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Entscheid

AUS.2025.138

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

5. Dezember 2025Deutsch14 min

1. Dezember 2025 wurde er staatsanwaltschaftlich einvernommen und am 2. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.138

URTEIL

vom 5.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit

im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,

vertreten durch MLaw Gian Ruppanner,

Advokat,

substituiert durch MLaw Stefan

Ledergerber,

Henric Petri-Strasse 9,

4010 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. Dezember 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 30. November

2025 wurde A____ (nachfolgend Beurteilter) als Beifahrer eines Personenwagens

am Grenzübergang Thayngen einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt,

dass der Beurteilte im Ripol von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen einem

laufenden Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben ist. Er wurde daraufhin

vorläufig festgenommen und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt. Am

1. Dezember 2025 wurde er staatsanwaltschaftlich einvernommen und am 2. Dezember

2025 zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Das Migrationsamt

verfügte gleichentags, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör

gewährt hatte, eine kurzfristige Festhaltung zur Eröffnung einer Verfügung im

Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus. Ausserdem wies es ihn aus der

Schweiz weg.

Am 3. Dezember

2025 verfügte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das

rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von einem Monat, bis zum

1. Januar 2026. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wies das

Migrationsamt den Beurteilten erneut aus der Schweiz sowie aus dem

Schengen-Raum und dem EU-Raum weg. Gleichentags sprach das Staatssekretariat

für Migration (SEM) ein fünfjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und den

Schengen-Raum über den Beurteilten ab Ausreisedatum aus. Am 5. Dezember

2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin

befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, MLaw Gian

Ruppanner, Advokat, substituiert durch MLaw Stefan Ledergerber, sowie der

Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der

Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter seien mildere

Massnahmen anzuordnen, gegebenenfalls verbunden mit einer kürzeren Haftdauer.

Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung. Das Migrationsamt

hält an seiner Verfügung vom 3. Dezember 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist den Beteiligten anlässlich der

mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt

worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 5.

Dezember 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit

Verfügung des Migrationsamts vom 2. Dezember 2025 aus der Schweiz weggewiesen.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wies das Migrationsamt den Beurteilten

aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum und dem EU-Raum weg. Diese

Voraussetzung ist damit gegeben.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht

nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer-

und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020

vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.1.2

Anlässlich

der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2025 gab der

Beurteilte an, er sei vor seiner Festnahme von Spanien nach Frankreich

gefahren. In Frankreich hätten er und sein Begleiter etwas gegessen und sie seien

von dort aus nach Zürich gefahren, wo seine Ehefrau lebe, mit der er nach dem

muslimischen Gesetz verheiratet sei. Er habe dort seine Kleidung abgeholt, die

er das letzte Mal dort gelassen habe (vgl. S. 3 unten und 4 oben des

Einvernahmeprotokolls). Auch anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt

vom 3. Dezember 2025 bestätigte er, dass er von Frankreich in die Schweiz

eingereist sei, um zu seiner Ehefrau zu gehen. Er sei aber umgehend

weitergefahren und habe über Deutschland und Polen nach Finnland weiterreisen

wollen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 3. Dezember 2025). Als der

Beurteilte am 30. November 2025 verhaftet wurde, wollte er denn auch gerade

über die Grenze nach Deutschland einreisen. Gemäss Angaben der französischen

Behörden ist der Beurteilte mit einem Einreiseverbot für Frankreich belegt

(vgl. E-Mail-Austausch zwischen dem Migrationsamt und den französischen

Behörden in St. Louis vom 2. Dezember 2025). Er beteuerte heute zwar, dass er

von der Einreiseverweigerung von Frankreich nichts gewusst habe, allerdings

sprachen auch die deutschen Behörden am 13. November 2025 eine

Einreiseverweigerung gegen den Beurteilten aus, deren Erhalt er

unterschriftlich bestätigte. Angesichts der Tatsache, dass ihm damals die

Einreise nicht nur deshalb verwehrt worden war, weil er keine gültigen

Reisepapiere auf sich getragen hatte, sondern auch, weil er gemäss den

deutschen Behörden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

dargestellt habe, zeigt sein erneuter Einreiseversuch am 30. November 2025,

dass ihn die Einreiseverweigerungsgründe offenbar nicht sehr kümmerten.

Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gab er zudem an, dass er in

Freiheit zu seinem Auto gehen und mit diesem zunächst nach Frankreich zu einem

Freund und danach zurück nach Finnland fahren werde. Auf den Hinweis, dass dies

aufgrund seines Einreiseverbots nicht möglich sei, meinte er zwar, dass er

selbständig ein Flugticket organisieren und zurück nach Finnland reisen werde,

erwiderte aber auf den Folgehinweis des Migrationsamts, dass ihm die R.kreise

organisiert werde, dass es das Migrationsamt nicht kümmern müsse, wenn andere

Länder ihm die Einreise verweigerten (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt

vom 3. Dezember 2025 S. 5). Das bisherige Verhalten sowie die Aussagen des

Beurteilten sprechen nicht dafür, dass er sich im Fall einer Freilassung an

behördliche Anordnungen halten wird. Der Beurteilte ist in der Schweiz

ausserdem wegen einer groben Verkehrsregelverletzung vorbestraft (vgl.

Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2025), was gemäss Lehre und

Rechtsprechung ein weiteres Indiz dafür ist, dass er künftig behördliche

Anordnungen missachten könnte (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hinzu kommt, dass das Migrationsamt

mittlerweile am 4. Dezember 2025 eine Wegweisung zusätzlich aus dem

Schengen-Raum und das SEM ebenfalls am 4. Dezember 2025 ein fünfjähriges Einreiseverbot

für die Schweiz und den Schengen-Raum verfügten. Die beiden Verfügungen sind

zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen, allerdings ist die Wegweisung bereits

vollstreckbar (Art. 64 Abs. 3 AIG) und das SEM hat auch einer allfälligen

Beschwerde gegen das Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung entzogen, womit

auch dieses bereits seine Wirkung entfaltet. Der Beurteilte ist zwar im Besitz

eines finnischen Aufenthaltstitels, es muss nun aber eine direkte

(kontrollierte) Rückreise dorthin erfolgen. Aufgrund dieser Gründe hat das

Migrationsamt die Untertauchensgefahr zu Recht angenommen.

3.2

Da

bereits ein Haftgrund ausreicht, um die Ausschaffungshaft zu rechtfertigen,

braucht auf die weiteren beiden vom Migrationsamt angenommenen Haftgründe der

Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) und Erkenntnisse von fedpol oder des

NDB (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG)

nicht weiter eingegangen zu werden. Erwähnt sei einzig, dass die Aktenlage

diesbezüglich eher knapp erscheint.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Mit

der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung

sichergestellt werden. Da der Beurteilte in Finnland anerkannter Flüchtling ist

und dort über ein Aufenthaltsrecht verfügt, leitete das Migrationsamt bereits

am 3. Dezember 2025 beim SEM ein Rückübernahmeersuchen an Finnland ein.

Das Migrationsamt ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem

Beschleunigungsgebot nachgekommen. Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine

Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts der oben

geschilderten Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte hatte hier

nie eine feste Bleibe und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), bereits

gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Auch

der Hinweis seines Rechtsvertreters, dass seine (nach muslimischem Gebrauch

verheiratete) Ehefrau in der Schweiz lebe, ändert nichts daran. Mit Ausnahme

der Schilderungen des Beurteilten lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf

die von ihm geltend gemachte Beziehung entnehmen. Selbst wenn davon auszugehen

wäre, dass seine Angaben zutreffen, wäre festzustellen, dass einzig bekannt

ist, dass der Beurteilte und seine Ehefrau auch gemäss seinen eigenen

Ausführungen einen getrennten Haushalt führen und der Beurteilte lediglich hin

und wieder bei ihr zu Besuch ist. Die geltend gemachte Beziehung wäre mit

anderen Worten keine hinreichende Garantie, dass der Beurteilte sich hier den

Behörden zur Verfügung halten würde. Ausserdem befindet sich womöglich noch

sein Fahrzeug in der Schweiz, sodass der Anreiz, die Schweiz gegebenenfalls auf

dem Landweg zu verlassen, umso grösser erscheint – auch wenn derzeit unklar

erscheint, wo sich das Fahrzeug befindet und wer im Besitz des

Fahrzeugschlüssels ist. Angesichts des schengenweiten Einreiseverbots und der

Wegweisung aus dem Schengen-Raum ist das Migrationsamt verpflichtet, die

kontrollierte, direkte Rückführung nach Finnland zu gewährleisten. Die vom

Migrationsamt verfügte Auschaffungshaft erscheint vor diesem Hintergrund

notwendig und geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Auch sind keine

gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Inhaftierung entgegenstünden. Das

unter anderem auch angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beurteilten

bestehende öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt das

private Interesse des Beurteilten.

4.3

Was

die Dauer der angeordneten Haft von einem Monat betrifft, erschiene diese zwar

angemessen, um die Zustimmung der finnischen Behörden auf das

Rückübernahmeersuchen der Schweiz abzuwarten und dem Beurteilten danach einen

Flug zu organisieren. Der Beurteilte ist allerdings im Besitz eines gültigen

Aufenthaltstitels für Finnland (der allein nicht zu Reisezwecken verwendet

werden kann) sowie eines gültigen russischen Passes. Der Vertreter des

Migrationsamts führte heute aus, dass diese Kombination grundsätzlich zur Reise

innerhalb von Europa berechtige und damit ein Rückflug gebucht werden könne. Aufgrund

der besonderen Konstellation sei vorliegend jedoch der Weg über die

Rückübernahme gewählt worden. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten bzw. insbesondere

aufgrund des aktenkundigen Einvernahmeprotokolls der Staatsanwaltschaft vom 1.

Dezember 2025 klar, dass ein weiteres Verfahren gegen den Beurteilten am Laufen

sein muss. Ob noch weitere Verfahren gegebenenfalls auch in einem anderen Land

hängig sind, ist nicht bekannt. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor,

dass in Finnland irgendein Verfahren läuft; auch dem Vertreter des

Migrationsamts war kein solches bekannt. Wie erwähnt, wurde das

Rückübernahmeersuchen bereits gestellt und beim aktuellen Kenntnisstand ist davon

auszugehen, dass die einzige Rückmeldung sein wird, dass die finnischen

Behörden der Rückführung zustimmen. Es erscheint aufgrund dieser Umstände

angemessen, die Haft ab der heutigen Verhandlung auf eine Dauer zu beschränken,

welche regelmässig zur Organisation der Rückreise (inkl. Reservefrist für den

Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen) angeordnet wird, wenn die betroffene

Person über gültige Reisedokumente verfügt. Die angeordnete Ausschaffungshaft

Dispositiv

ist aus diesen Gründen bis zum 17. Dezember 2025 angemessen.

5.

5.1 Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft bis am 17. Dezember 2025 als notwendig und

verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person

droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selbst gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N

15).

Dem Beurteilten

drohte zwar keine Haft, die über die Dauer von drei Monaten hinausgeht.

Allerdings birgt der vorliegende Fall aufgrund seiner speziellen Konstellation

gewisse Schwierigkeiten, welche die Beiordnung einer Rechtsvertretung

rechtfertigen. Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat

MLaw Gian Ruppanner, substituiert durch MLaw Stefan Ledergerber, daher zu

bewilligen. Dieser ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der

Rechtsvertreter macht eine Stunde Vorbereitungszeit geltend, was nicht zu

beanstanden ist. Hinzu kommen drei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung

inklusive Vorbesprechung, eine halbe Stunde Aufwand für eine kurze

Nachbesprechung und Nachbearbeitung des Falls sowie die geltend gemachte

Wegzeit von dreissig Minuten (§ 22 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]). Insgesamt sind dem Rechtsvertreter damit fünf Stunden Aufwand zu

entschädigen. Da der Rechtsvertreter sich bei sämtlichen Leistungen von seinem

juristischen Mitarbeiter substituieren liess, welcher selbst nicht im

Anwaltsregister eingetragen ist, jedoch über eine gültige

Substitutionsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt verfügt, kommt ein

reduzierter Stundenansatz von CHF 130.– (§ 21 Abs. 1 HoR) zuzüglich der

Mehrwertsteuer zur Anwendung. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf

das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____

angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 17. Dezember 2025 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Gian Ruppanner, Advokat, wird ein Honorar von CHF 650.–, zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer von CHF 52.65, insgesamt also CHF 702.65 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (via Gian Ruppanner)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.