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Entscheid

AUS.2025.133

Ausschaffungshaft

24. November 2025Deutsch12 min

Busse von CHF 120.–. Das SEM sprach über den Beurteilten ausserdem ein Einreiseverbot

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.133

URTEIL

vom 24.

November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Georgien,

Zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 21. November 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Georgien

stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 5. November 2020

erstmals in die Schweiz und stellte unter dem Namen B____ ein Asylgesuch. Auf

dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 18.

Januar 2011 nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Die dagegen

gerichtete Beschwerde wurde am 8. Februar 2011 abgewiesen. Am 1. April

2011 verfügte das SEM zudem ein Einreiseverbot. Am 26. Oktober 2011 reiste der

Beurteilte erneut in die Schweiz ein und er stellte am 27. Oktober 2011

ein weiteres Asylgesuch. Bereits am 28. Oktober 2011 galt der Beurteilte

als unkontrolliert abgereist, woraufhin das Asylgesuch vom SEM am 29. Februar

2012 abgeschrieben wurde.

Ab 16. Januar

2012 befand sich der Beurteilte im Kanton Bern in strafrechtlich motivierter

Haft. Mir Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni

2013 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Gesetz über das kantonale

Strafrecht schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 34

Monaten (davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug und Probezeit von fünf

Jahren), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer

Busse von CHF 120.–. Das SEM sprach über den Beurteilten ausserdem ein Einreiseverbot

bis am 2. April 2029 aus. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuchâtel vom

15. November 2016 wurde der Beurteilte wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls

sowie Sachbeschädigung, begangen am 3. Juni 2016, zu einer Freiheitsstrafe von

100 Tagen verurteilt. Am 14. September 2016 wurde der Beurteilte in sein

Heimatland zurückgeführt.

Am 20. November

wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt erneut in der Schweiz

angetroffen und wegen des Verdachts auf Begehung von Eigentumsdelikten einer

Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Beurteilten ein

Einreiseverbot besteht. Der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts Basel-Stadt

verfügte daraufhin die vorläufige Festnahme. Am 21. November 2025 ordnete das

Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt

hatte, eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 2. Dezember 2025, 13.15

Uhr, an. Der Beurteilte verzichtete gleichentags auf die Durchführung einer

mündlichen Haftprüfungsverhandlung. Der vorliegende Entscheid ist ohne

Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gefällt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG).

Es liegt ein

gültiger Reisepass des Beurteilten vor. Das Migrationsamt hat für den

Beurteilten beim SEM bereits am 21. November 2025 eine Flugbuchung in sein

Heimatland für den 26. November 2025 oder so rasch als möglich in Auftrag

gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ausschaffung innerhalb von

acht Tagen vollzogen werden kann. Da der Beurteilte am 21. November 2025 auf

die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung verzichtete und eine

solche aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint, ergeht das vorliege

Urteil im schriftlichen Verfahren. Mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren ist die Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des

Migrationsamts vom 21. November 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Beurteilte

ist in den Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet, was bereits

für sich für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Am 27. Juni 2013

wurde er unter der Identität [...] vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland

strafrechtlich verurteilt und im Schengener Informationssystem wurde der

Beurteilte von der Schweiz unter der Identität [...] zur Personenfahndung

zwecks Einreiseverweigerung (gültig bis am 2. April 2029) ausgeschrieben. Unter

letzterer Identität stellte der Beurteilte auch seine beiden Asylgesuche in der

Schweiz. Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte bei der erneuten Einreise

in die Schweiz nun einen Reisepass auf sich trug, der auf den Namen A____

lautet, ist mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass er mit der anderen

Identität die Fernhaltemassnahme zu umgehen versuchte, und ist seine Beteuerung

anlässlich der Befragung vom 21. November 2025, wonach er nicht gewusst habe,

dass das Einreiseverbot nicht mehr gültig sei, als Schutzbehauptung zu werten.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte auch von Österreich mit einem schengenweiten

Einreiseverbot gültig bis am 8. April 2027 belegt worden ist, was seine Beteuerung

umso unglaubhafter erscheinen lässt. Dass die österreichischen Behörden ihm

zwar mitgeteilt haben sollen, dass er ein Einreiseverbot erhalte, nicht aber,

dass dieses für den gesamten Schengen-Raum gelte, wie er in der Befragung beim

Migrationsamt vom 21. November 2025 geltend machte, ist kaum denkbar und daher

ebenso als Schutzbehauptung zu werten. Im Reisepass des Beurteilten wurde

ferner ein Einreisestempel in den Schengen-Raum festgestellt, bei dem das

Migrationsamt davon ausgeht, dass es sich um eine Totalfälschung handelt.

Strafrechtlich ist der Sachverhalt noch nicht beurteilt. Immerhin ist aber

festzustellen, dass das diesbezügliche Aussageverhalten des Beurteilten

anlässlich der Befragung vom 21. November 2025 sehr ausweichend und nicht

sonderlich überzeugend ausfiel, machte er doch im Wesentlichen geltend, dass er

nicht mehr genau wisse, wo und wie er in den Schengen-Raum eingereist sei. Das bis

am 2. April 2029 gültige Einreiseverbot sowie die Verhaftung vom 20. November

2025.

in der Schweiz zeigen, dass der Beurteilte zudem offensichtlich nicht gewillt

ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit ein

bestehendes Einreiseverbot der Schweiz mit Gültigkeit vom 1. April 2011

missachtete, wofür er mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom

27.

Juni 2013 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz

(heute AIG) verurteilt wurde. Ausserdem hielt sich der Beurteilte im Jahr 2024 ein

weiteres Mal im Schengen-Raum auf, wurde er doch von den deutschen Behörden am

7.

November 2024 aus diesem weggewiesen. Zu berücksichtigen ist ferner,

dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits einmal ein Asylgesuch in der

Schweiz stellte, jedoch in der Folge als unkontrolliert abgereist galt. Dies

alles zeigt, dass den Beurteilten behördliche Anordnungen schlichtweg nicht

interessieren. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher

als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

Es besteht nach

dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu

nutzen könnte, sich ins Ausland abzusetzen, zumal er anlässlich der Befragung

durch das Migrationsamt vom 21. November 2025 freimütig angab, dass er im Fall

einer Haftentlassung die Schweiz verlassen und nach Frankreich gehen werde, wo

er sich zuvor aufgehalten habe (vgl. S. 5 des Protokolls).

3.2

Das

Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach

eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der

Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der

Beurteilte mehrfach gegen ein bestehendes Einreiseverbot verstiess. Hierauf

kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 oben). Auch dieser Haftgrund ist vorliegend

damit erfüllt.

3.3

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte

wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni

2013.

unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuchâtel vom 15. November 2016 unter

anderem wegen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein

Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG ebenfalls gegeben ist.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Mit

der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung

sichergestellt werden. Da der Beurteilte über ein gültiges Reisedokument

verfügt, gab das Migrationsamt beim SEM bereits am 21. November 2025 eine

Flugbuchung in Auftrag. Das Migrationsamt ist damit nicht nur ohne jeden Verzug

seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen, sondern erweist

sich auch die angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft von zwölf Tagen ohne

weiteres verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für

unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein milderes Mittel als die

Haft, wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts

der beträchtlichen Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne

feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), wiederholt

gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten.

Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der

Wegweisung sichergestellt werden kann. Das öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit, zumal ernsthafte gesundheitliche Probleme nicht bekannt sind und die

medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt

ist. Auch sind aktuell keine anderen körperlichen Beeinträchtigungen bekannt,

sodass eine Rückführung auch in dieser Hinsicht möglich ist.

4.3

Dass die Rückführung nach Georgien

tatsächlich möglich ist, versteht sich angesichts der bereits in die Wege

geleiteten Flugbuchung von selbst. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,

dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht. Schliesslich sprechen auch weder die in Georgien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

für zwölf Tage bis zum 2. Dezember 2025, 13.15 Uhr, ist rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2025.133 wurde A____

durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

_____________________