AUS.2025.14
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
3. Februar 2025Deutsch12 min
nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.14
URTEIL
vom 4.
Februar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1999, von
Nigeria
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 31.Januar 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999,
wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
17. Januar 2025 im abgekürzten Verfahren des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des
Ausländer- und Integrationsgesetzes für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. August bis
22. Oktober 2024 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
22. Oktober 2024) verurteilt, davon 24 Monate mit bedingtem
Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren). Ausserdem wurde der Beurteilte für
fünf Jahre des Landes verwiesen.
Mit Schreiben
vom 29. Januar 2025 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug
Basel-Stadt dem Strafgericht mit, dass der Beurteilte den unbedingt zu
vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe am 2. Februar 2025 verbüsst
haben werde, und stellte Antrag auf Prüfung der Haftentlassung auf diesen
Termin hin. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ordnete das Strafgericht die
Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per
2. Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt an. Das
Migrationsamt seinerseits ordnete gleichentags nach Befragung und Gewährung des
rechtlichen Gehörs über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft für die Dauer
von sechs Wochen an, d.h. bis zum 15. März 2025.
Am 4. Februar 2025
hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahme im Ausländerrechter (nachfolgend:
Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen
Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen
des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem
Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs
ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen
Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom
Migrationsamt am 31. Januar 2025 angeordnet, nachdem das Strafgericht
zuvor die Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per
2.
Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts angeordnet hatte. In
ausländerrechtlich motivierter Haft befindet sich der Beurteilte damit seit dem
2.
Februar 2025. Die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2
AIG ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung somit eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das Strafgericht hat den
Beurteilten mit seinem Urteil vom 17. Januar 2025 gestützt auf
Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Das Migrationsamt hat den Beurteilten darüber hinaus mit Verfügung vom 31. Januar 2025
aus der Schweiz weggewiesen. Dass sowohl mit Bezug auf das Strafurteil wie auch
auf die Wegweisungsverfügung (möglicherweise) noch Rechtsmittelfristen laufen,
ist unerheblich. Denn nach feststehender Rechtsprechung müssen weder die
erstinstanzliche Landesverweisung noch der Wegweisungsentscheid im Zeitpunkt
der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGE 140 II 74
E. 2.1; BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.3).
3.
3.1
Das
Migrationsamt hat die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer
Untertauchensgefahr begründet. Von einer Untertauchensgefahr wird gesprochen, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und130 II 56 E. 3.1).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2
Der
Beurteilte ist unbestrittenermassen straffällig geworden. Gemäss
Landesverweisung bzw. des – notabene sofort vollstreckbaren –
Wegweisungsentscheids muss er die Schweiz ohne jeden weiteren Verzug verlassen.
Allerdings verfügt der Beurteilte über keine gültigen Reisepapiere, die ihm
eine legale Ausreise erlauben würden. Bei seiner Festnahme trug er lediglich eine
italienische Identitätskarte auf sich, die ihm aber nicht als gültiges
Reisedokument dienen kann («Non valida per l’espatrio»). In der Befragung vom
30.
Januar 2025 gab er an, selbständig nach Frankreich ausreisen zu
wollen, weil er zuletzt in Strasbourg gelebt habe. Dies ist mangels
Reisepapieren auf legalem Weg – jedenfalls derzeit – nicht möglich ist. Das
Gleiche würde auch für eine Rückkehr nach Italien auf eigene Faust gelten.
Ohnehin verfügt der Beurteilte in Frankreich nach eigenen Angaben auch nicht
über einen geregelten Aufenthalt. Er ist ohne jeglichen Bezug zu Basel. Es
steht deshalb offensichtlich zu befürchten, dass der Beurteilte die Freiheit
zum Untertauchen und zur unkontrollierten Ausreise nutzen könnte und damit den
schweizerischen Behörden nicht mehr für seine Überstellung nach Italien, wo er
nach eigenen Angaben über einen Aufenthaltstitel verfügt, zur Verfügung stehen
würde. Die Untertauchensgefahr gilt umso mehr, als der Beurteilte weiss, dass
die Schweiz ein Rückübernahmegesuch an Italien gestellt hat, so dass er mit
einem Untertauchen sich dieser Rückführung entziehen könnte. Mit seiner
rechtswidrigen Einreise in die Schweiz bzw. seinem rechtswidrigen Aufenthalt
hierzulande wie auch seinem Betäubungsmitteldelikt hat der Beurteilte
unwiderlegbar gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält.
Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2
Mit
der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Landesverweisung bzw. des
Wegweisungsentscheids sichergestellt werden. Es ist vorgesehen, den Beurteilten
sobald wie möglich nach Massgabe des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien; SR
0.142.114.549) an die italienischen Behörden zu überstellen. Das Migrationsamt
hat bereits am 31. Januar 2025 und damit am Tag der Haftanordnung ein
Rückübernahmegesuch an das hierfür zuständige Centro competenze flussi
migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung geschickt. Es ist damit ohne
jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des
genannten Rückübernahmeabkommens sind die italienischen Behörden verpflichtet,
ihren Entscheid zur Rückübernahme des Beurteilten «innert kürzester Frist,
spätestens innert acht Tagen» bekanntzugeben. Die Ermächtigung zur
Rückübernahme gilt nach dieser Bestimmung für einen Monat ab dem Zeitpunkt
ihrer Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der Schweiz verlängert werden.
Der Beurteilte
gibt heute indessen an, über gültige Reisepapiere zu verfügen. Er könne dies
auch mit Photos auf seinem Handy beweisen. Das Mobiltelephon sei ihm aber bei
seiner Verhaftung abgenommen worden. Besagtes Reisedokument habe er in seiner
Unterkunft in Strasbourg zurückgelassen (Verhandlungsprotokoll,
S. 3 f.). Inwiefern diese Angabe zutrifft, muss heute offen gelassen
werden. Das Migrationsamt hat heute eine E-Mail des Fedpol vom 4. Februar 2025
mit der Auskunft der italienischen Polizei zu den Akten gegeben, dass der
Beurteilte im Besitz eines bis am 20. April 2026 gültigen
Reisedokuments («documento di viaggio») sowie Inhaber einer bis zum gleichen
Datum gültigen Aufenthaltserlaubnis («permesso di soggiornio») sei. Es ist
nicht auszuschliessen, dass insbesondere das ersterwähnte Reisedokument mit
demjenigen übereinstimmt, welches der Beurteilte auf seinem Handy vorweisen zu
können behauptet. Der Vertreter des Migrationsamts hat sich heute bereit gezeigt,
sich beim Strafgericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft um die Freigabe des
Mobiltelephons des Beurteilten zu bemühen, auch wenn das gegen den Beurteilten
gerichtete Strafurteil formell noch nicht rechtskräftig geworden ist. Der
Beurteilte hat sich seinerseits bereit erklärt, dem Migrationsamt Einblick in
die Daten seines Handy zu zeigen, sobald er darüber frei verfügen kann
(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Das Migrationsamt wird hierauf gestützt
dann die weiteren Umstände abklären, ob der Beurteilte frei ausreisen kann.
Sollten die Abklärungen indessen ergeben, dass der Beurteilte nicht über ein
gültiges Reisedokument verfügt, bleibt nur seine Rückführung nach Italien. Wie
der Vertreter des Migrationsamts heute ausgeführt hat, ist in den nächsten
Tagen mit dem Eingang der Antwort aus Italien auf das Rückübernahmeersuchen der
Schweiz zu rechnen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Das Migrationsamt hat
nach dem Gesagten 30 Tage Zeit, um die Rücküberstellung nach Italien zu
organisieren, so dass auch noch Gelegenheit besteht, vor Ablauf dieser Frist,
wie vom Beurteilten gewünscht, mit seiner Hilfe abzuklären, ob nicht doch ein
gültiges Reisepapier besteht, das ihm die selbständige Ausreise aus der Schweiz
erlaubt.
Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Wochen
angeordnet. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint es nicht
gerechtfertigt, den Beurteilten für eine solch lange Zeit in Haft zu setzen. Es
genügt, die Haft – wie in vergleichbaren Fällen (VGE AUS.2024.54 vom
27.
September 2024 E. 4.2 und AUS.2019.41 vom 12. Juli 2019
E. 4.2) – auf (knapp) einen Monat zu beschränken, d.h. bis zum
3.
März 2025. Ein milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung
oder eine regelmässige Meldepflicht kommt nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne
feste Bleibe hier, sondern flottant. Angesichts der bestehenden
Untertauchensgefahr (oben E. 3.2) gilt es, bis zum Entscheid, ob der
Beurteilte über gültige Reisepapiere verfügt, den Vollzug der Landesverweisung
bzw. des Wegweisungsentscheids sicherzustellen, was nur mit einer Haft möglich
ist. Bis zum 3. März 2025 erscheint die Haftanordnung in jeder
Hinsicht als verhältnismässig.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 2. Februar 2025 bis zum 3. März 2025
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.