Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.127

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

12. November 2025Deutsch8 min

Kantonspolizei erneut einer Kontrolle unterzogen und auf Anordnung des piketthabenden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.127

URTEIL

vom 13.

November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 11. November 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der eigenen

Angaben aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 14. Oktober 2025 im

Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl nach Requisition der Kantonspolizei

Basel-Stadt auf Anordnung des piketthabenden Mitarbeiters des Basler

Migrationsamts vorläufig festgenommen. Im Rahmen einer Kurzbefragung durch das

Migrationsamt erklärte der Beurteilte, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu

wollen. Daraufhin wurde ihm ein Passierschein ausgehändigt und er wurde

aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) zu melden. Am 16. Oktober 2025

wurde der Beurteilte am Zürcher Hauptbahnhof durch die Kantonspolizei Zürich

vorläufig festgenommen. Gleichentags wurde er mit der Aufforderung, die Schweiz

und den Schengen-Raum unverzüglich selbständig zu verlassen, aus der Haft

entlassen. Am 11. November 2025 wurde der Beurteilte in Basel von der

Kantonspolizei erneut einer Kontrolle unterzogen und auf Anordnung des piketthabenden

Mitarbeiters des städtischen Migrationsamts vorläufig festgenommen. Letzteres

verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte

ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen

Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Zudem lässt laut

Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält,

ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden

Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Es handelt

sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob

eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung

im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N

3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 19. April

2021.

und am 25. März 2025 in Deutschland sowie am 19. April 2025 und am 23.

April 2025 in den Niederlanden um Asyl ersucht. Sein Asylgesuch wurde von den

deutschen Behörden im Jahr 2021 abgelehnt, womit sich der Beurteilte seither

rechtswidrig im Schengen-Raum aufhält und längst ausreisepflichtig ist, worum

er sich aber offensichtlich seit Jahren regelrecht foutiert. Der Beurteilte gab

anlässlich seiner Einvernahme beim Migrationsamt vom 11. November 2025 zudem zu

Protokoll, dass er Deutschland entgegen den behördlichen Anordnungen aufgrund von

Problemen mit seinem Neffen in Richtung Niederlande verlassen habe. Auch das

Ergebnis des Asylverfahrens in den Niederlanden habe er entgegen den

behördlichen Weisungen nicht abgewartet und sei – ohne im Besitz gültiger

Reisepapiere zu sein – nach Frankreich weitergereist. Dort habe er ohne Aufenthalts-

und Arbeitserlaubnis, mithin «schwarz», gearbeitet. Darüber hinaus sei er von

Frankreich im Februar 2025 nach einer Administrativhaft im Dublin-Verfahren

nach Deutschland rücküberführt worden, wo er aber entgegen den behördlichen

Anordnungen offensichtlich erneut nicht verblieben ist, ist doch aktenkundig,

dass er im April 2025 zwei Mal in den Niederlanden um Asyl ersuchte und am 14.

Oktober 2025 von Frankreich – das am 18. Oktober 2022 ausgesprochene,

schengenweite Einreiseverbot erneut ignorierend – in die Schweiz eingereist ist

(nota bene auch ohne gültige Reisepapiere). Die Gleichgültigkeit behördlichen

Anordnungen gegenüber unterstreicht schliesslich, dass der Beurteilte die vom

16.

Oktober 2025 datierende Aufforderung der Zürcher Behörden, die Schweiz und

den Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen, offensichtlich ignoriert hat.

2.2.2

Schliesslich

lässt auch befürchten, dass sich der Beurteilte der Durchführung der Wegweisung

entziehen will, dass er am 14. Oktober 2025 gegenüber den Schweizer Behörden

kundtat, in Basel ein Asylgesuch stellen zu wollen und deshalb aus der Haft

entlassen, mit einem Passierschein ausgestattet und angewiesen wurde, sich beim

BAZ in Basel zu melden, wobei er jedoch nie dort erschienen ist. Seine

anlässlich der Befragung bei der Zürcher Kantonspolizei vom 16. Oktober 2025

getätigte Aussage, wonach er sich verlaufen habe, überzeugt nicht einmal

ansatzweise, wurde ihm doch ein Stadtplan ausgehändigt und ist davon

auszugehen, dass der Beurteilte bei echter Absicht, ein Asylgesuch zu stellen,

das BAZ ausfindig gemacht hätte (allenfalls mit Nachfragen). Im Verlauf der

Befragung beim Migrationsamt vom 11. November 2025 erklärte der Beurteilte erneut,

in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Nachdem ihm der zuständige

Mitarbeiter des Migrationsamts erläuterte, dass sich die Haftdauer durch ein

Asylgesuch verlängern könne, erklärte er jedoch, kein Asylgesuch mehr stellen zu

wollen. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 11. November 2025 zutreffend

dargelegt hat, ist damit offensichtlich, dass der Beurteilte das Asylverfahren

lediglich dazu nutzen wollte, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern.

2.2.3

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte

im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz

abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen

würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der

Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen

den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen sowie des schengenweiten

Einreiseverbots – insbesondere nach Frankreich reisen würde und damit für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt

über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In

dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach

dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich

(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in

der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten.

Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen

eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit

zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 11. November 2025 auch zu Protokoll

gegeben hat, es gehe im grundsätzlich gut (der angeblich gebrochene Knochen

unter dem linken Auge kann im Gefängnis Bässlergut versorgt werden). Auch ist

die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben

Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die

Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder die

Niederlande) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)

anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist dennoch

gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu

wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 11. November 2025 bis

zum 30. Dezember 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.