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Entscheid

AUS.2025.131

Anordnung Ausschaffungshaft

20. November 2025Deutsch16 min

Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.131

URTEIL

vom 20.

November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1990,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Dr. Eva Weber, Advokatin,

Heuberg 16, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 18. November 2025

betreffend Anordnung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1990, reiste am

13. August 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)

ergab, dass der Beurteilte am 18. April 2016 in Deutschland um Asyl ersucht

hatte. Hierauf gestützt ersuchte das Staatsekretariat für Migration (SEM) am

23. August 2024 die deutschen Behörden um seine Übernahme. Die

deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. August 2024 gut. Gestützt

darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch

des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn

zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg. Dieser Entscheid erwuchs in

der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Am

20. Dezember 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei

Basel-Stadt wegen Verdachts auf Raub in Basel vorläufig festgenommen und später

in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

27. Juni 2025 wurde der Beurteilte des Raubes, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung und Diebstahl) schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft

sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1'400.–

verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Am 18.

November 2025 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt hat gleichentags nach

Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs über den Beurteilten eine

Ausschaffungshaft von sechs Monaten bis zum 17. Mai 2026 angeordnet.

Am 20. November 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte

befragt worden und sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Das vorliegende

Urteil ist mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den

Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2025 rechtskräftig

für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]).

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa).

3.2

Der

Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2025

u.a. wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und damit wegen

eines Verbrechens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zu

einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne dieser

Gesetzesbestimmung sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von

mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die

betreffende Strafbestimmung hält eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren

bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen)

Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit

vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer

Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist

allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe

(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies

ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1

E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden

Fall ist die Untertauchensgefahr mit dem Migrationsamt zu bejahen. Es ist

offensichtlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche

Anordnungen zu halten. Er hat am 18. April 2016 in Deutschland ein

Asylgesuch gestellt, das jedoch abschlägig beschieden worden ist. Daraufhin ist

er nach seinen Angaben ohne im Besitz gültiger Reisepapiere zu sein nach

Frankreich und Italien, zurück nach Frankreich und weiter in die Schweiz

gereist (Befragungsprotokoll vom 18. No-vember 2025, S. 2;

Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.), dies trotz eines schengenweit geltendes

Einreiseverbots, das von den französischen Behörden verhängt worden war

(Erfassung vom 24. April 2024). Nachdem das SEM mit Entscheid vom

27.

August 2024 infolge der Zuständigkeit Deutschland zur Durchführung des

Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-Verordnung auf sein hierzulande

gestelltes Asylgesuch vom 13. August 2024 nicht eingetreten war und

ihn nach Deutschland weggewiesen hatte, reiste der Beurteilte trotz

Wegweisungsentscheids nicht aus. Da er sich auch nicht den hiesigen Behörden

zwecks Vollzugs dieses Entscheids zur Verfügung hielt, musste er am 10. Dezember

2024.

im Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Es

ist somit davon auszugehen, dass der Beurteilte bei einer Freilassung

untertauchen würde, zumal er in seiner Befragung vom

18.

November 2025 darum bat, ihn, wenn er kein Asyl erhalte, gehen zu

lassen, er werde dann «seinen Weg suchen» (Befragungsprotokoll, S. 4).

Dass er heute angibt, in ein Camp zu gehen, wenn er freigelassen würde, weil er

ja keinen anderen Ort habe, wo er hinkönne (Verhandlungsprotokoll, S. 7),

ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens als Schutzbehauptung zu werten. Der

Beurteilte muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gewärtigen, dass sein

Asylgesuch abgelehnt wird (dazu unten E. 3.4), so dass er wie in der

Vergangenheit schon durch ein Untertauchen sich seiner Rückführung entziehen

könnte. Die Untertauchensgefahr ist im Übrigen auch aufgrund der

Straffälligkeit des Beurteilten zu bejahen. Denn bei einem straffälligen

Ausländer ist – anders als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen, er

werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi

Yar, a.a.O., Rz 12.97). Schliesslich fällt der Beurteilte auch

durch die Verwendung eines Alias-Namen mit abweichendem Geburtsdatum auf. Neben

seinem Namen A____, geboren [...] 1990 ist er auch noch mit dem Namen B____,

geboren [...] 1990, hierzulande verzeichnet. Der Beurteilte hat heute

eingeräumt, in Deutschland den Namen B____ verwendet zu haben, um sich gegen

eine Rückführung zu schützen (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Täuschungsmanöver

wie die Verwendung von Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die

Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren

Hinweisen; Baumann/Göksu, a.a.O.,

Rz 62). Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund der

Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

3.4

An

der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft ändert nichts, dass der Beurteilte

sich (erneut) im Asylverfahren befindet. Bei seiner Einreise in die Schweiz

hatte er am 13. August 2024 ein Asylgesuch gestellt. Auf dieses

Gesuch trat das SEM, nachdem die deutschen Behörden am

26.

August 2024 sich zu seiner Übernahme bereit erklärt hatten, mit

Entscheid vom 27. August 2024 jedoch nicht ein. Aufgrund der

Straffälligkeit des Beurteilten und der damit verbundenen Inhaftierung lief die

(verlängerte) Überstellfrist allerdings ungenutzt am 26. August 2025

aus, woraufhin das SEM mit Verfügung vom 1. September 2025 die

Wiederaufnahme des Asylverfahrens erklärte. Asylsuchende haben grundsätzlich

Anspruch darauf, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz

aufzuhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). Allerdings

entfallen mit der Einreichung eines Asylgesuchs die Voraussetzungen einer

Ausschaffungshaftanordnung nicht ohne Weiteres. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann die Ausschaffungshaft fortgesetzt werden, auch wenn ein

Inhaftierter während des laufenden Haftverfahrens ein Asylgesuch stellt, soweit

mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in

absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3

mit Hinweisen; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2). Diese

Rechtsprechung kann ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden,

wo das früher eingeleitete Asylverfahren zwar bereits abgeschlossen war, die

Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens

inzwischen jedoch auf die schweizerischen Behörden übergegangen ist, nachdem

die Frist zur Überstellung nach Deutschland abgelaufen ist. Es kann vorliegend

davon ausgegangen werden, dass das wiederaufgenommene Asylverfahren binnen

kurzer Zeit wird im beschleunigten Verfahren abgeschlossen werden können

(Art. 26c AsylG). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung

aufgrund der ausgesprochenen Landverweisung ausgeschlossen erscheint (vgl.

Art. 53 lit. c AsylG). Abgesehen davon trägt der Beurteilte heute

nichts vor, was einen positiven Ausgang des Asylverfahrens nahelegen würde,

selbst wenn er trotz seiner Landesverweisung nicht als asylunwürdig erachtet

würde. Seine Vorbringen betreffen in erster Linie wirtschaftliche Gründe (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 6), was jedoch zu einem Nichteintretensentscheid

führen würde (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG). Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass das Strafgericht nach geltender Rechtsprechung zur Prüfung

verpflichtet war, ob eine Landesverweisung nicht gegen das

Non-Refoulement-Prinzip oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verstossen

würde (näher dazu de Weck, Die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB,

in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2024/2025,

S. 155 ff., 165 ff.). Das Strafgericht ist zum Schluss gekommen,

dass es keine Gründe gibt, die gegen die Rückkehr des Beurteilten in seine

Heimat und damit gegen eine Landesverweisung sprechen würden. Soweit er damit

nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er das strafgerichtliche Urteil,

namentlich die Landesverweisung, anfechten müssen, was er jedoch nicht getan

hat. Es ist unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich, dass das SEM im Rahmen

des wiederaufgenommenen Asylverfahrens zu einem anderen Entscheid kommen wird.

Es kann daher mit einem baldigen Verfahrensabschluss gerechnet werden. Die

zuständigen Behörden sind an ihre Verpflichtung zu erinnern, das Verfahren ohne

Verzug voranzutreiben (vgl. Art. 75 Abs. 2 AIG).

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369

E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015 vom 21.

Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93

E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie

2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Der

Beurteilte ist rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen worden. Die

Schweiz hat ein grosses Interesse daran, dass die gegen ihn verhängte

Landesverweisung vollzogen wird. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit mit

seiner Reiserei durch Europa trotz eines schengenweit bestehenden

Einreiseverbots und trotz fehlender Papiere gezeigt, dass er nicht gewillt ist,

sich an behördliche Anordnungen zu halten. Unter diesen Umständen kommt eine

Haftentlassung unter Auflagen (z.B. Meldepflicht, Eingrenzung) als mildere

Massnahme nicht in Frage. Die Freiheit könnte der Beurteilte nutzen um

unterzutauchen (oben E. 3.3), womit er den Behörden für den Vollzug der

Landesverweisung nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Es stellt sich indessen

die Frage, inwiefern eine Ausschaffung absehbar ist. Die Migrationsbehörden

haben hierfür noch keine Bemühungen aufgenommen. Der Beurteilte hat heute

angegeben, aus der Westsahara zu stammen, seine Eltern wohnten in einem

Flüchtlingslager in [...]/Algerien (Verhandlungsprotokoll, S. 2

und 8), wo er auch geboren zu sein scheint. In den Akten wird er als

Algerier geführt, was er jedoch bestreitet. Jedenfalls hat er heute ausgesagt,

dass er in Frankreich mangels Papieren angehalten und «dem Migrationsamt

übergeben» worden sei, dass er aber schliesslich entlassen worden sei, weil die

algerischen Behörden gesagt hätten, dass er aus der Westsahara und eben nicht

aus Algerien sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4). In der Westsahara schwelt

ein jahrzehntealter Konflikt. Grosse Teile des Territoriums werden von Marokko

beherrscht, während der Osten und Süden des Gebiets unter der Herrschaft der

«Befreiungsfront» Frente Polisario steht, die für einen unabhängigen Staat, die

Demokratische Arabische Republik Sahara, kämpft. Die Staatsangehörigkeit der

Bewohner der Westsahara, den Saharaouis, scheint auf internationaler Ebene

ungeklärt zu sein, auch wenn dieser Staat von einer grösseren Minderheit der

internationalen Gemeinschaft offenbar anerkannt wird. Gemäss Angaben im

Internet sollen die meisten Saharaouis jedoch über die marokkanische,

algerische oder spanische Staatangehörigkeit verfügen (www.https://de.wikipedia.org/wiki/Westsahara).

In den Akten des Migrationsamts wird der Beurteilte als Algerier, aber auch als

ohne Staatsangehörigkeit geführt. Es wird nun Aufgabe der schweizerischen

Behörden sein, seine Nationalität zu ermitteln und seine Identifizierung in die

Wege zu leiten. Nicht ausgeschlossen ist im Übrigen, dass der Beurteilte über

eine marokkanische Staatsangehörigkeit verfügt, hat er heute doch angegeben,

dass seine Eltern in Marokko geboren seien und später nach Algerien geflüchtet

seien (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Die entsprechenden Ermittlungen

werden ohne Zweifel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Angesichts dessen,

dass zum heutigen Zeitpunkt relativ offen erscheint, über welche

Staatsangehörigkeit der Beurteilte verfügt und in welches Land eine Rückführung

möglich ist, erweist sich die angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft nicht in

einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Haftanordnung verbundenen Freiheitsentzug.

Die Ausschaffungshaft ist daher – zumindest vorderhand – auf zwei Monate zu

begrenzen. Diese Zeitspanne soll den schweizerischen Migrationsbehörden

ermöglichen, die notwendigen Abklärungen zu treffen bzw. in die Wege zu leiten.

Das Migrationsamt wird mit Blick auf eine allfällige Haftverlängerung seine

entsprechenden Bemühungen zu belegen haben. Im Übrigen kann auch damit

gerechnet werden, dass bis zum Ablauf der hier zugestimmten Haftdauer der

Ausgang des jetzt wiederaufgenommenen Asylverfahrens bekannt ist. Sollte bis

dahin eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren erfolgt sein (Art. 26d

AsylG), würde sich je nach den Umständen die Frage nach einer Haftentlassung

stellen. Zu beachten wird in jedem Fall aber auch sein, dass der Beurteilte aufgrund

seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Raubes und weiterer Delikte eine

Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300). Dem Beurteilten ist die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt worden. Seine Rechtsvertreterin weist für das

Aktenstudium Bemühungen von 4.25 Stunden und für die Verhandlungsvorbereitung

(Plädoyer) von 0.75 Stunden aus. Die Akten umfassen allerdings bloss 220

Seiten. Im Verhältnis zu Aufwänden von Rechtsvertretungen in vergleichbaren

Fällen erscheint ein vorprozessualer Aufwand von 4 Stunden gerechtfertigt,

zumal die unentgeltliche Rechtsbeiständin den Beurteilten bereits im

Strafverfahren als amtliche Verteidigerin vertreten hat und insofern mit seinen

persönlichen Verhältnissen (Herkunft) vertraut war. Hinzukommt für die heutige

Verhandlung (einschliesslich Vor- und Nachbesprechung, Weg) ein Zeitaufwand von

2.75

Stunden. Dies ergibt bei einem Total von 6.75 Stunden à

CHF 200.– eine Entschädigung von CHF 1'350.– zuzüglich geltend

gemachter Auslagen von CHF 30.– und MWST.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist bis zum 17. Januar 2026 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,

Dr. Eva Weber, wird ein Honorar von CHF 1'380.– (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 111.80, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.