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Entscheid

AUS.2025.130

Ausschaffungshaft

17. November 2025Deutsch25 min

Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom SEM mit Entscheid vom 14. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.130

URTEIL

vom 17.

November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Benjamin Appius,

Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 14. November 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) stellte am 4. Mai 2018 erstmals ein Asylgesuch in der

Schweiz, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 20. Juni

2018 nicht eintrat, da Deutschland zuständig für das Asylverfahren war. Im

Zeitpunkt des Nichteintretensentscheid befand sich der Beurteilte bereits nicht

mehr in der Schweiz. Am 11. Dezember 2023 reichte er ein erneutes

Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom SEM mit Entscheid vom 14. Februar

2024 abgewiesen und der Beurteilte wurde aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen.

Seit seiner

Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2019 wurde

der Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre ab 18. Juli

2019) sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2021

wurde er wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von

siebzig Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Mai 2021

wurde er wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von fünfzehn

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt;

-

Mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 wurde er

wegen Sachbeschädigung, rechtswidriger Einreise, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

gewerbsmässigen Diebstahls und Hinderung einer Amtshandlung zu einer

Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten sowie einer Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Ausserdem wurde er für die Dauer von sieben

Jahren des Landes verwiesen;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom

14. Mai 2024 wurde

er wegen mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt),

Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs zu einer Geldstrafe von neunzig

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt;

Bis am 30.

Januar 2025 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich motivierter Haft zur

Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 14. Mai 2024. Am 19. Februar 2025 wurde er im

Kanton Basel-Stadt von Mitarbeitenden des Zolls kontrolliert, wobei

festgestellt wurde, dass er von den Behörden in Basel-Stadt zur Verhaftung

ausgeschrieben war. Daraufhin wurde er vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

zunächst in Untersuchungs- und dann in Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 wurde der Beurteilte wegen

mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher, teilweise

geringfügiger Sachbeschädigung, Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu

einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.–

verurteilt. Ausserdem wurde eine lebenslange Landesverweisung ausgesprochen und

diese im Schengener Informationssystem eingetragen. Mit Entscheid des Straf-

und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 11. August 2025 wurde der Beurteilte am

7. September 2025 bedingt aus der Haft entlassen (Probezeit ein Jahr für die

Reststrafe von 102 Tagen). Nach seiner Haftentlassung sprach der Beurteilte am

9. September 2025 beim Migrationsamt vor und wurde für einen nächsten

Vorsprachetermin am 16. September 2025 aufgeboten. Von diesem blieb er fern und

galt fortan als verschwunden. Am 13. November 2025 wurde der Beurteilte von der

Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am 14. November

2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte,

eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 14. Mai 2026 um

9.00 Uhr. Am 17. November 2025 fand eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten

sein Rechtsbeistand, Advokat MLaw Benjamin Appius, sowie die Vertreterin des

Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei

unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hält an seiner

Verfügung vom 14. November 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen

Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die

schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 17.

November 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Der Beurteilte

macht in formeller Hinsicht geltend, das Migrationsamt Basel-Stadt sei nicht

zuständig gewesen zur Verfügung der Ausschaffungshaft. Ende April 2024 sei der

Beurteilte dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilt worden, weshalb die

Zuständigkeit bei diesem liege. Allenfalls sei auch der Kanton Solothurn

zuständig, der zuvor mit dem Vollzug der Wegweisung betraut gewesen sei.

Dieser Einwand

erweist sich als unbegründet. Wird strafrechtlich eine Landesverweisung

angeordnet, sind die Behörden des Urteilskantons zuständig (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 153). Wird über eine

ausländische Person mehrere strafrechtliche Landesverweisungen aus

verschiedenen Kantonen verhängt, ist, sobald die Landesverweisungen gemeinsam

zu vollziehen sind, für deren Vollzug derjenige Kanton zuständig, der die

später endende Landesverweisung angeordnet hat (Art. 14a Abs. 3 der Verordnung

zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz

[V-StGB-MStG-JStG, SR 311.01]; vgl. ferner Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz. 153). Der Beurteilte wurde zuletzt mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 mit einer lebenslangen Landesverweisung belegt,

womit seit Rechtskraft dieses Urteils der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug

zuständig ist.

3.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit

Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 für die Dauer von

sieben Jahren des Landes verwiesen. Sodann wurde er mit Entscheid des SEM vom

14.

Februar 2024 erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Und schliesslich

wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 lebenslang

des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde. Sämtliche Urteile sind in Rechtskraft

erwachsen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

4.

4.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt, so mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2021 (einfacher

Diebstahl), mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 (gewerbsmässiger

Diebstahl) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025

(mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl). Beim Diebstahl handelt es sich um

ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG gegeben ist.

4.2

4.2.1

Sodann

kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht

nach Art. 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann

vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II

56.

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

4.2.2

Der

Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach

an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl.

Befragungsprotokoll des Migrationsamts Solothurn vom 22. März 2023; Befragungsprotokoll

Migrationsamt vom 9. September 2025 S. 5 f.; Befragungsprotokoll Migrationsamt

vom 14. November 2025 S. 3). Der Beurteilte hat bisher auch nichts zur

Papierbeschaffung unternommen, er hat sich um seine Mitwirkungspflichten

regelrecht foutiert. Seine Beteuerung, dass er sich darum bemüht habe, seine

Papiere zu beschaffen und er dies auch weiterhin tun werde (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 2 und 4), sind als

reine Schutzbehauptungen zu werten, weigerte er sich doch ebenso, Kontakt mit

den algerischen Behörden aufzunehmen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom

14.

November 2025 S. 4 unten und 5 oben) und eine Freiwilligkeitserklärung

zu Händen der algerischen Behörden zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll

Migrationsamt vom 9. September 2025 S. 6). Es erscheint evident, dass der

Beurteilte nicht gewillt ist, etwas dazu beizutragen, dass seine Heimkehr nach

Algerien möglich wird, und er auch nicht bereit ist, die Heimkehr aus freien

Stücken anzutreten. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte

Verhalten spricht für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit verschiedenen Alias-Namen

und Geburtsdaten verzeichnet ist ([...] und [...]: vgl. Strafregisterauszug vom

14.

November 2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr

spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz.

12.97). Seine heutigen Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, dass er

seinen richtigen Namen habe angeben müssen, sind unglaubhaft und als

Schutzbehauptungen zu werten, zumal er zunächst nur mit dem Alias-Namen [...]

konfrontiert angab, es sei seine erste Kontrolle gewesen und er habe es nicht

besser gewusst, womit sich die zweite Falschangabe dann aber nicht erklären

liesse. Ausserdem gab er im Asylverfahren noch an, eine andere Person habe ihm

geraten, Falschangaben zu tätigen (vgl. Asylanhörung vom 5. Februar 2024 S. 2).

Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl.

die Ausführungen zum Sachverhalt oben sowie der Strafregisterauszug vom 14.

November 2025), was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende

Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als

bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ferner ist der

Beurteilte offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften

und an behördliche Anordnungen zu halten. So stellte der Beurteilte zwar am

4.

Mai 2018 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch, wartete aber den Entscheid

des SEM nicht ab, sondern galt als unkontrolliert abgereist, was vom

Beurteilten auch gar nicht wirklich bestritten wird (vgl. etwa Befragungsprotokoll

Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 5; heutiges Verhandlungsprotokoll).

Als der Beurteilte sodann am 16. Juli 2023 aus der Haft entlassen wurde, welche

er namentlich im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts

Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 zu verbüssen hatte, wurde er aufgefordert,

sich bei der ORS Service AG für die Zuteilung zu einer Unterkunft zu melden

(vgl. E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023). Dort ist der

Beurteilte allerdings nie eingetroffen (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin der ORS

Service AG vom 21. Juli 2023). Heute behauptete der Beurteilte zwar, es

sei ihm freigestellt worden, ob er sich dort melde oder nicht. Dies geht aber

aus der E-Mail des Migrationsamts Solothurn an die Justizvollzugsanstalt

Lenzburg vom 11. Juli 2023 anders hervor. Zu erwähnen ist weiter, dass der

Beurteilte, nachdem sein zweites Asylgesuch in der Schweiz mit Entscheid des SEM

vom 14. Februar 2024 abgewiesen worden war, am 24. April 2024 dem Kanton

Basel-Landschaft zugewiesen wurde. Ab dem 21. Februar 2025 galt er dort dann

als verschwunden (vgl. Meldung der Sozialhilfe-Asyl Basel-Landschaft vom 24.

Februar 2025). Sein Verschwinden lässt sich zwar damit erklären, dass er am 19.

Februar 2025 im Kanton Basel-Stadt festgenommen worden war und sich bis am 7.

September 2025 in strafrechtlich motivierter Haft befunden hatte (vgl. dazu den

Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 11. August

2025). Allerdings erachtete er es offensichtlich nicht als notwendig, dies den

zuständigen Behörden im Kanton Basel-Landschaft mitzuteilen bzw. den Behörden

im Kanton Basel-Stadt seine Meldepflicht mitzuteilen und sie zu bitten, die

Behörden im Kanton Basel-Landschaft zu informieren. Heute behauptete er zwar,

dass er dies getan habe. Aus den Akten geht ein entsprechendes Ersuchen jedoch

nicht hervor. Nach seiner Haftentlassung wurde der Beurteilte am 9. September

2025.

vom Migrationsamt befragt, es wurde mit ihm ein Vorsprachetermin am 16.

September 2025 vereinbart und er wurde angewiesen, sich um die Beschaffung

seiner Papiere zu kümmern. Vom Vorsprachetermin am 16. September 2025

blieb der Beurteilte dann fern und galt fortan als verschwunden. Daran ändert,

entgegen der Auffassung des Beurteilten, nichts, dass das Migrationsamt von

seiner Wohnsituation im Kanton Basel-Landschaft gewusst haben dürfte. Es ist

nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt, nachdem der Beurteilte unentschuldigt

vom Vorsprachetermin ferngeblieben ist und auch in der Folgezeit nicht mehr aufgetaucht

ist, den Beurteilten beim SEM am 8. Oktober 2025 als verschwunden meldete. Anlässlich

der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass er die

Nothilfebestätigung den Behörden im Kanton Basel-Landschaft gezeigt habe und

diese ihm bestätigt hätten, dass er den Vorsprachetermin vom 16. September 2025

nur wahrzunehmen habe, wenn er seine Papierbeschaffung habe vorantreiben

können. Da er diesbezüglich nichts Neues vorzuweisen gehabt habe, sei er nicht

aufgetaucht. Auch diese Ausführungen sind klarerweise als Schutzbehauptungen zu

werten. Mit der Bestätigung für die Nothilfe wurde der Beurteilte aufgefordert,

sich um die Beschaffung der Papiere bei den Heimatbehörden sowie, falls

notwendig, bei Bekannten oder Verwandten zu bemühen. Zudem wurde er angewiesen,

dem Migrationsamt bis zum nächsten Vorsprachetermin Rechenschaft abzulegen,

inwieweit seine Bemühungen erfolgreich gewesen sind. Es ist bei dieser Ausgangslage

kaum denkbar, dass die Behörden im Kanton Basel-Landschaft dem Beurteilten

bestätigten, dass er dem Vorsprachetermin fernbleiben könne. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass er durch sein Fernbleiben allfällige Zwangsmassnahmen vom

Migrationsamt zu vereiteln versuchte, nachdem ihm anlässlich der Befragung vom

9.

September 2025 bereits angedroht worden war, dass er eine letzte Chance

erhalte und das Migrationsamt Zwangsmassnahmen wie die Ausschaffungshaft zu

prüfen habe, sollte er bis zum nächsten Vorsprachetermin vom 16. September

2025.

keine Bemühungen zur Papierbeschaffung vorweisen können (vgl. Befragungsprotokoll

des Migrationsamts vom 9. September 2025 S. 6). Diese Annahme wird dadurch

untermauert, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 14. November 2025

noch freimütig einräumte, dass er untergetaucht sei, um eine allfällige

drohende Ausschaffungshaft zu verhindern (vgl. Befragungsprotokoll des

Migrationsamts vom 14. November 2025 S. 3).

Der Beurteilte zeigt

damit nicht nur deutlich, dass er keinerlei Bereitschaft hat, sich an

bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten, sondern schreckt er

offensichtlich auch nicht davor zurück, die Vollzugshandlungen des

Migrationsamts durch Untertauchen zu vereiteln. Die vorstehenden Umstände

zeigen zudem, dass dem Beurteilten nun bewusst ist, dass sein bisher rein

passives Verhalten Konsequenzen nach sich ziehen kann und dass die Schweizer

Behörden den Vollzug seiner Landesverweisung ernsthaft und, soweit notwendig, auch

gegen seinen Willen vorantreiben. Es ist daher zu befürchten, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins

Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Beurteilten anlässlich der

Befragung vom 14. November 2025 zusätzlich unterstrichen, gab er doch an, die

Lösung seiner Probleme sei, die Schweiz zu verlassen. Er liess gar verlauten,

dass er vor seiner Festnahme geplant gehabt habe, noch in diesem Monat aus der

Schweiz auszureisen. Er liess sich nicht einmal davon beeindrucken, dass ihm

dies aufgrund der fehlenden Papiere nicht möglich sei. Vielmehr führte er aus,

er wisse, dass er Reisedokumente benötige. Er könne die Weiterreise aber auch

ohne solche vornehmen, so, wie er bereits in die Schweiz eingereist sei (vgl. Befragungsprotokoll

Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 3 f.). Auch anlässlich der heutigen

Verhandlung liess er verlauten, dass er plane, in ein anderes Land ausserhalb

des Schengen-Raums zu gehen, und er dies auch ohne Papiere machen könne. Es

besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft

als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

5.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 4.2.2 oben) ist

auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er reiste

zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und der Schweiz umher [vgl.

dazu Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 5; Asylanhörung

vom 5. Februar 2024 S. 3]) an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder

Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal die von ihm unter keinen Umständen

gewollte Rückführung nach Algerien nun immer näher rückt. Die Inhaftierung

stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung

sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als

gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung

(er wurde bereits zwei Mal und zuletzt lebenslang des Landes verwiesen)

überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch

gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, gab er doch

zuletzt an, dass es ihm gut gehe, zumal die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch sind

aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung

mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b;

BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi

Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

5.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Die von ihm im Asylverfahren gemachten Fluchtgründe wurde vom

SEM im Entscheid vom 24. Februar 2024 geprüft, worauf verwiesen werden kann.

5.4

Bereits

als sich der Beurteilte im Strafverfahren im Kanton Solothurn in Haft befand,

leitete das Migrationsamt Solothurn im Hinblick auf eine allfällige

Landesverweisung am 5. Oktober 2022 bzw. erneut am 14. Februar 2023 die

Rückkehrunterstützung beim SEM ein. Am 13. März 2023 teilte das Migrationsamt

dem SEM mit, dass mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März

2023.

eine siebenjährige Landesverweisung ausgesprochen wurde, am 22. März

2023.

führte es eine Befragung mit dem Beurteilten durch und leitete diese

gleichentags ans SEM weiter. Am 26. April 2023 stellte das SEM gestützt auf

diese Informationen die Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Am

6.

Juli 2023 fragte das Migrationsamt beim SEM nach dem Stand des

Identifikationsprozesses, dies im Hinblick auf die bevorstehende Haftentlassung

des Beurteilten am 16. Juli 2023. Da keine Rückmeldung vorlag und die

Rückreiseunterstützung bei den algerischen Behörden offenbar seit dem Jahr 2022

blockiert war, wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft

entlassen, obschon die Anordnung einer Ausschaffungshaft im Raum gestanden wäre

(vgl. E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023). Es trifft

Dispositiv

demnach entgegen der Auffassung des Beurteilten offensichtlich nicht zu, dass

die solothurnischen Behörden untätig gewesen sind. Vielmehr sind sie mit ihrem

Vorgehen nicht nur dem Beschleunigungsgebot nachgekommen, sondern beachteten

dabei auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, indem sie von der Anordnung von Zwangsmassnahmen

absahen. Nachdem der Beurteilte in der Folge das Asylgesuch in der Schweiz

gestellt und das SEM dieses mit Entscheid vom 14. Februar 2024 abgewiesen

hatte, trat er per 29. April 2024 kurzzeitig in den Kanton Basel-Landschaft

über und wurde am 19. Februar 2025 in einem Strafverfahren im Kanton

Basel-Stadt in strafrechtliche Haft genommen. Mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 wurde über den Beurteilten eine lebenslange

Landesverweisung ausgesprochen. Im Hinblick auf die bedingte Entlassung des

Beurteilten erkundigte sich das Migrationsamt am 3. September 2025 beim

SEM nach dem Verfahrensstand, wobei es die Rückmeldung erhielt, dass der

Identifikationsantrag nach wie vor hängig sei und regelmässig bei den

algerischen Behörden gemahnt werde. Das Migrationsamt hielt den Beurteilten zudem

mehrfach dazu an, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, und fragte ihn

letztmals am 14. November 2025, ob er bereit sei, Kontakt mit den

Heimatbehörden aufzunehmen. Die Schweizer Behörden kamen dem

Beschleunigungsgebot demnach klarerweise nach. Dass das Verfahren derzeit nicht

vorangeht, ist einerseits auf die Heimatbehörden des Beurteilten und

andererseits auf seine mangelnde Mitwirkung zurückzuführen.

5.5 Wie

vorstehend erwogen, stellte das SEM bereits am 26. April 2023 die

Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Da bisher noch keine

Rückmeldung erfolgte, erachtet der Rechtsvertreter des Beurteilten die Haft als

ungeeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, und damit als

unverhältnismässig.

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2).

Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur

dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023 E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

Aus den Akten

wird ersichtlich, dass der Beurteilte im Jahr 2015 offenbar unter den

vorliegend bekannten Personalien und mit einem bis am 22. Juli 2025 gültigen

Pass einen Schengen-Visumsantrag stellte (vgl. Mitteilung des SEM vom 6.

Oktober 2022). Bereits aufgrund dieses Umstands ist davon auszugehen, dass von

den algerischen Behörden eine positive Rückmeldung betreffend Identifikation

kommt und eine Rückführung nach Algerien möglich ist. Es trifft zwar zu, dass

die Identifikationsanfrage bereits seit einiger Zeit bei den algerischen

Behörden hängig ist. Bei der Dauer der Identifikation komme es gemäss den

heutigen Angaben der Vertreterin des Migrationsamts immer darauf an, wie viele

Informationen die algerischen Behörden von den jeweiligen Personen erhalten und

wie lange die Personen sich bereits in Europa aufhalten würden. In der Regel dauere

der Prozess zwar nur einige Monate bis zu einem Jahr, allerdings gebe es andere

Fälle, bei denen der Prozess vergleichbar lange dauere, wie beim Beurteilten. Der

Beurteilte ist damit nicht ein Einzelfall. Aus der in den Akten befindlichen

E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023 wird sodann ersichtlich,

dass vermutlich in den Jahren 2022 und 2023 die Rückkehrunterstützung bei den

algerischen Behörden blockiert gewesen sein dürfte. Die Vertreterin des

Migrationsamts konnte heute den genauen Zeitraum nicht nennen, bestätigte aber,

dass es Perioden gab, in denen die algerischen Behörden auf die

Identifikationsanfragen der Schweizer Behörden nicht reagierten. Aktuell ist

bekannt, und dies wurde von der Vertreterin des Migrationsamts anlässlich der

heutigen Verhandlung auch bestätigt, dass die Zusammenarbeit mit den

algerischen Behörden gut läuft und regelmässig Personen als algerische

Staatsangehörige identifiziert werden. Die Vertreterin des Migrationsamts

bestätigte zudem, dass im Fall einer gescheiterten Identifikation entsprechende

Rückmeldungen der algerischen Behörden erfolgen. Das SEM mahnt die algerischen

Behörden in regelmässigen Abständen, wobei in dieser Hinsicht bekannt ist, dass

die entsprechenden Schreiben regelmässig unter Beilage einer Liste mit den noch

offenen Anfragen erfolgt. Es ist demnach, entgegen der Auffassung des

Beurteilten, nicht so, dass Anfragen bzw. Mahnschreiben konkret in Bezug auf

den Beurteilten unbeantwortet blieben, sondern es kann davon ausgegangen

werden, dass sich der Name des Beurteilten auf der Liste der offenen Fälle findet.

Wie vorstehend unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, fiel der

Beurteilte bisher durch unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung auf.

Er hätte es aber selbst in der Hand, den Vollzug der Landesverweisung durch

seine Mitwirkung massiv zu beschleunigen und damit die Dauer der Inhaftierung deutlich

zu verkürzen, was bei der Prüfung der Absehbarkeit, wie vorstehend ausgeführt,

zu berücksichtigen ist. In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht die Rede

davon sein, dass die vorzitierten hohen Anforderungen für die Annahme fehlender

Absehbarkeit erfüllt sind. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist

damit erfüllt.

5.6 Was

die Dauer der angeordneten Haft betrifft, ist zu berücksichtigen, dass bekannt

ist, dass nach einer künftigen positiven Identifizierung ein

Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden organisiert werden muss, was

angesichts der beschränkten Anzahl an Plätzen abermals einige Wochen, wenn

nicht Monate, in Anspruch nehmen kann. Nach dem Counselling-Gespräch dauert es

dann erfahrungsgemäss etwa zwei Monate, bis mit einer Rückmeldung der

algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es benötigt einen weiteren

Monat, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26.

Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden

Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung, erscheint die

vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als

verhältnismässig. Der Beurteilte wird aber darauf hingewiesen, dass er einen

Monat nach der heutigen Verhandlung jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen

kann, um die Voraussetzungen der Haft überprüfen zu lassen.

6.

6.1 Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig

und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

6.2 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten

drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2025

eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu

bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist

dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat MLaw Benjamin

Appius zu bewilligen.

MLaw Benjamin

Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse

zu entschädigen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu

beanstanden. Hinzukommen 2.25 Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung

(inkl. Vorbesprechung und Nachbearbeitung des Falls), die geltend gemachte

Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag

der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 14.

Mai 2026, 09.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin

Appius, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.–

und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 125.15, insgesamt also CHF 1'670.15 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Benjamin Appius)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.