AUS.2025.139
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Dublin-Verfahren)
5. Dezember 2025Deutsch10 min
A____ reiste am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.139
URTEIL
vom 5.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Libyen,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 4. Dezember 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ reiste am
23. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM)
mit Entscheid vom 24. Januar 2023 nicht ein, da Deutschland für das
Asylverfahren zuständig war. Mit dem gleichen Entscheid wurde der Beurteilte
nach Deutschland weggewiesen. Am 21. Februar 2023 wurde der Beurteilte nach
Deutschland überstellt. Am 17. Februar 2024 wurde der Beurteilte erneut in
der Schweiz angetroffen und inhaftiert. Mit Verfügung des SEM vom 26. Februar
2024 wurde der Beurteilte erneut aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen
und am 18. März 2024 erfolgte die erneute Überstellung nach Deutschland.
Bereits am 29. Juli 2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz im Kanton
Tessin angetroffen und verhaftet. Nach Verbüssung einer offenen Freiheitsstrafe
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Februar 2024
wurde der Beurteilte vom SEM mit Verfügung vom 14. August 2024 abermals von der
Schweiz nach Deutschland weggewiesen. Am 25. Oktober 2024 erfolgte die
Überstellung nach Deutschland.
Am 4. Dezember
2025 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz in einem Wohnheim für
Asylbewerber im Kanton Basel-Landschaft angehalten, festgenommen und dem
Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte gleichentags, nachdem es
den Beurteilten befragt und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte
ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als
Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b), das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen
Wegweisung [Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG]), die Verurteilung wegen eines
Verbrechens (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG) sowie bei einem rechtswidrigen
Aufenthalt in der Schweiz das Einreichen eines Asylgesuchs mit dem Zweck, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vereiteln (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG) angeführt.
Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von
Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a
AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids
über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft
genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 26. November
2019.
in Rumänien, am 4. Januar 2020 in Österreich, am 12. Februar 2020 und am
17.
Februar 2021 in Deutschland, am 1. Dezember 2020 in Frankreich und am 23.
Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Ausnahme der Schweiz, die mit
Entscheid vom 24. Januar 2023 nicht auf das Asylgesuch eintrat, wartete der
Beurteilte den Ausgang der Asylverfahren offenbar nicht ab. Zudem wurde der
Beurteilte von den Schweizer Behörden bereits drei Mal im Dublin-Verfahren nach
Deutschland verbracht. Nichtsdestotrotz wurde er – ohne im Besitz der für den
Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein – erneut in der Schweiz betroffen,
was illustriert, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche
Anordnungen zu halten. Hinzu kommt, dass dem Beurteilten am 3. Januar 2023 ein
schengenweites Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 14. Dezember 2020 bis zum 13.
Dezember 2023 eröffnet worden war, welches vom SEM am 14. Februar 2023 bis zum
13.
Dezember 2026 verlängert wurde und gegen welches der Beurteilte mit seinen
erneuten Einreisen in der Schweiz am 17. Februar 2024 und 29. Juli 2024
gleich mehrfach verstiess. Vor seiner abermaligen Rückführung nach Deutschland
verlängerte das SEM das Einreiseverbot am 22. Oktober 2024 um weitere zwei
Jahre bis zum 13. Dezember 2028. Auch dies beeindruckte den Beurteilten
offensichtlich nicht sonderlich, wurde er doch am 4. Dezember 2025 erneut
in der Schweiz angetroffen. Angesichts dieser zahlreichen Verstösse ist mit dem
Migrationsamt die Behauptung des Beurteilten anlässlich der Befragung vom 4.
Dezember 2025, wonach er nichts vom Einreiseverbot gewusst habe, klarerweise
als Schutzbehauptung zu werten. Dieses Bild wird dadurch abgerundet, dass der
Beurteilte auch von den französischen Behörden im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Fahndung zwecks Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Nicht nur unterstreichen
diese Missachtungen des Einreiseverbots die Untertauchensgefahr, sondern ist
damit auch der eigenständige Haftgrund aus Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt.
Es erscheint damit evident, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich an
behördliche Anordnungen zu halten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte die
Behörden in der Vergangenheit offenbar zu täuschen versucht hat, ist er doch im
Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2025 mit mehreren Falschpersonalien
und Nebenidentitäten verzeichnet. Sein täuschendes Verhalten zeigt sich
schliesslich auch darin, dass er anlässlich der Befragung durch das
Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 zunächst angab, dass er ein Asylgesuch
stellen wolle, nur um wieder Abstand davon zu nehmen, nachdem er gemerkt haben
dürfte, dass dies nicht zu einer Haftentlassung führt, und vielmehr zu beteuern,
dass er die Schweiz umgehend («innerhalb von 24 Stunden») verlassen werde, wenn
er aus der Haft entlassen werde. Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass
sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem
geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land
er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche
Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat.
Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz
Fehlens von gültigen Reisepapieren – weiterreisen würde und damit für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.2.2
Ebenfalls
zu folgen ist dem Migrationsamt, dass auch Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG – die
Verurteilung zu einem Verbrechen – erfüllt ist. Wie aus dem Strafregisterauszug
vom 4. Dezember 2025 entnommen werden kann, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2023 wegen einfachen
Diebstahls und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29.
Februar 2024 u.a. erneut wegen einfachen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl
handelt es sich um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB.
2.2.3
Aus
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Migrationsamt zu Recht von bestehender
Untertauchensgefahr ausgegangen ist. Ob auch der letzte Anhaltspunkt – das
Einreichen eines Asylgesuchs mit dem Zweck, den drohenden Vollzug einer
Wegweisung zu vereiteln (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG) – erfüllt ist, kann
offenbleiben.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der
Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen
Bindungen. Mit dem Migrationsamt sind die neusten Ausführungen, wonach er hier
eine Frau und Kinder habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Diese hatte er
etwa anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2024 mit keinem Wort erwähnt und
es liegen auch ansonsten keine Anhaltspunkte vor, dass diese Angaben der
Wahrheit entsprechen könnten. Im Asylverfahren gab er vielmehr an, weder
verheiratet zu sein noch Kinder zu haben (vgl. Nichteintretensentscheid SEM vom
24.
Januar 2023). In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten,
die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise zu
missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den
offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus
trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines
solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur
Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 zudem
zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er lediglich
regelmässig Medikamente für seine Epilepsie einnehme. Die medizinische
Versorgung ist im Bässlergut im Übrigen sichergestellt. Auch ist die Anordnung
der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art.
76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit
des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland) zu prüfen ist und das SEM anschliessend
die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit
eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist dennoch
gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu
wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst bis zum 21. Januar 2026
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2025.139 wurde A____
durch das Migrationsamt
in
____________________________________________________Sprache eröffnet
Datum:
Unterschrift A____:
Unterschrift
Migrationsamt: