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Entscheid

AUS.2025.14

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

3. Februar 2025Deutsch12 min

nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.14

URTEIL

vom 4.

Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1999, von

Nigeria

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 31.Januar 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999,

wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

17. Januar 2025 im abgekürzten Verfahren des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der

rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des

Ausländer- und Integrationsgesetzes für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

von 30 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. August bis

22. Oktober 2024 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

22. Oktober 2024) verurteilt, davon 24 Monate mit bedingtem

Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren). Ausserdem wurde der Beurteilte für

fünf Jahre des Landes verwiesen.

Mit Schreiben

vom 29. Januar 2025 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug

Basel-Stadt dem Strafgericht mit, dass der Beurteilte den unbedingt zu

vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe am 2. Februar 2025 verbüsst

haben werde, und stellte Antrag auf Prüfung der Haftentlassung auf diesen

Termin hin. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ordnete das Strafgericht die

Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per

2. Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt an. Das

Migrationsamt seinerseits ordnete gleichentags nach Befragung und Gewährung des

rechtlichen Gehörs über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft für die Dauer

von sechs Wochen an, d.h. bis zum 15. März 2025.

Am 4. Februar 2025

hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahme im Ausländerrechter (nachfolgend:

Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen

Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen

des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem

Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs

ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen

Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom

Migrationsamt am 31. Januar 2025 angeordnet, nachdem das Strafgericht

zuvor die Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per

2.

Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts angeordnet hatte. In

ausländerrechtlich motivierter Haft befindet sich der Beurteilte damit seit dem

2.

Februar 2025. Die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2

AIG ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung somit eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das Strafgericht hat den

Beurteilten mit seinem Urteil vom 17. Januar 2025 gestützt auf

Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Das Migrationsamt hat den Beurteilten darüber hinaus mit Verfügung vom 31. Januar 2025

aus der Schweiz weggewiesen. Dass sowohl mit Bezug auf das Strafurteil wie auch

auf die Wegweisungsverfügung (möglicherweise) noch Rechtsmittelfristen laufen,

ist unerheblich. Denn nach feststehender Rechtsprechung müssen weder die

erstinstanzliche Landesverweisung noch der Wegweisungsentscheid im Zeitpunkt

der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGE 140 II 74

E. 2.1; BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.3).

3.

3.1

Das

Migrationsamt hat die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer

Untertauchensgefahr begründet. Von einer Untertauchensgefahr wird gesprochen, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und130 II 56 E. 3.1).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2

Der

Beurteilte ist unbestrittenermassen straffällig geworden. Gemäss

Landesverweisung bzw. des – notabene sofort vollstreckbaren –

Wegweisungsentscheids muss er die Schweiz ohne jeden weiteren Verzug verlassen.

Allerdings verfügt der Beurteilte über keine gültigen Reisepapiere, die ihm

eine legale Ausreise erlauben würden. Bei seiner Festnahme trug er lediglich eine

italienische Identitätskarte auf sich, die ihm aber nicht als gültiges

Reisedokument dienen kann («Non valida per l’espatrio»). In der Befragung vom

30.

Januar 2025 gab er an, selbständig nach Frankreich ausreisen zu

wollen, weil er zuletzt in Strasbourg gelebt habe. Dies ist mangels

Reisepapieren auf legalem Weg – jedenfalls derzeit – nicht möglich ist. Das

Gleiche würde auch für eine Rückkehr nach Italien auf eigene Faust gelten.

Ohnehin verfügt der Beurteilte in Frankreich nach eigenen Angaben auch nicht

über einen geregelten Aufenthalt. Er ist ohne jeglichen Bezug zu Basel. Es

steht deshalb offensichtlich zu befürchten, dass der Beurteilte die Freiheit

zum Untertauchen und zur unkontrollierten Ausreise nutzen könnte und damit den

schweizerischen Behörden nicht mehr für seine Überstellung nach Italien, wo er

nach eigenen Angaben über einen Aufenthaltstitel verfügt, zur Verfügung stehen

würde. Die Untertauchensgefahr gilt umso mehr, als der Beurteilte weiss, dass

die Schweiz ein Rückübernahmegesuch an Italien gestellt hat, so dass er mit

einem Untertauchen sich dieser Rückführung entziehen könnte. Mit seiner

rechtswidrigen Einreise in die Schweiz bzw. seinem rechtswidrigen Aufenthalt

hierzulande wie auch seinem Betäubungsmitteldelikt hat der Beurteilte

unwiderlegbar gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält.

Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2

Mit

der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Landesverweisung bzw. des

Wegweisungsentscheids sichergestellt werden. Es ist vorgesehen, den Beurteilten

sobald wie möglich nach Massgabe des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von

Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien; SR

0.142.114.549) an die italienischen Behörden zu überstellen. Das Migrationsamt

hat bereits am 31. Januar 2025 und damit am Tag der Haftanordnung ein

Rückübernahmegesuch an das hierfür zuständige Centro competenze flussi

migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung geschickt. Es ist damit ohne

jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen.

Gemäss Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des

genannten Rückübernahmeabkommens sind die italienischen Behörden verpflichtet,

ihren Entscheid zur Rückübernahme des Beurteilten «innert kürzester Frist,

spätestens innert acht Tagen» bekanntzugeben. Die Ermächtigung zur

Rückübernahme gilt nach dieser Bestimmung für einen Monat ab dem Zeitpunkt

ihrer Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der Schweiz verlängert werden.

Der Beurteilte

gibt heute indessen an, über gültige Reisepapiere zu verfügen. Er könne dies

auch mit Photos auf seinem Handy beweisen. Das Mobiltelephon sei ihm aber bei

seiner Verhaftung abgenommen worden. Besagtes Reisedokument habe er in seiner

Unterkunft in Strasbourg zurückgelassen (Verhandlungsprotokoll,

S. 3 f.). Inwiefern diese Angabe zutrifft, muss heute offen gelassen

werden. Das Migrationsamt hat heute eine E-Mail des Fedpol vom 4. Februar 2025

mit der Auskunft der italienischen Polizei zu den Akten gegeben, dass der

Beurteilte im Besitz eines bis am 20. April 2026 gültigen

Reisedokuments («documento di viaggio») sowie Inhaber einer bis zum gleichen

Datum gültigen Aufenthaltserlaubnis («permesso di soggiornio») sei. Es ist

nicht auszuschliessen, dass insbesondere das ersterwähnte Reisedokument mit

demjenigen übereinstimmt, welches der Beurteilte auf seinem Handy vorweisen zu

können behauptet. Der Vertreter des Migrationsamts hat sich heute bereit gezeigt,

sich beim Strafgericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft um die Freigabe des

Mobiltelephons des Beurteilten zu bemühen, auch wenn das gegen den Beurteilten

gerichtete Strafurteil formell noch nicht rechtskräftig geworden ist. Der

Beurteilte hat sich seinerseits bereit erklärt, dem Migrationsamt Einblick in

die Daten seines Handy zu zeigen, sobald er darüber frei verfügen kann

(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Das Migrationsamt wird hierauf gestützt

dann die weiteren Umstände abklären, ob der Beurteilte frei ausreisen kann.

Sollten die Abklärungen indessen ergeben, dass der Beurteilte nicht über ein

gültiges Reisedokument verfügt, bleibt nur seine Rückführung nach Italien. Wie

der Vertreter des Migrationsamts heute ausgeführt hat, ist in den nächsten

Tagen mit dem Eingang der Antwort aus Italien auf das Rückübernahmeersuchen der

Schweiz zu rechnen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Das Migrationsamt hat

nach dem Gesagten 30 Tage Zeit, um die Rücküberstellung nach Italien zu

organisieren, so dass auch noch Gelegenheit besteht, vor Ablauf dieser Frist,

wie vom Beurteilten gewünscht, mit seiner Hilfe abzuklären, ob nicht doch ein

gültiges Reisepapier besteht, das ihm die selbständige Ausreise aus der Schweiz

erlaubt.

Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Wochen

angeordnet. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint es nicht

gerechtfertigt, den Beurteilten für eine solch lange Zeit in Haft zu setzen. Es

genügt, die Haft – wie in vergleichbaren Fällen (VGE AUS.2024.54 vom

27.

September 2024 E. 4.2 und AUS.2019.41 vom 12. Juli 2019

E. 4.2) – auf (knapp) einen Monat zu beschränken, d.h. bis zum

3.

März 2025. Ein milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung

oder eine regelmässige Meldepflicht kommt nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne

feste Bleibe hier, sondern flottant. Angesichts der bestehenden

Untertauchensgefahr (oben E. 3.2) gilt es, bis zum Entscheid, ob der

Beurteilte über gültige Reisepapiere verfügt, den Vollzug der Landesverweisung

bzw. des Wegweisungsentscheids sicherzustellen, was nur mit einer Haft möglich

ist. Bis zum 3. März 2025 erscheint die Haftanordnung in jeder

Hinsicht als verhältnismässig.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 2. Februar 2025 bis zum 3. März 2025

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.