AUS.2025.134
Verlängerung Ausschaffungshaft
28. November 2025Deutsch14 min
sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.134
URTEIL
vom 28.
November 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1987, von
Algerien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Constanze Seelmann,
Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 24. November 2025
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,
nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte
strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der
mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen
Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen
Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für
zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte
beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach
Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer
fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar
2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten
an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025
bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein
Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom
15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der
Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von
sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft
entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus
dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine
Ausschaffungshaft über den Beurteilten, diesmal für die Dauer von vier Monaten
bis zum 1. September 2025. Mit Urteil vom 2. Mai 2025
bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung. Mit Urteil vom
20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht die Freiheitsstrafe
und die 20-jährige Landesverweisung. Am 22. August 2025 verlängerte das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1. Dezember 2025. Der Haftrichter
bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom 1. September 2025.
Mit Verfügung
vom 24. November 2025 hat das Migrationsamt nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum
1. März 2026 verlängert. Am 28. November 2025 hat vor dem
Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines
Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte befragt worden. Er beantragt die umgehende Haftentlassung,
eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, während das Migrationsamt an
der Haftverlängerung festhält. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf
das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich
eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 1. Dezember 2025. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Gegen den Beurteilten liegen
mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
13.
Oktober 2017 für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal
mit Urteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022
wurde über den Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren
ausgesprochen. Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 15. März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Die
hiergegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom
20.
Juni 2025 abgewiesen (AGE SB.2024.73). Dieses Urteil ist in
der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen.
3.
Das
Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der Haftverlängerung – Gefahr eines
Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG) – auf die früheren Haftanordnungen vom 7. Februar 2025 und
20.
April 2025 und die Haftverlängerung vom 22. August 2025
verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in
seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025 eingehend geprüft
und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass hierzu vollumfänglich
auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3 verwiesen
werden kann. Der Beurteilte lehnt nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat
ab. Am 7. März 2025 hat er sich sogar geweigert, den bereits
organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der
Beurteilte keine echte Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine
Heimat zu erkennen gegeben. Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an
behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer
Untertauchensgefahr auszugehen. Der weiter angeführte Haftgrund der
Verurteilung zu einem Verbrechen bzw. wegen erheblicher Gefährdung von Personen
an Leib oder Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung Art. 75 Abs. 1
lit. g und h; «strafrechtliches Verfahren») ist unbestritten ebenfalls erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die
maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert
werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert
(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als
Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und
125.
II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot
einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was
nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015
vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93
E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie
2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Eine
mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage.
Aufgrund vorstehender Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist
auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) halten würde, so dass die Fortsetzung der Inhaftierung
das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen
Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins
auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht
der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse
öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Daran ändert nichts, dass er
zur Behandlung seiner Erkrankung auf Medikamente (Humira) angewiesen ist (dazu
auch nachfolgend E. 4.4). Angesichts der Angewiesenheit auf ein bestimmtes
Medikament mag eine gewisse Bereitschaft des Beurteilten bestehen, sich den
Behörden zur Verfügung zu halten. Eine Freilassung mit regelmässiger
Meldepflicht könnte dennoch nicht verhindern, dass der Beurteilte untertaucht,
um sich seiner Rückführung nach Algerien zu entziehen. Das Migrationsamt ist nicht
zuständig für die medizinische Versorgung von auszuschaffenden Personen, die
sich nicht in seinem Gewahrsam befinden. Wie der Haftrichter bereits in seinem
ersten Urteil ausgeführt hat (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025
E. 3.2), war der Beurteilte in der Vergangenheit, als er nicht im
Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war, durchaus in der Lage, sich
selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung, mit den benötigten
Medikamenten zu versorgen. Medikamente werden gewöhnlich für einen längeren
Zeitraum abgeben. Das könnte dazu führen, dass der Beurteilte trotz
wöchentlicher Meldepflicht im Moment, wo der Flug stattfindet, für die
Migrationsbehörden nicht mehr greifbar wäre. Jetzt nachdem das Berufungsverfahren
SB.2024.73 mit der Bestätigung der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe
und Landesverweisung rechtskräftig abgeschlossen ist und nur noch die (erneute)
Ausstellung eines Laissez Passer aussteht, darf der Vollzug der
Landesverweisung nicht mit einer Haftentlassung aufs Spiel gesetzt werden.
4.3
Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und
tatsächlich möglich. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger
identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige
Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die
vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste
allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum
Flughafen anzutreten. Dass in der Folge nicht ein polizeibegleiteter Flug organisiert
werden konnte, lag daran, dass der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertreterin
mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf
das laufende Berufungsverfahren) erwirken konnten, dass das Staatssekretariat
für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zur Berufungsverhandlung
am 20. Juni 2025 aufs Eis legen musste. Wie sich aus den Akten
ergibt, haben die Migrationsbehörden unmittelbar im Anschluss an diese
Gerichtsverhandlung ihre Bemühungen, für den Beurteilten erneut ein
Ersatzreisepapier zu beschaffen, wieder aufgenommen. Auf entsprechende Anfrage
des Migrationsamts hin teilte das SEM am 24. Juni 2025 mit, dass man
das algerische Generalkonsulat «über die veränderten Umstände» – gemeint ist
damit, dass das Appellationsgericht am 20. Juni 2025 die
Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt hatte – schnell («das
Dossier geniesst bei uns hohe Priorität») in Kenntnis setzen werde. Ein neuer
Flug könne jedoch erst angemeldet werden, wenn man vom Generalkonsulat grünes
Licht erhalten haben werde (E-Mail SEM vom 24. Juni 2025). Aufgrund
der Sommerzeit zog sich die Sache noch etwas hin (dazu auch VGE AUS.2025.97 vom
1.
September 2025 E. 4.3), bis am 2. September 2025 das SEM melden konnte,
dass die algerischen Behörden nun ein Laissez Passer ausstellen würden und
nunmehr eine Flugbuchung veranlasst werden könne (E-Mail SEM vom 2. September
2025). Am 4. November 2025 musste das Migrationsamt jedoch zur Kenntnis nehmen,
dass sich das algerische Generalkonsulat geweigert hatte, ein Ersatzreisepapier
auszustellen, nachdem der Beurteilte medizinische Unterlagen ans Konsulat hatte
weiterleiten lassen (E-Mail SEM vom 4. November 2025). Das Migrationsamt ist
nun mit dem SEM darum bemüht, im Kontakt mit den algerischen Behörden die
Situation, nachdem der vorgesehene Flug hatte annuliert werden müssen, zu
deblockieren (vgl. Mailverkehr vom 24. November 2025). Nach Angaben des
Vertreters des Migrationsamts heute ist ein aktueller Arztbericht bereits in
Auftrag gegeben worden. Hierauf gestützt soll das Konsulat wieder kontaktiert
werden (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die Ausstellung eines Laissez Passer ist,
wie die Vergangenheit schon mehrfach gezeigt hat, grundsätzlich möglich. Es gibt
keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden nicht bereit
sein könnten, ein Ersatzreisepapier für den Beurteilten auszustellen. Das
Ausweisungsverfahren ist demzufolge entgegen der Auffassung des Beurteilten immer
noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu betrachten.
4.4
Der
Beurteilte hat in den früheren Haftüberprüfungsverfahren seine Erkrankung an
Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten
in Algerien ins Feld geführt. Der Haftrichter hat sich dort jeweils eingehend
mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der
Beurteilte bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht einer ernsthaft
gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre, die einem Verstoss gegen
Art. 3 EMRK gleichkäme. Es kann deshalb vorliegend vollumfänglich auf die
dortigen Erwägungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom
11.
Februar 2025 E. 4, AUS.2025.38 vom 15. April 2025
E. 4.3 und AUS.2025.48 vom 2. Mai 2025 E. 4.3). Daran
ändert nichts, dass der Beurteilte in der Zeit vom 7. bis zum 13. September
2025.
wegen eines Darmverschlusses hospitalisiert und operiert werden musste.
Auch wenn sich nach seiner Rückkehr ins Gefängnis noch Komplikationen ergaben,
die behandelt werden mussten, so hat er sich nach eigenen Angaben in der
Zwischenzeit doch wieder erholen können (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Das
Migrationsamt hat nun einen Arztbericht in Auftrag gegeben, der über den
aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beurteilten Auskunft geben soll. Mit
Blick auf die anstehende Rückführung ist im Übrigen zu erwähnen, dass dem
Beurteilten die für dreissig Tage benötigten Medikamente auf die Reise
mitgegeben werden sollen (vgl. Medikamentenbestellung vom 5. September
2025.
und E-Mail Migrationsamt vom
20.
Oktober 2025). Auch unter diesen Aspekten bleibt die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich.
4.5
Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. März 2026
verlängert. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025
(mit einem Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im
Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025) und damit seit rund neuneinhalb
Monaten in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die
maximale Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung bis zu
18.
Monaten ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch zulässig, wenn
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert
(lit. b). Es ist der Beurteilte, der unverändert seine Kooperation
verweigert, namentlich sich auch weigert, mit der algerischen Vertretung zwecks
Beschaffung von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen. Im Gegenteil ist es der
Beurteilte, der die Bemühungen der schweizerischen Migrationsbehörden sogar
hintertreibt, indem er mit seinen direkten Kontaktnahmen beim algerischen
Konsulat dafür gesorgt hat, dass dieses seine bereits erteilte Zusage für ein Laissez
Passer wieder zurückgezogen hat. Es liegt somit einzig an den algerischen
Behörden bzw. an den Obstruktionen des Beurteilten, dass er trotz zeitweise
vorliegenden bzw. zugesagten Ersatzreisepapieren bislang noch nicht
ausgeschafft werden konnte. Es bleibt nichts anderes übrig, als die Ausstellung
eines neuen Laissez Passer abzuwarten. Sobald dieses vorliegt, wird eine erneute
Flugbuchung in Auftrag gegeben werden können. Nach Aussage des Vertreters des
Migrationsamts, ist in Fällen wie dem vorliegenden, obschon ein
polizeibegleiteter Flug organisiert werden muss, eine Flugbuchung binnen 3-4
Wochen möglich (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Der Beurteilte hat im Übrigen
eine Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2025 zu den Akten
gegeben, wonach er am 20. März 2025 als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen
soll. Im Gegensatz zum bereits erwähnten Berufungsverfahren SB.2024.73, wo dem
Beurteilten das Recht zugestanden werden musste, an der Berufungsverhandlung
vom 20. Juni 2025 teilzunehmen, und entsprechend der Ausschaffungsvollzug bis
dahin ausgesetzt zu bleiben hatte, verfügt der Beurteilte aus
ausländerrechtlicher Sicht nun nicht über ein eigenes Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz bis zum 20. März 2025. Soweit das Strafgericht das
Interesse an der Befragung des Beurteilten als Zeuge als gewichtig einstuft, würde
das Strafgericht seine Befragung zeitlich vorziehen können (Art. 332 Abs.
3.
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Strafgericht
ist bereits über die bevorstehende Ausschaffung orientiert worden. Angesichts
all dieser Umstände ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate
in jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig. Der Beurteilte hat es selbst in
der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit seinen Heimatbehörden Kontakt
aufnimmt und auf die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers hinwirkt.
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Dem Beurteilten
ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die
Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden.
Da die heutige Hauptverhandlung um eine Stunde länger gedauert hat als in der
Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen, was ein
entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'006.65, zuzüglich MWST,
ergibt.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ bis zum 1. März 2026 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw
Constanze Seelmann wird ein Honorar von CHF 1'006.65, zuzüglich 8,1 % MWST
von CHF 81.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.