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Entscheid

AUS.2025.128

Anordnung der Ausschaffungshaft

14. November 2025Deutsch19 min

(nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Februar 2025 erstmals im Kanton Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.128

URTEIL

vom 14.

November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], aus

Serbien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 12. November 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Februar 2025 erstmals im Kanton Basel-Stadt

polizeilich kontrolliert, er wurde aber gleichentags wieder aus der

Polizeikontrolle entlassen. Am 14. April 2025 wurde der Beurteilte einer

weiteren Polizeikontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er mit

einem Festnahmebefehl ausgeschrieben ist. Mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 17. April 2025 wurde der Beurteilte in

Untersuchungshaft versetzt. Bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Nach der Haftentlassung wurde er mit

Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer

Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen. Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für

Migration (SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz ab

Ausreisedatum.

Kurz nach Ablauf

der Ausreisefrist wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, woraufhin

das Migrationsamt den Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz

bis am 19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut

von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen, woraufhin ihn

das Migrationsamt am 22. Oktober 2025 abermals aufforderte, die Schweiz und den

Schengen-Raum bis spätestens am 26. Oktober 2025 zu verlassen. Am 11. November

2025 erfolgte eine erneute polizeiliche Kontrolle des Beurteilten, woraufhin

der Beurteilte verhaftet wurde. Mit Verfügung vom 12. November 2025

ordnete das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche

Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 11.

Februar 2026, an. Am 14. November 2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist

der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich

der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen

Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Der

Beurteilte hat anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom

12.

November 2025 betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft ein

Asylgesuch gestellt.

2.2

Wer

ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens

grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]).

Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall

eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr

in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG

angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder

Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines

Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei

dies gefährdet sein muss. Stellt die sich in Ausschaffungshaft befindliche ausländische

Person während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den

Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht

notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das

Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der

Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem

Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125

II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

2.3

Der

Beurteilte wurde erstmals am 24. Februar 2025 in der Schweiz angetroffen und

war mehrfach mit den Schweizer Behörden im Kontakt. Vom 14. April 2025 bis am

8.

Oktober 2025 befand er sich in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass er

ein Asylgesuch gestellt hätte. Nach der Haftentlassung wurde dem Beurteilten

das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der vom Migrationsamt ausgesprochenen

Wegweisung sowie dem vom SEM verhängten Einreiseverbot gewährt, wobei der

Beurteilte auch gegenüber dem Migrationsamt nicht den Wunsch äusserte, ein

Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Ebenso wenig stellte er das Gesuch, als

er am 21. Oktober 2025 abermals von der Polizei festgenommen worden war

und am 22. Oktober 2025 eine Befragung beim Migrationsamt hatte. Erst

anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025 äusserte

er den Wunsch, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Der Beurteilte hätte

Dispositiv

das Asylgesuch demnach bereits viel früher stelle können und müssen, hätte er

tatsächlich Schutz in der Schweiz gewollt. Es ist vielmehr davon auszugehen,

dass er das Gesuch lediglich deshalb stellte, um den Vollzug der Wegweisung

bzw. der Rückführung in sein Heimatland zu vereiteln (vgl. auch E. 4.2

unten). Es kann bereits aufgrund dieser Ausgangslage mit einem Abschluss des

Asylverfahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden. Kommt hinzu, dass die

Angaben des Beurteilten zu seinen Asylgründen nicht sehr gehaltvoll ausfielen.

So gab er anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt lediglich an, dass

er Angst habe, nach Serbien zurückzukehren, da er dort in Gefahr sei und ihm «mit

Mord» gedroht worden sei. Er arbeite für die serbische Mafia und das Leben von

ihm und seiner Familie seien in Gefahr, wenn er zurückkehre. Nicht

nachvollziehbar erscheinen vor diesem Hintergrund seine Ausführungen anlässlich

der ergänzenden Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025, wonach

seine Familie aber nach wie vor in Serbien lebe. Anlässlich der heutigen

Verhandlung vermochte er diesen Umstand nicht wirklich zu erklären. Er meinte

nur, dass er längere Zeit für die Mafia gearbeitet habe, er ausgestiegen sei

und die Mafia ihm und seiner Familie erst etwas antun würde, wenn er

zurückkehre. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, ist

festzustellen, dass der Beurteilte bisher in erster Linie eine private

Verfolgung geltend zu machen scheint. Wie diese asylrechtlich letztlich zu

beurteilten ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Jedenfalls

sprechen auch diese Umstände dafür, dass in absehbarer Zeit mit dem Abschluss

des Asylverfahrens gerechnet werden kann und dass daher keine Vorbereitungshaft

angeordnet zu werden braucht und nachfolgend die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft zu prüfen sind.

3.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit

Verfügung des Migrationsamts vom 8. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

4.

4.1

4.1.1 Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Den Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

4.1.2 Im

vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr klarerweise zu bejahen. Der

Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen

Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Er reiste am 21. August

2024 in den Schengen-Raum ein und hat diesen ausweislich seines Passes nicht wieder

verlassen, bis er am 24. Februar 2025 einer polizeilichen Kontrolle in

Basel-Stadt unterzogen wurde. Dem Beurteilten wurden daraufhin seine

Ausweisdokumente abgenommen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er sich am 26.

Februar 2025 zu einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt vorzufinden habe

(vgl. Polizeirapport vom 24. Februar 2025). Zu diesem Termin ist er in der

Folge nicht erschienen. Am 4. März 2025 wurde er erneut von der Polizei

kontrolliert, wobei er für einen neuen Termin beim Migrationsamt am

7. März 2025 aufgeboten wurde. Auch von diesem Termin blieb der Beurteilte

fern (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 7. März 2025). Nachdem der Beurteilte

mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer

Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum weggewiesen worden war, wurde er nur wenige Tage nach Ablauf der

Ausreisefrist erneut in Basel aufgegriffen, woraufhin das Migrationsamt den

Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz bis am

19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut von der

Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen (vgl. Festnahme-Rapport

vom 21. Oktober 2025), wobei er einräumte, die Schweiz seit der Wegweisung nie

verlassen zu haben. Er gab an, er habe nicht ausreisen können, weil ihm die

Ausweispapiere gestohlen worden seien (vgl. Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 sowie Eröffnung der Überweisung an die

Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2025). Da der Beurteilte dem Migrationsamt

zu verstehen gab, dass er wisse, wo sich seine Papiere befinden würden, und er

versicherte, dass er sich, sollte er sie nicht erhältlich machen können, am

nächsten Tag bei den serbischen Behörden um Ersatzpapiere kümmere werde, wurde

ihm nochmals eine Ausreisefrist bis am 26. Oktober 2025 gewährt (vgl.

Aktennotiz Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben Migrationsamt an den

Beurteilten vom 22. Oktober 2025). Diese Behauptung, dass er der

Wegweisung nur aufgrund der fehlender Ausweispapiere nicht nachgekommen sei,

hat sich in der Folge allerdings offensichtlich als Schutzbehauptung erwiesen.

Denn am 11. November 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, und

zwar im Besitz seines serbischen Reisepasses (vgl. Festnahme-Rapport vom 11.

November 2025). Zunächst gab er an, er habe die Schweiz nie verlassen (vgl.

Eröffnung der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2025),

räumte in der Folge jedoch ein, nach Frankreich aus- und wieder in die Schweiz

eingereist zu sein (vgl. Befragungsprotoll des Migrationsamts vom 12. November

2025 S. 2). Dabei blieb er auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Damit hat

der Beurteilte nicht nur mehrfach die Ausreisefrist für seine Wegweisung aus

der Schweiz und dem Schengen-Raum missachtet, sondern auch das am

8. Oktober 2025 vom SEM ausgesprochene dreijährige Einreiseverbot für die

Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 brachte der Beurteilte

nun auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, in sein

Heimatland zurückzukehren. Dabei blieb er auch anlässlich der heutigen

Verhandlung, blieb er doch dabei, dass er am Asylgesuch festhalte. Es liegt

nach dem Gesagten nahe, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung

entweder in ein anderes Schengen-Land absetzen oder in der Schweiz untertauchen

würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG liegt damit vor.

4.2 Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids auch dann in Haft

genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).

Dieser Haftgrund

des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs greift grundsätzlich bei

Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen

Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung

dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft

genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein

Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende

Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden

Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines

verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt

werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen, welche die

Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende

Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete

Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt

beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem

illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine

Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor

der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die

betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich

indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände

als missbräuchlich erweisen (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE

AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

Es wurde bereits

erwogen (vgl. E. 2.3 oben), dass der Beurteilte, seitdem er erstmals am 24.

Februar 2025 in der Schweiz aufgefallen ist, mit verschiedenen Behörden im

Kontakt stand. So wurde er von der Polizei mehrfach kontrolliert, es wurde von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, in

dessen Verlauf er in Untersuchungs- und Sicherheitshaft versetzt wurde und bei

dem gemäss den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt eine

Landesverweisung zumindest im Raum stand, und er sprach mehrfach beim

Migrationsamt vor, ohne dass er je ein Asylgesuch gestellt hätte. Erst

anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025, als ihm

bewusst geworden sein dürfte, dass die zwangsweise Rückführung in sein

Heimatland nun kurz bevorsteht, äusserte er den Wunsch, in der Schweiz ein

Asylgesuch zu stellen. Hätte er aber tatsächlich die Absicht gehabt, in der

Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits viel früher

stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er am 22. Oktober 2025

dem Migrationsamt noch beteuert hatte, dass er seine Reisepapiere beschaffen

und der Wegweisung nachkommen werde, und er nun am 12. November 2025 zur

Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt wurde.

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch

offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, die in Rechtskraft erwachsene

Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und seine damit verbundene

Rückführung nach Serbien abzuwenden. Der Haftgrund eines missbräuchlichen

Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art.

75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.

4.3 Das

Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach

eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der

Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der

Beurteilte gegen das bestehende Einreiseverbot vom 8. Oktober 2025 verstiess.

Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 4.1.2 oben). Auch dieser Haftgrund ist

vorliegend damit erfüllt.

5.

5.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

5.2 Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal auch eine

Hinterlegung seines Reisepasses nicht zielführend erscheint, nachdem ihn

ausländerrechtliche Regeln in der Vergangenheit bereits nicht interessierten,

und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann. Das gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung

von Zwangsmassnahmen bereits mehrfach hingewiesen wurde (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 3; Aktennotiz

Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben des Migrationsamts an den Beurteilten

vom 17. Oktober 2025). Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung

nicht entgegen, gab er doch anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 sowie

anlässlich der heutigen Verhandlung an, dass es ihm gut gehe, er lediglich ab

und zu Valium wegen Epilepsie einnehme. Die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) ist ausserdem im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.

5.3 Dass

eine Rückführung nach Serbien tatsächlich möglich ist, versteht sich von

selbst. Auch sprechen weder die herrschende politische Situation in Serbien noch

andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Es ist aktuell zudem

nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Serbien

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht. Er stellte zwar in der Zwischenzeit ein Asylgesuch in der Schweiz. Wie

bereits ausgeführt (E. 2.3 und 4.2 oben), erscheint das Gesuch jedoch rein

taktischer Natur, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern, und scheint der

Beurteilte darüber hinaus in erster Linie eine private Verfolgung geltend zu

machen. Letztendlich wird dies vom SEM abschliessend zu beurteilen sein. Aus

vorstehenden Gründen vermag aber auch das nun hängige Asylverfahren an der

Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft nichts zu ändern.

5.4 Die

Schweizer Behörden wahrten vorliegend auch das Beschleunigungsgebot. Das

Migrationsamt stellte über das SEM bereits am 22. Oktober 2025 einen

Rückübernahmeantrag an das Innenministerium in Belgrad. Nachdem am 24. Oktober

2025 zunächst ein negativer Bescheid gekommen war und die Fingerabdrücke des

Beurteilten nachgereicht werden mussten, stimmten die serbischen Behörden am

30. Oktober 2025 einer Rückübernahme zu. Das Migrationsamt verfügt über

einen gültigen Reisepass des Beurteilten und eine Rückführung wäre innert

weniger Tage möglich, wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 12. November

2025 auch ausführte. Mittlerweile stellte der Beurteilte aber, wie bereits

mehrfach erwähnt, ein Asylgesuch, das ans SEM weitergeleitet wurde. Das

Migrationsamt wird die Rückreise, wie es ebenfalls in der Verfügung vom 12.

November 2025 entsprechend ausführte, erst nach Beendigung des Asylverfahrens

organisieren können. Angesichts dieses Umstands erweist sich die Dauer der

verfügten Ausschaffungshaft von drei Monaten daher als gerechtfertigt und ist

zu bestätigen. Die zuständigen Behörden sind aber daran zu erinnern, dass das

Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer

2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.2). Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

6.

6.1 Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

6.2 Der

Beurteilte gab gegenüber dem Migrationsamt an, dass er eine unentgeltliche

Rechtsvertretung wünsche.

Die bedürftige

Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft

und die vom Migrationsamt verfügte Haftdauer beschränkt sich (vorerst) auf drei

Monate. Nach einer ersten Sichtung der Akten erschien der vorliegende Fall

weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen,

welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würden. Die amtliche

Verteidigung, die den Beurteilten im Strafverfahren verteidigt hatte, wurde

gestern telefonisch kontaktiert, über die Inhaftierung des Beurteilten, dessen

Wunsch, anwaltlich vertreten zu werden, und die vorläufige Einschätzung des

Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung informiert. Sie gab an, dass sie an

der heutigen Verhandlung nicht teilnehme und sie den Beurteilten telefonisch

kontaktiere. Heute war der Beurteilte nicht vertreten. Die vorläufige

Einschätzung hat sich anlässlich der heutigen Verhandlung aber bestätigt. Wie

aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird, bestehen weder hinsichtlich der

Haftgründe noch betreffend die Verhältnismässigkeit der Haft tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen

würden. Es bestehen daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen

Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche

Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher

abzuweisen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum

11. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.