AUS.2025.138
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
5. Dezember 2025Deutsch14 min
1. Dezember 2025 wurde er staatsanwaltschaftlich einvernommen und am 2. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.138
URTEIL
vom 5.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit
im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
vertreten durch MLaw Gian Ruppanner,
Advokat,
substituiert durch MLaw Stefan
Ledergerber,
Henric Petri-Strasse 9,
4010 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. Dezember 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 30. November
2025 wurde A____ (nachfolgend Beurteilter) als Beifahrer eines Personenwagens
am Grenzübergang Thayngen einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt,
dass der Beurteilte im Ripol von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen einem
laufenden Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben ist. Er wurde daraufhin
vorläufig festgenommen und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt. Am
1. Dezember 2025 wurde er staatsanwaltschaftlich einvernommen und am 2. Dezember
2025 zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Das Migrationsamt
verfügte gleichentags, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör
gewährt hatte, eine kurzfristige Festhaltung zur Eröffnung einer Verfügung im
Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus. Ausserdem wies es ihn aus der
Schweiz weg.
Am 3. Dezember
2025 verfügte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das
rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von einem Monat, bis zum
1. Januar 2026. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wies das
Migrationsamt den Beurteilten erneut aus der Schweiz sowie aus dem
Schengen-Raum und dem EU-Raum weg. Gleichentags sprach das Staatssekretariat
für Migration (SEM) ein fünfjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und den
Schengen-Raum über den Beurteilten ab Ausreisedatum aus. Am 5. Dezember
2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin
befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, MLaw Gian
Ruppanner, Advokat, substituiert durch MLaw Stefan Ledergerber, sowie der
Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der
Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter seien mildere
Massnahmen anzuordnen, gegebenenfalls verbunden mit einer kürzeren Haftdauer.
Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung. Das Migrationsamt
hält an seiner Verfügung vom 3. Dezember 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist den Beteiligten anlässlich der
mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt
worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 5.
Dezember 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit
Verfügung des Migrationsamts vom 2. Dezember 2025 aus der Schweiz weggewiesen.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wies das Migrationsamt den Beurteilten
aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum und dem EU-Raum weg. Diese
Voraussetzung ist damit gegeben.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht
nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer-
und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020
vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.1.2
Anlässlich
der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2025 gab der
Beurteilte an, er sei vor seiner Festnahme von Spanien nach Frankreich
gefahren. In Frankreich hätten er und sein Begleiter etwas gegessen und sie seien
von dort aus nach Zürich gefahren, wo seine Ehefrau lebe, mit der er nach dem
muslimischen Gesetz verheiratet sei. Er habe dort seine Kleidung abgeholt, die
er das letzte Mal dort gelassen habe (vgl. S. 3 unten und 4 oben des
Einvernahmeprotokolls). Auch anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt
vom 3. Dezember 2025 bestätigte er, dass er von Frankreich in die Schweiz
eingereist sei, um zu seiner Ehefrau zu gehen. Er sei aber umgehend
weitergefahren und habe über Deutschland und Polen nach Finnland weiterreisen
wollen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 3. Dezember 2025). Als der
Beurteilte am 30. November 2025 verhaftet wurde, wollte er denn auch gerade
über die Grenze nach Deutschland einreisen. Gemäss Angaben der französischen
Behörden ist der Beurteilte mit einem Einreiseverbot für Frankreich belegt
(vgl. E-Mail-Austausch zwischen dem Migrationsamt und den französischen
Behörden in St. Louis vom 2. Dezember 2025). Er beteuerte heute zwar, dass er
von der Einreiseverweigerung von Frankreich nichts gewusst habe, allerdings
sprachen auch die deutschen Behörden am 13. November 2025 eine
Einreiseverweigerung gegen den Beurteilten aus, deren Erhalt er
unterschriftlich bestätigte. Angesichts der Tatsache, dass ihm damals die
Einreise nicht nur deshalb verwehrt worden war, weil er keine gültigen
Reisepapiere auf sich getragen hatte, sondern auch, weil er gemäss den
deutschen Behörden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dargestellt habe, zeigt sein erneuter Einreiseversuch am 30. November 2025,
dass ihn die Einreiseverweigerungsgründe offenbar nicht sehr kümmerten.
Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gab er zudem an, dass er in
Freiheit zu seinem Auto gehen und mit diesem zunächst nach Frankreich zu einem
Freund und danach zurück nach Finnland fahren werde. Auf den Hinweis, dass dies
aufgrund seines Einreiseverbots nicht möglich sei, meinte er zwar, dass er
selbständig ein Flugticket organisieren und zurück nach Finnland reisen werde,
erwiderte aber auf den Folgehinweis des Migrationsamts, dass ihm die R.kreise
organisiert werde, dass es das Migrationsamt nicht kümmern müsse, wenn andere
Länder ihm die Einreise verweigerten (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt
vom 3. Dezember 2025 S. 5). Das bisherige Verhalten sowie die Aussagen des
Beurteilten sprechen nicht dafür, dass er sich im Fall einer Freilassung an
behördliche Anordnungen halten wird. Der Beurteilte ist in der Schweiz
ausserdem wegen einer groben Verkehrsregelverletzung vorbestraft (vgl.
Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2025), was gemäss Lehre und
Rechtsprechung ein weiteres Indiz dafür ist, dass er künftig behördliche
Anordnungen missachten könnte (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hinzu kommt, dass das Migrationsamt
mittlerweile am 4. Dezember 2025 eine Wegweisung zusätzlich aus dem
Schengen-Raum und das SEM ebenfalls am 4. Dezember 2025 ein fünfjähriges Einreiseverbot
für die Schweiz und den Schengen-Raum verfügten. Die beiden Verfügungen sind
zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen, allerdings ist die Wegweisung bereits
vollstreckbar (Art. 64 Abs. 3 AIG) und das SEM hat auch einer allfälligen
Beschwerde gegen das Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung entzogen, womit
auch dieses bereits seine Wirkung entfaltet. Der Beurteilte ist zwar im Besitz
eines finnischen Aufenthaltstitels, es muss nun aber eine direkte
(kontrollierte) Rückreise dorthin erfolgen. Aufgrund dieser Gründe hat das
Migrationsamt die Untertauchensgefahr zu Recht angenommen.
3.2
Da
bereits ein Haftgrund ausreicht, um die Ausschaffungshaft zu rechtfertigen,
braucht auf die weiteren beiden vom Migrationsamt angenommenen Haftgründe der
Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) und Erkenntnisse von fedpol oder des
NDB (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG)
nicht weiter eingegangen zu werden. Erwähnt sei einzig, dass die Aktenlage
diesbezüglich eher knapp erscheint.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Mit
der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung
sichergestellt werden. Da der Beurteilte in Finnland anerkannter Flüchtling ist
und dort über ein Aufenthaltsrecht verfügt, leitete das Migrationsamt bereits
am 3. Dezember 2025 beim SEM ein Rückübernahmeersuchen an Finnland ein.
Das Migrationsamt ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem
Beschleunigungsgebot nachgekommen. Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine
Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts der oben
geschilderten Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte hatte hier
nie eine feste Bleibe und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), bereits
gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Auch
der Hinweis seines Rechtsvertreters, dass seine (nach muslimischem Gebrauch
verheiratete) Ehefrau in der Schweiz lebe, ändert nichts daran. Mit Ausnahme
der Schilderungen des Beurteilten lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf
die von ihm geltend gemachte Beziehung entnehmen. Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass seine Angaben zutreffen, wäre festzustellen, dass einzig bekannt
ist, dass der Beurteilte und seine Ehefrau auch gemäss seinen eigenen
Ausführungen einen getrennten Haushalt führen und der Beurteilte lediglich hin
und wieder bei ihr zu Besuch ist. Die geltend gemachte Beziehung wäre mit
anderen Worten keine hinreichende Garantie, dass der Beurteilte sich hier den
Behörden zur Verfügung halten würde. Ausserdem befindet sich womöglich noch
sein Fahrzeug in der Schweiz, sodass der Anreiz, die Schweiz gegebenenfalls auf
dem Landweg zu verlassen, umso grösser erscheint – auch wenn derzeit unklar
erscheint, wo sich das Fahrzeug befindet und wer im Besitz des
Fahrzeugschlüssels ist. Angesichts des schengenweiten Einreiseverbots und der
Wegweisung aus dem Schengen-Raum ist das Migrationsamt verpflichtet, die
kontrollierte, direkte Rückführung nach Finnland zu gewährleisten. Die vom
Migrationsamt verfügte Auschaffungshaft erscheint vor diesem Hintergrund
notwendig und geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Auch sind keine
gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Inhaftierung entgegenstünden. Das
unter anderem auch angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beurteilten
bestehende öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt das
private Interesse des Beurteilten.
4.3
Was
die Dauer der angeordneten Haft von einem Monat betrifft, erschiene diese zwar
angemessen, um die Zustimmung der finnischen Behörden auf das
Rückübernahmeersuchen der Schweiz abzuwarten und dem Beurteilten danach einen
Flug zu organisieren. Der Beurteilte ist allerdings im Besitz eines gültigen
Aufenthaltstitels für Finnland (der allein nicht zu Reisezwecken verwendet
werden kann) sowie eines gültigen russischen Passes. Der Vertreter des
Migrationsamts führte heute aus, dass diese Kombination grundsätzlich zur Reise
innerhalb von Europa berechtige und damit ein Rückflug gebucht werden könne. Aufgrund
der besonderen Konstellation sei vorliegend jedoch der Weg über die
Rückübernahme gewählt worden. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten bzw. insbesondere
aufgrund des aktenkundigen Einvernahmeprotokolls der Staatsanwaltschaft vom 1.
Dezember 2025 klar, dass ein weiteres Verfahren gegen den Beurteilten am Laufen
sein muss. Ob noch weitere Verfahren gegebenenfalls auch in einem anderen Land
hängig sind, ist nicht bekannt. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor,
dass in Finnland irgendein Verfahren läuft; auch dem Vertreter des
Migrationsamts war kein solches bekannt. Wie erwähnt, wurde das
Rückübernahmeersuchen bereits gestellt und beim aktuellen Kenntnisstand ist davon
auszugehen, dass die einzige Rückmeldung sein wird, dass die finnischen
Behörden der Rückführung zustimmen. Es erscheint aufgrund dieser Umstände
angemessen, die Haft ab der heutigen Verhandlung auf eine Dauer zu beschränken,
welche regelmässig zur Organisation der Rückreise (inkl. Reservefrist für den
Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen) angeordnet wird, wenn die betroffene
Person über gültige Reisedokumente verfügt. Die angeordnete Ausschaffungshaft
Dispositiv
ist aus diesen Gründen bis zum 17. Dezember 2025 angemessen.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft bis am 17. Dezember 2025 als notwendig und
verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person
droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selbst gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N
15).
Dem Beurteilten
drohte zwar keine Haft, die über die Dauer von drei Monaten hinausgeht.
Allerdings birgt der vorliegende Fall aufgrund seiner speziellen Konstellation
gewisse Schwierigkeiten, welche die Beiordnung einer Rechtsvertretung
rechtfertigen. Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat
MLaw Gian Ruppanner, substituiert durch MLaw Stefan Ledergerber, daher zu
bewilligen. Dieser ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der
Rechtsvertreter macht eine Stunde Vorbereitungszeit geltend, was nicht zu
beanstanden ist. Hinzu kommen drei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung
inklusive Vorbesprechung, eine halbe Stunde Aufwand für eine kurze
Nachbesprechung und Nachbearbeitung des Falls sowie die geltend gemachte
Wegzeit von dreissig Minuten (§ 22 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). Insgesamt sind dem Rechtsvertreter damit fünf Stunden Aufwand zu
entschädigen. Da der Rechtsvertreter sich bei sämtlichen Leistungen von seinem
juristischen Mitarbeiter substituieren liess, welcher selbst nicht im
Anwaltsregister eingetragen ist, jedoch über eine gültige
Substitutionsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt verfügt, kommt ein
reduzierter Stundenansatz von CHF 130.– (§ 21 Abs. 1 HoR) zuzüglich der
Mehrwertsteuer zur Anwendung. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf
das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____
angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 17. Dezember 2025 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Gian Ruppanner, Advokat, wird ein Honorar von CHF 650.–, zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer von CHF 52.65, insgesamt also CHF 702.65 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (via Gian Ruppanner)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.