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Entscheid

AUS.2025.140

Verlängerung der Ausschaffungshaft

16. Dezember 2025Deutsch19 min

Obhut über das Kind C____ der Mutter zugeteilt und über den Beurteilten ein Annäherungs-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.140

URTEIL

vom 16.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1989, von

Algerien,

zur Zeit

im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler,

Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 4. Dezember 2025

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1989, reiste

am 10. Juli 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute

Staatsekretariat für Migration [SEM]) vom 28. November 2012 wurde auf das

Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen.

Nachdem er in der Folge dieser Wegweisung nicht nachgekommen war, erhielt der

Beurteilte aufgrund eines am 16. Dezember 2014 gestellten Gesuchs um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat am

5. März 2015 eine Anwesenheitsbestätigung zur Eheschliessung. Am

21. April 2015 heiratete er in Basel B____ und erhielt gleichentags

die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau.

Am 5. Juli 2015 kam das gemeinsame Kind C____ zur Welt.

Mit Verfügung

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde B____ das

Getrenntleben von ihrem Ehemann vorsorglich bewilligt. Gleichzeitig wurde die

Obhut über das Kind C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten

ein Annäherungs- und Kontaktverbot auferlegt. Mit Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. März 2016 wurde die Verfügung vom 4. März 2016

wieder aufgehoben und das Verfahren betreffend Getrenntleben zufolge Rückzugs

als erledigt abgeschrieben. Mit Verfügung des Zivilgerichts vom 27. April 2016

wurde der Ehefrau das Getrenntleben erneut superprovisorisch bewilligt, die

Obhut über das Kind C____ der Mutter zugeteilt und über den Beurteilten ein Annäherungs-

und Kontaktverbot verhängt. Am 9. Mai 2016 bewilligte das

Zivilgericht das nach Angaben der Ehegatten seit dem 12. April 2016

bestehende Getrenntleben und bestätigte das Annäherungs- und Kontaktverbot. Die

Obhut über das Kind C____ verblieb bei der Mutter. Mit Entscheid des

Zivilgerichts vom 18. November 2016 erhielt der Beurteilte ein

Besuchsrecht für die Tochter von einem halben Tag pro Woche jeweils von 12:00

bis 17:00 Uhr, wobei die Übergabe begleitet stattfinden sollte. Aufgrund der

Trennung des Beurteilten und seiner Ehefrau sowie der fehlenden wichtigen

Gründe für einen nachehelichen Härtefall verfügte der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) am 17. Mai 2017 die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten und wies ihn aus

der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom

29. Oktober 2019 ab. Der Beurteilte verliess die Schweiz jedoch trotz

rechtskräftiger Wegweisung mit Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020

nicht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2019

wurde die Ehe des Beurteilten mit B____ geschieden. Damit wurde auch

festgehalten, dass das Kontaktrecht des Beurteilten zu seiner Tochter im Rahmen

eines begleiteten Besuchsrechts von zunächst vierzehntäglich, jeweils

samstagnachmittags für die Dauer von zwei Stunden und nach den Weisungen der

Beiständin erfolgen solle. Eine schrittweise Ausdehnung des begleiteten

Besuchsrechts bis zu unbegleiteten Kontakten wurde vom Gesundheits- und

Entwicklungsstand von C____ abhängig gemacht.

Am

26. Juli 2023 reichte der Beurteilte beim Bereich BdM ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner

Tochter ein. Der Bereich BdM lehnte dieses Gesuch am 30. Juli 2024

ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 30. September

2024 ab.

Nachdem das

Migrationsamt den Beurteilten in der Folge wiederholt an seine

Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung erinnert hatte, forderte es ihn am

4. Juni 2025 ultimativ auf, bis zum nächsten Vorsprachetermin vom

17. Juni 2025 heimatliche Dokumente vorzulegen oder zumindest

diesbezügliche Bemühungen zu dokumentieren, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen

zu rechnen habe. Als der Beurteilte anlässlich der Vorsprache am

17. Juni 2025 weder die geforderten Dokumente vorlegen noch entsprechende

Beschaffungsbemühungen belegen konnte, wurde er vorläufig festgenommen. Mit

Verfügung vom 18. Juni 2025 ordnete das Migrationsamt über ihn eine

Ausschaffungshaft von sechs Monaten, d.h. bis zum 16. Dezember 2025,

an. Diese Haftanordnung bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom

20. Juni 2025 (VGE AUS.2025.69).

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 um drei Monate

bis zum 16. März 2025 verlängert. Am 16. Dezember 2025 hat vor dem

Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen

Mitarbeiters des Migrationsamts die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

sind der Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Die

Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch der Vertreter des Migrationsamts

sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der

Beurteilte verlangt seine Freilassung, eventualiter die Anordnung milderer

Massnahmen. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Das Urteil ist

den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den

Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 16. Dezember 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit

negativem Asylentscheid des BFM vom 28. November 2012 bereits vor

vielen Jahren aus der Schweiz weggewiesen, welcher Anordnung er aber nie

nachgekommen ist. Nachdem er im Zuge einer Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am

21.

April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum

Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten hatte, verlängerte der Bereich BdM die

Aufenthaltsbewilligung wegen Trennung von seiner Ehefrau mit Verfügung vom

17.

Mai 2017 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem das JSD

den dagegen erhobenen Rekurs am 29. Oktober 2019 abgewiesen hatte, erhielt

der Beurteilte eine Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020. Seither

hält er sich rechtswidrig in der Schweiz auf.

3.

Das

Migrationsamt führt als Haftgründe zum einen die Untertauchensgefahr, zum

anderen die Verurteilung zu einem Verbrechen an.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er Personen

ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich

verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein

passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom

24.

Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014

E. 4.3).

3.1.2

Der

Haftrichter hat in seinem Urteil VGE AUS.2025.69 vom 20. Juni 2025

unter E. 2.1.1 Folgendes zur Untertauchensgefahr ausgeführt:

«Dem Beurteilten

wurden in der Vergangenheit bereits zwei Ausreisefristen gesetzt (fünf Tage

nach Rechtskraft des Asylentscheids; 29. Februar 2020), die er jedoch unbenutzt

verstreichen liess. Zudem ist er nach Rechtskraft des Entscheids des JSD vom

29.

Oktober 2019 untergetaucht, hat er sich doch wochenlang nicht mehr bei der

Sozialhilfe gemeldet, sodass der Dauerauftrag für die Miete eingestellt worden

ist. Darüber hinaus hat er sich bis anhin beharrlich geweigert, seiner

Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen. Er wurde bereits im

Asylverfahren und dann auch nach dem diesbezüglichen Entscheid im Jahr 2013 das

erste Mal aufgefordert, seine ID-Karte beizubringen. Fakt ist jedoch, dass der

Beurteilte bis heute keinerlei Papiere beigebracht hat. Erstaunlicherweise war

es ihm – als es ihm im Rahmen der Heirat im Jahr 2015 einen Nutzen einbrachte –

möglich, einen (abgelaufenen) Reisepass beizubringen bzw. bei den algerischen

Behörden vorzusprechen und die Verlängerung seines Reisepasses zu erwirken.

Dazumals war er auch in der Lage, den Behörden eine schriftliche Bestätigung

der algerischen Behörden betreffend den Verlängerungsvorgang einzureichen. Eine

solche Bestätigung hat der Beurteilte in der jüngeren Vergangenheit – trotz

mehrfacher und unzweideutiger Aufforderungen des Migrationsamts – jedoch nicht

beigebracht. Insofern überzeugt nicht, wenn er angibt, er habe den algerischen

Generalkonsul in Genf aufgesucht und ein Laissez-passer (LP) beantragt, zumal

ein solches nie beim Migrationsamt einging und Letzteres den bereits gebuchten

Flug (auf freiwilliger Basis) stornieren musste. Selbst wenn der Beurteilte

tatsächlich bei den algerischen Behörden vorgesprochen hätte (dass die

algerischen Behörden eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der Schweiz

verlangt hätten, kann bei korrekter Information über den Grund für die Ausstellung

des LP ausgeschlossen werden), wäre mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ein LP ausgestellt worden, hätte der Beurteilte seinen

Heimatbehörden pflichtgemäss mitgeteilt, dass er gestützt auf ein

rechtsstaatliches Verfahren verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (die

Angabe gegenüber dem Migrationsamt, dass er mit dem Generalkonsulat über das

Besuchsrecht betreffend seine Tochter gesprochen und angegeben habe, seine

Tochter zu vermissen bzw. das angebliche Verlangen für eine Bestätigung für

einen Aufenthalt in der Schweiz, lässt Gegenteiliges vermuten). Die

vorgebrachte Erklärung des Beurteilten, wonach er den Reisepass bei einem

Kollegen in Frankreich gelassen habe, von dem er weder Telefonnummer noch

Adresse besitze und mit dem er schon lange keinen Kontakt mehr habe, ist mit

dem Migrationsamt nur schon aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Dokuments als

Schutzbehauptung zurückzuweisen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/

Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 62).»

Der Beurteilte

kommt unverändert seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Bei keiner seiner

zwischenzeitlichen Befragungen war je irgendein echter Wille zur Rückkehr in

seine Heimat zu erkennen (Aktennotiz vom 9. Juli 2025,

Befragungsprotokolle vom 13. August 2025, 19. September 2025 und

4.

Dezember 2025 bzw. verweigerte er gar das Erscheinen zur Befragung

(Aktennotiz vom 13. November 2025). Auch heute zeigt er keine

Bereitschaft, sich an der Papierbeschaffung zu beteiligen. Jedesmal gibt er an,

nicht ohne seine Tochter nach Algerien zurückkehren zu wollen, so auch heute

(Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 8). Obhut und Sorgerecht liegen einzig

bei der Kindsmutter. Der Beurteilte hat seine Tochter abgesehen von zwei

Besuchen im Jahre 2023 und einem kürzlichen Besuch von ihr im Gefängnis

seit Jahren nicht mehr gesehen. Das JSD hat sich in seinen beiden

Rekursentscheiden von 2019 (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) und

2024.

(Ablehnung des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug) eingehend mit dem

Anspruch auf Familienleben (Art. 13 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass mangels

besonders intensiver Beziehung zwischen dem Beurteilten und seiner Tochter

sowohl in affektiver wie auch wirtschaftlicher Hinsicht keine Verletzung dieser

verfassungs- bzw. konventionsrechtlich geschützten Garantie vorliegt. Der

Beurteilte gibt heute an, letzthin seiner Tochter CHF 100.– gegeben und

Schuhe gekauft zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Bei einmaligen oder

gelegentlichen finanziellen Unterstützungen/Geschenken kann jedoch nicht von

einer besonders engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden,

die zu einem geregelten Aufenthalt in der Schweiz berechtigen würde. Der

Beurteilte hatte über lange, lange Zeit, seit seine Tochter im Jahre 2015

geboren wurde, genügend Gelegenheit, um sich um einen regelmässigen Kontakt mit

seiner Tochter zu bemühen und ihr regelmässig finanzielle Unterstützung

zukommen zu lassen, wenn er sich denn um eine geregelte Arbeit bemüht hätte. Er

beteuert heute, in der Vergangenheit immer wieder sich um Kontakt bemüht zu haben,

das könnten viele Personen hier in Basel bezeugten (Verhandlungsprotokoll,

S. 6). Aufgrund des Umstands, dass die Tochter unter Beistandschaft steht

und in einem Sonderschulheim in der Ostschweiz lebt, mag die Kontaktaufnahme

mit ihr nur unter erschwerten Umständen möglich gewesen sein. Wenn dem

Beurteilten der Kontakt mit seiner Tochter aber wirklich so wichtig gewesen

wäre, wie er heute vorgibt, wären seine früheren Bemühungen um Kontaktaufnahme

sicherlich in der einen oder anderen Form dokumentiert und in das Verfahren

betreffend umgekehrten Familiennachzug, in welchem der Beurteilte notabene

anwaltlich vertreten war, entsprechend auch eingebracht worden. Davon ist in

den erwähnten Entscheiden jedoch nichts zu lesen. Der Beurteilte trägt heute

letztlich nichts vor, was eine andere Einschätzung der Schlussfolgerungen des

Bereichs BdM bzw. des JSD in ihren Entscheiden von 2019 bzw. 2024 ermöglichen

würde. Der Haftrichter ist daher an die Entscheide des Bereichs BdM bzw. JSD

als sachkompetente Behörden gebunden (Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,

2.

Auflage, Bern 2024, Art. 18 N 17). Dass der Beurteilte mit

seiner Tochter nach Algerien zurückkehren könnte, ist ausgeschlossen. Es ist

auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine Umsiedlung nach Algerien dem

Wohl des Kindes entsprechen könnte, umso mehr als die Kindsmutter hier in der

Schweiz lebt. Das Beharren auf einer Rückkehr mit der Tochter illustriert eindrücklich,

dass der Beurteilte unter keinen Umständen bereit ist, die Schweiz zu

verlassen. Es muss infolgedessen ernsthaft befürchtet werden, dass er nun

untertauchen könnte und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, umso mehr

als das für die Ausstellung eines Laissez passer notwendige Counselling

zwischenzeitlich am 20. November 2025 stattgefunden hat und er die Ausschaffung

gewärtigen muss, sobald die Zusage der algerischen Behörden für ein

Ersatzreisepapier vorliegt. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit erfüllt.

3.2

Das

Migrationsamt hat als Haftgrund auch den Tatbestand der Verurteilung des

Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG)

angeführt. Unter Verbrechen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind Straftaten

zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind

(Art. 10 Abs. 2 StGB). Im bei den Akten liegenden Strafregisterauszug

vom 16. Juni 2025 sind lediglich zwei Verurteilungen aufgeführt, zum

einen die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell vom

30.

November 2016 wegen Beschimpfung und Drohung, zum anderen die

Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2025

wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Keine dieser Straftatbestände

hält eine Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bereit.

Inwiefern länger zurückliegende Verurteilungen des Beurteilten wegen Diebstahls

(Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren [Art. 139 StGB]),

die im Strafregisterauszug nicht mehr aufgeführt sind, als Begründung für die Haftanordnung

bzw. -verlängerung herangezogen werden könnten, kann offenbleiben, weil die

Haftverlängerung ohnehin auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr abgestützt

werden kann (oben E. 3.1).

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die

maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung

der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert

werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert

(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung

nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als

Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und

125.

II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot

einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was

nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig

zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015

vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93

E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie

2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Eine

Rückkehr nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Für den

20.

Februar 2025 lag bereits einmal eine Flugbuchung vor. Doch musste

dieser Flug wieder annuliert werden, weil trotz (angeblicher) Vorsprachen des

Beurteilten bei seiner Landesvertretung in Genf zum gegebenen Zeitpunkt kein

Ersatzreisepapier vorlag. Aus rechtlicher Sicht geben sich keinerlei

Anhaltspunkte, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat

bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene

Strafe oder Behandlung droht. Das Migrationsamt ordnete vor sechs Monaten erst

eine Ausschaffungshaft an, nachdem der Beurteilte alle angebotenen

Möglichkeiten ungenutzt verstreichen liess, aus freien Stücken Reisedokumente

zu beschaffen und den Heimflug anzutreten. Die Inhaftierung war das letzte

Mittel, weil er seinen Mitwirkungspflichten in Freiheit nicht nachkam. Dass er

das für die Rückführung notwendige Counselling erst vor Monatsfrist absolvieren

konnte, liegt einzig darin, dass die monatlich zur Verfügung stehenden Termine

seitens der algerischen Behörden beschränkt sind und andere Fälle priorisiert

werden mussten. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mit den

Migrationsbehörden nun endlich zu kooperieren und damit die Haft abzukürzen.

Wenn er etwa eine Freiwilligkeitserklärung unterschreiben würde, könnte die

Beschaffung eines Ersatzreisepapiers erheblich beschleunigt werden. Infolge

fehlender Kooperation wie auch Wartens auf die Zusage der algerischen Behörden ist

die Verlängerung der Ausschaffungshaft über die maximale Haftdauer von sechs

Monaten hinaus gerechtfertigt (Art. 79 AIG). Der Beurteilte irrt, wenn er

seine Rechtsvertretung ausführen lässt, seine fehlende Kooperation (vgl.

Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG) sei ihm seitens des Migrationsamt

nicht vorgehalten worden, weshalb die Verlängerung der Haft über die maximal

zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht zulässig sei und er freizulassen

sei (Plädoyernotizen, S. 2). Das Migrationsamt hat den Beurteilten

wiederholt und ultimativ aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen

und sich endlich Reisepapiere zu beschaffen. In der Haftverlängerungsverfügung

wird von fortgesetzter Verweigerungshaltung des Beurteilten gesprochen. Das ist

«Vorhaltung» genug. Eine ausdrückliche Erwähnung der Bestimmung von

Art. 79 Abs. 1 lit. a AIG in der Verlängerungsverfügung ist

nicht notwendig, solange in der Verfügung wie hier mit der gebotenen

Deutlichkeit dargetan wird, warum es bislang lag, dass die Ausschaffung noch

nicht gelang. Von einer freiwilligen Teilnahme des Beurteilten am Counselling

kann nicht gesprochen werden, wurde er dem Counselling doch aus der

Ausschaffungshaft zugeführt.

Der Beurteilte

lässt heute vorbringen, der Vollzug seiner Wegweisung sei nicht absehbar

(Plädoyernotizen, S. 3 f.). Unter dem Blickwinkel ihrer Eignung als

Teil der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV muss die

Ausschaffungshaft zweckgebunden bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherzustellen. Entsprechend muss im

Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung

bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer

Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft erscheint als unverhältnismässig,

da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG wie auch gegen

Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK) verstossend, wenn triftige Gründe

dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen

werden kann. Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine

höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die

Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch

allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56

E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020

E. 3.3 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1, je mit

Hinweisen). Wie der Vertreter des Migrationsamts heute ausgeführt hat, sollte es

erfahrungsgemäss etwa zwei Monate dauern, bis eine Rückmeldung der algerischen

Vertretung betreffend das Counselling vorliegt. Dann werde noch ein Monat für

die Flugbuchung benötigt (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Entgegen der

Darstellung des Beurteilten kann keine Rede von einem «völlig offenen» Ausgang

des Papierbeschaffungsprozesses sein. Das Counselling hat am

20.

November 2025 stattgefunden. Auch nach Erfahrung des Haftrichters

ist gegenwärtig mit etwa zwei Monaten zu rechnen, bis eine Rückmeldung der

algerischen Behörden zu diesem Ausreisegespräch vorliegt. Da auch regelmässige

Linienflugverbindungen nach Algerien bestehen, ist der Vollzug der Wegweisung

des Beurteilten keineswegs eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische

Möglichkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung.

Eine Freilassung

bis zum Heimflug unter Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht als

milderes Mittel steht ausser Frage. Wie die Erfahrung zeigt, hat der Beurteilte

in der Vergangenheit sich nicht ernsthaft um Reisepapiere bemüht. Er hat auch

heute nicht bekundet, sich in Freiheit darum kümmern zu wollen

(Verhandlungsprotokoll, S. 8). Zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung

erweist sich die Ausschaffungshaft daher als unabdingbar. Deren Verlängerung

erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Dem Beurteilten

ist mit Verfügung des Haftrichters vom 9. Dezember 2025 die

unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden. Seine Rechtsbeiständin weist in

ihrer Honorarnote Bemühungen von 7.1 Stunden aus. Die Verhandlung ist

einschliesslich Vor- und Nachbesprechung mit 1.5 Stunden ausgewiesen. Aufgrund

der längeren Verhandlung ist ein Zuschlag von 0.75 Stunden zu gewähren. Bei

einem Aufwand von total 7.85 Stunden ergibt dies bei einem Vergütungsansatz von

CHF 200.–/h ein Honorar von CHF 1'570.–.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung

der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 16. März 2026 ist

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'570.–

(einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.