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Entscheid

AUS.2025.136

Ausschaffungshaft

5. Dezember 2025Deutsch18 min

mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.136

URTEIL

vom 5.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Afghanistan,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 4. Dezember 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) reiste am 12. November 2015 in die Schweiz ein und

stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 wies das

Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) das Asylgesuch ab und den

Beurteilten aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge

Unzumutbarkeit der Wegweisung auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des

Beurteilten in der Schweiz.

Seit seiner

Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt fünf Urteile

verzeichnet. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 8. November 2023 wegen mehrfacher Sachbeschädigung

(geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand, gewebsmässigen Diebstahls, einfachen Diebstahls,

mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie mehrfachen

Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.–

und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 wegen Raubs,

gewebsmässigen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung, Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen

unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–

sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Sowohl das Appellationsgericht

mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November

2023 verwiesen den Beurteilten ausserdem jeweils für sieben Jahre des Landes.

Der Beurteilte

befand sich bis zum 4. Dezember 2025 in strafrechtlich motivierter Haft in der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am

4. Dezember 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör

gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. März

2026. Am 5. Dezember 2025 fand eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit

eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 5.

Dezember 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 und mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 jeweils für sieben Jahre

(rechtskräftig) des Landes verweisen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei

letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 wurde der Beurteilte

unter anderem wegen gewebsmässigen Diebstahls sowie einfachen Diebstahls und

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 unter anderem

wegen Raubs sowie gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Bei sämtlichen

Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB, womit

dieser Haftgrund gegeben ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-

oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann

in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer

Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt

auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug

aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland ablehnend gegenüber (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023; E-Mail der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 18. November 2025; Befragungsprotokoll

Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 S. 2 ff.; heutiges

Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung vom 4. Dezember 2025 meinte er

gar, er werde nach einer Woche wieder in der Schweiz sein, sollte er nach

Afghanistan zurückgebracht werden (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Dezember

2025.

S. 4; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Ausserdem ist er

seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung bislang nicht

nachgekommen. Anlässlich der Befragung vom 22. November 2023 meinte er zwar

noch, er könne die Dokumente bei seiner Familie besorgen, wenn er wieder aus

der Haft sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023 S.

2). Zumindest ansatzweise machte er damit den Anschein, kooperationswillig zu

sein. Als ihm dann über die Justizvollzugsanstalt Lenzburg aber ein Formular

zur Beantragung eines afghanischen Passes übergeben wurde, war seine Reaktion,

er habe dieses «in den Abfall geschickt» (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt

Lenzburg vom 25. April 2024), was die anfängliche Andeutung von

Kooperationswilligkeit als reines Lippenbekenntnis erscheinen lässt. Auch

anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 führte er aus,

dass er für die Papierbeschaffung nichts unternommen habe (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 S. 3). Letztlich sah

sich das Migrationsamt gezwungen, die Identifizierung ohne die Mitwirkung des

Beurteilten vorzunehmen, was in der Folge auch gelang, allerdings erst im

Anschluss an eine zentrale Befragung bei den afghanischen Behörden vom 20.

August 2025. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten

spricht für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit mehreren Alias-Identitäten

verzeichnet ist (vgl. Strafregisterauszug vom 26. November 2025), was

grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er

sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an bestehende Regeln und

behördliche Anordnungen hielt. Seine heutigen Ausführungen, wonach er die

Alias-Identitäten zum ersten Mal höre, sind als reine Schutzbehauptungen zu

werden. Nachdem das Asylgesuch des Beurteilten am 1. Mai 2018 abgewiesen, er

allerdings vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war, galt er ab dem 24. März

2022.

als verschwunden (vgl. etwa Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Amts für

Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 23. November 2022). Es stellte

sich im Nachhinein heraus, dass der Beurteilte ab dem 11. März 2022 bis am

9.

März 2023 in strafrechtlich motivierter Haft versetzt war (vgl. Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Haftentlassungsverfügung des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. März 2023; Vollzugsauftrag des Straf-

und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 2. März 2023). Gemeldet hatte dies der

Beurteilte indes nie. Nach seiner Haftentlassung war der Beurteilte ab dem 16.

März 2023 wieder im Kanton Basel-Landschaft gemeldet, galt dort aber ab dem 20.

April 2023 wieder als verschwunden (vgl. E-Mail vom 21. April 2023). Dies lag

daran, dass der Beurteilte am 13. April 2023 erneut inhaftiert worden war (vgl.

Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2023). In der

Zwischenzeit dürfte der Beurteilte sich aber ausserdem über die Grenze nach

Deutschland begeben haben, wurden die Schweizer Behörden doch um Rückübernahme

des Beurteilten angefragt, nachdem der Beurteilte am 11. April 2023 von den

deutschen Behörden aufgegriffen worden war (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der

Fachspezialistin Dublin des SEM und dem Mitarbeiter des Amts für Migration und

Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 1. Juni 2023). Mangels gültigem Reisedokument

war ihm das aber nicht erlaubt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der

Beurteilte sich mehrfach Polizeikontrollen durch Flucht zu entziehen versuchte,

so am 17. März 2021, 29 April 2021, 14. Juni 2021, 26. Juli

2021.

sowie 20. November 2021, wofür er jeweils wegen Hinderung einer

Amtshandlung schuldig erklärt wurde (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2021 und 21. September 2021; Urteil des Strafgerichts vom

19.

Juli 2022 S. 14 f. und 32 f.). Ausserdem missachtete er mehrfach

Hausverbote, die gegen ihn ausgesprochen wurden, wofür er ebenfalls jeweils

wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 21. September 2021). Auch im Strafvollzug bekundete der Beurteilte grosse

Mühe, sich an die Regeln zu halten. Aus dem Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 2. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass

es seit der Prüfung der bedingten Entlassung am 12. August 2024 in der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg zu insgesamt zehn Disziplinierungen wegen seinem

Verhalten kam (vgl. S. 4 des Berichts). Zwischen der Einweisung in die

Justizvollzugsanstalt Lenzburg bis zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 12.

August 2024 waren es weitere fünf Disziplinierungen (vgl. Entscheid des Straf-

und Massnahmenvollzugs vom 22. Oktober 2024 S. 5). Anlässlich der heutigen

Verhandlungen bagatellisierte er diese Vorfälle nur und machte die

Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt Lenzburg dafür verantwortlich. Auch

sein strafrechtlicher Leumund (sein Strafregisterauszug vom 26. November

2025.

weist insgesamt fünf Urteil aus) spricht für bestehende

Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber

bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen

Verurteilungen auch darin, dass er die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 22. November 2023 abgeurteilten Delikte allesamt innerhalb von rund

einem Monat nach seiner Haftentlassung am 9. März 2023 und während dem

laufendem Berufungsverfahren beging, bei welchem die vom Beurteilten

angefochtene Landesverweisung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022

zu beurteilen war (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8.

November 2023).

3.2.3

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit

für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er, wie bereits erwähnt,

inzwischen von den afghanischen Behörden identifiziert wurde, mit einer

Ausstellung eines Laissez-passer innert einiger Woche gerechnet werden kann

(vgl. E-Mail des SEM vom 3. Dezember 2025) und die vom Beurteilten unter

keinen Umständen gewollte Rückführung nun kurz bevorsteht. Es besteht nach dem

Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft

als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen heutigen

Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Afghanistan heimkehre wolle

und er einen Rückflug nicht freiwillig antreten werde, ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder

Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal, wie bereits ausgeführt, innert

weniger Wochen mit dem Laissez-passer gerechnet werden kann und der

Untertauchensanreiz nun, da die Rückführung kurz bevorsteht, umso grösser ist.

Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der

Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen

Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung

der Landesverweisung(en) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit klar. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer

Inhaftierung nicht entgegen; bisher gab er stets an, dass es ihm gesundheitlich

gut gehe (vgl. die Befragungsprotokolle des Migrationsamts vom 22. November

2023.

[S. 1] und vom 4. Dezember 2025 [S. 2]; heutiges

Verhandlungsprotokoll). Ohnehin ist die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Auch sind aktuell keine

körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und

längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001

vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.214).

4.3

Das

Migrationsamt erhielt am 11. Oktober 2024 vom SEM die Mitteilung, dass eine

(zwangsweise) Rückführung nach Afghanistan namentlich für straffällige Personen

mit Freiheitsstrafen über einem Jahr wieder möglich sind (vgl. E-Mail des SEM

vom 11. Oktober 2024). Am 17. Oktober 2024 meldete das Migrationsamt den

Beurteilten für eine Rückführung an. Am 7. März 2025 erhielt das Migrationsamt

vom SEM die Rückmeldung, dass derzeit lediglich Personen nach Afghanistan

einreisen könnten, welche über einen von den de-facto afghanischen Behörden in

Kabul ausgestellten Original-Pass verfügten und das SEM prüfe, über welche

Möglichkeiten eine Identifizierungsanfrage und Laissez-passe-Anträge erfolgen

könnten. Am 17. Juli 2025 teilte das SEM auf entsprechende Nachfrage des

Migrationsamts mit, dass das Dossier des Beurteilten den afghanischen

Konsularbehörden unterbreitet werde und das SEM davon ausgehe, dass es bis Ende

Juli über die nächsten Schritte informieren könne. Am 31. Juli 2025 teilte das

SEM mit, dass für den Beurteilten am 20. August 2025 eine konsularische

Befragung zur Abklärung der Person organisiert werden konnte. Die Befragung

konnte planmässig am 20. August 2025 durchgeführt werden und bereits am 25.

August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass die afghanischen

Behörden die afghanische Nationalität bestätigt hätten. Es bat das

Migrationsamt, den Beurteilten über das Resultat zu informieren und beim SEM

einen Amtsbericht anzufordern, um die Zulässigkeit der Rückkehr zu überprüfen.

Letzteres wurde vom Migrationsamt noch gleichentags in die Wege geleitet und am

Folgetag wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör zur Identifikation gewährt.

Am 18. November 2025 erstattete das SEM den Amtsbericht betreffend

Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Am 3. Dezember 2025 teilte das

SEM dem Migrationsamt mit, dass die afghanischen Behörden nun bereit seien, ein

Laissez-passer für Personen auszustellen, die im August identifiziert und

befragt wurden, und das SEM ein solches für den Beurteilten beantrage. Die

Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend das Beschleunigungsgebot.

4.4

Der

Beurteilte war zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung ab 1. Mai 2018 vorläufig

in der Schweiz aufgenommen, verlor diesen Status indessen mit Rechtskraft der

vom Appellationsgericht am 8. November 2023 und vom Strafgericht am

22.

November 2023 ausgesprochenen Landesverweisungen (Art. 83 Abs. 9 AIG).

Im Asylentscheid vom 1. Mai 2018 wurden die vom Beurteilten damals geltend

gemachten Gründe geprüft und das SEM kam zum Schluss, dass er die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Darauf kann verwiesen werden. Sodann

wurde die Möglichkeit einer Anordnung der Landesverweisung im Urteil des

Appellationsgerichts vom 8. November 2023 einer eingehenden Prüfung

unterzogen (die Berufung beschränkte sich auf die Frage der Landesverweisung),

wobei es zum Schluss kam, dass beim Beurteilten kein Härtefall vorliege und der

Landesverweisung auch ansonsten keine völkerrechtlichen Garantien

entgegenstünden. Da es die Lage in Afghanistan jedoch als volatil erachtete,

liess es die Frage des definitiven Vollzugs der Landesverweisung offen (vgl.

AGE SB.2022.95 vom 8. November 2023 E. 2.6). Seit dem 11. August 2021 war

der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt. Bei

Personen, an deren Rückführung ein überwiegendes öffentliches Interesse

bestand, wurden die Vollzugshandlungen jedoch vorsorglich weitergeführt, auch

wenn die Rückführung letztlich nicht möglich war (Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern

2024, Art. 83 N 62 mit Hinweis). Wie dargelegt (vgl. E. 4.3 oben), hat sich

diese Praxis des SEM in der Zwischenzeit geändert und der Vollzug einer

Wegweisung wird unter gewissen Voraussetzungen vom SEM als zumutbar erachtet. Auch

das Bundesverwaltungsgericht kam in einem jüngeren Entscheid zum Schluss, dass

die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan einen Wegweisungsvollzug

nicht als völkerrechtlich unzulässig erscheinen lässt. Auch nach der

Machtübernahme durch die Taliban sei nicht von einer Situation extremer allgemeiner

und verbreiteter Gewalt für das gesamte Territorium Afghanistans auszugehen,

die dermassen intensiv sei, dass jede in diesem Land wohnhafte Person

grundsätzlich einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt

wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7968/2024 vom 17. Februar

2025.

E. 10.1.3). Der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist

im Generellen daher möglich und gemäss dem aktenkundigen E-Mail des SEM vom 3.

Dezember 2025 wurden seit der Wiederaufnahme der Rückführungen bereits sechs

Personen erfolgreich zurückgeführt. Das Migrationsamt gab beim SEM einen

Amtsbericht hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung

konkret in Bezug auf den Beurteilten in Auftrag. Nebst einer allgemeinen

Einschätzung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs setzte sich das SEM im

Bericht vom 18. November 2025 auch in eingehender Weise mit der Gefährdung des

individuellen Profils des Beurteilten auseinander und kam zum Schluss, dass

keine personenbezogenen Risikofaktoren auszumachen seien, und dem Vollzug der

Landesverweisung daher keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünden.

Auf diesen, in den Akten befindlichen Bericht kann verwiesen werden. Es ist

daher, wie bereits im Zeitpunkt des Urteils des Appellationsgerichts vom 8. November

2023, auch nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht.

Solche Gründe brachte er im Übrigen in der Zwischenzeit auch nicht vor (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025; heutiges

Verhandlungsprotokoll).

Zusammenfassend

sind damit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Rückkehr nach Afghanistan

nicht möglich sein sollte und der Vollzug der Landesverweisung nicht absehbar

wäre. Das SEM teilte dem Migrationsamt am 3. Dezember 2025 denn auch mit, dass

bei den afghanischen Behörden nun ein Laissez-passer beantragt werde und

innerhalb von etwa drei Wochen mit dessen Erhalt gerechnet werden könne. Danach

könne mit einer Vorlaufzeit von nochmals etwa zwei bis drei Wochen ein Flug

gebucht werden. Angesichts dieser Umstände erscheint auch die vom Migrationsamt

verfügte Dauer der Haft von drei Monaten als verhältnismässig, zumal noch eine

Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen

ist. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft für die Dauer von drei Monaten, bis am 3. März

2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu

bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. März 2026, ist rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.