AUS.2025.133
Ausschaffungshaft
24. November 2025Deutsch12 min
Busse von CHF 120.–. Das SEM sprach über den Beurteilten ausserdem ein Einreiseverbot
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.133
URTEIL
vom 24.
November 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Georgien,
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 21. November 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Georgien
stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 5. November 2020
erstmals in die Schweiz und stellte unter dem Namen B____ ein Asylgesuch. Auf
dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 18.
Januar 2011 nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Die dagegen
gerichtete Beschwerde wurde am 8. Februar 2011 abgewiesen. Am 1. April
2011 verfügte das SEM zudem ein Einreiseverbot. Am 26. Oktober 2011 reiste der
Beurteilte erneut in die Schweiz ein und er stellte am 27. Oktober 2011
ein weiteres Asylgesuch. Bereits am 28. Oktober 2011 galt der Beurteilte
als unkontrolliert abgereist, woraufhin das Asylgesuch vom SEM am 29. Februar
2012 abgeschrieben wurde.
Ab 16. Januar
2012 befand sich der Beurteilte im Kanton Bern in strafrechtlich motivierter
Haft. Mir Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni
2013 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Gesetz über das kantonale
Strafrecht schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 34
Monaten (davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug und Probezeit von fünf
Jahren), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer
Busse von CHF 120.–. Das SEM sprach über den Beurteilten ausserdem ein Einreiseverbot
bis am 2. April 2029 aus. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuchâtel vom
15. November 2016 wurde der Beurteilte wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls
sowie Sachbeschädigung, begangen am 3. Juni 2016, zu einer Freiheitsstrafe von
100 Tagen verurteilt. Am 14. September 2016 wurde der Beurteilte in sein
Heimatland zurückgeführt.
Am 20. November
wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt erneut in der Schweiz
angetroffen und wegen des Verdachts auf Begehung von Eigentumsdelikten einer
Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Beurteilten ein
Einreiseverbot besteht. Der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts Basel-Stadt
verfügte daraufhin die vorläufige Festnahme. Am 21. November 2025 ordnete das
Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt
hatte, eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 2. Dezember 2025, 13.15
Uhr, an. Der Beurteilte verzichtete gleichentags auf die Durchführung einer
mündlichen Haftprüfungsverhandlung. Der vorliegende Entscheid ist ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gefällt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG).
Es liegt ein
gültiger Reisepass des Beurteilten vor. Das Migrationsamt hat für den
Beurteilten beim SEM bereits am 21. November 2025 eine Flugbuchung in sein
Heimatland für den 26. November 2025 oder so rasch als möglich in Auftrag
gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ausschaffung innerhalb von
acht Tagen vollzogen werden kann. Da der Beurteilte am 21. November 2025 auf
die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung verzichtete und eine
solche aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint, ergeht das vorliege
Urteil im schriftlichen Verfahren. Mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren ist die Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 21. November 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Beurteilte
ist in den Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet, was bereits
für sich für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Am 27. Juni 2013
wurde er unter der Identität [...] vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland
strafrechtlich verurteilt und im Schengener Informationssystem wurde der
Beurteilte von der Schweiz unter der Identität [...] zur Personenfahndung
zwecks Einreiseverweigerung (gültig bis am 2. April 2029) ausgeschrieben. Unter
letzterer Identität stellte der Beurteilte auch seine beiden Asylgesuche in der
Schweiz. Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte bei der erneuten Einreise
in die Schweiz nun einen Reisepass auf sich trug, der auf den Namen A____
lautet, ist mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass er mit der anderen
Identität die Fernhaltemassnahme zu umgehen versuchte, und ist seine Beteuerung
anlässlich der Befragung vom 21. November 2025, wonach er nicht gewusst habe,
dass das Einreiseverbot nicht mehr gültig sei, als Schutzbehauptung zu werten.
Kommt hinzu, dass der Beurteilte auch von Österreich mit einem schengenweiten
Einreiseverbot gültig bis am 8. April 2027 belegt worden ist, was seine Beteuerung
umso unglaubhafter erscheinen lässt. Dass die österreichischen Behörden ihm
zwar mitgeteilt haben sollen, dass er ein Einreiseverbot erhalte, nicht aber,
dass dieses für den gesamten Schengen-Raum gelte, wie er in der Befragung beim
Migrationsamt vom 21. November 2025 geltend machte, ist kaum denkbar und daher
ebenso als Schutzbehauptung zu werten. Im Reisepass des Beurteilten wurde
ferner ein Einreisestempel in den Schengen-Raum festgestellt, bei dem das
Migrationsamt davon ausgeht, dass es sich um eine Totalfälschung handelt.
Strafrechtlich ist der Sachverhalt noch nicht beurteilt. Immerhin ist aber
festzustellen, dass das diesbezügliche Aussageverhalten des Beurteilten
anlässlich der Befragung vom 21. November 2025 sehr ausweichend und nicht
sonderlich überzeugend ausfiel, machte er doch im Wesentlichen geltend, dass er
nicht mehr genau wisse, wo und wie er in den Schengen-Raum eingereist sei. Das bis
am 2. April 2029 gültige Einreiseverbot sowie die Verhaftung vom 20. November
2025.
in der Schweiz zeigen, dass der Beurteilte zudem offensichtlich nicht gewillt
ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit ein
bestehendes Einreiseverbot der Schweiz mit Gültigkeit vom 1. April 2011
missachtete, wofür er mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
27.
Juni 2013 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
(heute AIG) verurteilt wurde. Ausserdem hielt sich der Beurteilte im Jahr 2024 ein
weiteres Mal im Schengen-Raum auf, wurde er doch von den deutschen Behörden am
7.
November 2024 aus diesem weggewiesen. Zu berücksichtigen ist ferner,
dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits einmal ein Asylgesuch in der
Schweiz stellte, jedoch in der Folge als unkontrolliert abgereist galt. Dies
alles zeigt, dass den Beurteilten behördliche Anordnungen schlichtweg nicht
interessieren. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher
als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
Es besteht nach
dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu
nutzen könnte, sich ins Ausland abzusetzen, zumal er anlässlich der Befragung
durch das Migrationsamt vom 21. November 2025 freimütig angab, dass er im Fall
einer Haftentlassung die Schweiz verlassen und nach Frankreich gehen werde, wo
er sich zuvor aufgehalten habe (vgl. S. 5 des Protokolls).
3.2
Das
Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach
eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der
Beurteilte mehrfach gegen ein bestehendes Einreiseverbot verstiess. Hierauf
kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 oben). Auch dieser Haftgrund ist vorliegend
damit erfüllt.
3.3
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni
2013.
unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuchâtel vom 15. November 2016 unter
anderem wegen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein
Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG ebenfalls gegeben ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Mit
der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung
sichergestellt werden. Da der Beurteilte über ein gültiges Reisedokument
verfügt, gab das Migrationsamt beim SEM bereits am 21. November 2025 eine
Flugbuchung in Auftrag. Das Migrationsamt ist damit nicht nur ohne jeden Verzug
seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen, sondern erweist
sich auch die angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft von zwölf Tagen ohne
weiteres verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für
unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein milderes Mittel als die
Haft, wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts
der beträchtlichen Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne
feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), wiederholt
gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten.
Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der
Wegweisung sichergestellt werden kann. Das öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit, zumal ernsthafte gesundheitliche Probleme nicht bekannt sind und die
medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt
ist. Auch sind aktuell keine anderen körperlichen Beeinträchtigungen bekannt,
sodass eine Rückführung auch in dieser Hinsicht möglich ist.
4.3
Dass die Rückführung nach Georgien
tatsächlich möglich ist, versteht sich angesichts der bereits in die Wege
geleiteten Flugbuchung von selbst. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht. Schliesslich sprechen auch weder die in Georgien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
für zwölf Tage bis zum 2. Dezember 2025, 13.15 Uhr, ist rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2025.133 wurde A____
durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
_____________________