AUS.2025.128
Anordnung der Ausschaffungshaft
14. November 2025Deutsch19 min
(nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Februar 2025 erstmals im Kanton Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.128
URTEIL
vom 14.
November 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], aus
Serbien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 12. November 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Februar 2025 erstmals im Kanton Basel-Stadt
polizeilich kontrolliert, er wurde aber gleichentags wieder aus der
Polizeikontrolle entlassen. Am 14. April 2025 wurde der Beurteilte einer
weiteren Polizeikontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er mit
einem Festnahmebefehl ausgeschrieben ist. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 17. April 2025 wurde der Beurteilte in
Untersuchungshaft versetzt. Bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Nach der Haftentlassung wurde er mit
Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer
Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen. Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz ab
Ausreisedatum.
Kurz nach Ablauf
der Ausreisefrist wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, woraufhin
das Migrationsamt den Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz
bis am 19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut
von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen, woraufhin ihn
das Migrationsamt am 22. Oktober 2025 abermals aufforderte, die Schweiz und den
Schengen-Raum bis spätestens am 26. Oktober 2025 zu verlassen. Am 11. November
2025 erfolgte eine erneute polizeiliche Kontrolle des Beurteilten, woraufhin
der Beurteilte verhaftet wurde. Mit Verfügung vom 12. November 2025
ordnete das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche
Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 11.
Februar 2026, an. Am 14. November 2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist
der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich
der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Der
Beurteilte hat anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom
12.
November 2025 betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft ein
Asylgesuch gestellt.
2.2
Wer
ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens
grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]).
Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall
eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr
in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG
angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder
Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei
dies gefährdet sein muss. Stellt die sich in Ausschaffungshaft befindliche ausländische
Person während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den
Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht
notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das
Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der
Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125
II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
2.3
Der
Beurteilte wurde erstmals am 24. Februar 2025 in der Schweiz angetroffen und
war mehrfach mit den Schweizer Behörden im Kontakt. Vom 14. April 2025 bis am
8.
Oktober 2025 befand er sich in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass er
ein Asylgesuch gestellt hätte. Nach der Haftentlassung wurde dem Beurteilten
das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der vom Migrationsamt ausgesprochenen
Wegweisung sowie dem vom SEM verhängten Einreiseverbot gewährt, wobei der
Beurteilte auch gegenüber dem Migrationsamt nicht den Wunsch äusserte, ein
Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Ebenso wenig stellte er das Gesuch, als
er am 21. Oktober 2025 abermals von der Polizei festgenommen worden war
und am 22. Oktober 2025 eine Befragung beim Migrationsamt hatte. Erst
anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025 äusserte
er den Wunsch, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Der Beurteilte hätte
Dispositiv
das Asylgesuch demnach bereits viel früher stelle können und müssen, hätte er
tatsächlich Schutz in der Schweiz gewollt. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass er das Gesuch lediglich deshalb stellte, um den Vollzug der Wegweisung
bzw. der Rückführung in sein Heimatland zu vereiteln (vgl. auch E. 4.2
unten). Es kann bereits aufgrund dieser Ausgangslage mit einem Abschluss des
Asylverfahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden. Kommt hinzu, dass die
Angaben des Beurteilten zu seinen Asylgründen nicht sehr gehaltvoll ausfielen.
So gab er anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt lediglich an, dass
er Angst habe, nach Serbien zurückzukehren, da er dort in Gefahr sei und ihm «mit
Mord» gedroht worden sei. Er arbeite für die serbische Mafia und das Leben von
ihm und seiner Familie seien in Gefahr, wenn er zurückkehre. Nicht
nachvollziehbar erscheinen vor diesem Hintergrund seine Ausführungen anlässlich
der ergänzenden Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025, wonach
seine Familie aber nach wie vor in Serbien lebe. Anlässlich der heutigen
Verhandlung vermochte er diesen Umstand nicht wirklich zu erklären. Er meinte
nur, dass er längere Zeit für die Mafia gearbeitet habe, er ausgestiegen sei
und die Mafia ihm und seiner Familie erst etwas antun würde, wenn er
zurückkehre. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, ist
festzustellen, dass der Beurteilte bisher in erster Linie eine private
Verfolgung geltend zu machen scheint. Wie diese asylrechtlich letztlich zu
beurteilten ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Jedenfalls
sprechen auch diese Umstände dafür, dass in absehbarer Zeit mit dem Abschluss
des Asylverfahrens gerechnet werden kann und dass daher keine Vorbereitungshaft
angeordnet zu werden braucht und nachfolgend die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft zu prüfen sind.
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit
Verfügung des Migrationsamts vom 8. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.
4.
4.1
4.1.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Den Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
4.1.2 Im
vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr klarerweise zu bejahen. Der
Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen
Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Er reiste am 21. August
2024 in den Schengen-Raum ein und hat diesen ausweislich seines Passes nicht wieder
verlassen, bis er am 24. Februar 2025 einer polizeilichen Kontrolle in
Basel-Stadt unterzogen wurde. Dem Beurteilten wurden daraufhin seine
Ausweisdokumente abgenommen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er sich am 26.
Februar 2025 zu einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt vorzufinden habe
(vgl. Polizeirapport vom 24. Februar 2025). Zu diesem Termin ist er in der
Folge nicht erschienen. Am 4. März 2025 wurde er erneut von der Polizei
kontrolliert, wobei er für einen neuen Termin beim Migrationsamt am
7. März 2025 aufgeboten wurde. Auch von diesem Termin blieb der Beurteilte
fern (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 7. März 2025). Nachdem der Beurteilte
mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer
Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum weggewiesen worden war, wurde er nur wenige Tage nach Ablauf der
Ausreisefrist erneut in Basel aufgegriffen, woraufhin das Migrationsamt den
Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz bis am
19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut von der
Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen (vgl. Festnahme-Rapport
vom 21. Oktober 2025), wobei er einräumte, die Schweiz seit der Wegweisung nie
verlassen zu haben. Er gab an, er habe nicht ausreisen können, weil ihm die
Ausweispapiere gestohlen worden seien (vgl. Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 sowie Eröffnung der Überweisung an die
Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2025). Da der Beurteilte dem Migrationsamt
zu verstehen gab, dass er wisse, wo sich seine Papiere befinden würden, und er
versicherte, dass er sich, sollte er sie nicht erhältlich machen können, am
nächsten Tag bei den serbischen Behörden um Ersatzpapiere kümmere werde, wurde
ihm nochmals eine Ausreisefrist bis am 26. Oktober 2025 gewährt (vgl.
Aktennotiz Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben Migrationsamt an den
Beurteilten vom 22. Oktober 2025). Diese Behauptung, dass er der
Wegweisung nur aufgrund der fehlender Ausweispapiere nicht nachgekommen sei,
hat sich in der Folge allerdings offensichtlich als Schutzbehauptung erwiesen.
Denn am 11. November 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, und
zwar im Besitz seines serbischen Reisepasses (vgl. Festnahme-Rapport vom 11.
November 2025). Zunächst gab er an, er habe die Schweiz nie verlassen (vgl.
Eröffnung der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2025),
räumte in der Folge jedoch ein, nach Frankreich aus- und wieder in die Schweiz
eingereist zu sein (vgl. Befragungsprotoll des Migrationsamts vom 12. November
2025 S. 2). Dabei blieb er auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Damit hat
der Beurteilte nicht nur mehrfach die Ausreisefrist für seine Wegweisung aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum missachtet, sondern auch das am
8. Oktober 2025 vom SEM ausgesprochene dreijährige Einreiseverbot für die
Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 brachte der Beurteilte
nun auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, in sein
Heimatland zurückzukehren. Dabei blieb er auch anlässlich der heutigen
Verhandlung, blieb er doch dabei, dass er am Asylgesuch festhalte. Es liegt
nach dem Gesagten nahe, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung
entweder in ein anderes Schengen-Land absetzen oder in der Schweiz untertauchen
würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG liegt damit vor.
4.2 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids auch dann in Haft
genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).
Dieser Haftgrund
des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs greift grundsätzlich bei
Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen
Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung
dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft
genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein
Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende
Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden
Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines
verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt
werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen, welche die
Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende
Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete
Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt
beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine
Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor
der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die
betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich
indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände
als missbräuchlich erweisen (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE
AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
Es wurde bereits
erwogen (vgl. E. 2.3 oben), dass der Beurteilte, seitdem er erstmals am 24.
Februar 2025 in der Schweiz aufgefallen ist, mit verschiedenen Behörden im
Kontakt stand. So wurde er von der Polizei mehrfach kontrolliert, es wurde von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, in
dessen Verlauf er in Untersuchungs- und Sicherheitshaft versetzt wurde und bei
dem gemäss den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt eine
Landesverweisung zumindest im Raum stand, und er sprach mehrfach beim
Migrationsamt vor, ohne dass er je ein Asylgesuch gestellt hätte. Erst
anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025, als ihm
bewusst geworden sein dürfte, dass die zwangsweise Rückführung in sein
Heimatland nun kurz bevorsteht, äusserte er den Wunsch, in der Schweiz ein
Asylgesuch zu stellen. Hätte er aber tatsächlich die Absicht gehabt, in der
Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits viel früher
stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er am 22. Oktober 2025
dem Migrationsamt noch beteuert hatte, dass er seine Reisepapiere beschaffen
und der Wegweisung nachkommen werde, und er nun am 12. November 2025 zur
Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt wurde.
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch
offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, die in Rechtskraft erwachsene
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und seine damit verbundene
Rückführung nach Serbien abzuwenden. Der Haftgrund eines missbräuchlichen
Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art.
75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.
4.3 Das
Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach
eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der
Beurteilte gegen das bestehende Einreiseverbot vom 8. Oktober 2025 verstiess.
Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 4.1.2 oben). Auch dieser Haftgrund ist
vorliegend damit erfüllt.
5.
5.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
5.2 Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal auch eine
Hinterlegung seines Reisepasses nicht zielführend erscheint, nachdem ihn
ausländerrechtliche Regeln in der Vergangenheit bereits nicht interessierten,
und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann. Das gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung
von Zwangsmassnahmen bereits mehrfach hingewiesen wurde (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 3; Aktennotiz
Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben des Migrationsamts an den Beurteilten
vom 17. Oktober 2025). Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung
nicht entgegen, gab er doch anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 sowie
anlässlich der heutigen Verhandlung an, dass es ihm gut gehe, er lediglich ab
und zu Valium wegen Epilepsie einnehme. Die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) ist ausserdem im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.
5.3 Dass
eine Rückführung nach Serbien tatsächlich möglich ist, versteht sich von
selbst. Auch sprechen weder die herrschende politische Situation in Serbien noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Es ist aktuell zudem
nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Serbien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht. Er stellte zwar in der Zwischenzeit ein Asylgesuch in der Schweiz. Wie
bereits ausgeführt (E. 2.3 und 4.2 oben), erscheint das Gesuch jedoch rein
taktischer Natur, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern, und scheint der
Beurteilte darüber hinaus in erster Linie eine private Verfolgung geltend zu
machen. Letztendlich wird dies vom SEM abschliessend zu beurteilen sein. Aus
vorstehenden Gründen vermag aber auch das nun hängige Asylverfahren an der
Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft nichts zu ändern.
5.4 Die
Schweizer Behörden wahrten vorliegend auch das Beschleunigungsgebot. Das
Migrationsamt stellte über das SEM bereits am 22. Oktober 2025 einen
Rückübernahmeantrag an das Innenministerium in Belgrad. Nachdem am 24. Oktober
2025 zunächst ein negativer Bescheid gekommen war und die Fingerabdrücke des
Beurteilten nachgereicht werden mussten, stimmten die serbischen Behörden am
30. Oktober 2025 einer Rückübernahme zu. Das Migrationsamt verfügt über
einen gültigen Reisepass des Beurteilten und eine Rückführung wäre innert
weniger Tage möglich, wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 12. November
2025 auch ausführte. Mittlerweile stellte der Beurteilte aber, wie bereits
mehrfach erwähnt, ein Asylgesuch, das ans SEM weitergeleitet wurde. Das
Migrationsamt wird die Rückreise, wie es ebenfalls in der Verfügung vom 12.
November 2025 entsprechend ausführte, erst nach Beendigung des Asylverfahrens
organisieren können. Angesichts dieses Umstands erweist sich die Dauer der
verfügten Ausschaffungshaft von drei Monaten daher als gerechtfertigt und ist
zu bestätigen. Die zuständigen Behörden sind aber daran zu erinnern, dass das
Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer
2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.2). Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
6.2 Der
Beurteilte gab gegenüber dem Migrationsamt an, dass er eine unentgeltliche
Rechtsvertretung wünsche.
Die bedürftige
Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft
und die vom Migrationsamt verfügte Haftdauer beschränkt sich (vorerst) auf drei
Monate. Nach einer ersten Sichtung der Akten erschien der vorliegende Fall
weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen,
welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würden. Die amtliche
Verteidigung, die den Beurteilten im Strafverfahren verteidigt hatte, wurde
gestern telefonisch kontaktiert, über die Inhaftierung des Beurteilten, dessen
Wunsch, anwaltlich vertreten zu werden, und die vorläufige Einschätzung des
Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung informiert. Sie gab an, dass sie an
der heutigen Verhandlung nicht teilnehme und sie den Beurteilten telefonisch
kontaktiere. Heute war der Beurteilte nicht vertreten. Die vorläufige
Einschätzung hat sich anlässlich der heutigen Verhandlung aber bestätigt. Wie
aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird, bestehen weder hinsichtlich der
Haftgründe noch betreffend die Verhältnismässigkeit der Haft tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen
würden. Es bestehen daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen
Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche
Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum
11. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.