Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.137

Verlängerung Ausschaffungshaft

8. Dezember 2025Deutsch19 min

in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.137

URTEIL

vom 10.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Stefan Kunz,

Advokat,

Falknerstrasse 36, Postfach

110, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. Dezember 2025

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport

der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen

Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein

Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte

in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt

leitete deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für

Migration (SEM) ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember

2023 verfügte das SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung

in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual

begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist

im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der

Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie

rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem

wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im

Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 29. Februar

2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen

des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine

Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in

der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflugs

möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies

das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien,

während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark

eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der

jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie

ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch

bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der

nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen,

vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten

Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit

periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024

aus der Dublin-Haft entlassen.

Am 11. März 2024

hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen,

was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr

bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die

Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des

Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von

Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum

Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt

Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs

Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Am 29. September 2025 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden, in deren Rahmen die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 ½

Monaten, bis zum 12. Dezember 2025, bestätigt wurde. Am 30. Oktober 2025

ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt über das städtische Migrationsamt ein

Haftentlassungsgesuch ein. Am 6. November 2025 hat vor dem Haftrichter unter

Beizug eines Dolmetschers daher eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Mit

Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 6.

November 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen.

Mit Verfügung

vom 3. Dezember 2025 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten

hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um sechs

Monate, bis zum 11. Juni 2026, 15.00 Uhr. Am 10. Dezember 2025 hat eine

mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Im Anschluss gelangte sein Rechtsvertreter, lic.

iur. Stefan Kunz, Advokat, zum Vortrag. Der Beurteilte hat beantragt, er

sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung

einer Meldepflicht, gegebenenfalls verbunden mit einer Eingrenzung in den

Kanton Basel-Stadt aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei dem Beurteilten die

unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich

eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv eröffnet worden. Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 12. Dezember 2025. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 für die Dauer von fünf

Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]). Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält

und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014

E. 4.3).

3.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich

doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender

Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den

ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine

Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der

Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei bzw. dass er

nicht gewusst habe, dass er nicht aus der Schweiz ausreisen dürfe und er sich

dem Migrationsamt zur Verfügung halten müsse, wie er dies anlässlich der

heutigen Verhandlung erneut beteuerte, kann nur schon deshalb nicht zutreffen,

weil das Migrationsamt ihm dazumals unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er sich

den Schweizer Behörden zur Verfügung halten muss und eben nicht ausreisen darf.

Zudem wurde ihm ein Formular zwecks Nothilfeempfangs in der Schweiz

ausgehändigt, auf welchem der nächste Vorsprachetermin beim Migrationsamt

vermerkt war. Dieses hätte er nicht erhalten, wenn von ihm verlangt worden

wäre, auszureisen. Im Übrigen hat der Beurteilte die zur Diskussion stehende

Behauptung auch erstmals vor dem Haftgericht anlässlich der

Haftprüfungsverhandlung vom 29. September 2025 vorgebracht, was ebenfalls für

die fehlende Glaubhaftigkeit spricht. Ausserdem relativierte er seine

Behauptung bereits anlässlich jener Verhandlung gleich wieder, nachdem er vom

Haftrichter damit konfrontiert worden war, dass er über diesen Umstand

informiert worden sei und er das Formular zwecks Nothilfeempfangs erhalten

habe, indem er einräumte, es stimme, dass er nicht zum Vorsprachetermin

erschienen sei, sondern das Land verlassen habe. In der Folge hat sich der

Beurteilte trotz fehlender Papiere in mehreren Staaten des Schengen-Raums

(Frankreich, Italien, Spanien) aufgehalten, bis er von der Tessiner

Kantonspolizei am 24. September 2025 wieder in der Schweiz betroffen

wurde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht die vor dem

Migrationsamt am 26. September 2025 auf entsprechende Frage gleich zwei

Mal und auch am 29. September 2025 anlässlich der Haftrichterverhandlung

vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer Haftentlassung – notabene ohne

gültige Reisepapiere und damit illegal – wieder nach Italien gehen. Anlässlich

der Haftverhandlung vom 6. November 2025 betonte der Beurteile sogar, er

brauche bloss 24 Stunden, um die Schweiz zu verlassen. Anlässlich der heutigen

Verhandlung beteuerte der Beurteilte, dass er nur noch in sein Heimatland zurückkehren

wolle. Aufgrund seiner mittlerweile eingesetzten Kooperationsbereitschaft (vgl.

dazu E. 4.3 sogleich) erscheint es zwar tatsächlich nicht abwegig, dass der

Beurteilte sich der Rückführung nach Algerien nicht komplett widersetzt. Angesichts

seines bisherigen Verhaltens ist aber dennoch davon auszugehen, dass er, hätte

er in Freiheit die Wahl, versuchen würde, in Europa zu verbleiben und sich der

Rückführung durch Untertauchen zu entziehen. Dies hat er mit seinem

Untertauchen im März 2024 bereits einmal unter Beweis gestellt. Der Einwand des

Rechtsvertreters, dass die Ausgangslage aufgrund des Zeitablaufs nicht vergleichbar

sei, ist unbegründet. Zum einen sind seit seinem letzten Untertauchen nicht

einmal zwei Jahre verstrichen, wobei der Beurteilte sich in dieser Zeit ohne

gültige Reisepapiere in verschiedenen Ländern munter (illegal) fortbewegte und

nur durch Zufall wieder von der Tessiner Polizei gefasst wurde. Zum anderen

präsentiert sich die heutige Ausgangslage entgegen der Auffassung des

Rechtsvertreters sehr ähnlich, wie jene im März 2024. Auch im Hinblick auf

seine Dublin-Überstellung nach Kroatien erklärte er sich damals gegenüber dem

Migrationsamt damit einverstanden (vgl. rechtliches Gehör vom 8. Dezember

2023), nur um sich nach seiner Haftentlassung am 1. März 2024 umgehend

unkontrolliert ins Ausland abzusetzen. Es besteht damit die begründete Sorge,

dass er dies im Fall einer Haftentlassung erneut tun würde. Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

3.2

3.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

3.2.2

Der

durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 1 StGB) und auch der Tatbestand des betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) stellen

Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG einschlägig ist.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2

Das

Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt

einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch

bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden

kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen

könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das

einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte aufgrund

seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden

muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt (inklusive Medikation wegen einer dermatologischen Erkrankung),

wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, es gehe ihm gut. Verletzungen des

Beschleunigungsgebots sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits

am 26. September 2025 ein Identifikationsverfahren beim SEM eingeleitet und

auch eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat, wobei der Flug ohne Zutun der

Schweizer Behörden aufgrund der Verweigerung der Ausstellung eines

Laissez-passer durch die algerischen Behörden wieder storniert werden musste. Die

Mitteilung der algerischen Behörden, dass aufgrund der vorliegenden Dokumente

kein Laissez-passer ausgestellt werde, erhielt das Migrationsamt am 29. Oktober

2025, woraufhin über das SEM am 6. November 2025 ein Identifikationsantrag an

die algerischen Behörden gestellt wurde. Auch sonst ist das Basler

Migrationsamt auf die Person des Beurteilten eingegangen und ist über das SEM

mit dessen Heimatbehörden proaktiv in Kontakt getreten.

4.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache,

dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien

lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in

seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste,

widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der Haftrichterverhandlung vom 29.

September 2025 nach Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für

nicht freiwillig Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht

gestellt, heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu

beschaffen. Dies ist im Nachgang zur Verhandlung denn auch geschehen. So hat A____

dem Migrationsamt einen Screenshot seines algerischen Reisepasses (das Original

habe er verloren) und eine Kopie seiner algerischen Geburtsurkunde eingereicht

(überdies hat er eine Freiwilligkeitserklärung verfasst). Der Rechtsvertreter

weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Haftrichters vom 29. September

2025.

hin, mit welchem die ursprünglich angeordnete Haft auf zweieinhalb Monate

beschränkt wurde. Er macht geltend, der Haftrichter habe ausgeführt, dass eine

Verlängerung der Haft nur dann in Frage käme, wenn der Beurteilte seine

heimatlichen Dokumente nicht beigebracht habe. Dieser Aufforderung sei der

Beurteilte in der Zwischenzeit jedoch nachgekommen, weshalb die Haftentlassung

die logische Konsequenz sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Einerseits war im erwähnten Urteil des Haftrichters die Rede von

Originaldokumenten der heimatlichen Behörden. Solche liegen aber auch im

heutigen Zeitpunkt nicht vor. Andererseits ist die entsprechende Passage im

Urteil vom 29. September 2025 (vgl. VGE AUS.2025.113 E. 3.3) klarerweise unter

der Prämisse zu verstehen, dass eine Rückführung mit entsprechenden

Originaldokumenten innerhalb dieser zweieinhalb Monaten möglich sein sollte.

Dass diese Einschätzung zutreffend war, zeigt sich darin, dass das

Migrationsamt dem Beurteilten bereits für den 31. Oktober 2025 einen Rückflug

Dispositiv

organisieren konnte. Hätte der Beurteilte demnach einen gültigen Reisepass im

Original eingereicht, wäre die Haft unlängst beendet und der Beurteilte zurück

in Algerien. Der Beurteilte reichte indes, wie erwähnt, lediglich einen

Screenshot seines Passes ein, bei dem die algerischen Behörden mitteilten, dass

er für eine Identifikation qualitativ zu wenig gut sei. Auch mit der vom

Beurteilten eingereichten Kopie seiner Geburtsurkunde war eine Identifikation aufgrund

der Praxis der algerischen Behörden nicht möglich. Gemäss SEM sei für eine

erfolgreiche Identifikation eine qualitativ bessere Passkopie, eine qualitativ

gute Kopie der Identitätskarte oder des Militärausweises notwendig (vgl. dazu

die Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Oktober 2025 sowie die Mitteilung des

SEM vom 29. Oktober 2025). Auch wenn der Beurteilte vor dem Hintergrund der ihn

verständlicherweise belastenden Haftsituation nunmehr kooperiert und (teilweise

über seine Familie) Heimatdokumente beschafft hat, muss auch festgehalten

werden, dass er dies in der Vergangenheit über Monate bzw. Jahre hinweg nicht

getan und die Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten massiv

erschwert hat. Auch steht es nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden,

dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass «verloren» hat, zumal er auch

ohne ein gültiges Reisepapier (wiederum) in die Schweiz eingereist ist. Der

Beurteilte hatte hinreichend Zeit, sich um einen Ersatz seiner Reisedokumente

zu bemühen. Im Zusammenhang mit dem Verlust des Reisepasses kann im Übrigen

auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beurteilte diesen absichtlich

vernichtete, gab er doch im Verlauf des Verfahrens ebenso an, dass er ihn

zerrissen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29. September 2025 S. 7;

Befragungsprotokoll Migrationsamt 26. September 2025 S. 5). Insofern

ist das nunmehr kooperative und sich vom Durchschnittsverhalten vieler

Landsmänner positiv abhebende Verhalten des Beurteilten zwar grundsätzlich

positiv zu würdigen und ist sein Unmut über die vorliegende Situation bis zu

einem gewissen Grad nachvollziehbar, bereits im Urteil des Haftrichters vom

6. November 2025 betreffend Haftentlassungsgesuch wurde aber erwogen, dass

dieser Umstand nicht zu einer fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs bzw.

Unverhältnismässigkeit der Haft führt. Dies gilt auch im heutigen Zeitpunkt,

rund einen Monat nach der letzten Haftüberprüfung, zumal die

Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und

der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr

vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer

Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist, womit auch

heute keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Wie erwähnt, scheiterte

die Rückführung Ende Oktober daran, dass die algerischen Behörden das Bild des

Passes als zu unleserlich einstuften. Sie haben aber nicht die Identifikation als

solches abgelehnt, oder sich dahingehend geäussert, dass der Beurteilte kein

Staatsangehöriger von Algerien sei. Der Beurteilte hat damit den

erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess zu beschreiten, den

eine Vielzahl von Personen, die nicht im Besitz ihrer Ausweispapiere sind,

ebenfalls zu durchlaufen hat. Der Vollzug der Landesverweisung ist im heutigen

Zeitpunkt damit, entgegen der Auffassung des Beurteilten, nach wie vor absehbar.

Den Ausgang dieses Identifikationsprozesses hat der Beurteilte bis auf weiteres

im Gefängnis abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden

intervenieren und auf einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann, zumal er

heute andeutete, dass er in Freiheit die nötigen Papiere beschaffen könnte.

4.4 Was

die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Verlängerung von sechs Monaten

betrifft, ist zwar mit dem Migrationsamt anzunehmen, dass der gesamte Vorgang

des Vollzugs der Wegweisung noch mehrere Monate in Anspruch nehmen dürfte.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesamtdauer der Haft mit einer

sechsmonatigen Verlängerung auf knapp neun Monate belaufen würde. Der

Gesetzgeber lässt eine Verlängerung der ausländerrechtlich motivierten Haft

über die Maximaldauer von sechs Monaten hinaus jedoch nur unter den

Voraussetzungen zu, dass die betroffene Person nicht mit den Behörden kooperiert

oder dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen

durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (vgl. Art. 79

Abs. 2 AIG). Es erscheint daher gerechtfertigt, diese Voraussetzungen zu

prüfen, wenn die Maximaldauer erreicht ist bzw. das Erreichen der Maximaldauer

kurz bevorsteht. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wird daher für die

Dauer von drei Monaten bewilligt. Der Beurteilte wird auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer

von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diese

Dauer zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich bereits seit bald drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das

Migrationsamt um sechs Monat verlängern wollte und welche nun um drei Monate

verlängert wird. In Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist dem Beurteilten für das Verfahren vor dem Haftgericht mit lic.

iur. Stefan Kunz eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

Advokat Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne

weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Für die heutige

Verhandlung kommt eine viertel Stunde (inkl. Vorbesprechung) hinzu (zwei

Stunden wurden bereits in der Honorarnote geltend gemacht). Ferner kommen

dreissig Minuten für den Weg, eine viertel Stunde für eine Nachbesprechung mit

dem Klienten bzw. den Fallabschluss sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für den

genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. März

2026, 15.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Verbeiständung wird

bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Stefan Kunz, wird ein

Honorar von CHF 1'306.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 105.80,

insgesamt also CHF 1'411.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Stefan Kunz)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.