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Entscheid

AUS.2025.134

Verlängerung Ausschaffungshaft

28. November 2025Deutsch14 min

sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.134

URTEIL

vom 28.

November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1987, von

Algerien

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Constanze Seelmann,

Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 24. November 2025

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,

nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte

strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der

mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen

Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen

Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für

zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte

beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach

Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer

fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar

2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten

an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025

bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein

Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom

15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der

Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von

sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft

entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus

dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine

Ausschaffungshaft über den Beurteilten, diesmal für die Dauer von vier Monaten

bis zum 1. September 2025. Mit Urteil vom 2. Mai 2025

bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung. Mit Urteil vom

20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht die Freiheitsstrafe

und die 20-jährige Landesverweisung. Am 22. August 2025 verlängerte das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1. Dezember 2025. Der Haftrichter

bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom 1. September 2025.

Mit Verfügung

vom 24. November 2025 hat das Migrationsamt nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum

1. März 2026 verlängert. Am 28. November 2025 hat vor dem

Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines

Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

ist der Beurteilte befragt worden. Er beantragt die umgehende Haftentlassung,

eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, während das Migrationsamt an

der Haftverlängerung festhält. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf

das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich

eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 1. Dezember 2025. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Gegen den Beurteilten liegen

mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit

Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom

13.

Oktober 2017 für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal

mit Urteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre.

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022

wurde über den Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren

ausgesprochen. Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 15. März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Die

hiergegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom

20.

Juni 2025 abgewiesen (AGE SB.2024.73). Dieses Urteil ist in

der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen.

3.

Das

Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der Haftverlängerung – Gefahr eines

Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG) – auf die früheren Haftanordnungen vom 7. Februar 2025 und

20.

April 2025 und die Haftverlängerung vom 22. August 2025

verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in

seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025 eingehend geprüft

und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass hierzu vollumfänglich

auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3 verwiesen

werden kann. Der Beurteilte lehnt nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat

ab. Am 7. März 2025 hat er sich sogar geweigert, den bereits

organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der

Beurteilte keine echte Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine

Heimat zu erkennen gegeben. Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an

behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer

Untertauchensgefahr auszugehen. Der weiter angeführte Haftgrund der

Verurteilung zu einem Verbrechen bzw. wegen erheblicher Gefährdung von Personen

an Leib oder Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung Art. 75 Abs. 1

lit. g und h; «strafrechtliches Verfahren») ist unbestritten ebenfalls erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die

maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung

der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert

werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert

(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung

nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als

Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und

125.

II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot

einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was

nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig

zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015

vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93

E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie

2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Eine

mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage.

Aufgrund vorstehender Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist

auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) halten würde, so dass die Fortsetzung der Inhaftierung

das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen

Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins

auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht

der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse

öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Daran ändert nichts, dass er

zur Behandlung seiner Erkrankung auf Medikamente (Humira) angewiesen ist (dazu

auch nachfolgend E. 4.4). Angesichts der Angewiesenheit auf ein bestimmtes

Medikament mag eine gewisse Bereitschaft des Beurteilten bestehen, sich den

Behörden zur Verfügung zu halten. Eine Freilassung mit regelmässiger

Meldepflicht könnte dennoch nicht verhindern, dass der Beurteilte untertaucht,

um sich seiner Rückführung nach Algerien zu entziehen. Das Migrationsamt ist nicht

zuständig für die medizinische Versorgung von auszuschaffenden Personen, die

sich nicht in seinem Gewahrsam befinden. Wie der Haftrichter bereits in seinem

ersten Urteil ausgeführt hat (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025

E. 3.2), war der Beurteilte in der Vergangenheit, als er nicht im

Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war, durchaus in der Lage, sich

selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung, mit den benötigten

Medikamenten zu versorgen. Medikamente werden gewöhnlich für einen längeren

Zeitraum abgeben. Das könnte dazu führen, dass der Beurteilte trotz

wöchentlicher Meldepflicht im Moment, wo der Flug stattfindet, für die

Migrationsbehörden nicht mehr greifbar wäre. Jetzt nachdem das Berufungsverfahren

SB.2024.73 mit der Bestätigung der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe

und Landesverweisung rechtskräftig abgeschlossen ist und nur noch die (erneute)

Ausstellung eines Laissez Passer aussteht, darf der Vollzug der

Landesverweisung nicht mit einer Haftentlassung aufs Spiel gesetzt werden.

4.3

Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und

tatsächlich möglich. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger

identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige

Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die

vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste

allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum

Flughafen anzutreten. Dass in der Folge nicht ein polizeibegleiteter Flug organisiert

werden konnte, lag daran, dass der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertreterin

mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf

das laufende Berufungsverfahren) erwirken konnten, dass das Staatssekretariat

für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zur Berufungsverhandlung

am 20. Juni 2025 aufs Eis legen musste. Wie sich aus den Akten

ergibt, haben die Migrationsbehörden unmittelbar im Anschluss an diese

Gerichtsverhandlung ihre Bemühungen, für den Beurteilten erneut ein

Ersatzreisepapier zu beschaffen, wieder aufgenommen. Auf entsprechende Anfrage

des Migrationsamts hin teilte das SEM am 24. Juni 2025 mit, dass man

das algerische Generalkonsulat «über die veränderten Umstände» – gemeint ist

damit, dass das Appellationsgericht am 20. Juni 2025 die

Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt hatte – schnell («das

Dossier geniesst bei uns hohe Priorität») in Kenntnis setzen werde. Ein neuer

Flug könne jedoch erst angemeldet werden, wenn man vom Generalkonsulat grünes

Licht erhalten haben werde (E-Mail SEM vom 24. Juni 2025). Aufgrund

der Sommerzeit zog sich die Sache noch etwas hin (dazu auch VGE AUS.2025.97 vom

1.

September 2025 E. 4.3), bis am 2. September 2025 das SEM melden konnte,

dass die algerischen Behörden nun ein Laissez Passer ausstellen würden und

nunmehr eine Flugbuchung veranlasst werden könne (E-Mail SEM vom 2. September

2025). Am 4. November 2025 musste das Migrationsamt jedoch zur Kenntnis nehmen,

dass sich das algerische Generalkonsulat geweigert hatte, ein Ersatzreisepapier

auszustellen, nachdem der Beurteilte medizinische Unterlagen ans Konsulat hatte

weiterleiten lassen (E-Mail SEM vom 4. November 2025). Das Migrationsamt ist

nun mit dem SEM darum bemüht, im Kontakt mit den algerischen Behörden die

Situation, nachdem der vorgesehene Flug hatte annuliert werden müssen, zu

deblockieren (vgl. Mailverkehr vom 24. November 2025). Nach Angaben des

Vertreters des Migrationsamts heute ist ein aktueller Arztbericht bereits in

Auftrag gegeben worden. Hierauf gestützt soll das Konsulat wieder kontaktiert

werden (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die Ausstellung eines Laissez Passer ist,

wie die Vergangenheit schon mehrfach gezeigt hat, grundsätzlich möglich. Es gibt

keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden nicht bereit

sein könnten, ein Ersatzreisepapier für den Beurteilten auszustellen. Das

Ausweisungsverfahren ist demzufolge entgegen der Auffassung des Beurteilten immer

noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu betrachten.

4.4

Der

Beurteilte hat in den früheren Haftüberprüfungsverfahren seine Erkrankung an

Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten

in Algerien ins Feld geführt. Der Haftrichter hat sich dort jeweils eingehend

mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der

Beurteilte bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht einer ernsthaft

gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre, die einem Verstoss gegen

Art. 3 EMRK gleichkäme. Es kann deshalb vorliegend vollumfänglich auf die

dortigen Erwägungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom

11.

Februar 2025 E. 4, AUS.2025.38 vom 15. April 2025

E. 4.3 und AUS.2025.48 vom 2. Mai 2025 E. 4.3). Daran

ändert nichts, dass der Beurteilte in der Zeit vom 7. bis zum 13. September

2025.

wegen eines Darmverschlusses hospitalisiert und operiert werden musste.

Auch wenn sich nach seiner Rückkehr ins Gefängnis noch Komplikationen ergaben,

die behandelt werden mussten, so hat er sich nach eigenen Angaben in der

Zwischenzeit doch wieder erholen können (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Das

Migrationsamt hat nun einen Arztbericht in Auftrag gegeben, der über den

aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beurteilten Auskunft geben soll. Mit

Blick auf die anstehende Rückführung ist im Übrigen zu erwähnen, dass dem

Beurteilten die für dreissig Tage benötigten Medikamente auf die Reise

mitgegeben werden sollen (vgl. Medikamentenbestellung vom 5. September

2025.

und E-Mail Migrationsamt vom

20.

Oktober 2025). Auch unter diesen Aspekten bleibt die Ausschaffung

rechtlich und tatsächlich möglich.

4.5

Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. März 2026

verlängert. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025

(mit einem Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im

Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025) und damit seit rund neuneinhalb

Monaten in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die

maximale Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung bis zu

18.

Monaten ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch zulässig, wenn

die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert

(lit. b). Es ist der Beurteilte, der unverändert seine Kooperation

verweigert, namentlich sich auch weigert, mit der algerischen Vertretung zwecks

Beschaffung von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen. Im Gegenteil ist es der

Beurteilte, der die Bemühungen der schweizerischen Migrationsbehörden sogar

hintertreibt, indem er mit seinen direkten Kontaktnahmen beim algerischen

Konsulat dafür gesorgt hat, dass dieses seine bereits erteilte Zusage für ein Laissez

Passer wieder zurückgezogen hat. Es liegt somit einzig an den algerischen

Behörden bzw. an den Obstruktionen des Beurteilten, dass er trotz zeitweise

vorliegenden bzw. zugesagten Ersatzreisepapieren bislang noch nicht

ausgeschafft werden konnte. Es bleibt nichts anderes übrig, als die Ausstellung

eines neuen Laissez Passer abzuwarten. Sobald dieses vorliegt, wird eine erneute

Flugbuchung in Auftrag gegeben werden können. Nach Aussage des Vertreters des

Migrationsamts, ist in Fällen wie dem vorliegenden, obschon ein

polizeibegleiteter Flug organisiert werden muss, eine Flugbuchung binnen 3-4

Wochen möglich (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Der Beurteilte hat im Übrigen

eine Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2025 zu den Akten

gegeben, wonach er am 20. März 2025 als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen

soll. Im Gegensatz zum bereits erwähnten Berufungsverfahren SB.2024.73, wo dem

Beurteilten das Recht zugestanden werden musste, an der Berufungsverhandlung

vom 20. Juni 2025 teilzunehmen, und entsprechend der Ausschaffungsvollzug bis

dahin ausgesetzt zu bleiben hatte, verfügt der Beurteilte aus

ausländerrechtlicher Sicht nun nicht über ein eigenes Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz bis zum 20. März 2025. Soweit das Strafgericht das

Interesse an der Befragung des Beurteilten als Zeuge als gewichtig einstuft, würde

das Strafgericht seine Befragung zeitlich vorziehen können (Art. 332 Abs.

3.

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Strafgericht

ist bereits über die bevorstehende Ausschaffung orientiert worden. Angesichts

all dieser Umstände ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate

in jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig. Der Beurteilte hat es selbst in

der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit seinen Heimatbehörden Kontakt

aufnimmt und auf die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers hinwirkt.

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Dem Beurteilten

ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die

Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden.

Da die heutige Hauptverhandlung um eine Stunde länger gedauert hat als in der

Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen, was ein

entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'006.65, zuzüglich MWST,

ergibt.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ bis zum 1. März 2026 ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw

Constanze Seelmann wird ein Honorar von CHF 1'006.65, zuzüglich 8,1 % MWST

von CHF 81.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.