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Entscheid

AUS.2025.139

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Dublin-Verfahren)

5. Dezember 2025Deutsch10 min

A____ reiste am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.139

URTEIL

vom 5.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Libyen,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 4. Dezember 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ reiste am

23. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.

Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM)

mit Entscheid vom 24. Januar 2023 nicht ein, da Deutschland für das

Asylverfahren zuständig war. Mit dem gleichen Entscheid wurde der Beurteilte

nach Deutschland weggewiesen. Am 21. Februar 2023 wurde der Beurteilte nach

Deutschland überstellt. Am 17. Februar 2024 wurde der Beurteilte erneut in

der Schweiz angetroffen und inhaftiert. Mit Verfügung des SEM vom 26. Februar

2024 wurde der Beurteilte erneut aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen

und am 18. März 2024 erfolgte die erneute Überstellung nach Deutschland.

Bereits am 29. Juli 2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz im Kanton

Tessin angetroffen und verhaftet. Nach Verbüssung einer offenen Freiheitsstrafe

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Februar 2024

wurde der Beurteilte vom SEM mit Verfügung vom 14. August 2024 abermals von der

Schweiz nach Deutschland weggewiesen. Am 25. Oktober 2024 erfolgte die

Überstellung nach Deutschland.

Am 4. Dezember

2025 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz in einem Wohnheim für

Asylbewerber im Kanton Basel-Landschaft angehalten, festgenommen und dem

Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte gleichentags, nachdem es

den Beurteilten befragt und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte

ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b), das Betreten des Gebiets der

Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen

Wegweisung [Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG]), die Verurteilung wegen eines

Verbrechens (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG) sowie bei einem rechtswidrigen

Aufenthalt in der Schweiz das Einreichen eines Asylgesuchs mit dem Zweck, den

drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vereiteln (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG) angeführt.

Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von

Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a

AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids

über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft

genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 26. November

2019.

in Rumänien, am 4. Januar 2020 in Österreich, am 12. Februar 2020 und am

17.

Februar 2021 in Deutschland, am 1. Dezember 2020 in Frankreich und am 23.

Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Ausnahme der Schweiz, die mit

Entscheid vom 24. Januar 2023 nicht auf das Asylgesuch eintrat, wartete der

Beurteilte den Ausgang der Asylverfahren offenbar nicht ab. Zudem wurde der

Beurteilte von den Schweizer Behörden bereits drei Mal im Dublin-Verfahren nach

Deutschland verbracht. Nichtsdestotrotz wurde er – ohne im Besitz der für den

Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein – erneut in der Schweiz betroffen,

was illustriert, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche

Anordnungen zu halten. Hinzu kommt, dass dem Beurteilten am 3. Januar 2023 ein

schengenweites Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 14. Dezember 2020 bis zum 13.

Dezember 2023 eröffnet worden war, welches vom SEM am 14. Februar 2023 bis zum

13.

Dezember 2026 verlängert wurde und gegen welches der Beurteilte mit seinen

erneuten Einreisen in der Schweiz am 17. Februar 2024 und 29. Juli 2024

gleich mehrfach verstiess. Vor seiner abermaligen Rückführung nach Deutschland

verlängerte das SEM das Einreiseverbot am 22. Oktober 2024 um weitere zwei

Jahre bis zum 13. Dezember 2028. Auch dies beeindruckte den Beurteilten

offensichtlich nicht sonderlich, wurde er doch am 4. Dezember 2025 erneut

in der Schweiz angetroffen. Angesichts dieser zahlreichen Verstösse ist mit dem

Migrationsamt die Behauptung des Beurteilten anlässlich der Befragung vom 4.

Dezember 2025, wonach er nichts vom Einreiseverbot gewusst habe, klarerweise

als Schutzbehauptung zu werten. Dieses Bild wird dadurch abgerundet, dass der

Beurteilte auch von den französischen Behörden im Schengener Informationssystem

(SIS) zur Fahndung zwecks Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Nicht nur unterstreichen

diese Missachtungen des Einreiseverbots die Untertauchensgefahr, sondern ist

damit auch der eigenständige Haftgrund aus Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt.

Es erscheint damit evident, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich an

behördliche Anordnungen zu halten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte die

Behörden in der Vergangenheit offenbar zu täuschen versucht hat, ist er doch im

Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2025 mit mehreren Falschpersonalien

und Nebenidentitäten verzeichnet. Sein täuschendes Verhalten zeigt sich

schliesslich auch darin, dass er anlässlich der Befragung durch das

Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 zunächst angab, dass er ein Asylgesuch

stellen wolle, nur um wieder Abstand davon zu nehmen, nachdem er gemerkt haben

dürfte, dass dies nicht zu einer Haftentlassung führt, und vielmehr zu beteuern,

dass er die Schweiz umgehend («innerhalb von 24 Stunden») verlassen werde, wenn

er aus der Haft entlassen werde. Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass

sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem

geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land

er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche

Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat.

Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz

Fehlens von gültigen Reisepapieren – weiterreisen würde und damit für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.2.2

Ebenfalls

zu folgen ist dem Migrationsamt, dass auch Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG – die

Verurteilung zu einem Verbrechen – erfüllt ist. Wie aus dem Strafregisterauszug

vom 4. Dezember 2025 entnommen werden kann, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2023 wegen einfachen

Diebstahls und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29.

Februar 2024 u.a. erneut wegen einfachen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl

handelt es sich um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB.

2.2.3

Aus

vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Migrationsamt zu Recht von bestehender

Untertauchensgefahr ausgegangen ist. Ob auch der letzte Anhaltspunkt – das

Einreichen eines Asylgesuchs mit dem Zweck, den drohenden Vollzug einer

Wegweisung zu vereiteln (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG) – erfüllt ist, kann

offenbleiben.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der

Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen

Bindungen. Mit dem Migrationsamt sind die neusten Ausführungen, wonach er hier

eine Frau und Kinder habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Diese hatte er

etwa anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2024 mit keinem Wort erwähnt und

es liegen auch ansonsten keine Anhaltspunkte vor, dass diese Angaben der

Wahrheit entsprechen könnten. Im Asylverfahren gab er vielmehr an, weder

verheiratet zu sein noch Kinder zu haben (vgl. Nichteintretensentscheid SEM vom

24.

Januar 2023). In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten,

die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise zu

missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den

offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus

trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines

solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur

Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 zudem

zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er lediglich

regelmässig Medikamente für seine Epilepsie einnehme. Die medizinische

Versorgung ist im Bässlergut im Übrigen sichergestellt. Auch ist die Anordnung

der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art.

76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit

des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland) zu prüfen ist und das SEM anschliessend

die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit

eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist dennoch

gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu

wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst bis zum 21. Januar 2026

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2025.139 wurde A____

durch das Migrationsamt

in

____________________________________________________Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____:

Unterschrift

Migrationsamt: