AUS.2025.135
Ausschaffungshaft
27. November 2025Deutsch13 min
gerichtete Beschwerde wurde am 8. Februar 2011 abgewiesen. Am 1. April 2011 verfügte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.135
URTEIL
vom 27.
November 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Georgien,
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 21. November 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Georgien
stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 5. November 2010
erstmals in die Schweiz und stellte unter dem Namen B____ ein Asylgesuch. Auf
dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 18.
Januar 2011 nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Die dagegen
gerichtete Beschwerde wurde am 8. Februar 2011 abgewiesen. Am 1. April 2011 verfügte
das SEM zudem ein Einreiseverbot. Am 26. Oktober 2011 reiste der Beurteilte
erneut in die Schweiz ein und er stellte am 27. Oktober 2011 ein weiteres
Asylgesuch. Bereits am 28. Oktober 2011 galt der Beurteilte als unkontrolliert
abgereist, woraufhin das Asylgesuch vom SEM am 29. Februar 2012 abge-schrieben
wurde.
Ab 16. Januar
2012 befand sich der Beurteilte im Kanton Bern in strafrechtlich motivierter
Haft. Mir Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2013
wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen
Wider-handlung gegen das Ausländergesetz und das Gesetz über das kantonale
Strafrecht schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 34
Monaten (davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug und Probezeit von fünf
Jahren), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer
Busse von CHF 120.–. Das SEM sprach über den Beurteilten ausserdem ein
Einreiseverbot bis am 2. April 2029 aus. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Neuchâtel vom 15. November 2016 wurde der Beurteilte wegen Hausfriedensbruchs,
Diebstahls sowie Sachbeschädigung, begangen am 3. Juni 2016, zu einer
Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Am 14. September 2016 wurde der
Beurteilte in sein Heimatland zurückgeführt.
Am 20. November 2025
wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt erneut in der Schweiz
angetroffen und wegen des Verdachts auf Begehung von Eigentumsdelikten einer
Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Beurteilten ein
Einreiseverbot besteht. Der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts
Basel-Stadt verfügte daraufhin die vorläufige Festnahme. Am 21. November 2025
ordnete das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör
gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 2. Dezember
2025, 13.15 Uhr, an. Der Beurteilte verzichtete gleichentags auf die
Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung. Mit Urteil des
Einzelrichters für Zwangsmassnamen im Ausländerrecht vom 24. November 2025
wurde die angeordnete Haft im schriftlichen Verfahren bestätigt (VGE
AUS.2025.133). Noch am selben Tag erfolgte die Mitteilung vom SEM, wonach ein
Flug über ein Transitland nicht möglich und ein Direktflug aus der Schweiz
frühestens am 30. November 2025 möglich sei, woraufhin das Migrationsamt beim
SEM die Buchung des Flugs vom 30. November 2025 in Auftrag gab. Am 27. November
2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer
Dolmetscherin befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die
Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine
mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen
(Art. 80 Abs. 3 AIG).
Nach der vom
Migrationsamt am 21. November 2025 verfügten Ausschaffungshaft war der Vollzug
der Wegweisung des Beurteilten innert acht Tagen angesichts der Tatsache, dass
der Beurteilte über einen gültigen Reisepass verfügte und das Migrationsamt die
Flugbuchung für das Wunschdatum vom 26. November 2025 beim SEM in Auftrag gab,
realistisch, weshalb – da auch ein ausdrücklicher Verzicht des Beurteilten auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorlag – die Haftüberprüfung innert
der 96-Stunde-Frist auf schriftlichem Weg erfolgte (vgl. VGE AUS.2025.33 vom
24.
November 2025 E. 1). Am 24. November 2025 teilte das SEM dem
Migrationsamt mit, dass ein Flug über ein Transitland nicht möglich und ein
Direktflug aus der Schweiz frühestens am 30. November 2025 möglich sei,
woraufhin das Migrationsamt beim SEM die Buchung des Flugs vom 30. November
2025.
in Auftrag gab. Die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum kann daher nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung erfolgen,
weshalb die mündliche Verhandlung bis spätestens am 2. Dezember 2025
nachzuholen ist. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 21. November 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Beurteilte
ist in den Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet, was bereits
für sich für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Am 27. Juni 2013
wurde er unter der Identität [...] vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland
strafrechtlich verurteilt und im Schengener Informationssystem wurde der
Beurteilte von der Schweiz unter der Identität [...] zur Personenfahndung
zwecks Einreiseverweigerung (gültig bis am 2. April 2029) ausgeschrieben. Unter
letzterer Identität stellte der Beurteilte auch seine beiden Asylgesuche in der
Schweiz. Dies bestritt der Beurteilte heute zwar, konnte aber nicht erklären,
woher der Name [...] in die Register gelangte. Angesichts der Tatsache, dass
der Beurteilte bei der erneuten Einreise in die Schweiz nun einen Reisepass auf
sich trug, der auf den Namen A____ lautet, ist mit dem Migrationsamt anzunehmen,
dass er mit der anderen Identität die Fernhaltemassnahme zu umgehen versuchte,
und ist seine Beteuerung anlässlich der Befragung vom 21. November 2025, wonach
er nicht gewusst habe, dass das Einreiseverbot nicht mehr gültig sei, als
Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der heutigen Verhandlung stritt er denn
auch gar nicht mehr wirklich ab, dass er ein bestehendes Einreiseverbot hatte. Kommt
hinzu, dass der Beurteilte auch von Österreich mit einem schengenweiten
Einreiseverbot gültig bis am 8. April 2027 belegt worden ist, was seine
Beteuerung umso unglaubhafter erscheinen lässt. Dass die österreichischen
Behörden ihm zwar mitgeteilt haben sollen, dass er ein Einreiseverbot erhalte,
nicht aber, dass dieses für den gesamten Schengen-Raum gelte, wie er anlässlich
der Befragung beim Migrationsamt vom 21. November 2025 sowie anlässlich
der heutigen Verhandlung geltend machte, ist kaum denkbar und daher ebenso als
Schutzbehauptung zu werten. Im Reisepass des Beurteilten wurde ferner ein
Einreisestempel für den Schengen-Raum festgestellt, bei dem das Migrationsamt
davon ausgeht, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde er hierfür der Fälschung von Ausweisen
schuldig erklärt. Der Strafbefehl ist zwar noch nicht rechtskräftig, immerhin
ist aber festzustellen, dass das diesbezügliche Aussageverhalten des
Beurteilten anlässlich der Befragung vom 21. November 2025 sehr
ausweichend und nicht sonderlich überzeugend ausfiel, machte er doch im
Wesentlichen geltend, dass er nicht mehr genau wisse, wo und wie er in den
Schengen-Raum eingereist sei. Auch seine heutigen Aussagen fielen nicht sehr
ergiebig aus. Vielmehr machte er auch heute erneut Erinnerungslücken geltend
auf die Frage, wo er in den Schengen-Raum eingereist sei. Das bis am 2. April
2029.
gültige Einreiseverbot sowie die Verhaftung vom 20. November 2025 in der
Schweiz zeigen, dass der Beurteilte zudem offensichtlich nicht gewillt ist,
sich an behördliche Anordnungen zu halten. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit ein bestehendes
Einreiseverbot der Schweiz mit Gültigkeit vom 1. April 2011 missachtete,
wofür er mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2013
unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (heute AIG)
verurteilt wurde. Ausserdem hielt sich der Beurteilte im Jahr 2024 ein weiteres
Mal im Schengen-Raum auf, wurde er doch von den deutschen Behörden am
7.
November 2024 aus diesem weggewiesen. Bezeichnenderweise behauptete er
auch in diesem Zusammenhang, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass er aus dem gesamten
Schengen-Raum weggewiesen worden sei. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der
Beurteilte in der Vergangenheit bereits einmal ein Asylgesuch in der Schweiz
stellte, jedoch in der Folge als unkontrolliert abgereist galt. Dies alles
zeigt, dass den Beurteilten behördliche Anordnungen schlichtweg nicht
interessieren. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher
als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).
Es besteht nach
dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu
nutzen könnte, sich ins Ausland abzusetzen, zumal er anlässlich der Befragung
durch das Migrationsamt vom 21. November 2025 freimütig angab, dass er im Fall
einer Haftentlassung die Schweiz verlassen und nach Frankreich gehen werde, wo
er sich zuvor aufgehalten habe (vgl. S. 5 des Protokolls).
3.2
Das
Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach
eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der
Beurteilte mehrfach gegen ein bestehendes Einreiseverbot verstiess. Hierauf
kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 oben). Auch dieser Haftgrund ist vorliegend
damit erfüllt.
3.3
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni
2013.
unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuchâtel vom 15. November 2016 unter
anderem wegen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein
Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG ebenfalls gegeben ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Mit
der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung
sichergestellt werden. Da der Beurteilte über ein gültiges Reisedokument
verfügt, gab das Migrationsamt beim SEM bereits am 21. November 2025 eine
Flugbuchung in Auftrag. Der Rückflug findet am 30. November 2025 statt. Das
Migrationsamt ist damit nicht nur ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus
dem Beschleunigungsgebot nachgekommen, sondern erweist sich auch die
angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft von zwölf Tagen ohne weiteres
verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für unvorhergesehene
Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine
Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts der
beträchtlichen Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne
feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), wiederholt
gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten.
Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der
Wegweisung sichergestellt werden kann. Das öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit, zumal ernsthafte gesundheitliche Probleme nicht bekannt sind und die
medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt
ist (wobei er anlässlich der heutigen Verhandlung ohnehin angab, dass es ihm
gut gehe und er keine Medikamente nehme). Auch sind aktuell keine anderen
körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Rückführung auch in dieser
Hinsicht möglich ist.
4.3
Dass die Rückführung nach
Georgien tatsächlich möglich ist, versteht sich angesichts der bereits in die
Wege geleiteten Flugbuchung von selbst. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht. Schliesslich sprechen auch weder die in Georgien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 2. Dezember 2025, 13.15 Uhr, ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.