AUS.2025.130
Ausschaffungshaft
17. November 2025Deutsch25 min
Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom SEM mit Entscheid vom 14. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.130
URTEIL
vom 17.
November 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Benjamin Appius,
Advokat,
Clarastrasse 51, 4005 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 14. November 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) stellte am 4. Mai 2018 erstmals ein Asylgesuch in der
Schweiz, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 20. Juni
2018 nicht eintrat, da Deutschland zuständig für das Asylverfahren war. Im
Zeitpunkt des Nichteintretensentscheid befand sich der Beurteilte bereits nicht
mehr in der Schweiz. Am 11. Dezember 2023 reichte er ein erneutes
Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom SEM mit Entscheid vom 14. Februar
2024 abgewiesen und der Beurteilte wurde aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen.
Seit seiner
Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2019 wurde
der Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre ab 18. Juli
2019) sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2021
wurde er wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von
siebzig Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Mai 2021
wurde er wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von fünfzehn
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt;
-
Mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 wurde er
wegen Sachbeschädigung, rechtswidriger Einreise, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
gewerbsmässigen Diebstahls und Hinderung einer Amtshandlung zu einer
Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten sowie einer Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Ausserdem wurde er für die Dauer von sieben
Jahren des Landes verwiesen;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom
14. Mai 2024 wurde
er wegen mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt),
Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs zu einer Geldstrafe von neunzig
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt;
Bis am 30.
Januar 2025 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich motivierter Haft zur
Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 14. Mai 2024. Am 19. Februar 2025 wurde er im
Kanton Basel-Stadt von Mitarbeitenden des Zolls kontrolliert, wobei
festgestellt wurde, dass er von den Behörden in Basel-Stadt zur Verhaftung
ausgeschrieben war. Daraufhin wurde er vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
zunächst in Untersuchungs- und dann in Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 wurde der Beurteilte wegen
mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher, teilweise
geringfügiger Sachbeschädigung, Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu
einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.–
verurteilt. Ausserdem wurde eine lebenslange Landesverweisung ausgesprochen und
diese im Schengener Informationssystem eingetragen. Mit Entscheid des Straf-
und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 11. August 2025 wurde der Beurteilte am
7. September 2025 bedingt aus der Haft entlassen (Probezeit ein Jahr für die
Reststrafe von 102 Tagen). Nach seiner Haftentlassung sprach der Beurteilte am
9. September 2025 beim Migrationsamt vor und wurde für einen nächsten
Vorsprachetermin am 16. September 2025 aufgeboten. Von diesem blieb er fern und
galt fortan als verschwunden. Am 13. November 2025 wurde der Beurteilte von der
Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am 14. November
2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte,
eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 14. Mai 2026 um
9.00 Uhr. Am 17. November 2025 fand eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten
sein Rechtsbeistand, Advokat MLaw Benjamin Appius, sowie die Vertreterin des
Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei
unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hält an seiner
Verfügung vom 14. November 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen
Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die
schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 17.
November 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Der Beurteilte
macht in formeller Hinsicht geltend, das Migrationsamt Basel-Stadt sei nicht
zuständig gewesen zur Verfügung der Ausschaffungshaft. Ende April 2024 sei der
Beurteilte dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilt worden, weshalb die
Zuständigkeit bei diesem liege. Allenfalls sei auch der Kanton Solothurn
zuständig, der zuvor mit dem Vollzug der Wegweisung betraut gewesen sei.
Dieser Einwand
erweist sich als unbegründet. Wird strafrechtlich eine Landesverweisung
angeordnet, sind die Behörden des Urteilskantons zuständig (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 153). Wird über eine
ausländische Person mehrere strafrechtliche Landesverweisungen aus
verschiedenen Kantonen verhängt, ist, sobald die Landesverweisungen gemeinsam
zu vollziehen sind, für deren Vollzug derjenige Kanton zuständig, der die
später endende Landesverweisung angeordnet hat (Art. 14a Abs. 3 der Verordnung
zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz
[V-StGB-MStG-JStG, SR 311.01]; vgl. ferner Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz. 153). Der Beurteilte wurde zuletzt mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 mit einer lebenslangen Landesverweisung belegt,
womit seit Rechtskraft dieses Urteils der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug
zuständig ist.
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit
Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 für die Dauer von
sieben Jahren des Landes verwiesen. Sodann wurde er mit Entscheid des SEM vom
14.
Februar 2024 erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Und schliesslich
wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 lebenslang
des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde. Sämtliche Urteile sind in Rechtskraft
erwachsen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
4.
4.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt, so mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2021 (einfacher
Diebstahl), mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 (gewerbsmässiger
Diebstahl) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025
(mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl). Beim Diebstahl handelt es sich um
ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG gegeben ist.
4.2
4.2.1
Sodann
kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht
nach Art. 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann
vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II
56.
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
4.2.2
Der
Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach
an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl.
Befragungsprotokoll des Migrationsamts Solothurn vom 22. März 2023; Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 9. September 2025 S. 5 f.; Befragungsprotokoll Migrationsamt
vom 14. November 2025 S. 3). Der Beurteilte hat bisher auch nichts zur
Papierbeschaffung unternommen, er hat sich um seine Mitwirkungspflichten
regelrecht foutiert. Seine Beteuerung, dass er sich darum bemüht habe, seine
Papiere zu beschaffen und er dies auch weiterhin tun werde (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 2 und 4), sind als
reine Schutzbehauptungen zu werten, weigerte er sich doch ebenso, Kontakt mit
den algerischen Behörden aufzunehmen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom
14.
November 2025 S. 4 unten und 5 oben) und eine Freiwilligkeitserklärung
zu Händen der algerischen Behörden zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 9. September 2025 S. 6). Es erscheint evident, dass der
Beurteilte nicht gewillt ist, etwas dazu beizutragen, dass seine Heimkehr nach
Algerien möglich wird, und er auch nicht bereit ist, die Heimkehr aus freien
Stücken anzutreten. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte
Verhalten spricht für bestehende Untertauchensgefahr.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit verschiedenen Alias-Namen
und Geburtsdaten verzeichnet ist ([...] und [...]: vgl. Strafregisterauszug vom
14.
November 2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr
spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz.
12.97). Seine heutigen Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, dass er
seinen richtigen Namen habe angeben müssen, sind unglaubhaft und als
Schutzbehauptungen zu werten, zumal er zunächst nur mit dem Alias-Namen [...]
konfrontiert angab, es sei seine erste Kontrolle gewesen und er habe es nicht
besser gewusst, womit sich die zweite Falschangabe dann aber nicht erklären
liesse. Ausserdem gab er im Asylverfahren noch an, eine andere Person habe ihm
geraten, Falschangaben zu tätigen (vgl. Asylanhörung vom 5. Februar 2024 S. 2).
Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl.
die Ausführungen zum Sachverhalt oben sowie der Strafregisterauszug vom 14.
November 2025), was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende
Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als
bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ferner ist der
Beurteilte offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften
und an behördliche Anordnungen zu halten. So stellte der Beurteilte zwar am
4.
Mai 2018 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch, wartete aber den Entscheid
des SEM nicht ab, sondern galt als unkontrolliert abgereist, was vom
Beurteilten auch gar nicht wirklich bestritten wird (vgl. etwa Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 5; heutiges Verhandlungsprotokoll).
Als der Beurteilte sodann am 16. Juli 2023 aus der Haft entlassen wurde, welche
er namentlich im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts
Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 zu verbüssen hatte, wurde er aufgefordert,
sich bei der ORS Service AG für die Zuteilung zu einer Unterkunft zu melden
(vgl. E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023). Dort ist der
Beurteilte allerdings nie eingetroffen (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin der ORS
Service AG vom 21. Juli 2023). Heute behauptete der Beurteilte zwar, es
sei ihm freigestellt worden, ob er sich dort melde oder nicht. Dies geht aber
aus der E-Mail des Migrationsamts Solothurn an die Justizvollzugsanstalt
Lenzburg vom 11. Juli 2023 anders hervor. Zu erwähnen ist weiter, dass der
Beurteilte, nachdem sein zweites Asylgesuch in der Schweiz mit Entscheid des SEM
vom 14. Februar 2024 abgewiesen worden war, am 24. April 2024 dem Kanton
Basel-Landschaft zugewiesen wurde. Ab dem 21. Februar 2025 galt er dort dann
als verschwunden (vgl. Meldung der Sozialhilfe-Asyl Basel-Landschaft vom 24.
Februar 2025). Sein Verschwinden lässt sich zwar damit erklären, dass er am 19.
Februar 2025 im Kanton Basel-Stadt festgenommen worden war und sich bis am 7.
September 2025 in strafrechtlich motivierter Haft befunden hatte (vgl. dazu den
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 11. August
2025). Allerdings erachtete er es offensichtlich nicht als notwendig, dies den
zuständigen Behörden im Kanton Basel-Landschaft mitzuteilen bzw. den Behörden
im Kanton Basel-Stadt seine Meldepflicht mitzuteilen und sie zu bitten, die
Behörden im Kanton Basel-Landschaft zu informieren. Heute behauptete er zwar,
dass er dies getan habe. Aus den Akten geht ein entsprechendes Ersuchen jedoch
nicht hervor. Nach seiner Haftentlassung wurde der Beurteilte am 9. September
2025.
vom Migrationsamt befragt, es wurde mit ihm ein Vorsprachetermin am 16.
September 2025 vereinbart und er wurde angewiesen, sich um die Beschaffung
seiner Papiere zu kümmern. Vom Vorsprachetermin am 16. September 2025
blieb der Beurteilte dann fern und galt fortan als verschwunden. Daran ändert,
entgegen der Auffassung des Beurteilten, nichts, dass das Migrationsamt von
seiner Wohnsituation im Kanton Basel-Landschaft gewusst haben dürfte. Es ist
nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt, nachdem der Beurteilte unentschuldigt
vom Vorsprachetermin ferngeblieben ist und auch in der Folgezeit nicht mehr aufgetaucht
ist, den Beurteilten beim SEM am 8. Oktober 2025 als verschwunden meldete. Anlässlich
der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass er die
Nothilfebestätigung den Behörden im Kanton Basel-Landschaft gezeigt habe und
diese ihm bestätigt hätten, dass er den Vorsprachetermin vom 16. September 2025
nur wahrzunehmen habe, wenn er seine Papierbeschaffung habe vorantreiben
können. Da er diesbezüglich nichts Neues vorzuweisen gehabt habe, sei er nicht
aufgetaucht. Auch diese Ausführungen sind klarerweise als Schutzbehauptungen zu
werten. Mit der Bestätigung für die Nothilfe wurde der Beurteilte aufgefordert,
sich um die Beschaffung der Papiere bei den Heimatbehörden sowie, falls
notwendig, bei Bekannten oder Verwandten zu bemühen. Zudem wurde er angewiesen,
dem Migrationsamt bis zum nächsten Vorsprachetermin Rechenschaft abzulegen,
inwieweit seine Bemühungen erfolgreich gewesen sind. Es ist bei dieser Ausgangslage
kaum denkbar, dass die Behörden im Kanton Basel-Landschaft dem Beurteilten
bestätigten, dass er dem Vorsprachetermin fernbleiben könne. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er durch sein Fernbleiben allfällige Zwangsmassnahmen vom
Migrationsamt zu vereiteln versuchte, nachdem ihm anlässlich der Befragung vom
9.
September 2025 bereits angedroht worden war, dass er eine letzte Chance
erhalte und das Migrationsamt Zwangsmassnahmen wie die Ausschaffungshaft zu
prüfen habe, sollte er bis zum nächsten Vorsprachetermin vom 16. September
2025.
keine Bemühungen zur Papierbeschaffung vorweisen können (vgl. Befragungsprotokoll
des Migrationsamts vom 9. September 2025 S. 6). Diese Annahme wird dadurch
untermauert, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 14. November 2025
noch freimütig einräumte, dass er untergetaucht sei, um eine allfällige
drohende Ausschaffungshaft zu verhindern (vgl. Befragungsprotokoll des
Migrationsamts vom 14. November 2025 S. 3).
Der Beurteilte zeigt
damit nicht nur deutlich, dass er keinerlei Bereitschaft hat, sich an
bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten, sondern schreckt er
offensichtlich auch nicht davor zurück, die Vollzugshandlungen des
Migrationsamts durch Untertauchen zu vereiteln. Die vorstehenden Umstände
zeigen zudem, dass dem Beurteilten nun bewusst ist, dass sein bisher rein
passives Verhalten Konsequenzen nach sich ziehen kann und dass die Schweizer
Behörden den Vollzug seiner Landesverweisung ernsthaft und, soweit notwendig, auch
gegen seinen Willen vorantreiben. Es ist daher zu befürchten, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins
Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Beurteilten anlässlich der
Befragung vom 14. November 2025 zusätzlich unterstrichen, gab er doch an, die
Lösung seiner Probleme sei, die Schweiz zu verlassen. Er liess gar verlauten,
dass er vor seiner Festnahme geplant gehabt habe, noch in diesem Monat aus der
Schweiz auszureisen. Er liess sich nicht einmal davon beeindrucken, dass ihm
dies aufgrund der fehlenden Papiere nicht möglich sei. Vielmehr führte er aus,
er wisse, dass er Reisedokumente benötige. Er könne die Weiterreise aber auch
ohne solche vornehmen, so, wie er bereits in die Schweiz eingereist sei (vgl. Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 3 f.). Auch anlässlich der heutigen
Verhandlung liess er verlauten, dass er plane, in ein anderes Land ausserhalb
des Schengen-Raums zu gehen, und er dies auch ohne Papiere machen könne. Es
besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft
als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
5.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 4.2.2 oben) ist
auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er reiste
zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und der Schweiz umher [vgl.
dazu Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 5; Asylanhörung
vom 5. Februar 2024 S. 3]) an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder
Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal die von ihm unter keinen Umständen
gewollte Rückführung nach Algerien nun immer näher rückt. Die Inhaftierung
stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung
sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als
gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung
(er wurde bereits zwei Mal und zuletzt lebenslang des Landes verwiesen)
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch
gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, gab er doch
zuletzt an, dass es ihm gut gehe, zumal die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch sind
aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung
mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b;
BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
5.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Die von ihm im Asylverfahren gemachten Fluchtgründe wurde vom
SEM im Entscheid vom 24. Februar 2024 geprüft, worauf verwiesen werden kann.
5.4
Bereits
als sich der Beurteilte im Strafverfahren im Kanton Solothurn in Haft befand,
leitete das Migrationsamt Solothurn im Hinblick auf eine allfällige
Landesverweisung am 5. Oktober 2022 bzw. erneut am 14. Februar 2023 die
Rückkehrunterstützung beim SEM ein. Am 13. März 2023 teilte das Migrationsamt
dem SEM mit, dass mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März
2023.
eine siebenjährige Landesverweisung ausgesprochen wurde, am 22. März
2023.
führte es eine Befragung mit dem Beurteilten durch und leitete diese
gleichentags ans SEM weiter. Am 26. April 2023 stellte das SEM gestützt auf
diese Informationen die Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Am
6.
Juli 2023 fragte das Migrationsamt beim SEM nach dem Stand des
Identifikationsprozesses, dies im Hinblick auf die bevorstehende Haftentlassung
des Beurteilten am 16. Juli 2023. Da keine Rückmeldung vorlag und die
Rückreiseunterstützung bei den algerischen Behörden offenbar seit dem Jahr 2022
blockiert war, wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft
entlassen, obschon die Anordnung einer Ausschaffungshaft im Raum gestanden wäre
(vgl. E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023). Es trifft
Dispositiv
demnach entgegen der Auffassung des Beurteilten offensichtlich nicht zu, dass
die solothurnischen Behörden untätig gewesen sind. Vielmehr sind sie mit ihrem
Vorgehen nicht nur dem Beschleunigungsgebot nachgekommen, sondern beachteten
dabei auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, indem sie von der Anordnung von Zwangsmassnahmen
absahen. Nachdem der Beurteilte in der Folge das Asylgesuch in der Schweiz
gestellt und das SEM dieses mit Entscheid vom 14. Februar 2024 abgewiesen
hatte, trat er per 29. April 2024 kurzzeitig in den Kanton Basel-Landschaft
über und wurde am 19. Februar 2025 in einem Strafverfahren im Kanton
Basel-Stadt in strafrechtliche Haft genommen. Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 wurde über den Beurteilten eine lebenslange
Landesverweisung ausgesprochen. Im Hinblick auf die bedingte Entlassung des
Beurteilten erkundigte sich das Migrationsamt am 3. September 2025 beim
SEM nach dem Verfahrensstand, wobei es die Rückmeldung erhielt, dass der
Identifikationsantrag nach wie vor hängig sei und regelmässig bei den
algerischen Behörden gemahnt werde. Das Migrationsamt hielt den Beurteilten zudem
mehrfach dazu an, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, und fragte ihn
letztmals am 14. November 2025, ob er bereit sei, Kontakt mit den
Heimatbehörden aufzunehmen. Die Schweizer Behörden kamen dem
Beschleunigungsgebot demnach klarerweise nach. Dass das Verfahren derzeit nicht
vorangeht, ist einerseits auf die Heimatbehörden des Beurteilten und
andererseits auf seine mangelnde Mitwirkung zurückzuführen.
5.5 Wie
vorstehend erwogen, stellte das SEM bereits am 26. April 2023 die
Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Da bisher noch keine
Rückmeldung erfolgte, erachtet der Rechtsvertreter des Beurteilten die Haft als
ungeeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, und damit als
unverhältnismässig.
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2).
Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur
dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023 E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
Aus den Akten
wird ersichtlich, dass der Beurteilte im Jahr 2015 offenbar unter den
vorliegend bekannten Personalien und mit einem bis am 22. Juli 2025 gültigen
Pass einen Schengen-Visumsantrag stellte (vgl. Mitteilung des SEM vom 6.
Oktober 2022). Bereits aufgrund dieses Umstands ist davon auszugehen, dass von
den algerischen Behörden eine positive Rückmeldung betreffend Identifikation
kommt und eine Rückführung nach Algerien möglich ist. Es trifft zwar zu, dass
die Identifikationsanfrage bereits seit einiger Zeit bei den algerischen
Behörden hängig ist. Bei der Dauer der Identifikation komme es gemäss den
heutigen Angaben der Vertreterin des Migrationsamts immer darauf an, wie viele
Informationen die algerischen Behörden von den jeweiligen Personen erhalten und
wie lange die Personen sich bereits in Europa aufhalten würden. In der Regel dauere
der Prozess zwar nur einige Monate bis zu einem Jahr, allerdings gebe es andere
Fälle, bei denen der Prozess vergleichbar lange dauere, wie beim Beurteilten. Der
Beurteilte ist damit nicht ein Einzelfall. Aus der in den Akten befindlichen
E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023 wird sodann ersichtlich,
dass vermutlich in den Jahren 2022 und 2023 die Rückkehrunterstützung bei den
algerischen Behörden blockiert gewesen sein dürfte. Die Vertreterin des
Migrationsamts konnte heute den genauen Zeitraum nicht nennen, bestätigte aber,
dass es Perioden gab, in denen die algerischen Behörden auf die
Identifikationsanfragen der Schweizer Behörden nicht reagierten. Aktuell ist
bekannt, und dies wurde von der Vertreterin des Migrationsamts anlässlich der
heutigen Verhandlung auch bestätigt, dass die Zusammenarbeit mit den
algerischen Behörden gut läuft und regelmässig Personen als algerische
Staatsangehörige identifiziert werden. Die Vertreterin des Migrationsamts
bestätigte zudem, dass im Fall einer gescheiterten Identifikation entsprechende
Rückmeldungen der algerischen Behörden erfolgen. Das SEM mahnt die algerischen
Behörden in regelmässigen Abständen, wobei in dieser Hinsicht bekannt ist, dass
die entsprechenden Schreiben regelmässig unter Beilage einer Liste mit den noch
offenen Anfragen erfolgt. Es ist demnach, entgegen der Auffassung des
Beurteilten, nicht so, dass Anfragen bzw. Mahnschreiben konkret in Bezug auf
den Beurteilten unbeantwortet blieben, sondern es kann davon ausgegangen
werden, dass sich der Name des Beurteilten auf der Liste der offenen Fälle findet.
Wie vorstehend unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, fiel der
Beurteilte bisher durch unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung auf.
Er hätte es aber selbst in der Hand, den Vollzug der Landesverweisung durch
seine Mitwirkung massiv zu beschleunigen und damit die Dauer der Inhaftierung deutlich
zu verkürzen, was bei der Prüfung der Absehbarkeit, wie vorstehend ausgeführt,
zu berücksichtigen ist. In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht die Rede
davon sein, dass die vorzitierten hohen Anforderungen für die Annahme fehlender
Absehbarkeit erfüllt sind. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist
damit erfüllt.
5.6 Was
die Dauer der angeordneten Haft betrifft, ist zu berücksichtigen, dass bekannt
ist, dass nach einer künftigen positiven Identifizierung ein
Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden organisiert werden muss, was
angesichts der beschränkten Anzahl an Plätzen abermals einige Wochen, wenn
nicht Monate, in Anspruch nehmen kann. Nach dem Counselling-Gespräch dauert es
dann erfahrungsgemäss etwa zwei Monate, bis mit einer Rückmeldung der
algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es benötigt einen weiteren
Monat, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26.
Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden
Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung, erscheint die
vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als
verhältnismässig. Der Beurteilte wird aber darauf hingewiesen, dass er einen
Monat nach der heutigen Verhandlung jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen
kann, um die Voraussetzungen der Haft überprüfen zu lassen.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig
und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
6.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2025
eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu
bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist
dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat MLaw Benjamin
Appius zu bewilligen.
MLaw Benjamin
Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu
beanstanden. Hinzukommen 2.25 Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung
(inkl. Vorbesprechung und Nachbearbeitung des Falls), die geltend gemachte
Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag
der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 14.
Mai 2026, 09.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin
Appius, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.–
und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 125.15, insgesamt also CHF 1'670.15 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Benjamin Appius)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.