AUS.2025.127
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
12. November 2025Deutsch8 min
Kantonspolizei erneut einer Kontrolle unterzogen und auf Anordnung des piketthabenden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.127
URTEIL
vom 13.
November 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 11. November 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der eigenen
Angaben aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 14. Oktober 2025 im
Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl nach Requisition der Kantonspolizei
Basel-Stadt auf Anordnung des piketthabenden Mitarbeiters des Basler
Migrationsamts vorläufig festgenommen. Im Rahmen einer Kurzbefragung durch das
Migrationsamt erklärte der Beurteilte, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu
wollen. Daraufhin wurde ihm ein Passierschein ausgehändigt und er wurde
aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) zu melden. Am 16. Oktober 2025
wurde der Beurteilte am Zürcher Hauptbahnhof durch die Kantonspolizei Zürich
vorläufig festgenommen. Gleichentags wurde er mit der Aufforderung, die Schweiz
und den Schengen-Raum unverzüglich selbständig zu verlassen, aus der Haft
entlassen. Am 11. November 2025 wurde der Beurteilte in Basel von der
Kantonspolizei erneut einer Kontrolle unterzogen und auf Anordnung des piketthabenden
Mitarbeiters des städtischen Migrationsamts vorläufig festgenommen. Letzteres
verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte
ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen
Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als
Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Zudem lässt laut
Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält,
ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden
Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Es handelt
sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob
eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung
im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N
3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 19. April
2021.
und am 25. März 2025 in Deutschland sowie am 19. April 2025 und am 23.
April 2025 in den Niederlanden um Asyl ersucht. Sein Asylgesuch wurde von den
deutschen Behörden im Jahr 2021 abgelehnt, womit sich der Beurteilte seither
rechtswidrig im Schengen-Raum aufhält und längst ausreisepflichtig ist, worum
er sich aber offensichtlich seit Jahren regelrecht foutiert. Der Beurteilte gab
anlässlich seiner Einvernahme beim Migrationsamt vom 11. November 2025 zudem zu
Protokoll, dass er Deutschland entgegen den behördlichen Anordnungen aufgrund von
Problemen mit seinem Neffen in Richtung Niederlande verlassen habe. Auch das
Ergebnis des Asylverfahrens in den Niederlanden habe er entgegen den
behördlichen Weisungen nicht abgewartet und sei – ohne im Besitz gültiger
Reisepapiere zu sein – nach Frankreich weitergereist. Dort habe er ohne Aufenthalts-
und Arbeitserlaubnis, mithin «schwarz», gearbeitet. Darüber hinaus sei er von
Frankreich im Februar 2025 nach einer Administrativhaft im Dublin-Verfahren
nach Deutschland rücküberführt worden, wo er aber entgegen den behördlichen
Anordnungen offensichtlich erneut nicht verblieben ist, ist doch aktenkundig,
dass er im April 2025 zwei Mal in den Niederlanden um Asyl ersuchte und am 14.
Oktober 2025 von Frankreich – das am 18. Oktober 2022 ausgesprochene,
schengenweite Einreiseverbot erneut ignorierend – in die Schweiz eingereist ist
(nota bene auch ohne gültige Reisepapiere). Die Gleichgültigkeit behördlichen
Anordnungen gegenüber unterstreicht schliesslich, dass der Beurteilte die vom
16.
Oktober 2025 datierende Aufforderung der Zürcher Behörden, die Schweiz und
den Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen, offensichtlich ignoriert hat.
2.2.2
Schliesslich
lässt auch befürchten, dass sich der Beurteilte der Durchführung der Wegweisung
entziehen will, dass er am 14. Oktober 2025 gegenüber den Schweizer Behörden
kundtat, in Basel ein Asylgesuch stellen zu wollen und deshalb aus der Haft
entlassen, mit einem Passierschein ausgestattet und angewiesen wurde, sich beim
BAZ in Basel zu melden, wobei er jedoch nie dort erschienen ist. Seine
anlässlich der Befragung bei der Zürcher Kantonspolizei vom 16. Oktober 2025
getätigte Aussage, wonach er sich verlaufen habe, überzeugt nicht einmal
ansatzweise, wurde ihm doch ein Stadtplan ausgehändigt und ist davon
auszugehen, dass der Beurteilte bei echter Absicht, ein Asylgesuch zu stellen,
das BAZ ausfindig gemacht hätte (allenfalls mit Nachfragen). Im Verlauf der
Befragung beim Migrationsamt vom 11. November 2025 erklärte der Beurteilte erneut,
in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Nachdem ihm der zuständige
Mitarbeiter des Migrationsamts erläuterte, dass sich die Haftdauer durch ein
Asylgesuch verlängern könne, erklärte er jedoch, kein Asylgesuch mehr stellen zu
wollen. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 11. November 2025 zutreffend
dargelegt hat, ist damit offensichtlich, dass der Beurteilte das Asylverfahren
lediglich dazu nutzen wollte, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern.
2.2.3
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte
im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz
abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen
würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der
Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen
den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen sowie des schengenweiten
Einreiseverbots – insbesondere nach Frankreich reisen würde und damit für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt
über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In
dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach
dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich
(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige
Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in
der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten.
Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen
eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit
zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung beim Migrationsamt vom 11. November 2025 auch zu Protokoll
gegeben hat, es gehe im grundsätzlich gut (der angeblich gebrochene Knochen
unter dem linken Auge kann im Gefängnis Bässlergut versorgt werden). Auch ist
die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben
Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die
Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder die
Niederlande) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)
anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist dennoch
gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu
wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 11. November 2025 bis
zum 30. Dezember 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.