Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.132

Verlängerung der Durchsetzungshaft

2. Dezember 2025Deutsch16 min

Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.132

URTEIL

vom 2.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1999, von

Marokko,

zur Zeit im Gefängins Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti,

AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 13. November 2025

betreffend Verlängerung der

Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (nach seinen

Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...]

1999, reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit

Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist

bis 4. August 2021 aus der Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde

trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Mit

Schreiben vom 25. August 2021 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 6.

Oktober 2021 an. Am 12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen

Botschaft ein Gesuch um Identifizierung des Beurteilten, das jedoch in der

Folge negativ beantwortet wurde. Eine daraufhin im Oktober 2023 bei den

algerischen Behörden aufgenommene Identifizierungsabklärung blieb bis anhin

unbeantwortet, ebenso ein im Nachgang zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den

marokkanischen Behörden erneuertes Identifizierungsgesuch. Nachdem der Beurteilte

wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung

und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 24. Oktober 2024

von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich

einer Vorsprache festgenommen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 ordnete das

Migrationsamt eine Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024 an, welche der

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

mit Urteil vom 28. Oktober 2024 bestätigte (VGE AUS.2024.60). Mit Verfügung vom

13. November 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei

Monate bis zum 23. Januar 2025. Dieser Verlängerung stimmte der Haftrichter am

21. November 2024 schriftlich zu, was er im Rahmen einer vom Beurteilten

verlangten mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2024 bestätigte (VGE

AUS.2024.71). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 verlängerte das Migrationsamt

die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate. Der Haftrichter stimmte dieser Verlängerung

am 22. Januar 2025 schriftlich zu, was er im Rahmen einer wiederum verlangten

mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2025 bestätigte (VGE AUS.2025.9). Am 14.

März 2025 wie auch am 12. Mai 2025 verlängerte das Migrationsamt die

Durchsetzungshaft jeweils um zwei Monate bis zum 23. Mai 2025 bzw. 23. Juli

2025, welchen Verlängerungen der Haftrichter mit Verfügungen vom 21. März 2025

bzw. 21. Mai 2025 jeweils zustimmte. Mit Verfügung vom 14. Jul 2025

verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate. Der

Haftrichter stimmte dieser am 21. Juli 2025 schriftlich zu, was er im

Rahmen einer verlangten mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2025 bestätigte

(VGE AUS.2025.82). Am 15. September 2025 verlängerte das Migrationsamt die

Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welcher Verfügung der Haftrichter am

16. September 2025 schriftlich zustimmte.

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

13. November 2025 die Durchsetzungshaft über den Beurteilten um zwei

Monate bis zum 23. Januar 2026 verlängert. Dieser Verlängerung hat der

Haftrichter am 20. November 2025 schriftlich zugestimmt. Der Beurteilte

hat in der Folge eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der

Haftverlängerung verlangt, welche am 2. Dezember 2025 unter Beizug eines

Dolmetschers und in Anwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin des Migrationsamts

stattgefunden hat. Der Beurteilte beantragt die Entlassung aus der Haft,

eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen. Die Vertreterin des

Migrationsamts hält an der Haftverlängerung fest. Für ihre Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet

worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 78

Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann

eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen

Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die vorliegend bis zum 23.

November 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 13. November 2025 durch

das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 23. Januar 2026 verlängert. Der

Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 20. November 2025

zugestimmt. Der Beurteilte hat am 21. November 2025 die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der

Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht

Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist

gewahrt.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre

Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht

erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen

Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen

werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung

der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist

somit, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer

Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der

Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegweisung – trotz

entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr)

möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5

Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl.

statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1, je mit weiteren

Hinweisen).

2.2

Auf die Voraussetzungen für die

Anordnung der Durchsetzungshaft wurde bereits in VGE AUS.2024.60 E. 3.1 und 3.2

näher eingegangen, so dass hierfür auf die dortigen Ausführungen integral

verwiesen werden kann. Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine bestehende

Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene Person weiterhin

nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der Beurteilte hatte

anfänglich nach seiner Festnahme eine gewisse Bereitschaft zur Rückkehr in

seine Heimat erkennen lassen. Er hatte aber verneint, seinen Onkel zwecks

Kontaktnahme mit seiner Mutter auf sozialen Medien anschreiben zu können, weil

er sein Passwort angeblich vergessen hatte. Auch wenn der Beurteilte sich

anfangs um eine Kontaktnahme mit seiner Familie bemüht haben mag

(Freundschaftsanfrage an seinen Onkel, welche aber von diesem nicht angenommen

worden sei), so hat er in der Folge immer wieder zu verstehen gegeben, dass er

unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren will. Auf entsprechende Fragen

hin hat er fortgesetzt verneint, in der Zwischenzeit seine Familie (Mutter,

Onkel, Tante) weiters kontaktiert zu haben. Ebenso hat er jeweils

unmissverständlich eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat abgelehnt. So hat

der Beurteilte auch in den jüngsten Befragungen des Migrationsamts angegeben,

keinen Kontakt mit seiner Familie gesucht und auch sonst nichts zur Beschaffung

von Reisepapieren, etwa durch Kontaktnahme mit den marokkanischen Behörden,

unternommen zu haben (Befragungen vom 22. Juni 2025 und 14. Juli 2025). An

seiner verweigernden Haltung hält der Beurteilte auch an der heutigen

Verhandlung unbeirrt fest. Er tönt zwar nun Kooperationsbereitschaft, macht sie

indessen davon abhängig, dass er freigelassen wird (Verhandlungsprotokoll, S. 3).

Dieses Vorbringen erscheint indessen unglaubwürdig, hatte er doch über Jahre

ausreichend Gelegenheit, sich in Freiheit um die Papierbeschaffung zu kümmern.

Von dieser Gelegenheit hat er nie Gebrauch gemacht. Warum es dem Beurteilten

nicht möglich sein soll, aus der Haft heraus mit den Migrationsbehörden zu

kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, erscheint nicht

plausibel. Unter diesen Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den

Beurteilten zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Intensivierung

seiner Bemühungen bei der Beschaffung von sachdienlichen Dokumenten wie

Reisepapiere zu bewegen.

2.3

Der Beurteilte lässt heute die

fehlende Absehbarkeit seiner Ausschaffung geltend machen. Die haftanordnende

Behörde dürfe sich nicht damit begnügen, mit der Festhaltung des Betroffenen

eine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen. Sie müsse ihre Anstrengungen

bezüglich der Papierbeschaffung, der Klärung der Identität und des Vollzugs der

Wegweisung weiter vorantreiben. Das Migrationsamt zeige hierbei seit seiner

Inhaftierung keinerlei Initiative, insbesondere habe es keine Abklärungen bei

der schweizerischen Vertretung in Marokko in Auftrag gegeben (Plädoyernotizen,

S. 1 ff.). Der Beurteilte verkennt mit diesem Vorbringen, dass

Durchsetzungshaft als letztes Mittel der Behörden, eine Wegweisung zu

vollziehen, nur angeordnet werden kann, wenn trotz renitenten Verhaltens einer

ausländischen Person alle Bemühungen gescheitert sind, insbesondere diese

Person durch ihre Heimatbehörde identifizieren zu lassen und Reisepapiere zu

beschaffen. Die Durchsetzungshaft ist insofern auch subsidiär zur

Ausschaffungshaft. Der Haftrichter ist bereits in seiner ersten Haftüberprüfung

zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall alle Bemühungen der

schweizerischen Migrationsbehörden, eine Identifizierung des Beurteilten durch

seine Heimatbehörden zu erwirken und ein Laissez passer erhältlich zu machen,

fruchtlos geblieben sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die

Erwägungen in E. 3.1 f. im Urteil VGE AUS.2024.60 vom 27. Oktober 2024

verwiesen werden. Der Beurteilte kann dem Migrationsamt deshalb nicht fehlende

Anstrengungen bei der Identitätsklärung und Papierbeschaffung vorwerfen. Nur

wenn der Beurteilte sich endlich zur Mithilfe bereit erklärt, können die

schweizerischen Migrationsbehörden ihre Bemühungen zu seiner Identifizierung

und zur Papierbeschaffung wieder aufnehmen. Es ist ihm ohne Weiteres zumutbar

und möglich, Kontakt mit seiner Familie wie auch mit der marokkanischen

Vertretung in der Schweiz aufzunehmen. Insbesondere kann er auch seine

Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellen, indem er dem Migrationsamt

nähere Auskunft zu seiner geographischen Herkunft und seinem familiären Umfeld

gibt, auf welche Angaben gestützt unter Umständen über die schweizerische

Botschaft Abklärungen vor Ort initiiert werden könnten.

Der

Beurteilte lässt heute auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen

(Plädoyernotizen, S. 1 f.).

Im Zusammenhang mit der Durchsetzungshaft ist das Beschleunigungsgebot nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern von Bedeutung, als die

Migrationsbehörden zum einen regelmässig von Amtes wegen zu prüfen haben, ob

die Ausschaffung tatsächlich vollzogen werden könnte, falls der Betroffene zur

Kooperation bereit wäre. Zum anderen müssen sie ihn bei seinen Bemühungen, die

erforderlichen Papiere zu beschaffen, unterstützen (BGE 134 I 201

E. 2.2.5). Es steht letztlich ausser Frage, dass die Rückführung des

Beurteilten in seine Heimat grundsätzlich möglich wäre, wenn er seinen

Mitwirkungspflichten nachkäme. Identifizierungsanfragen werden von den

marokkanischen Behörden – wenn auch teilweise mit Verzug – behandelt und

beantwortet wie auch Ersatzreisepapiere ausgestellt werden. Dass die

Ausschaffung des Beurteilten heute nicht absehbar ist, liegt einzig an seiner

fortgesetzt verweigerten Mitwirkung. Insofern ist das Ausweisungsverfahren

entgegen seiner Auffassung immer noch als „schwebend“ im Sinne von Art. 5

Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) zu betrachten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das

Migrationsamt dem Beurteilten wiederkehrend seine Unterstützung bei der

Kontaktnahme mit seinen heimatlichen Behörden angeboten hat, was er indessen

jedes Mal beharrlich ausgeschlagen hat. Auch heute weist er diese Unterstützung

zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Unter diesen Umständen geht die Rüge

der Verletzung des Beschleunigungsgebots ins Leere.

Der

Beurteilte lässt heute sodann vortragen, es könne nicht davon ausgegangen

werden, dass die marokkanische Botschaft ihn plötzlich doch noch als

marokkanischen Staatsangehörigen anerkennen werde, nur weil er selbst die

Botschaft kontaktiere. Schliesslich sei er nicht identifiziert worden. Er könne

seine Identität nicht mit neuen Identitätsnachweisen belegen. Ohne Vorhandensein

von Pass und ID dürfte die Papierbeschaffung vor Ort weder durch Mutter noch

durch andere Verwandte oder Bekannte realistisch sein. Hätte er solche

Dokumente besessen, dann hätte er identifiziert werden können. Selbst wenn er

Kontakt mit Verwandten hätte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine

Mutter oder jemand anderer Papiere für ihn in Marokko beschaffen könnte. Da er demzufolge

keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung habe,

sei er aus der Haft zu entlassen (Plädoyernotizen, S. 3 f.). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Durchsetzungshaft als untauglich

einzustufen, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise

objektiv unmöglich sind. Ist eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise

nicht möglich, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen

Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, ist sie gemäss Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG

freizulassen (BGE 147 II 49 E. 4.1 f. im Zusammenhang mit

coronabedingten Reisebeschränkungen). Der Beurteilte irrt, wenn er meint, dass

die Papierbeschaffung vor Ort weder durch die Mutter noch durch andere

Verwandte oder Bekannte ohne Vorhandensein von Pass oder ID realistisch sein

dürfte. Hätte er nämlich einen gültigen Reisepass oder eine ID, hätte er schon

längst in die Heimat zurückgeschafft werden können und bräuchte kein Laissez

passer. Dass der Beurteilte bislang nicht aufgrund seines Fingerabdrucks von

den marokkanischen Behörden anerkannt worden ist, spricht in keiner Weise

dafür, dass seine Ausschaffung im Sinne der genannten

Bundesgerichtsrechtsprechung objektiv unmöglich wäre. Es ist gerade Sinn und

Zweck der vorliegenden Durchsetzungshaft, den Beurteilten zur Kooperation mit

den Migrationsbehörden zu bewegen. Erst die tatsächliche Kontaktnahme mit den

heimatlichen Behörden wird zeigen, ob diese die Identifizierung und die

Ausstellung von Reisepapieren weiter verweigern. Solange der Beurteilte sich

nicht zur Mitwirkung bereit zeigt, bleibt sein Vorbringen, mangels Papieren sei

die Ausstellung eines Laissez passer gar nicht realistisch, reine Spekulation. Im

Übrigen liegt die Annahme nahe, dass es zumindest eine Geburtsurkunde geben

muss. Anders lässt sich wohl nicht erklären, dass der Beurteilte sein genaues

Geburtsdatum [...] 1999 kennt, ob-schon seine Mutter Analphabetin sein soll.

Eine Haftentlassung kommt jedenfalls auch unter diesem Aspekt nicht in Frage.

2.4

Die Durchsetzungshaft muss wie

jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.

Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) ist

jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1,

135.

II 105 E. 2.2.1 und 134 I 92 E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der

betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten

diesbezüglich nur einen – allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter

anderen. Von Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie der

Umstand sein, dass sie wegen ihres Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands

als "besonders schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E.

2.2.2

und 134 I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss

dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie

dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung

getragen und berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in

der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.

Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige

Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände

abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner

Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und 134 I 92 E. 2.3.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2022, Rz 12.132 ff.).

Der Beurteilte

befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit rund 13 Monaten in ausländerrechtlich

motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch unter Berücksichtigung der

Verlängerung um weitere zwei Monate immer noch relativ weit von der maximal

zulässigen Haftdauer von 18 Monaten entfernt. Es besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse am Vollzug der nach der Abweisung seines Asylgesuchs

ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte wiederholt

strafrechtlich aufgefallen ist (drei Verurteilungen per Strafbefehl) und damit

auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat. Trotz seiner bislang

wiederholt geäusserten Weigerung, in seine Heimat zurückzukehren, kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die Fortsetzung der Inhaftierung beim Beurteilten

zu einem Gesinnungswandel bzw. zu einer Wiederaufnahme des Kontakts mit seiner

Familie führt. Entgegen seiner Auffassung ist aber nicht ersichtlich, warum er

dies nur in Freiheit, nicht aber aus der Haft heraus soll tun können. Wenn es

dem Beurteilten damit ernst gewesen wäre, hätte er dies schon längst, als er

noch in Freiheit war, tun können. Es liegt nun an ihm, echte zielführende

Kooperation zu zeigen. Wie die Vertreterin des Migrationsamts heute bekräftigt

hat, könnte das Migrationsamt dem Beurteilten behilflich sein, mit der

Botschaft – sei es schriftlich oder mündlich – wie auch mit der Familie in

Marokko Kontakt aufzunehmen, um auf die Ausstellung eines Laissez passer

hinzuwirken (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, welches

andere, mildere Mittel bei einer Freilassung wie eine regelmässige Meldepflicht

den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren bewegen

könnte. Er hat wie erwähnt über Jahre hinweg nichts zur Ausreise unternommen.

Er war in der Zeit vom 20. August 2024 bis zu seiner Festnahme am 24. Oktober

2024.

gar untergetaucht und stand in dieser Zeit den Behörden zwecks

Organisation seiner Rückführung nicht zur Verfügung. Während dieser Zeit kam er

nach seinen früheren Angaben bei seiner (damaligen) Freundin in Solothurn

unter, die offenbar für seinen Unterhalt aufkam, und meldete sich nicht mehr

beim Migrationsamt in Basel. Wer sich über einen längeren Zeitraum hinweg nicht

an seine Meldepflichten hält und ohne Entschuldigung nicht zu den regelmässigen

Vorspracheterminen erscheint, darf ohne Weiteres als untergetaucht gelten.

Dieses Untertauchen indiziert die Annahme, dass der Beurteilte nicht gewillt

ist, sich an behördliche Anordnungen wie eine regelmässige Meldepflicht und

eine Eingrenzung zu halten. Die mit einer regelmässigen Meldepflicht verbundene

Ausstellung einer Nothilfebestätigung vermag im Fall des Beurteilten nach den

Erfahrungen in der Vergangenheit keine Gewähr zu geben, dass er sich den

Migrationsbehörden zur Verfügung halten wird. Kein Hindernis für die

Durchsetzungshaft bzw. deren Verlängerung ist im Übrigen, dass der Beurteilte

bislang von den marokkanischen Behörden nicht als Person, die er zu sein

angibt, identifiziert werden konnte. Ob eine Identifizierung tatsächlich

ausgeschlossen ist, wird sich erst weisen, wenn der Beurteilte sich selbst mit

den marokkanischen Behörden zwecks Identifizierung und Beschaffung von

Reisepapieren in Verbindung gesetzt hat. Solange er seiner gesetzlichen

Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss es bei seiner Inhaftierung bleiben.

Der Ausschaffung des Beurteilten steht jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein

Hindernis im technischen Sinn entgegen, wie der Beurteilte unter Berufung auf

die Regeste von BGE 147 II 49 (Beachtung des Übermassverbots) geltend

macht (Plädoyernotizen, S. 6 f.). Die Verlängerung der bestehenden

Durchsetzungshaft erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als

verhältnis- und rechtmässig. Sollte der Beurteilte den Mitwirkungspflichten wie

gefordert und zumutbar nachkommen, wird das Migrationsamt zu prüfen haben, ob

noch länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann bzw. die

Durchsetzungshaft zu beenden ist.

3.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Dem Beurteilten

ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die

Bemessung des Honorars seiner Rechtsbeiständin kann auf die eingereichte

Honorarnote abgestellt werden. Nicht berücksichtigt werden kann der Aufwand für

das Gesuch um Akteneinsicht vom 18. November 2025 (0.2 Std.), da es

sich hierbei um eine Bemühung eines/einer Praktikanten/-in ohne

Substitutionsbewilligung handelt (vgl. § 6 Abs. 1 Advokaturgesetz

[SG 291.100].

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft

über A____ ist bis zum 23. Januar 2026, 14:54 Uhr rechtmässig und wird

bestätigt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw

Elena Liechti wird ein Honorar von CHF 1'422.40 (einschliesslich Auslagen) aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.