AUS.2025.137
Verlängerung Ausschaffungshaft
8. Dezember 2025Deutsch19 min
in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.137
URTEIL
vom 10.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Stefan Kunz,
Advokat,
Falknerstrasse 36, Postfach
110, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. Dezember 2025
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen
Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein
Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte
in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt
leitete deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für
Migration (SEM) ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember
2023 verfügte das SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung
in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual
begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist
im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der
Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie
rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem
wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im
Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 29. Februar
2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen
des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine
Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in
der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflugs
möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies
das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien,
während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark
eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der
jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie
ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch
bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der
nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen,
vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten
Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit
periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024
aus der Dublin-Haft entlassen.
Am 11. März 2024
hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen,
was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr
bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die
Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des
Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von
Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum
Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt
Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs
Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Am 29. September 2025 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden, in deren Rahmen die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 ½
Monaten, bis zum 12. Dezember 2025, bestätigt wurde. Am 30. Oktober 2025
ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt über das städtische Migrationsamt ein
Haftentlassungsgesuch ein. Am 6. November 2025 hat vor dem Haftrichter unter
Beizug eines Dolmetschers daher eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Mit
Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 6.
November 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen.
Mit Verfügung
vom 3. Dezember 2025 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten
hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um sechs
Monate, bis zum 11. Juni 2026, 15.00 Uhr. Am 10. Dezember 2025 hat eine
mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Im Anschluss gelangte sein Rechtsvertreter, lic.
iur. Stefan Kunz, Advokat, zum Vortrag. Der Beurteilte hat beantragt, er
sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung
einer Meldepflicht, gegebenenfalls verbunden mit einer Eingrenzung in den
Kanton Basel-Stadt aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei dem Beurteilten die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich
eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv eröffnet worden. Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 12. Dezember 2025. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 für die Dauer von fünf
Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]). Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält
und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014
E. 4.3).
3.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich
doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender
Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den
ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine
Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der
Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei bzw. dass er
nicht gewusst habe, dass er nicht aus der Schweiz ausreisen dürfe und er sich
dem Migrationsamt zur Verfügung halten müsse, wie er dies anlässlich der
heutigen Verhandlung erneut beteuerte, kann nur schon deshalb nicht zutreffen,
weil das Migrationsamt ihm dazumals unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er sich
den Schweizer Behörden zur Verfügung halten muss und eben nicht ausreisen darf.
Zudem wurde ihm ein Formular zwecks Nothilfeempfangs in der Schweiz
ausgehändigt, auf welchem der nächste Vorsprachetermin beim Migrationsamt
vermerkt war. Dieses hätte er nicht erhalten, wenn von ihm verlangt worden
wäre, auszureisen. Im Übrigen hat der Beurteilte die zur Diskussion stehende
Behauptung auch erstmals vor dem Haftgericht anlässlich der
Haftprüfungsverhandlung vom 29. September 2025 vorgebracht, was ebenfalls für
die fehlende Glaubhaftigkeit spricht. Ausserdem relativierte er seine
Behauptung bereits anlässlich jener Verhandlung gleich wieder, nachdem er vom
Haftrichter damit konfrontiert worden war, dass er über diesen Umstand
informiert worden sei und er das Formular zwecks Nothilfeempfangs erhalten
habe, indem er einräumte, es stimme, dass er nicht zum Vorsprachetermin
erschienen sei, sondern das Land verlassen habe. In der Folge hat sich der
Beurteilte trotz fehlender Papiere in mehreren Staaten des Schengen-Raums
(Frankreich, Italien, Spanien) aufgehalten, bis er von der Tessiner
Kantonspolizei am 24. September 2025 wieder in der Schweiz betroffen
wurde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht die vor dem
Migrationsamt am 26. September 2025 auf entsprechende Frage gleich zwei
Mal und auch am 29. September 2025 anlässlich der Haftrichterverhandlung
vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer Haftentlassung – notabene ohne
gültige Reisepapiere und damit illegal – wieder nach Italien gehen. Anlässlich
der Haftverhandlung vom 6. November 2025 betonte der Beurteile sogar, er
brauche bloss 24 Stunden, um die Schweiz zu verlassen. Anlässlich der heutigen
Verhandlung beteuerte der Beurteilte, dass er nur noch in sein Heimatland zurückkehren
wolle. Aufgrund seiner mittlerweile eingesetzten Kooperationsbereitschaft (vgl.
dazu E. 4.3 sogleich) erscheint es zwar tatsächlich nicht abwegig, dass der
Beurteilte sich der Rückführung nach Algerien nicht komplett widersetzt. Angesichts
seines bisherigen Verhaltens ist aber dennoch davon auszugehen, dass er, hätte
er in Freiheit die Wahl, versuchen würde, in Europa zu verbleiben und sich der
Rückführung durch Untertauchen zu entziehen. Dies hat er mit seinem
Untertauchen im März 2024 bereits einmal unter Beweis gestellt. Der Einwand des
Rechtsvertreters, dass die Ausgangslage aufgrund des Zeitablaufs nicht vergleichbar
sei, ist unbegründet. Zum einen sind seit seinem letzten Untertauchen nicht
einmal zwei Jahre verstrichen, wobei der Beurteilte sich in dieser Zeit ohne
gültige Reisepapiere in verschiedenen Ländern munter (illegal) fortbewegte und
nur durch Zufall wieder von der Tessiner Polizei gefasst wurde. Zum anderen
präsentiert sich die heutige Ausgangslage entgegen der Auffassung des
Rechtsvertreters sehr ähnlich, wie jene im März 2024. Auch im Hinblick auf
seine Dublin-Überstellung nach Kroatien erklärte er sich damals gegenüber dem
Migrationsamt damit einverstanden (vgl. rechtliches Gehör vom 8. Dezember
2023), nur um sich nach seiner Haftentlassung am 1. März 2024 umgehend
unkontrolliert ins Ausland abzusetzen. Es besteht damit die begründete Sorge,
dass er dies im Fall einer Haftentlassung erneut tun würde. Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
3.2
3.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
3.2.2
Der
durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls
(Art. 139 Ziff. 1 StGB) und auch der Tatbestand des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) stellen
Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG einschlägig ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2
Das
Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt
einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch
bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden
kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen
könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das
einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte aufgrund
seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden
muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt (inklusive Medikation wegen einer dermatologischen Erkrankung),
wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, es gehe ihm gut. Verletzungen des
Beschleunigungsgebots sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits
am 26. September 2025 ein Identifikationsverfahren beim SEM eingeleitet und
auch eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat, wobei der Flug ohne Zutun der
Schweizer Behörden aufgrund der Verweigerung der Ausstellung eines
Laissez-passer durch die algerischen Behörden wieder storniert werden musste. Die
Mitteilung der algerischen Behörden, dass aufgrund der vorliegenden Dokumente
kein Laissez-passer ausgestellt werde, erhielt das Migrationsamt am 29. Oktober
2025, woraufhin über das SEM am 6. November 2025 ein Identifikationsantrag an
die algerischen Behörden gestellt wurde. Auch sonst ist das Basler
Migrationsamt auf die Person des Beurteilten eingegangen und ist über das SEM
mit dessen Heimatbehörden proaktiv in Kontakt getreten.
4.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache,
dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien
lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste,
widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der Haftrichterverhandlung vom 29.
September 2025 nach Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für
nicht freiwillig Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht
gestellt, heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu
beschaffen. Dies ist im Nachgang zur Verhandlung denn auch geschehen. So hat A____
dem Migrationsamt einen Screenshot seines algerischen Reisepasses (das Original
habe er verloren) und eine Kopie seiner algerischen Geburtsurkunde eingereicht
(überdies hat er eine Freiwilligkeitserklärung verfasst). Der Rechtsvertreter
weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Haftrichters vom 29. September
2025.
hin, mit welchem die ursprünglich angeordnete Haft auf zweieinhalb Monate
beschränkt wurde. Er macht geltend, der Haftrichter habe ausgeführt, dass eine
Verlängerung der Haft nur dann in Frage käme, wenn der Beurteilte seine
heimatlichen Dokumente nicht beigebracht habe. Dieser Aufforderung sei der
Beurteilte in der Zwischenzeit jedoch nachgekommen, weshalb die Haftentlassung
die logische Konsequenz sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Einerseits war im erwähnten Urteil des Haftrichters die Rede von
Originaldokumenten der heimatlichen Behörden. Solche liegen aber auch im
heutigen Zeitpunkt nicht vor. Andererseits ist die entsprechende Passage im
Urteil vom 29. September 2025 (vgl. VGE AUS.2025.113 E. 3.3) klarerweise unter
der Prämisse zu verstehen, dass eine Rückführung mit entsprechenden
Originaldokumenten innerhalb dieser zweieinhalb Monaten möglich sein sollte.
Dass diese Einschätzung zutreffend war, zeigt sich darin, dass das
Migrationsamt dem Beurteilten bereits für den 31. Oktober 2025 einen Rückflug
Dispositiv
organisieren konnte. Hätte der Beurteilte demnach einen gültigen Reisepass im
Original eingereicht, wäre die Haft unlängst beendet und der Beurteilte zurück
in Algerien. Der Beurteilte reichte indes, wie erwähnt, lediglich einen
Screenshot seines Passes ein, bei dem die algerischen Behörden mitteilten, dass
er für eine Identifikation qualitativ zu wenig gut sei. Auch mit der vom
Beurteilten eingereichten Kopie seiner Geburtsurkunde war eine Identifikation aufgrund
der Praxis der algerischen Behörden nicht möglich. Gemäss SEM sei für eine
erfolgreiche Identifikation eine qualitativ bessere Passkopie, eine qualitativ
gute Kopie der Identitätskarte oder des Militärausweises notwendig (vgl. dazu
die Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Oktober 2025 sowie die Mitteilung des
SEM vom 29. Oktober 2025). Auch wenn der Beurteilte vor dem Hintergrund der ihn
verständlicherweise belastenden Haftsituation nunmehr kooperiert und (teilweise
über seine Familie) Heimatdokumente beschafft hat, muss auch festgehalten
werden, dass er dies in der Vergangenheit über Monate bzw. Jahre hinweg nicht
getan und die Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten massiv
erschwert hat. Auch steht es nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden,
dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass «verloren» hat, zumal er auch
ohne ein gültiges Reisepapier (wiederum) in die Schweiz eingereist ist. Der
Beurteilte hatte hinreichend Zeit, sich um einen Ersatz seiner Reisedokumente
zu bemühen. Im Zusammenhang mit dem Verlust des Reisepasses kann im Übrigen
auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beurteilte diesen absichtlich
vernichtete, gab er doch im Verlauf des Verfahrens ebenso an, dass er ihn
zerrissen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29. September 2025 S. 7;
Befragungsprotokoll Migrationsamt 26. September 2025 S. 5). Insofern
ist das nunmehr kooperative und sich vom Durchschnittsverhalten vieler
Landsmänner positiv abhebende Verhalten des Beurteilten zwar grundsätzlich
positiv zu würdigen und ist sein Unmut über die vorliegende Situation bis zu
einem gewissen Grad nachvollziehbar, bereits im Urteil des Haftrichters vom
6. November 2025 betreffend Haftentlassungsgesuch wurde aber erwogen, dass
dieser Umstand nicht zu einer fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs bzw.
Unverhältnismässigkeit der Haft führt. Dies gilt auch im heutigen Zeitpunkt,
rund einen Monat nach der letzten Haftüberprüfung, zumal die
Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und
der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr
vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer
Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist, womit auch
heute keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Wie erwähnt, scheiterte
die Rückführung Ende Oktober daran, dass die algerischen Behörden das Bild des
Passes als zu unleserlich einstuften. Sie haben aber nicht die Identifikation als
solches abgelehnt, oder sich dahingehend geäussert, dass der Beurteilte kein
Staatsangehöriger von Algerien sei. Der Beurteilte hat damit den
erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess zu beschreiten, den
eine Vielzahl von Personen, die nicht im Besitz ihrer Ausweispapiere sind,
ebenfalls zu durchlaufen hat. Der Vollzug der Landesverweisung ist im heutigen
Zeitpunkt damit, entgegen der Auffassung des Beurteilten, nach wie vor absehbar.
Den Ausgang dieses Identifikationsprozesses hat der Beurteilte bis auf weiteres
im Gefängnis abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden
intervenieren und auf einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann, zumal er
heute andeutete, dass er in Freiheit die nötigen Papiere beschaffen könnte.
4.4 Was
die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Verlängerung von sechs Monaten
betrifft, ist zwar mit dem Migrationsamt anzunehmen, dass der gesamte Vorgang
des Vollzugs der Wegweisung noch mehrere Monate in Anspruch nehmen dürfte.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesamtdauer der Haft mit einer
sechsmonatigen Verlängerung auf knapp neun Monate belaufen würde. Der
Gesetzgeber lässt eine Verlängerung der ausländerrechtlich motivierten Haft
über die Maximaldauer von sechs Monaten hinaus jedoch nur unter den
Voraussetzungen zu, dass die betroffene Person nicht mit den Behörden kooperiert
oder dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen
durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (vgl. Art. 79
Abs. 2 AIG). Es erscheint daher gerechtfertigt, diese Voraussetzungen zu
prüfen, wenn die Maximaldauer erreicht ist bzw. das Erreichen der Maximaldauer
kurz bevorsteht. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wird daher für die
Dauer von drei Monaten bewilligt. Der Beurteilte wird auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer
von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diese
Dauer zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich bereits seit bald drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das
Migrationsamt um sechs Monat verlängern wollte und welche nun um drei Monate
verlängert wird. In Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist dem Beurteilten für das Verfahren vor dem Haftgericht mit lic.
iur. Stefan Kunz eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
Advokat Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne
weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Für die heutige
Verhandlung kommt eine viertel Stunde (inkl. Vorbesprechung) hinzu (zwei
Stunden wurden bereits in der Honorarnote geltend gemacht). Ferner kommen
dreissig Minuten für den Weg, eine viertel Stunde für eine Nachbesprechung mit
dem Klienten bzw. den Fallabschluss sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für den
genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. März
2026, 15.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Verbeiständung wird
bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Stefan Kunz, wird ein
Honorar von CHF 1'306.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 105.80,
insgesamt also CHF 1'411.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Stefan Kunz)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.