AUS.2025.136
Ausschaffungshaft
5. Dezember 2025Deutsch18 min
mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.136
URTEIL
vom 5.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Afghanistan,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 4. Dezember 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) reiste am 12. November 2015 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 wies das
Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) das Asylgesuch ab und den
Beurteilten aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge
Unzumutbarkeit der Wegweisung auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des
Beurteilten in der Schweiz.
Seit seiner
Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt fünf Urteile
verzeichnet. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 8. November 2023 wegen mehrfacher Sachbeschädigung
(geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand, gewebsmässigen Diebstahls, einfachen Diebstahls,
mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie mehrfachen
Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.–
und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 wegen Raubs,
gewebsmässigen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung, Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen
unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–
sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Sowohl das Appellationsgericht
mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November
2023 verwiesen den Beurteilten ausserdem jeweils für sieben Jahre des Landes.
Der Beurteilte
befand sich bis zum 4. Dezember 2025 in strafrechtlich motivierter Haft in der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am
4. Dezember 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör
gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. März
2026. Am 5. Dezember 2025 fand eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit
eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 5.
Dezember 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 und mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 jeweils für sieben Jahre
(rechtskräftig) des Landes verweisen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei
letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 wurde der Beurteilte
unter anderem wegen gewebsmässigen Diebstahls sowie einfachen Diebstahls und
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 unter anderem
wegen Raubs sowie gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Bei sämtlichen
Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB, womit
dieser Haftgrund gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt
auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug
aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland ablehnend gegenüber (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023; E-Mail der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 18. November 2025; Befragungsprotokoll
Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 S. 2 ff.; heutiges
Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung vom 4. Dezember 2025 meinte er
gar, er werde nach einer Woche wieder in der Schweiz sein, sollte er nach
Afghanistan zurückgebracht werden (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Dezember
2025.
S. 4; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Ausserdem ist er
seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung bislang nicht
nachgekommen. Anlässlich der Befragung vom 22. November 2023 meinte er zwar
noch, er könne die Dokumente bei seiner Familie besorgen, wenn er wieder aus
der Haft sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023 S.
2). Zumindest ansatzweise machte er damit den Anschein, kooperationswillig zu
sein. Als ihm dann über die Justizvollzugsanstalt Lenzburg aber ein Formular
zur Beantragung eines afghanischen Passes übergeben wurde, war seine Reaktion,
er habe dieses «in den Abfall geschickt» (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg vom 25. April 2024), was die anfängliche Andeutung von
Kooperationswilligkeit als reines Lippenbekenntnis erscheinen lässt. Auch
anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 führte er aus,
dass er für die Papierbeschaffung nichts unternommen habe (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 S. 3). Letztlich sah
sich das Migrationsamt gezwungen, die Identifizierung ohne die Mitwirkung des
Beurteilten vorzunehmen, was in der Folge auch gelang, allerdings erst im
Anschluss an eine zentrale Befragung bei den afghanischen Behörden vom 20.
August 2025. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten
spricht für bestehende Untertauchensgefahr.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit mehreren Alias-Identitäten
verzeichnet ist (vgl. Strafregisterauszug vom 26. November 2025), was
grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er
sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an bestehende Regeln und
behördliche Anordnungen hielt. Seine heutigen Ausführungen, wonach er die
Alias-Identitäten zum ersten Mal höre, sind als reine Schutzbehauptungen zu
werden. Nachdem das Asylgesuch des Beurteilten am 1. Mai 2018 abgewiesen, er
allerdings vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war, galt er ab dem 24. März
2022.
als verschwunden (vgl. etwa Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Amts für
Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 23. November 2022). Es stellte
sich im Nachhinein heraus, dass der Beurteilte ab dem 11. März 2022 bis am
9.
März 2023 in strafrechtlich motivierter Haft versetzt war (vgl. Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Haftentlassungsverfügung des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. März 2023; Vollzugsauftrag des Straf-
und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 2. März 2023). Gemeldet hatte dies der
Beurteilte indes nie. Nach seiner Haftentlassung war der Beurteilte ab dem 16.
März 2023 wieder im Kanton Basel-Landschaft gemeldet, galt dort aber ab dem 20.
April 2023 wieder als verschwunden (vgl. E-Mail vom 21. April 2023). Dies lag
daran, dass der Beurteilte am 13. April 2023 erneut inhaftiert worden war (vgl.
Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2023). In der
Zwischenzeit dürfte der Beurteilte sich aber ausserdem über die Grenze nach
Deutschland begeben haben, wurden die Schweizer Behörden doch um Rückübernahme
des Beurteilten angefragt, nachdem der Beurteilte am 11. April 2023 von den
deutschen Behörden aufgegriffen worden war (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der
Fachspezialistin Dublin des SEM und dem Mitarbeiter des Amts für Migration und
Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 1. Juni 2023). Mangels gültigem Reisedokument
war ihm das aber nicht erlaubt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der
Beurteilte sich mehrfach Polizeikontrollen durch Flucht zu entziehen versuchte,
so am 17. März 2021, 29 April 2021, 14. Juni 2021, 26. Juli
2021.
sowie 20. November 2021, wofür er jeweils wegen Hinderung einer
Amtshandlung schuldig erklärt wurde (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft
vom 27. April 2021 und 21. September 2021; Urteil des Strafgerichts vom
19.
Juli 2022 S. 14 f. und 32 f.). Ausserdem missachtete er mehrfach
Hausverbote, die gegen ihn ausgesprochen wurden, wofür er ebenfalls jeweils
wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 21. September 2021). Auch im Strafvollzug bekundete der Beurteilte grosse
Mühe, sich an die Regeln zu halten. Aus dem Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 2. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass
es seit der Prüfung der bedingten Entlassung am 12. August 2024 in der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg zu insgesamt zehn Disziplinierungen wegen seinem
Verhalten kam (vgl. S. 4 des Berichts). Zwischen der Einweisung in die
Justizvollzugsanstalt Lenzburg bis zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 12.
August 2024 waren es weitere fünf Disziplinierungen (vgl. Entscheid des Straf-
und Massnahmenvollzugs vom 22. Oktober 2024 S. 5). Anlässlich der heutigen
Verhandlungen bagatellisierte er diese Vorfälle nur und machte die
Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt Lenzburg dafür verantwortlich. Auch
sein strafrechtlicher Leumund (sein Strafregisterauszug vom 26. November
2025.
weist insgesamt fünf Urteil aus) spricht für bestehende
Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber
bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen
Verurteilungen auch darin, dass er die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 22. November 2023 abgeurteilten Delikte allesamt innerhalb von rund
einem Monat nach seiner Haftentlassung am 9. März 2023 und während dem
laufendem Berufungsverfahren beging, bei welchem die vom Beurteilten
angefochtene Landesverweisung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022
zu beurteilen war (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8.
November 2023).
3.2.3
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit
für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er, wie bereits erwähnt,
inzwischen von den afghanischen Behörden identifiziert wurde, mit einer
Ausstellung eines Laissez-passer innert einiger Woche gerechnet werden kann
(vgl. E-Mail des SEM vom 3. Dezember 2025) und die vom Beurteilten unter
keinen Umständen gewollte Rückführung nun kurz bevorsteht. Es besteht nach dem
Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft
als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen heutigen
Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Afghanistan heimkehre wolle
und er einen Rückflug nicht freiwillig antreten werde, ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder
Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal, wie bereits ausgeführt, innert
weniger Wochen mit dem Laissez-passer gerechnet werden kann und der
Untertauchensanreiz nun, da die Rückführung kurz bevorsteht, umso grösser ist.
Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der
Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen
Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung
der Landesverweisung(en) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit klar. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer
Inhaftierung nicht entgegen; bisher gab er stets an, dass es ihm gesundheitlich
gut gehe (vgl. die Befragungsprotokolle des Migrationsamts vom 22. November
2023.
[S. 1] und vom 4. Dezember 2025 [S. 2]; heutiges
Verhandlungsprotokoll). Ohnehin ist die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Auch sind aktuell keine
körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und
längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001
vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.214).
4.3
Das
Migrationsamt erhielt am 11. Oktober 2024 vom SEM die Mitteilung, dass eine
(zwangsweise) Rückführung nach Afghanistan namentlich für straffällige Personen
mit Freiheitsstrafen über einem Jahr wieder möglich sind (vgl. E-Mail des SEM
vom 11. Oktober 2024). Am 17. Oktober 2024 meldete das Migrationsamt den
Beurteilten für eine Rückführung an. Am 7. März 2025 erhielt das Migrationsamt
vom SEM die Rückmeldung, dass derzeit lediglich Personen nach Afghanistan
einreisen könnten, welche über einen von den de-facto afghanischen Behörden in
Kabul ausgestellten Original-Pass verfügten und das SEM prüfe, über welche
Möglichkeiten eine Identifizierungsanfrage und Laissez-passe-Anträge erfolgen
könnten. Am 17. Juli 2025 teilte das SEM auf entsprechende Nachfrage des
Migrationsamts mit, dass das Dossier des Beurteilten den afghanischen
Konsularbehörden unterbreitet werde und das SEM davon ausgehe, dass es bis Ende
Juli über die nächsten Schritte informieren könne. Am 31. Juli 2025 teilte das
SEM mit, dass für den Beurteilten am 20. August 2025 eine konsularische
Befragung zur Abklärung der Person organisiert werden konnte. Die Befragung
konnte planmässig am 20. August 2025 durchgeführt werden und bereits am 25.
August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass die afghanischen
Behörden die afghanische Nationalität bestätigt hätten. Es bat das
Migrationsamt, den Beurteilten über das Resultat zu informieren und beim SEM
einen Amtsbericht anzufordern, um die Zulässigkeit der Rückkehr zu überprüfen.
Letzteres wurde vom Migrationsamt noch gleichentags in die Wege geleitet und am
Folgetag wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör zur Identifikation gewährt.
Am 18. November 2025 erstattete das SEM den Amtsbericht betreffend
Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Am 3. Dezember 2025 teilte das
SEM dem Migrationsamt mit, dass die afghanischen Behörden nun bereit seien, ein
Laissez-passer für Personen auszustellen, die im August identifiziert und
befragt wurden, und das SEM ein solches für den Beurteilten beantrage. Die
Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend das Beschleunigungsgebot.
4.4
Der
Beurteilte war zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung ab 1. Mai 2018 vorläufig
in der Schweiz aufgenommen, verlor diesen Status indessen mit Rechtskraft der
vom Appellationsgericht am 8. November 2023 und vom Strafgericht am
22.
November 2023 ausgesprochenen Landesverweisungen (Art. 83 Abs. 9 AIG).
Im Asylentscheid vom 1. Mai 2018 wurden die vom Beurteilten damals geltend
gemachten Gründe geprüft und das SEM kam zum Schluss, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Darauf kann verwiesen werden. Sodann
wurde die Möglichkeit einer Anordnung der Landesverweisung im Urteil des
Appellationsgerichts vom 8. November 2023 einer eingehenden Prüfung
unterzogen (die Berufung beschränkte sich auf die Frage der Landesverweisung),
wobei es zum Schluss kam, dass beim Beurteilten kein Härtefall vorliege und der
Landesverweisung auch ansonsten keine völkerrechtlichen Garantien
entgegenstünden. Da es die Lage in Afghanistan jedoch als volatil erachtete,
liess es die Frage des definitiven Vollzugs der Landesverweisung offen (vgl.
AGE SB.2022.95 vom 8. November 2023 E. 2.6). Seit dem 11. August 2021 war
der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt. Bei
Personen, an deren Rückführung ein überwiegendes öffentliches Interesse
bestand, wurden die Vollzugshandlungen jedoch vorsorglich weitergeführt, auch
wenn die Rückführung letztlich nicht möglich war (Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern
2024, Art. 83 N 62 mit Hinweis). Wie dargelegt (vgl. E. 4.3 oben), hat sich
diese Praxis des SEM in der Zwischenzeit geändert und der Vollzug einer
Wegweisung wird unter gewissen Voraussetzungen vom SEM als zumutbar erachtet. Auch
das Bundesverwaltungsgericht kam in einem jüngeren Entscheid zum Schluss, dass
die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan einen Wegweisungsvollzug
nicht als völkerrechtlich unzulässig erscheinen lässt. Auch nach der
Machtübernahme durch die Taliban sei nicht von einer Situation extremer allgemeiner
und verbreiteter Gewalt für das gesamte Territorium Afghanistans auszugehen,
die dermassen intensiv sei, dass jede in diesem Land wohnhafte Person
grundsätzlich einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt
wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7968/2024 vom 17. Februar
2025.
E. 10.1.3). Der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist
im Generellen daher möglich und gemäss dem aktenkundigen E-Mail des SEM vom 3.
Dezember 2025 wurden seit der Wiederaufnahme der Rückführungen bereits sechs
Personen erfolgreich zurückgeführt. Das Migrationsamt gab beim SEM einen
Amtsbericht hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung
konkret in Bezug auf den Beurteilten in Auftrag. Nebst einer allgemeinen
Einschätzung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs setzte sich das SEM im
Bericht vom 18. November 2025 auch in eingehender Weise mit der Gefährdung des
individuellen Profils des Beurteilten auseinander und kam zum Schluss, dass
keine personenbezogenen Risikofaktoren auszumachen seien, und dem Vollzug der
Landesverweisung daher keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünden.
Auf diesen, in den Akten befindlichen Bericht kann verwiesen werden. Es ist
daher, wie bereits im Zeitpunkt des Urteils des Appellationsgerichts vom 8. November
2023, auch nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht.
Solche Gründe brachte er im Übrigen in der Zwischenzeit auch nicht vor (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025; heutiges
Verhandlungsprotokoll).
Zusammenfassend
sind damit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Rückkehr nach Afghanistan
nicht möglich sein sollte und der Vollzug der Landesverweisung nicht absehbar
wäre. Das SEM teilte dem Migrationsamt am 3. Dezember 2025 denn auch mit, dass
bei den afghanischen Behörden nun ein Laissez-passer beantragt werde und
innerhalb von etwa drei Wochen mit dessen Erhalt gerechnet werden könne. Danach
könne mit einer Vorlaufzeit von nochmals etwa zwei bis drei Wochen ein Flug
gebucht werden. Angesichts dieser Umstände erscheint auch die vom Migrationsamt
verfügte Dauer der Haft von drei Monaten als verhältnismässig, zumal noch eine
Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen
ist. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft für die Dauer von drei Monaten, bis am 3. März
2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu
bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. März 2026, ist rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.