AUS.2025.126
Verlängerung der Ausschaffungshaft
17. November 2025Deutsch27 min
(Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung) verurteilt. Und mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.126
URTEIL
vom 17.
November 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn,
LL.M., Advokat,
Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 10. November 2025
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beurteilter) stellte am 18. Juli 2023 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid
vom 29. September 2023 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weg. Er wurde am 14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt
zugewiesen. Am 14. Dezember 2023, 21. Dezember 2023 und am 4. Januar 2024
sprach er beim Migrationsamt Basel-Stadt vor. Den Vorsprachetermin vom
9. Januar 2024 nahm er nicht mehr wahr und galt fortan als verschwunden.
Während seiner
Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
23. August 2023 wurde er wegen Diebstahls, begangen am 22. August 2023, zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2023 wurde er wegen mehrfachen
Diebstahls (teilweise versucht) sowie unberechtigten Verwendens eines Fahrrads,
alles begangen am 29. Oktober 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen
sowie zu einer Busse von CHF 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen
bei Nichtbezahlung) verurteilt. Mit Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 wurde er wegen
Diebstahls, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Betäubungsmittelkonsums, alles begangen am 7. November 2023, zu einer
Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 100.–
(Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei Nichtbezahlung) verurteilt. Und mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 wurde er schliesslich
wegen Diebstahls, begangen am 13. September 2023, sowie mehrfacher unbefugter
Benützung eines Fahrzeugs im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes, begangen am
28. Dezember2023, 1. Januar 2024 und 4. Januar 2024, zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als
Teilzusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 9. Juli 2024 und 31. Oktober
2023.
Am 6. Mai
2024 stellten die luxemburgischen Behörden ein Gesuch an die Schweizer Behörden
um Übernahme des Beurteilten im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, welchem die
Schweizer Behörden am 10. Mai 2024 zustimmten. Die Überstellung scheiterte in
der Folge, da der Beurteilte unkontrolliert abreiste. Am 2. März 2025 lief der
Beurteilte beim Bundesasylzentrum Bern an und wurde von der Kantonspolizei Bern
festgenommen. Seither befand er sich bis am 18. August 2025 in
strafrechtlich motivierter Haft. Das Migrationsamt verfügte am 19. August
2025 eine Ausschaffungshaft, welche mit Urteil vom 20. August 2025 vom
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.94). Mit Verfügung
vom 10. November 2025 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem
Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um
sechs Monate, bis zum 18. Mai 2026. Am 17. November 2025 hat eine mündliche
Verhandlung in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Migrationsamts und des
Rechtsvertreters des Beurteilten, Advokat Daniel Senn, LL.M., stattgefunden.
Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der
Beurteilte hat beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei die Haft auf drei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat
an der verfügten Verlängerung von sechs Monaten festgehalten. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung
erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 18. November 2025. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. September 2023 aus der Schweiz
und dem Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2023
des Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
31.
Oktober 2023 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner
Jura-Seeland, Biel vom 9. Juli 2024 unter anderem des Diebstahls und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2025 unter
anderem des Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug
vom 15. August 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), womit der
Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann
vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II
56.
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte gab anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 an, er habe nicht
gewusst, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen worden sei. Er wisse dies nun, sei bereit, in sein
Heimatland zurückzukehren, und werde sich den Behörden hierfür zur Verfügung
halten. Diese Haltung legte der Beurteilte damals indessen erstmals an den Tag.
Seine Beteuerungen, dass er nicht gewusst habe, dass sein Asylgesuch abgewiesen
und er weggewiesen worden sei, sind zudem als Schutzbehauptungen zu werten. Als
der Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zwecks Vollzug der Wegweisung zugewiesen
worden war, führte das Migrationsamt am 14. Dezember 2023 ein
Abklärungsgespräch betreffen freiwillige Ausreise und medizinische Angaben durch.
Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er infolge des rechtskräftigen
Asylentscheids die Schweiz verlassen müsse, und gefragt, ob er bereit sei, dies
freiwillig zu tun, was er verneinte. Ausserdem wurde er informiert, dass er in
Haft genommen und unter Zwang in seine Heimat zurückgeführt werden könne, wenn
Dispositiv
er die Schweiz nicht freiwillig verlasse. Er wusste demnach spätestens bereits
im Dezember 2023, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er weggewiesen worden war
sowie dass das Migrationsamt seine Repatriierung organisiert. Mit diesem
Aktenstück konfrontiert machte er bezeichnenderweise lediglich
Erinnerungslücken geltend. Es erscheint im Übrigen völlig abwegig, dass das
Migrationsamt mit dem Beurteilten nicht nur dieses Abklärungsgespräch
durchführt, sondern ihn bei den verschiedenen Vorspracheterminen auf seine
Mitwirkungspflichten hinwies, wonach er sich bei seinen Heimatbehörden oder bei
seinen Bekannten und Verwandten im Heimatland um Reisedokumente bemühen müsse
(vgl. die in den Akten befindlichen Bestätigungen für Nothilfe), ohne ihm
mitzuteilen, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen müsse. Kommt
hinzu, dass der Beurteilte bei den Befragungen vom 13. Juni 2025 und vom
19. August 2025 erneut ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein
Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen worden war, und
anlässlich letzterer Befragung wurde er zudem darauf hingewiesen, dass er den
Schengen-Raum verlassen müsse (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025
S. 2; Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 und S. 3). Trotz dieser
Hinweise gab der Beurteilte auch anlässlich dieser Befragungen dezidiert an,
nicht in sein Heimatland zurückzuwollen – jedenfalls nicht, sofern er von der
Schweiz kein Geld erhalte, um ein eigenes «Projekt» in seinem Heimatland zu
starten (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4; Befragungsprotokoll
vom 19. August 2025 S. 3, 4 6 und 7). Angesichts der vorstehenden Ausführungen
ist auch seine Beteuerung, dass er sich im Fall einer Freilassung in der
Schweiz den Behörden zur Verfügung halten werde, als rein taktisch im Hinblick
auf die Verhandlung vom 20. August 2025 zu werten, bei welcher die Beurteilung
der Untertauchensgefahr zentrales Element war. Anlässlich der beiden
Befragungen durch das Migrationsamt vom 13. Juni 2025 und 19. August 2025 führte
der Beurteilte vielmehr unumwunden aus, dass er sich im Fall seiner Freilassung
unvermittelt nach Spanien absetzen würde – dies, wie vorstehend dargelegt, wohl
wissend, dass er kein Bleiberecht mehr hat und das Migrationsamt um die
Organisation seiner Rückführung in sein Heimatland bemüht ist. Von der Absicht,
sich nach Spanien abzusetzen, nahm er selbst nach dem Hinweis des
Migrationsamts, wonach er nur auf rechtswidrige Weise nach Spanien könne, nicht
Abstand, sondern räumte vielmehr ein, dass er bereits unzählige Male ohne
gültiges Reisedokument von Spanien in die Niederlande gereist sei (vgl.
Befragungsprotokoll vom 19. August 2025 S. 2 f.; vgl. auch
Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025 S. 4). Die vorstehende Einschätzung
hinsichtlich seiner Beteuerungen hat sich nach der Haftprüfungsverhandlung vom
20. August 2025 bestätigt. So suchte das Migrationsamt am 21. August 2025
das Gespräch mit dem Beurteilten, dieser lehnte es jedoch ab, eine
Freiwilligkeitserklärung abzugeben oder die heimischen Behörden zu kontaktieren,
und gab an, er kehre nur in sein Heimatland zurück, wenn er finanzielle
Unterstützung erhalte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. August 2025). Am
26. August 2025 wurde er erneut um seine Mitwirkung bei der Papierbeschaffung
angehalten, wobei er zum Ausdruck brachte, dass er nicht bereit sei, in sein
Heimatland zurückzukehren (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 26. August 2025). Bei
dieser Haltung blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der Befragungen vom 23.
September 2025 und vom 10. November 2025.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte sich um seine Mitwirkungspflichten bei der
Papierbeschaffung regelrecht foutiert. Anlässlich der Vorsprachetermine bzw.
auf der jeweils ausgehändigten Bestätigung für die Nothilfe wurde der
Beurteilte mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich nachweislich um gültige
Reisedokumente bemühen müsse, was er in der Folge nicht tat. Bereits diese
Umstände lassen vermuten, dass seine heutigen Beteuerungen, wonach ihm vertraut
werden könne, dass er sich in Freiheit um seine Papiere kümmern werde, reine
Lippenbekenntnisse darstellen. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom
13. Juni 2025 (durchgeführt durch das Migrationsamt Zug) wurde der Beurteilte
erneut auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und er gab an, er habe seine
marokkanische Identitätskarte in Barcelona und er könne diese organisieren
(vgl. S. 1, 3 und 4 des Protokolls). Anlässlich der Befragung durch das
Migrationsamt vom 19. August 2025 gab der Beurteilte dann aber zunächst
an, er habe nicht gewusst, dass er sich um Reisedokumente habe kümmern müssen.
Als er mit den Hinweisen sowie seinen früheren Aussagen konfrontiert wurde,
meinte er dann plötzlich, er habe es nicht tun können, weil er seiner Familie
nicht gesagt habe, dass er im Gefängnis sei. Im Widerspruch zu seinen früheren
Angaben behauptete der Beurteilte auch, dass er nicht wisse, wo sich seine
Identitätskarte befinde (vgl. Protokoll S. 3 f. und S. 5). Anlässlich
derselben Befragung wurde der Beurteilte zudem mehrfach gefragt, ob er seine
Heimatbehörde kontaktiere und dieser mitteile, dass er freiwillig zurückkehre,
und es wurde ihm gar die Benutzung eines Telefons dafür angeboten, was er indes
ablehnte. Ebenso lehnte er es ab, eine schriftliche Freiwilligkeitserklärung
abzufassen (S. 4 sowie S. 5 unten und 6 oben des Protokolls). Wie
vorstehend erwogen, verweigerte er jüngst auch wieder die Mitwirkung bzw. stellte
eine solche nur dann in Aussicht, wenn er aus der Haft entlassen werde (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 10. November 2025 S. 2 ff.; Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 23. September 2025 S. 2 ff.; heutiges
Verhandlungsprotokoll). Sein Verhalten ist damit nicht nur von seiner
Verweigerung jeglicher Kooperation geprägt, sondern es erweist sich in verschiedener
Hinsicht als widersprüchlich und seine Aussagen wirken taktisch. Diese
Einschätzung akzentuierte sich anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025.
So gab er an, im Jahr 2023 habe er sich während sechs Monaten im Asylheim
aufgehalten und er habe versucht, mit seiner Familie zu telefonieren und
Unterlagen zu beschaffen. Auf die Frage, ob er denn je etwas beigebracht habe,
entgegnete er, er habe es versucht, aber er habe keinen Weg gefunden. Seine
Mutter sei Analphabetin und ansonsten habe er nur seine Schwester. Auf die
Folgefrage, ob ihm nicht seine Schwester die Unterlagen hätte schicken können,
meinte er, seine Schwester habe keine Zeit gehabt, um nach Marokko zu gehen.
Sie habe selbst zwei Kinder und habe sich um diese kümmern müssen. Er sei
illegal über das Meer nach Europa gereist und habe alle marokkanischen
Ausweispapiere zurückgelassen. Sein marokkanischer Pass sei mittlerweile zudem
abgelaufen. Als später in der Befragung die Rede von der Fotografie der
spanischen Anmeldung war, welche der Beurteilte bei der Befragung des
Migrationsamts vom 19. August 2025 einreichte, führte er dann in komplettem
Widerspruch zu seinen früheren Angaben aus, dieses Dokument belege, dass er
marokkanischer Staatsbürger sei. Ein solches Dokument könne nur erhältlich
gemacht werden, wenn ein Pass vorgelegt werde. Mit dem Widerspruch
konfrontiert, wonach er angegeben habe, dass er ohne Papiere nach Europa gekommen
sei, meinte er dann plötzlich – wohlgemerkt wiederum in einen Widerspruch
verstrickend –, seine Schwester habe in Marokko Ferien gemacht und habe
seinen Reisepass nach Spanien gebracht. Auf die Folgefrage, weshalb seine
Schwester dann nicht ein Bild von seinen Ausweispapieren schicken könne, kam
vom Beurteilten wieder eine komplett neue Geschichte, wonach er den Pass in
einer Unterkunft vergessen bzw. verloren habe, in welcher er zwischenzeitlich
gelebt habe und von welcher er von der Polizei weggeschickt worden sei (vgl.
zum Ganzen das Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2025). Das Aussageverhalten
des Beurteilten ist damit als unbeständig, widersprüchlich und höchst taktisch
zu bezeichnen. Kommt hinzu, dass der Beurteilte sich, wenn er sich mit früheren
Angaben konfrontiert sah, die im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 20.
August 2025 standen, teilweise auch kurzerhand auf den Standpunkt stellte, dies
sei von den Behörden falsch protokolliert worden. Dies war etwa im Zusammenhang
mit dem Abklärungsgespräch vom 14. Dezember 2023 oder mit seiner Angabe
anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2025, wonach er nie einen marokkanischen
Pass gehabt habe (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 13. Juni 2025
S. 3), der Fall. Der Beurteilte ging gar soweit, dass er sich auf die
Frage, weshalb er anlässlich der Befragung vom 19. August 2025 die Mitwirkung
noch verweigert habe, wenn er sich doch nun, nur einen Tag später, bereit
erklärte, in sein Heimatland zurückzureisen, dazu hinreissen liess, dem Vertreter
des Migrationsamts vorzuwerfen, er habe ihn rassistisch behandelt. Nicht nur
gibt es hierzu keinerlei Hinweise im Befragungsprotokoll, sondern blieben auch
die auf entsprechende Nachfragen erfolgten Erklärungen des Beurteilten ohne
Gehalt. So gab er lediglich an, der Vertreter des Migrationsamts habe zwar
nicht direkt etwas gesagt, aber sein Charakter sei einfach «nicht korrekt
gewesen». Auch dieser Vorwurf des Beurteilten erweist sich damit als
unbegründet und ist als rein taktisch zu werten, um sein widersprüchliches
Verhalten zu erklären. Ein widersprüchliches und gleichzeitig taktisches
Aussageverhalten ist auch seit der letzten Haftprüfungsverhandlung erkennbar,
gab der Beurteilte doch neuerdings einerseits an, dass er nicht wisse, woher er
stamme, er vermute, dass er aus Palästina sei, andererseits aber ausführte,
dass sich sein palästinensischer Reisepass in der Schweiz bei einem Freund
befinde und er ihn beibringe, wenn er aus der Haft entlassen werde (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 10. November 2025 S. 3 ff.;
vgl. auch Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 23. September 2025 S. 2). Anlässlich
der heutigen Verhandlung stritt er ab, je gesagt zu haben, dass er einen
palästinensischen Reisepass habe. Er habe nur einen algerischen Reisepass und
dieser sei bei einem Freund in Bern. Auf den Vorhalt, dass er anlässlich der
Verhandlung vom 20. August 2025 aussagte, dass ihm der Pass
abhandengekommen sei, passte er seine Geschichte wieder an. Er führte aus, er
habe den Pass tatsächlich verloren, allerdings habe ein Freund von ihm diesen
wieder ausfindig machen können.
Der
Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 und der
Beurteilte anlässlich der Befragung vom 23. September 2025 (vgl. S. 3 des
Protokolls) sowie anlässlich der heutigen Verhandlung wiesen darauf hin, dass
sich der Beurteilte in der strafrechtlichen Haft in einem offenen
Vollzugsregime befunden habe und während dem Strafvollzug einer Arbeit habe
nachgehen können, was gegen bestehende Untertauchensgefahr spreche. Es trifft
zu, dass der Beurteilte, nachdem er sich zunächst im geschlossenen Strafvollzug
befunden hatte (vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 3. März 2025
und vom 11. März 2025), später in ein offenes Vollzugsregime verlegt wurde
(vgl. Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen vom 27. März 2025). Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass es sich um eine völlig andere Ausgangslage
handelte. Der Beurteilte hatte im Strafvollzug, wie er anlässlich der
Verhandlung vom 20. August 2025 selbst ausführte, einen geregelten Tag, wo er
einer Arbeit nachgehen konnte. Ausserdem standen seine Wegweisung bzw. seine
nicht gewollte Rückführung in sein Heimatland nicht im Vordergrund. Dies ist
nun anders, hat das Migrationsamt doch den Identifizierungsprozess gestartet
und wird der Beurteilte sich diesem aussetzen müssen. Es dürfte dem Beurteilten
nun auch klar sein, dass die von ihm unter keinen Umständen gewünschte
Rückführung in sein Heimatland kurz bevorsteht. Dass er sich mit einer solchen
Situation konfrontiert zu einem Untertauchen hinreissen lassen könnte, hat der
Beurteilte in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellt. Nachdem sein
Asylgesuch vom 18. Juli 2023 am 29. September 2023 abgewiesen und der
Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden war (vgl.
Asylentscheid des SEM vom 29. September 2023), wurde er am
14. Dezember 2023 dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen (vgl. Aktennotiz des
Migrationsamts vom 14. Dezember 2023). Er erhielt vom SEM ein
Laissez-passer mit der Weisung, sich beim Migrationsamt Basel-Stadt zu melden
(vgl. den aktenkundigen Passierschein des SEM). Dieser Weisung kam der
Beurteilte zwar noch nach und nahm auch die darauffolgenden Vorsprachetermine
beim Migrationsamt vom 21. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 wahr (vgl. die
Bestätigungen für die Nothilfe). Vom Vorsprachetermin am 9. Januar 2024
blieb er dann aber fern und galt fortan als verschwunden (vgl. Vollzugs- und
Erledigungsmeldung des Migrationsamts vom 19. Januar 2024). Der Beurteilte wandte
anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2025 sowie anlässlich der heutigen
Verhandlung ein, er habe sich lediglich deshalb nicht mehr gemeldet, weil seine
Mutter schwer krank gewesen sei und er nach Spanien habe reisen müssen. Diese
Angaben sind indes als Schutzbehauptungen zu werten. Selbst wenn er tatsächlich
wegen seiner kranken Mutter nach Spanien gereist wäre, wäre doch zu erwarten
gewesen, dass er danach, hätte er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung
halten und nicht untertauchen wollen, wieder zurückgekehrt wäre und sich beim
Migrationsamt gemeldet hätte. Entgegen seiner heutigen Behauptung hat dies der
Beurteilte aber offenkundig nicht getan. Anlässlich der Verhandlung vom
20. August 2025 räumte er vielmehr ein, dass er in der Zwischenzeit
mehrfach zwischen Spanien und den Niederlanden pendelte und teilweise «schwarz»
in den Niederlanden gearbeitet habe. Die Schweizer Behörden wurden erst im Mai
2024 auf den Aufenthalt des Beurteilten aufmerksam, als am 6. Mai 2024
eine Anfrage um Übernahme im Rahmen eines Dublin-Verfahrens der luxemburgischen
Behörden erfolgte. Dieser stimmten die Schweizer Behörden am 10. Mai 2024
zu, allerdings tauchte der Beurteilte erneut unter, weshalb die Überstellung in
der Folge scheiterte (vgl. Screenshot betreffend Dublin-Prozess). Der
Beurteilte wurde schliesslich am 2. März 2025 von der Kantonspolizei Bern
aufgegriffen und festgenommen (vgl. Revokationsrapport Personen der
Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025). Der Beurteilte machte anlässlich der
Verhandlung vom 20. August 2025 geltend, dass er auch in Luxemburg nicht
beabsichtigt gehabt habe, unterzutauchen. Vielmehr hätten die luxemburgischen
Behörden ihm gesagt, er müsse in die Schweiz, weil diese zuständig für ihn sei.
Da nach einiger Zeit nichts geschehen sei, sei er selbständig in die Schweiz
gereist. Auch diese Ausführungen müssen klarerweise als Schutzbehauptungen angesehen
werden, erfolgte die Verhaftung in Bern doch erst beinahe ein Jahr nach der
unkontrollierten Abreise in Luxemburg. Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass der Beurteilte sich den Schweizer Behörden stellen wollte, sondern dass er
im Gegenteil die Überstellung durch erneutes Untertauchen vereitelte.
Zusammenfassend ist damit nicht nur festzustellen, dass der Beurteilte bereits
mehrfach untergetaucht ist, sondern zeigen die vorstehenden Ausführungen auch,
dass sich der Beurteilte bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche
Anordnungen gehalten hat. Seine hohe Ignoranz gegenüber bestehenden Regeln wird
dadurch unterstrichen, dass er, wie vorstehend bereits erwähnt, nicht nur
mehrfach Grenzübertritte tätigte, ohne über gültige Reisepapiere zu verfügen,
sondern in den Niederlanden auch einer Arbeit nachging, ohne im Besitz einer
entsprechenden Bewilligung zu sein. Dies alles spricht dafür, dass der
Beurteilte sich in Freiheit dem Vollzug der Wegweisung durch Untertauchen
entziehen könnte.
Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies
beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 15. August
2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei
einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
3.2.3 Nach
dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich der
Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Es
wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des
Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von
ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.2.2 oben). Es ist
insbesondere zu beachten, dass der Beurteilte sich bereits einmal nicht an eine
Meldepflicht gehalten hat. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine
Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Die Inhaftierung stellt
damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt
werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der
Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist
doch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dadurch
höher zu gewichten, als bei Personen mit unbescholtenem strafrechtlichem
Leumund. Auch wenn es sich um keine Delikte gegen die körperliche oder sexuelle
Integrität handelte, überwiegt in der vorliegenden Konstellation das
öffentliche Interesse dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.
Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, hat er
doch zuletzt auch anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter gesundheitlicher
Verfassung zu sein (er nehme lediglich die Medikamente Quetiapin und Valium, da
er in Freiheit Marihuana konsumiert habe und diese Medikamente zum Schlafen benötige
[vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2025; heutiges
Verhandlungsprotokoll]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen
bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl.
dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.3 Der
Beurteilte befand sich ab dem 2. März 2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Zu
diesem Zeitpunkt stand das definitive Vollzugsende noch nicht fest. Wie dem
Revokationsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2025 entnommen werden
kann, wurde wegen einer Ausschreibung aus dem Kanton Basel-Landschaft die
dortige Staatsanwaltschaft für die weiteren Massnahmen informiert. Wie aus den
in den Akten befindlichen Vollzugsaufträgen ersichtlich wird, wurde der
Beurteilte am 3. März 2025 kurzzeitig in Gefängnis in Muttenz verlegt und
aus dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass ihm am 4. März 2025 ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnet wurde. Das
Vollzugsende hat sich, dies wird aus den verschiedenen Vollzugsaufträgen ersichtlich,
immer wieder verändert und nach hinten verschoben. Aus der E-Mail eines
Mitarbeiters des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2025, mit welchem das
Migrationsamt Basel-Stadt angefragt worden war, ob es für den Vollzug der
Wegweisung zuständig sei, bzw. aus der Antwort des Migrationsamts vom 21. Mai
2025 wird ersichtlich, dass das Migrationsamt erst in diesem Zeitpunkt auf die
Inhaftierung des Beurteilten aufmerksam wurde. Daraufhin hat es umgehend ein
Ausreisegespräch organisiert, welches am 13. Juni 2025 in Zug durchgeführt
werden konnte. Unter Beilage dieses Befragungsprotokolls leitete das
Migrationsamt noch gleichentags einen Auftrag zur Identifikation und
Papierbeschaffung beim SEM ein (vgl. Auftrag Identifikation &
Papierbeschaffung vom 13. Juni 2025), woraufhin das SEM am 16. Juni 2025
eine Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden in der Schweiz
stellte (vgl. Eingangsbestätigung RU-Gesuch_weiteres Vorgehen). Aufgrund der
Informationen, welche das Migrationsamt anlässlich der Befragung vom 19. August
2025 erhielt, stellte es ausserdem eine Identifizierungsanfrage an die
algerischen Behörden (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom
19. August 2025) sowie ein Rückübernahmeersuchen an die spanischen Behörden
(vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 19. August 2025). Die spanischen Behörden
lehnten eine Rückübernahme des Beurteilten am 20. August 2025 ab. Das SEM
sandte am 28. August 2025 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanischen
Behörden und am 21. Oktober 2025 ein Erinnerungsschreiben an die algerischen
Behörden. Ausserdem klärte das Migrationsamt aufgrund der jüngsten Angaben des
Beurteilten am 10. November 2025 beim SEM ab, wie eine Papierbeschaffung und
eine Rückführung im Zusammenhang mit Palästina möglich wären (vgl. Aktennotiz
vom 10. November 2025) und der Beurteilte wurde mehrfach angehalten, bei der
Papierbeschaffung freiwillig mitzuwirken. Entgegen der Auffassung des
Beurteilten sind die Schweizer Behörden damit dem Beschleunigungsgebot
klarerweise nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, was sie derzeit tun
könnten, um den Identifizierungsprozess zu beschleunigen. Dass das Verfahren
derzeit nicht vorangeht, ist einerseits auf die Heimatbehörden des Beurteilten
und andererseits insbesondere auf das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen.
Er hätte es in der Hand, das ganze Verfahren mit kooperativem Verhalten massiv
zu beschleunigen. Entgegen der Auffassung des Beurteilten können diese Umstände
sehr wohl zu seinen Ungunsten ausfallen, handelt es sich doch auch um Gründe,
die eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die grundsätzlich maximale
Haftdauer von sechs Monaten zu rechtfertigen vermögen (vgl. Art. 79
Abs. 2 AIG).
4.4 Dass
eine Rückführung nach Marokko oder auch Algerien tatsächlich möglich ist,
ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin
verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr nach Marokko oder nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Solche Gründe machte der
Beurteilte zuletzt gar nicht mehr geltend und die früher angeführten Asylgründe
wurden bereits im abschlägigen Asylentscheid behandelt, worauf verwiesen werden
kann (vgl. Asylentscheid vom 29. September 2023). Zudem sprechen weder die
in Marokko oder in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
4.5 Wie
erwähnt, leitete das Migrationsamt einen Identifizierungsprozess sowohl bei den
marokkanischen Behörden als auch bei den algerischen Behörden ein. Es ist dem
Migrationsamt zwar zuzustimmen, dass der gesamte Vorgang des Vollzugs der
Wegweisung noch einige Monate in Anspruch nehmen dürfte. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass sich die Gesamtdauer der Haft mit einer sechsmonatigen
Verlängerung auf neun Monate belaufen würde. Der Gesetzgeber lässt eine
Verlängerung der ausländerrechtlich motivierten Haft über die Maximaldauer von sechs
Monaten hinaus jedoch nur unter den Voraussetzungen zu, dass die betroffene
Person nicht mit den Behörden kooperiert oder dass sich die Übermittlung der
für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein
Schengen-Staat ist, verzögert (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG). Es erscheint
daher gerechtfertigt, diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn die Maximaldauer
erreicht ist bzw. das Erreichen der Maximaldauer kurz bevor steht. Die
Verlängerung der Ausschaffungshaft wird daher für die Dauer von drei Monaten
bewilligt. Der Beurteilte ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Heimkehr mit
kooperativem Verhalten deutlich schneller bewerkstelligt werden kann und er die
Haftzeit dadurch massiv verkürzen könnte. Ausserdem wird er auf die Möglichkeit
eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer
von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diese
Dauer zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich bereits seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, weshalb ihm in
Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster
Zwangsmassnahme die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn,
LL.M., zu bewilligen ist.
MLaw Daniel
Senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote
abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen eine halbe
Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR), 2 ½ Stunden Aufwand für die heutige
Verhandlung (inkl. Vor- und Nachbesprechung) sowie die geltend gemachte
Auslagenpauschale von 3 %, nicht aber, da nicht geltend gemacht, die
Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum
18. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter,
Advokat Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'215.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 36.45, insgesamt also CHF 1'251.45, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Senn)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.