. verloren habe, in welcher er zwischenzeitlich

gelebt habe und von welcher er von der Polizei weggeschickt worden sei (vgl.

zum Ganzen das Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2025). Das Aussageverhalten

des Beurteilten ist damit als unbeständig, widersprüchlich und höchst taktisch

zu bezeichnen. Kommt hinzu, dass der Beurteilte sich, wenn er sich mit früheren

Angaben konfrontiert sah, die im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 20.

August 2025 standen, teilweise auch kurzerhand auf den Standpunkt stellte, dies

sei von den Behörden falsch protokolliert worden. Dies war etwa im Zusammenhang

mit dem Abklärungsgespräch vom 14. Dezember 2023 oder mit seiner Angabe

anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2025, wonach er nie einen marokkanischen

Pass gehabt habe (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 13. Juni 2025

S. 3), der Fall. Der Beurteilte ging gar soweit, dass er sich auf die

Frage, weshalb er anlässlich der Befragung vom 19. August 2025 die Mitwirkung

noch verweigert habe, wenn er sich doch nun, nur einen Tag später, bereit

erklärte, in sein Heimatland zurückzureisen, dazu hinreissen liess, dem Vertreter

des Migrationsamts vorzuwerfen, er habe ihn rassistisch behandelt. Nicht nur

gibt es hierzu keinerlei Hinweise im Befragungsprotokoll, sondern blieben auch

die auf entsprechende Nachfragen erfolgten Erklärungen des Beurteilten ohne

Gehalt. So gab er lediglich an, der Vertreter des Migrationsamts habe zwar

nicht direkt etwas gesagt, aber sein Charakter sei einfach «nicht korrekt

gewesen». Auch dieser Vorwurf des Beurteilten erweist sich damit als

unbegründet und ist als rein taktisch zu werten, um sein widersprüchliches

Verhalten zu erklären. Ein widersprüchliches und gleichzeitig taktisches

Aussageverhalten ist auch seit der letzten Haftprüfungsverhandlung erkennbar,

gab der Beurteilte doch neuerdings einerseits an, dass er nicht wisse, woher er

stamme, er vermute, dass er aus Palästina sei, andererseits aber ausführte,

dass sich sein palästinensischer Reisepass in der Schweiz bei einem Freund

befinde und er ihn beibringe, wenn er aus der Haft entlassen werde (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 10. November 2025 S. 3 ff.;

vgl. auch Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 23. September 2025 S. 2). Anlässlich

der heutigen Verhandlung stritt er ab, je gesagt zu haben, dass er einen

palästinensischen Reisepass habe. Er habe nur einen algerischen Reisepass und

dieser sei bei einem Freund in Bern. Auf den Vorhalt, dass er anlässlich der

Verhandlung vom 20. August 2025 aussagte, dass ihm der Pass

abhandengekommen sei, passte er seine Geschichte wieder an. Er führte aus, er

habe den Pass tatsächlich verloren, allerdings habe ein Freund von ihm diesen

wieder ausfindig machen können.

Der

Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 und der

Beurteilte anlässlich der Befragung vom 23. September 2025 (vgl. S. 3 des

Protokolls) sowie anlässlich der heutigen Verhandlung wiesen darauf hin, dass

sich der Beurteilte in der strafrechtlichen Haft in einem offenen

Vollzugsregime befunden habe und während dem Strafvollzug einer Arbeit habe

nachgehen können, was gegen bestehende Untertauchensgefahr spreche. Es trifft

zu, dass der Beurteilte, nachdem er sich zunächst im geschlossenen Strafvollzug

befunden hatte (vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 3. März 2025

und vom 11. März 2025), später in ein offenes Vollzugsregime verlegt wurde

(vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 27. März 2025). Zu

berücksichtigen ist allerdings, dass es sich um eine völlig andere Ausgangslage

handelte. Der Beurteilte hatte im Strafvollzug, wie er anlässlich der

Verhandlung vom 20. August 2025 selbst ausführte, einen geregelten Tag, wo er

einer Arbeit nachgehen konnte. Ausserdem standen seine Wegweisung bzw. seine

nicht gewollte Rückführung in sein Heimatland nicht im Vordergrund. Dies ist

nun anders, hat das Migrationsamt doch den Identifizierungsprozess gestartet

und wird der Beurteilte sich diesem aussetzen müssen. Es dürfte dem Beurteilten

nun auch klar sein, dass die von ihm unter keinen Umständen gewünschte

Rückführung in sein Heimatland kurz bevorsteht. Dass er sich mit einer solchen

Situation konfrontiert zu einem Untertauchen hinreissen lassen könnte, hat der

Beurteilte in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellt. Nachdem sein

Asylgesuch vom 18. Juli 2023 am 29. September 2023 abgewiesen und der

Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden war (vgl.

Asylentscheid des SEM vom 29. September 2023), wurde er am

14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen (vgl. Aktennotiz des

Migrationsamts vom 14. Dezember 2023). Er erhielt vom SEM ein

Laissez-passer mit der Weisung, sich beim Migrationsamt Basel-Stadt zu melden

(vgl. den aktenkundigen Passierschein des SEM). Dieser Weisung kam der

Beurteilte zwar noch nach und nahm auch die darauffolgenden Vorsprachetermine

beim Migrationsamt vom 21. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 wahr (vgl. die

Bestätigungen für die Nothilfe). Vom Vorsprachetermin am 9. Januar 2024

blieb er dann aber fern und galt fortan als verschwunden (vgl. Vollzugs- und

Erledigungsmeldung des Migrationsamts vom 19. Januar 2024). Der Beurteilte wandte

anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 sowie anlässlich der heutigen

Verhandlung ein, er habe sich lediglich deshalb nicht mehr gemeldet, weil seine

Mutter schwer krank gewesen sei und er nach Spanien habe reisen müssen. Diese

Angaben sind indes als Schutzbehauptungen zu werten. Selbst wenn er tatsächlich

wegen seiner kranken Mutter nach Spanien gereist wäre, wäre doch zu erwarten

gewesen, dass er danach, hätte er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung

halten und nicht untertauchen wollen, wieder zurückgekehrt wäre und sich beim

Migrationsamt gemeldet hätte. Entgegen seiner heutigen Behauptung hat dies der

Beurteilte aber offenkundig nicht getan. Anlässlich der Verhandlung vom

20. August 2025 räumte er vielmehr ein, dass er in der Zwischenzeit

mehrfach zwischen Spanien und den Niederlanden pendelte und teilweise «schwarz»

in den Niederlanden gearbeitet habe. Die Schweizer Behörden wurden erst im Mai

2024 auf den Aufenthalt des Beurteilten aufmerksam, als am 6. Mai 2024

eine Anfrage um Übernahme im Rahmen eines Dublin-Verfahrens der luxemburgischen

Behörden erfolgte. Dieser stimmten die Schweizer Behörden am 10. Mai 2024

zu, allerdings tauchte der Beurteilte erneut unter, weshalb die Überstellung in

der Folge scheiterte (vgl. Screenshot betreffend Dublin-Prozess). Der

Beurteilte wurde schliesslich am 2. März 2025 von der Kantonspolizei Bern

aufgegriffen und festgenommen (vgl. Revokationsrapport Personen der

Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025). Der Beurteilte machte anlässlich der

Verhandlung vom 20. August 2025 geltend, dass er auch in Luxemburg nicht

beabsichtigt gehabt habe, unterzutauchen. Vielmehr hätten die luxemburgischen

Behörden ihm gesagt, er müsse in die Schweiz, weil diese zuständig für ihn sei.

Da nach einiger Zeit nichts geschehen sei, sei er selbständig in die Schweiz

gereist. Auch diese Ausführungen müssen klarerweise als Schutzbehauptungen angesehen

werden, erfolgte die Verhaftung in Bern doch erst beinahe ein Jahr nach der

unkontrollierten Abreise in Luxemburg. Es ist daher nicht davon auszugehen,

dass der Beurteilte sich den Schweizer Behörden stellen wollte, sondern dass er

im Gegenteil die Überstellung durch erneutes Untertauchen vereitelte.

Zusammenfassend ist damit nicht nur festzustellen, dass der Beurteilte bereits

mehrfach untergetaucht ist, sondern zeigen die vorstehenden Ausführungen auch,

dass sich der Beurteilte bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche

Anordnungen gehalten hat. Seine hohe Ignoranz gegenüber bestehenden Regeln wird

dadurch unterstrichen, dass er, wie vorstehend bereits erwähnt, nicht nur

mehrfach Grenzübertritte tätigte, ohne über gültige Reisepapiere zu verfügen,

sondern in den Niederlanden auch einer Arbeit nachging, ohne im Besitz einer

entsprechenden Bewilligung zu sein. Dies alles spricht dafür, dass der

Beurteilte sich in Freiheit dem Vollzug der Wegweisung durch Untertauchen

entziehen könnte.

Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies

beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 15. August

2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei

einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.2.3 Nach

dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich der

Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2 Es

wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des

Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von

ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.2.2 oben). Es ist

insbesondere zu beachten, dass der Beurteilte sich bereits einmal nicht an eine

Meldepflicht gehalten hat. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der offenbar

hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine

Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Die Inhaftierung stellt

damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt

werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der

Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist

doch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dadurch

höher zu gewichten, als bei Personen mit unbescholtenem strafrechtlichem

Leumund. Auch wenn es sich um keine Delikte gegen die körperliche oder sexuelle

Integrität handelte, überwiegt in der vorliegenden Konstellation das

öffentliche Interesse dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.

Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, hat er

doch zuletzt auch anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter gesundheitlicher

Verfassung zu sein (er nehme lediglich die Medikamente Quetiapin und Valium, da

er in Freiheit Marihuana konsumiert habe und diese Medikamente zum Schlafen benötige

[vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2025; heutiges

Verhandlungsprotokoll]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen

bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl.

dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3 Der

Beurteilte befand sich ab dem 2. März 2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Zu

diesem Zeitpunkt stand das definitive Vollzugsende noch nicht fest. Wie dem

Revokationsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025 entnommen werden

kann, wurde wegen einer Ausschreibung aus dem Kanton Basel-Landschaft die

dortige Staatsanwaltschaft für die weiteren Massnahmen informiert. Wie aus den

in den Akten befindlichen Vollzugsaufträgen ersichtlich wird, wurde der

Beurteilte am 3. März 2025 kurzzeitig in Gefängnis in Muttenz verlegt und

aus dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass ihm am 4. März 2025 ein

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnet wurde. Das

Vollzugsende hat sich, dies wird aus den verschiedenen Vollzugsaufträgen ersichtlich,

immer wieder verändert und nach hinten verschoben. Aus der E-Mail eines

Mitarbeiters des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2025, mit welchem das

Migrationsamt Basel-Stadt angefragt worden war, ob es für den Vollzug der

Wegweisung zuständig sei, bzw. aus der Antwort des Migrationsamts vom 21. Mai

2025 wird ersichtlich, dass das Migrationsamt erst in diesem Zeitpunkt auf die

Inhaftierung des Beurteilten aufmerksam wurde. Daraufhin hat es umgehend ein

Ausreisegespräch organisiert, welches am 13. Juni 2025 in Zug durchgeführt

werden konnte. Unter Beilage dieses Befragungsprotokolls leitete das

Migrationsamt noch gleichentags einen Auftrag zur Identifikation und

Papierbeschaffung beim SEM ein (vgl. Auftrag Identifikation &

Papierbeschaffung vom 13. Juni 2025), woraufhin das SEM am 16. Juni 2025

eine Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden in der Schweiz

stellte (vgl. Eingangsbestätigung RU-Gesuch_weiteres Vorgehen). Aufgrund der

Informationen, welche das Migrationsamt anlässlich der Befragung vom 19. August

2025 erhielt, stellte es ausserdem eine Identifizierungsanfrage an die

algerischen Behörden (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom

19. August 2025) sowie ein Rückübernahmeersuchen an die spanischen Behörden

(vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 19. August 2025). Die spanischen Behörden

lehnten eine Rückübernahme des Beurteilten am 20. August 2025 ab. Das SEM

sandte am 28. August 2025 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanischen

Behörden und am 21. Oktober 2025 ein Erinnerungsschreiben an die algerischen

Behörden. Ausserdem klärte das Migrationsamt aufgrund der jüngsten Angaben des

Beurteilten am 10. November 2025 beim SEM ab, wie eine Papierbeschaffung und

eine Rückführung im Zusammenhang mit Palästina möglich wären (vgl. Aktennotiz

vom 10. November 2025) und der Beurteilte wurde mehrfach angehalten, bei der

Papierbeschaffung freiwillig mitzuwirken. Entgegen der Auffassung des

Beurteilten sind die Schweizer Behörden damit dem Beschleunigungsgebot

klarerweise nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, was sie derzeit tun

könnten, um den Identifizierungsprozess zu beschleunigen. Dass das Verfahren

derzeit nicht vorangeht, ist einerseits auf die Heimatbehörden des Beurteilten

und andererseits insbesondere auf das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen.

Er hätte es in der Hand, das ganze Verfahren mit kooperativem Verhalten massiv

zu beschleunigen. Entgegen der Auffassung des Beurteilten können diese Umstände

sehr wohl zu seinen Ungunsten ausfallen, handelt es sich doch auch um Gründe,

die eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die grundsätzlich maximale

Haftdauer von sechs Monaten zu rechtfertigen vermögen (vgl. Art. 79

Abs. 2 AIG).

4.4 Dass

eine Rückführung nach Marokko oder auch Algerien tatsächlich möglich ist,

ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin

verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten

bei einer Rückkehr nach Marokko oder nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Solche Gründe machte der

Beurteilte zuletzt gar nicht mehr geltend und die früher angeführten Asylgründe

wurden bereits im abschlägigen Asylentscheid behandelt, worauf verwiesen werden

kann (vgl. Asylentscheid vom 29. September 2023). Zudem sprechen weder die

in Marokko oder in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe

gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.5 Wie

erwähnt, leitete das Migrationsamt einen Identifizierungsprozess sowohl bei den

marokkanischen Behörden als auch bei den algerischen Behörden ein. Es ist dem

Migrationsamt zwar zuzustimmen, dass der gesamte Vorgang des Vollzugs der

Wegweisung noch einige Monate in Anspruch nehmen dürfte. Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass sich die Gesamtdauer der Haft mit einer sechsmonatigen

Verlängerung auf neun Monate belaufen würde. Der Gesetzgeber lässt eine

Verlängerung der ausländerrechtlich motivierten Haft über die Maximaldauer von sechs

Monaten hinaus jedoch nur unter den Voraussetzungen zu, dass die betroffene

Person nicht mit den Behörden kooperiert oder dass sich die Übermittlung der

für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein

Schengen-Staat ist, verzögert (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG). Es erscheint

daher gerechtfertigt, diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn die Maximaldauer

erreicht ist bzw. das Erreichen der Maximaldauer kurz bevor steht. Die

Verlängerung der Ausschaffungshaft wird daher für die Dauer von drei Monaten

bewilligt. Der Beurteilte ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Heimkehr mit

kooperativem Verhalten deutlich schneller bewerkstelligt werden kann und er die

Haftzeit dadurch massiv verkürzen könnte. Ausserdem wird er auf die Möglichkeit

eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer

von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diese

Dauer zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich bereits seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, weshalb ihm in

Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster

Zwangsmassnahme die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn,

LL.M., zu bewilligen ist.

MLaw Daniel

Senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote

abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen eine halbe

Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR), 2 ½ Stunden Aufwand für die heutige

Verhandlung (inkl. Vor- und Nachbesprechung) sowie die geltend gemachte

Auslagenpauschale von 3 %, nicht aber, da nicht geltend gemacht, die

Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum

18. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter,

Advokat Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'215.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 36.45, insgesamt also CHF 1'251.45, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Senn)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.