AUS.2025.132
Verlängerung der Durchsetzungshaft
2. Dezember 2025Deutsch16 min
Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.132
URTEIL
vom 2.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1999, von
Marokko,
zur Zeit im Gefängins Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Elena Liechti,
AsyLex,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 13. November 2025
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (nach seinen
Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...]
1999, reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit
Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist
bis 4. August 2021 aus der Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Mit
Schreiben vom 25. August 2021 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 6.
Oktober 2021 an. Am 12. September 2022 stellte das SEM bei der marokkanischen
Botschaft ein Gesuch um Identifizierung des Beurteilten, das jedoch in der
Folge negativ beantwortet wurde. Eine daraufhin im Oktober 2023 bei den
algerischen Behörden aufgenommene Identifizierungsabklärung blieb bis anhin
unbeantwortet, ebenso ein im Nachgang zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den
marokkanischen Behörden erneuertes Identifizierungsgesuch. Nachdem der Beurteilte
wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung
und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 24. Oktober 2024
von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich
einer Vorsprache festgenommen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 ordnete das
Migrationsamt eine Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024 an, welche der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
mit Urteil vom 28. Oktober 2024 bestätigte (VGE AUS.2024.60). Mit Verfügung vom
13. November 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei
Monate bis zum 23. Januar 2025. Dieser Verlängerung stimmte der Haftrichter am
21. November 2024 schriftlich zu, was er im Rahmen einer vom Beurteilten
verlangten mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2024 bestätigte (VGE
AUS.2024.71). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 verlängerte das Migrationsamt
die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate. Der Haftrichter stimmte dieser Verlängerung
am 22. Januar 2025 schriftlich zu, was er im Rahmen einer wiederum verlangten
mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2025 bestätigte (VGE AUS.2025.9). Am 14.
März 2025 wie auch am 12. Mai 2025 verlängerte das Migrationsamt die
Durchsetzungshaft jeweils um zwei Monate bis zum 23. Mai 2025 bzw. 23. Juli
2025, welchen Verlängerungen der Haftrichter mit Verfügungen vom 21. März 2025
bzw. 21. Mai 2025 jeweils zustimmte. Mit Verfügung vom 14. Jul 2025
verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate. Der
Haftrichter stimmte dieser am 21. Juli 2025 schriftlich zu, was er im
Rahmen einer verlangten mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2025 bestätigte
(VGE AUS.2025.82). Am 15. September 2025 verlängerte das Migrationsamt die
Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welcher Verfügung der Haftrichter am
16. September 2025 schriftlich zustimmte.
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
13. November 2025 die Durchsetzungshaft über den Beurteilten um zwei
Monate bis zum 23. Januar 2026 verlängert. Dieser Verlängerung hat der
Haftrichter am 20. November 2025 schriftlich zugestimmt. Der Beurteilte
hat in der Folge eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der
Haftverlängerung verlangt, welche am 2. Dezember 2025 unter Beizug eines
Dolmetschers und in Anwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin des Migrationsamts
stattgefunden hat. Der Beurteilte beantragt die Entlassung aus der Haft,
eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen. Die Vertreterin des
Migrationsamts hält an der Haftverlängerung fest. Für ihre Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet
worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 78
Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann
eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die vorliegend bis zum 23.
November 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 13. November 2025 durch
das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 23. Januar 2026 verlängert. Der
Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 20. November 2025
zugestimmt. Der Beurteilte hat am 21. November 2025 die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der
Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht
Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist
gewahrt.
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre
Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht
erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen
Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen
werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung
der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist
somit, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer
Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der
Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegweisung – trotz
entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr)
möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5
Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl.
statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1, je mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Auf die Voraussetzungen für die
Anordnung der Durchsetzungshaft wurde bereits in VGE AUS.2024.60 E. 3.1 und 3.2
näher eingegangen, so dass hierfür auf die dortigen Ausführungen integral
verwiesen werden kann. Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine bestehende
Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene Person weiterhin
nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der Beurteilte hatte
anfänglich nach seiner Festnahme eine gewisse Bereitschaft zur Rückkehr in
seine Heimat erkennen lassen. Er hatte aber verneint, seinen Onkel zwecks
Kontaktnahme mit seiner Mutter auf sozialen Medien anschreiben zu können, weil
er sein Passwort angeblich vergessen hatte. Auch wenn der Beurteilte sich
anfangs um eine Kontaktnahme mit seiner Familie bemüht haben mag
(Freundschaftsanfrage an seinen Onkel, welche aber von diesem nicht angenommen
worden sei), so hat er in der Folge immer wieder zu verstehen gegeben, dass er
unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren will. Auf entsprechende Fragen
hin hat er fortgesetzt verneint, in der Zwischenzeit seine Familie (Mutter,
Onkel, Tante) weiters kontaktiert zu haben. Ebenso hat er jeweils
unmissverständlich eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat abgelehnt. So hat
der Beurteilte auch in den jüngsten Befragungen des Migrationsamts angegeben,
keinen Kontakt mit seiner Familie gesucht und auch sonst nichts zur Beschaffung
von Reisepapieren, etwa durch Kontaktnahme mit den marokkanischen Behörden,
unternommen zu haben (Befragungen vom 22. Juni 2025 und 14. Juli 2025). An
seiner verweigernden Haltung hält der Beurteilte auch an der heutigen
Verhandlung unbeirrt fest. Er tönt zwar nun Kooperationsbereitschaft, macht sie
indessen davon abhängig, dass er freigelassen wird (Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Dieses Vorbringen erscheint indessen unglaubwürdig, hatte er doch über Jahre
ausreichend Gelegenheit, sich in Freiheit um die Papierbeschaffung zu kümmern.
Von dieser Gelegenheit hat er nie Gebrauch gemacht. Warum es dem Beurteilten
nicht möglich sein soll, aus der Haft heraus mit den Migrationsbehörden zu
kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, erscheint nicht
plausibel. Unter diesen Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um den
Beurteilten zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Intensivierung
seiner Bemühungen bei der Beschaffung von sachdienlichen Dokumenten wie
Reisepapiere zu bewegen.
2.3
Der Beurteilte lässt heute die
fehlende Absehbarkeit seiner Ausschaffung geltend machen. Die haftanordnende
Behörde dürfe sich nicht damit begnügen, mit der Festhaltung des Betroffenen
eine Verhaltensänderung herbeiführen zu wollen. Sie müsse ihre Anstrengungen
bezüglich der Papierbeschaffung, der Klärung der Identität und des Vollzugs der
Wegweisung weiter vorantreiben. Das Migrationsamt zeige hierbei seit seiner
Inhaftierung keinerlei Initiative, insbesondere habe es keine Abklärungen bei
der schweizerischen Vertretung in Marokko in Auftrag gegeben (Plädoyernotizen,
S. 1 ff.). Der Beurteilte verkennt mit diesem Vorbringen, dass
Durchsetzungshaft als letztes Mittel der Behörden, eine Wegweisung zu
vollziehen, nur angeordnet werden kann, wenn trotz renitenten Verhaltens einer
ausländischen Person alle Bemühungen gescheitert sind, insbesondere diese
Person durch ihre Heimatbehörde identifizieren zu lassen und Reisepapiere zu
beschaffen. Die Durchsetzungshaft ist insofern auch subsidiär zur
Ausschaffungshaft. Der Haftrichter ist bereits in seiner ersten Haftüberprüfung
zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall alle Bemühungen der
schweizerischen Migrationsbehörden, eine Identifizierung des Beurteilten durch
seine Heimatbehörden zu erwirken und ein Laissez passer erhältlich zu machen,
fruchtlos geblieben sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die
Erwägungen in E. 3.1 f. im Urteil VGE AUS.2024.60 vom 27. Oktober 2024
verwiesen werden. Der Beurteilte kann dem Migrationsamt deshalb nicht fehlende
Anstrengungen bei der Identitätsklärung und Papierbeschaffung vorwerfen. Nur
wenn der Beurteilte sich endlich zur Mithilfe bereit erklärt, können die
schweizerischen Migrationsbehörden ihre Bemühungen zu seiner Identifizierung
und zur Papierbeschaffung wieder aufnehmen. Es ist ihm ohne Weiteres zumutbar
und möglich, Kontakt mit seiner Familie wie auch mit der marokkanischen
Vertretung in der Schweiz aufzunehmen. Insbesondere kann er auch seine
Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellen, indem er dem Migrationsamt
nähere Auskunft zu seiner geographischen Herkunft und seinem familiären Umfeld
gibt, auf welche Angaben gestützt unter Umständen über die schweizerische
Botschaft Abklärungen vor Ort initiiert werden könnten.
Der
Beurteilte lässt heute auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen
(Plädoyernotizen, S. 1 f.).
Im Zusammenhang mit der Durchsetzungshaft ist das Beschleunigungsgebot nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern von Bedeutung, als die
Migrationsbehörden zum einen regelmässig von Amtes wegen zu prüfen haben, ob
die Ausschaffung tatsächlich vollzogen werden könnte, falls der Betroffene zur
Kooperation bereit wäre. Zum anderen müssen sie ihn bei seinen Bemühungen, die
erforderlichen Papiere zu beschaffen, unterstützen (BGE 134 I 201
E. 2.2.5). Es steht letztlich ausser Frage, dass die Rückführung des
Beurteilten in seine Heimat grundsätzlich möglich wäre, wenn er seinen
Mitwirkungspflichten nachkäme. Identifizierungsanfragen werden von den
marokkanischen Behörden – wenn auch teilweise mit Verzug – behandelt und
beantwortet wie auch Ersatzreisepapiere ausgestellt werden. Dass die
Ausschaffung des Beurteilten heute nicht absehbar ist, liegt einzig an seiner
fortgesetzt verweigerten Mitwirkung. Insofern ist das Ausweisungsverfahren
entgegen seiner Auffassung immer noch als „schwebend“ im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) zu betrachten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das
Migrationsamt dem Beurteilten wiederkehrend seine Unterstützung bei der
Kontaktnahme mit seinen heimatlichen Behörden angeboten hat, was er indessen
jedes Mal beharrlich ausgeschlagen hat. Auch heute weist er diese Unterstützung
zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Unter diesen Umständen geht die Rüge
der Verletzung des Beschleunigungsgebots ins Leere.
Der
Beurteilte lässt heute sodann vortragen, es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die marokkanische Botschaft ihn plötzlich doch noch als
marokkanischen Staatsangehörigen anerkennen werde, nur weil er selbst die
Botschaft kontaktiere. Schliesslich sei er nicht identifiziert worden. Er könne
seine Identität nicht mit neuen Identitätsnachweisen belegen. Ohne Vorhandensein
von Pass und ID dürfte die Papierbeschaffung vor Ort weder durch Mutter noch
durch andere Verwandte oder Bekannte realistisch sein. Hätte er solche
Dokumente besessen, dann hätte er identifiziert werden können. Selbst wenn er
Kontakt mit Verwandten hätte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine
Mutter oder jemand anderer Papiere für ihn in Marokko beschaffen könnte. Da er demzufolge
keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung habe,
sei er aus der Haft zu entlassen (Plädoyernotizen, S. 3 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Durchsetzungshaft als untauglich
einzustufen, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise
objektiv unmöglich sind. Ist eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise
nicht möglich, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, ist sie gemäss Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG
freizulassen (BGE 147 II 49 E. 4.1 f. im Zusammenhang mit
coronabedingten Reisebeschränkungen). Der Beurteilte irrt, wenn er meint, dass
die Papierbeschaffung vor Ort weder durch die Mutter noch durch andere
Verwandte oder Bekannte ohne Vorhandensein von Pass oder ID realistisch sein
dürfte. Hätte er nämlich einen gültigen Reisepass oder eine ID, hätte er schon
längst in die Heimat zurückgeschafft werden können und bräuchte kein Laissez
passer. Dass der Beurteilte bislang nicht aufgrund seines Fingerabdrucks von
den marokkanischen Behörden anerkannt worden ist, spricht in keiner Weise
dafür, dass seine Ausschaffung im Sinne der genannten
Bundesgerichtsrechtsprechung objektiv unmöglich wäre. Es ist gerade Sinn und
Zweck der vorliegenden Durchsetzungshaft, den Beurteilten zur Kooperation mit
den Migrationsbehörden zu bewegen. Erst die tatsächliche Kontaktnahme mit den
heimatlichen Behörden wird zeigen, ob diese die Identifizierung und die
Ausstellung von Reisepapieren weiter verweigern. Solange der Beurteilte sich
nicht zur Mitwirkung bereit zeigt, bleibt sein Vorbringen, mangels Papieren sei
die Ausstellung eines Laissez passer gar nicht realistisch, reine Spekulation. Im
Übrigen liegt die Annahme nahe, dass es zumindest eine Geburtsurkunde geben
muss. Anders lässt sich wohl nicht erklären, dass der Beurteilte sein genaues
Geburtsdatum [...] 1999 kennt, ob-schon seine Mutter Analphabetin sein soll.
Eine Haftentlassung kommt jedenfalls auch unter diesem Aspekt nicht in Frage.
2.4
Die Durchsetzungshaft muss wie
jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7.
Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) ist
jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1,
135.
II 105 E. 2.2.1 und 134 I 92 E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der
betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten
diesbezüglich nur einen – allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter
anderen. Von Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie der
Umstand sein, dass sie wegen ihres Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands
als "besonders schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E.
2.2.2
und 134 I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss
dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie
dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung
getragen und berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in
der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige
Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände
abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner
Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und 134 I 92 E. 2.3.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2022, Rz 12.132 ff.).
Der Beurteilte
befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit rund 13 Monaten in ausländerrechtlich
motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch unter Berücksichtigung der
Verlängerung um weitere zwei Monate immer noch relativ weit von der maximal
zulässigen Haftdauer von 18 Monaten entfernt. Es besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse am Vollzug der nach der Abweisung seines Asylgesuchs
ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte wiederholt
strafrechtlich aufgefallen ist (drei Verurteilungen per Strafbefehl) und damit
auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat. Trotz seiner bislang
wiederholt geäusserten Weigerung, in seine Heimat zurückzukehren, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Fortsetzung der Inhaftierung beim Beurteilten
zu einem Gesinnungswandel bzw. zu einer Wiederaufnahme des Kontakts mit seiner
Familie führt. Entgegen seiner Auffassung ist aber nicht ersichtlich, warum er
dies nur in Freiheit, nicht aber aus der Haft heraus soll tun können. Wenn es
dem Beurteilten damit ernst gewesen wäre, hätte er dies schon längst, als er
noch in Freiheit war, tun können. Es liegt nun an ihm, echte zielführende
Kooperation zu zeigen. Wie die Vertreterin des Migrationsamts heute bekräftigt
hat, könnte das Migrationsamt dem Beurteilten behilflich sein, mit der
Botschaft – sei es schriftlich oder mündlich – wie auch mit der Familie in
Marokko Kontakt aufzunehmen, um auf die Ausstellung eines Laissez passer
hinzuwirken (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, welches
andere, mildere Mittel bei einer Freilassung wie eine regelmässige Meldepflicht
den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren bewegen
könnte. Er hat wie erwähnt über Jahre hinweg nichts zur Ausreise unternommen.
Er war in der Zeit vom 20. August 2024 bis zu seiner Festnahme am 24. Oktober
2024.
gar untergetaucht und stand in dieser Zeit den Behörden zwecks
Organisation seiner Rückführung nicht zur Verfügung. Während dieser Zeit kam er
nach seinen früheren Angaben bei seiner (damaligen) Freundin in Solothurn
unter, die offenbar für seinen Unterhalt aufkam, und meldete sich nicht mehr
beim Migrationsamt in Basel. Wer sich über einen längeren Zeitraum hinweg nicht
an seine Meldepflichten hält und ohne Entschuldigung nicht zu den regelmässigen
Vorspracheterminen erscheint, darf ohne Weiteres als untergetaucht gelten.
Dieses Untertauchen indiziert die Annahme, dass der Beurteilte nicht gewillt
ist, sich an behördliche Anordnungen wie eine regelmässige Meldepflicht und
eine Eingrenzung zu halten. Die mit einer regelmässigen Meldepflicht verbundene
Ausstellung einer Nothilfebestätigung vermag im Fall des Beurteilten nach den
Erfahrungen in der Vergangenheit keine Gewähr zu geben, dass er sich den
Migrationsbehörden zur Verfügung halten wird. Kein Hindernis für die
Durchsetzungshaft bzw. deren Verlängerung ist im Übrigen, dass der Beurteilte
bislang von den marokkanischen Behörden nicht als Person, die er zu sein
angibt, identifiziert werden konnte. Ob eine Identifizierung tatsächlich
ausgeschlossen ist, wird sich erst weisen, wenn der Beurteilte sich selbst mit
den marokkanischen Behörden zwecks Identifizierung und Beschaffung von
Reisepapieren in Verbindung gesetzt hat. Solange er seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss es bei seiner Inhaftierung bleiben.
Der Ausschaffung des Beurteilten steht jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein
Hindernis im technischen Sinn entgegen, wie der Beurteilte unter Berufung auf
die Regeste von BGE 147 II 49 (Beachtung des Übermassverbots) geltend
macht (Plädoyernotizen, S. 6 f.). Die Verlängerung der bestehenden
Durchsetzungshaft erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als
verhältnis- und rechtmässig. Sollte der Beurteilte den Mitwirkungspflichten wie
gefordert und zumutbar nachkommen, wird das Migrationsamt zu prüfen haben, ob
noch länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann bzw. die
Durchsetzungshaft zu beenden ist.
3.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Dem Beurteilten
ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die
Bemessung des Honorars seiner Rechtsbeiständin kann auf die eingereichte
Honorarnote abgestellt werden. Nicht berücksichtigt werden kann der Aufwand für
das Gesuch um Akteneinsicht vom 18. November 2025 (0.2 Std.), da es
sich hierbei um eine Bemühung eines/einer Praktikanten/-in ohne
Substitutionsbewilligung handelt (vgl. § 6 Abs. 1 Advokaturgesetz
[SG 291.100].
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
über A____ ist bis zum 23. Januar 2026, 14:54 Uhr rechtmässig und wird
bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw
Elena Liechti wird ein Honorar von CHF 1'422.40 (einschliesslich Auslagen) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.