AUS.2025.140
Verlängerung der Ausschaffungshaft
16. Dezember 2025Deutsch19 min
Obhut über das Kind C____ der Mutter zugeteilt und über den Beurteilten ein Annäherungs-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.140
URTEIL
vom 16.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1989, von
Algerien,
zur Zeit
im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 4. Dezember 2025
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1989, reiste
am 10. Juli 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute
Staatsekretariat für Migration [SEM]) vom 28. November 2012 wurde auf das
Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen.
Nachdem er in der Folge dieser Wegweisung nicht nachgekommen war, erhielt der
Beurteilte aufgrund eines am 16. Dezember 2014 gestellten Gesuchs um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat am
5. März 2015 eine Anwesenheitsbestätigung zur Eheschliessung. Am
21. April 2015 heiratete er in Basel B____ und erhielt gleichentags
die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau.
Am 5. Juli 2015 kam das gemeinsame Kind C____ zur Welt.
Mit Verfügung
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde B____ das
Getrenntleben von ihrem Ehemann vorsorglich bewilligt. Gleichzeitig wurde die
Obhut über das Kind C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten
ein Annäherungs- und Kontaktverbot auferlegt. Mit Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. März 2016 wurde die Verfügung vom 4. März 2016
wieder aufgehoben und das Verfahren betreffend Getrenntleben zufolge Rückzugs
als erledigt abgeschrieben. Mit Verfügung des Zivilgerichts vom 27. April 2016
wurde der Ehefrau das Getrenntleben erneut superprovisorisch bewilligt, die
Obhut über das Kind C____ der Mutter zugeteilt und über den Beurteilten ein Annäherungs-
und Kontaktverbot verhängt. Am 9. Mai 2016 bewilligte das
Zivilgericht das nach Angaben der Ehegatten seit dem 12. April 2016
bestehende Getrenntleben und bestätigte das Annäherungs- und Kontaktverbot. Die
Obhut über das Kind C____ verblieb bei der Mutter. Mit Entscheid des
Zivilgerichts vom 18. November 2016 erhielt der Beurteilte ein
Besuchsrecht für die Tochter von einem halben Tag pro Woche jeweils von 12:00
bis 17:00 Uhr, wobei die Übergabe begleitet stattfinden sollte. Aufgrund der
Trennung des Beurteilten und seiner Ehefrau sowie der fehlenden wichtigen
Gründe für einen nachehelichen Härtefall verfügte der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) am 17. Mai 2017 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten und wies ihn aus
der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom
29. Oktober 2019 ab. Der Beurteilte verliess die Schweiz jedoch trotz
rechtskräftiger Wegweisung mit Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020
nicht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2019
wurde die Ehe des Beurteilten mit B____ geschieden. Damit wurde auch
festgehalten, dass das Kontaktrecht des Beurteilten zu seiner Tochter im Rahmen
eines begleiteten Besuchsrechts von zunächst vierzehntäglich, jeweils
samstagnachmittags für die Dauer von zwei Stunden und nach den Weisungen der
Beiständin erfolgen solle. Eine schrittweise Ausdehnung des begleiteten
Besuchsrechts bis zu unbegleiteten Kontakten wurde vom Gesundheits- und
Entwicklungsstand von C____ abhängig gemacht.
Am
26. Juli 2023 reichte der Beurteilte beim Bereich BdM ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner
Tochter ein. Der Bereich BdM lehnte dieses Gesuch am 30. Juli 2024
ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 30. September
2024 ab.
Nachdem das
Migrationsamt den Beurteilten in der Folge wiederholt an seine
Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung erinnert hatte, forderte es ihn am
4. Juni 2025 ultimativ auf, bis zum nächsten Vorsprachetermin vom
17. Juni 2025 heimatliche Dokumente vorzulegen oder zumindest
diesbezügliche Bemühungen zu dokumentieren, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen
zu rechnen habe. Als der Beurteilte anlässlich der Vorsprache am
17. Juni 2025 weder die geforderten Dokumente vorlegen noch entsprechende
Beschaffungsbemühungen belegen konnte, wurde er vorläufig festgenommen. Mit
Verfügung vom 18. Juni 2025 ordnete das Migrationsamt über ihn eine
Ausschaffungshaft von sechs Monaten, d.h. bis zum 16. Dezember 2025,
an. Diese Haftanordnung bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom
20. Juni 2025 (VGE AUS.2025.69).
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 um drei Monate
bis zum 16. März 2025 verlängert. Am 16. Dezember 2025 hat vor dem
Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen
Mitarbeiters des Migrationsamts die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
sind der Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Die
Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch der Vertreter des Migrationsamts
sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der
Beurteilte verlangt seine Freilassung, eventualiter die Anordnung milderer
Massnahmen. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Das Urteil ist
den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den
Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 16. Dezember 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit
negativem Asylentscheid des BFM vom 28. November 2012 bereits vor
vielen Jahren aus der Schweiz weggewiesen, welcher Anordnung er aber nie
nachgekommen ist. Nachdem er im Zuge einer Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am
21.
April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum
Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten hatte, verlängerte der Bereich BdM die
Aufenthaltsbewilligung wegen Trennung von seiner Ehefrau mit Verfügung vom
17.
Mai 2017 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem das JSD
den dagegen erhobenen Rekurs am 29. Oktober 2019 abgewiesen hatte, erhielt
der Beurteilte eine Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020. Seither
hält er sich rechtswidrig in der Schweiz auf.
3.
Das
Migrationsamt führt als Haftgründe zum einen die Untertauchensgefahr, zum
anderen die Verurteilung zu einem Verbrechen an.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich
verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein
passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom
24.
Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014
E. 4.3).
3.1.2
Der
Haftrichter hat in seinem Urteil VGE AUS.2025.69 vom 20. Juni 2025
unter E. 2.1.1 Folgendes zur Untertauchensgefahr ausgeführt:
«Dem Beurteilten
wurden in der Vergangenheit bereits zwei Ausreisefristen gesetzt (fünf Tage
nach Rechtskraft des Asylentscheids; 29. Februar 2020), die er jedoch unbenutzt
verstreichen liess. Zudem ist er nach Rechtskraft des Entscheids des JSD vom
29.
Oktober 2019 untergetaucht, hat er sich doch wochenlang nicht mehr bei der
Sozialhilfe gemeldet, sodass der Dauerauftrag für die Miete eingestellt worden
ist. Darüber hinaus hat er sich bis anhin beharrlich geweigert, seiner
Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen. Er wurde bereits im
Asylverfahren und dann auch nach dem diesbezüglichen Entscheid im Jahr 2013 das
erste Mal aufgefordert, seine ID-Karte beizubringen. Fakt ist jedoch, dass der
Beurteilte bis heute keinerlei Papiere beigebracht hat. Erstaunlicherweise war
es ihm – als es ihm im Rahmen der Heirat im Jahr 2015 einen Nutzen einbrachte –
möglich, einen (abgelaufenen) Reisepass beizubringen bzw. bei den algerischen
Behörden vorzusprechen und die Verlängerung seines Reisepasses zu erwirken.
Dazumals war er auch in der Lage, den Behörden eine schriftliche Bestätigung
der algerischen Behörden betreffend den Verlängerungsvorgang einzureichen. Eine
solche Bestätigung hat der Beurteilte in der jüngeren Vergangenheit – trotz
mehrfacher und unzweideutiger Aufforderungen des Migrationsamts – jedoch nicht
beigebracht. Insofern überzeugt nicht, wenn er angibt, er habe den algerischen
Generalkonsul in Genf aufgesucht und ein Laissez-passer (LP) beantragt, zumal
ein solches nie beim Migrationsamt einging und Letzteres den bereits gebuchten
Flug (auf freiwilliger Basis) stornieren musste. Selbst wenn der Beurteilte
tatsächlich bei den algerischen Behörden vorgesprochen hätte (dass die
algerischen Behörden eine Bestätigung für einen Aufenthalt in der Schweiz
verlangt hätten, kann bei korrekter Information über den Grund für die Ausstellung
des LP ausgeschlossen werden), wäre mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ein LP ausgestellt worden, hätte der Beurteilte seinen
Heimatbehörden pflichtgemäss mitgeteilt, dass er gestützt auf ein
rechtsstaatliches Verfahren verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (die
Angabe gegenüber dem Migrationsamt, dass er mit dem Generalkonsulat über das
Besuchsrecht betreffend seine Tochter gesprochen und angegeben habe, seine
Tochter zu vermissen bzw. das angebliche Verlangen für eine Bestätigung für
einen Aufenthalt in der Schweiz, lässt Gegenteiliges vermuten). Die
vorgebrachte Erklärung des Beurteilten, wonach er den Reisepass bei einem
Kollegen in Frankreich gelassen habe, von dem er weder Telefonnummer noch
Adresse besitze und mit dem er schon lange keinen Kontakt mehr habe, ist mit
dem Migrationsamt nur schon aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Dokuments als
Schutzbehauptung zurückzuweisen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/
Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 62).»
Der Beurteilte
kommt unverändert seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Bei keiner seiner
zwischenzeitlichen Befragungen war je irgendein echter Wille zur Rückkehr in
seine Heimat zu erkennen (Aktennotiz vom 9. Juli 2025,
Befragungsprotokolle vom 13. August 2025, 19. September 2025 und
4.
Dezember 2025 bzw. verweigerte er gar das Erscheinen zur Befragung
(Aktennotiz vom 13. November 2025). Auch heute zeigt er keine
Bereitschaft, sich an der Papierbeschaffung zu beteiligen. Jedesmal gibt er an,
nicht ohne seine Tochter nach Algerien zurückkehren zu wollen, so auch heute
(Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 8). Obhut und Sorgerecht liegen einzig
bei der Kindsmutter. Der Beurteilte hat seine Tochter abgesehen von zwei
Besuchen im Jahre 2023 und einem kürzlichen Besuch von ihr im Gefängnis
seit Jahren nicht mehr gesehen. Das JSD hat sich in seinen beiden
Rekursentscheiden von 2019 (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) und
2024.
(Ablehnung des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug) eingehend mit dem
Anspruch auf Familienleben (Art. 13 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass mangels
besonders intensiver Beziehung zwischen dem Beurteilten und seiner Tochter
sowohl in affektiver wie auch wirtschaftlicher Hinsicht keine Verletzung dieser
verfassungs- bzw. konventionsrechtlich geschützten Garantie vorliegt. Der
Beurteilte gibt heute an, letzthin seiner Tochter CHF 100.– gegeben und
Schuhe gekauft zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Bei einmaligen oder
gelegentlichen finanziellen Unterstützungen/Geschenken kann jedoch nicht von
einer besonders engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden,
die zu einem geregelten Aufenthalt in der Schweiz berechtigen würde. Der
Beurteilte hatte über lange, lange Zeit, seit seine Tochter im Jahre 2015
geboren wurde, genügend Gelegenheit, um sich um einen regelmässigen Kontakt mit
seiner Tochter zu bemühen und ihr regelmässig finanzielle Unterstützung
zukommen zu lassen, wenn er sich denn um eine geregelte Arbeit bemüht hätte. Er
beteuert heute, in der Vergangenheit immer wieder sich um Kontakt bemüht zu haben,
das könnten viele Personen hier in Basel bezeugten (Verhandlungsprotokoll,
S. 6). Aufgrund des Umstands, dass die Tochter unter Beistandschaft steht
und in einem Sonderschulheim in der Ostschweiz lebt, mag die Kontaktaufnahme
mit ihr nur unter erschwerten Umständen möglich gewesen sein. Wenn dem
Beurteilten der Kontakt mit seiner Tochter aber wirklich so wichtig gewesen
wäre, wie er heute vorgibt, wären seine früheren Bemühungen um Kontaktaufnahme
sicherlich in der einen oder anderen Form dokumentiert und in das Verfahren
betreffend umgekehrten Familiennachzug, in welchem der Beurteilte notabene
anwaltlich vertreten war, entsprechend auch eingebracht worden. Davon ist in
den erwähnten Entscheiden jedoch nichts zu lesen. Der Beurteilte trägt heute
letztlich nichts vor, was eine andere Einschätzung der Schlussfolgerungen des
Bereichs BdM bzw. des JSD in ihren Entscheiden von 2019 bzw. 2024 ermöglichen
würde. Der Haftrichter ist daher an die Entscheide des Bereichs BdM bzw. JSD
als sachkompetente Behörden gebunden (Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,
2.
Auflage, Bern 2024, Art. 18 N 17). Dass der Beurteilte mit
seiner Tochter nach Algerien zurückkehren könnte, ist ausgeschlossen. Es ist
auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine Umsiedlung nach Algerien dem
Wohl des Kindes entsprechen könnte, umso mehr als die Kindsmutter hier in der
Schweiz lebt. Das Beharren auf einer Rückkehr mit der Tochter illustriert eindrücklich,
dass der Beurteilte unter keinen Umständen bereit ist, die Schweiz zu
verlassen. Es muss infolgedessen ernsthaft befürchtet werden, dass er nun
untertauchen könnte und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, umso mehr
als das für die Ausstellung eines Laissez passer notwendige Counselling
zwischenzeitlich am 20. November 2025 stattgefunden hat und er die Ausschaffung
gewärtigen muss, sobald die Zusage der algerischen Behörden für ein
Ersatzreisepapier vorliegt. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit erfüllt.
3.2
Das
Migrationsamt hat als Haftgrund auch den Tatbestand der Verurteilung des
Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG)
angeführt. Unter Verbrechen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind Straftaten
zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind
(Art. 10 Abs. 2 StGB). Im bei den Akten liegenden Strafregisterauszug
vom 16. Juni 2025 sind lediglich zwei Verurteilungen aufgeführt, zum
einen die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell vom
30.
November 2016 wegen Beschimpfung und Drohung, zum anderen die
Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2025
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Keine dieser Straftatbestände
hält eine Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bereit.
Inwiefern länger zurückliegende Verurteilungen des Beurteilten wegen Diebstahls
(Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren [Art. 139 StGB]),
die im Strafregisterauszug nicht mehr aufgeführt sind, als Begründung für die Haftanordnung
bzw. -verlängerung herangezogen werden könnten, kann offenbleiben, weil die
Haftverlängerung ohnehin auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr abgestützt
werden kann (oben E. 3.1).
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die
maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert
werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert
(lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als
Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und
125.
II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot
einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was
nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015
vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93
E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie
2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Eine
Rückkehr nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Für den
20.
Februar 2025 lag bereits einmal eine Flugbuchung vor. Doch musste
dieser Flug wieder annuliert werden, weil trotz (angeblicher) Vorsprachen des
Beurteilten bei seiner Landesvertretung in Genf zum gegebenen Zeitpunkt kein
Ersatzreisepapier vorlag. Aus rechtlicher Sicht geben sich keinerlei
Anhaltspunkte, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung droht. Das Migrationsamt ordnete vor sechs Monaten erst
eine Ausschaffungshaft an, nachdem der Beurteilte alle angebotenen
Möglichkeiten ungenutzt verstreichen liess, aus freien Stücken Reisedokumente
zu beschaffen und den Heimflug anzutreten. Die Inhaftierung war das letzte
Mittel, weil er seinen Mitwirkungspflichten in Freiheit nicht nachkam. Dass er
das für die Rückführung notwendige Counselling erst vor Monatsfrist absolvieren
konnte, liegt einzig darin, dass die monatlich zur Verfügung stehenden Termine
seitens der algerischen Behörden beschränkt sind und andere Fälle priorisiert
werden mussten. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mit den
Migrationsbehörden nun endlich zu kooperieren und damit die Haft abzukürzen.
Wenn er etwa eine Freiwilligkeitserklärung unterschreiben würde, könnte die
Beschaffung eines Ersatzreisepapiers erheblich beschleunigt werden. Infolge
fehlender Kooperation wie auch Wartens auf die Zusage der algerischen Behörden ist
die Verlängerung der Ausschaffungshaft über die maximale Haftdauer von sechs
Monaten hinaus gerechtfertigt (Art. 79 AIG). Der Beurteilte irrt, wenn er
seine Rechtsvertretung ausführen lässt, seine fehlende Kooperation (vgl.
Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG) sei ihm seitens des Migrationsamt
nicht vorgehalten worden, weshalb die Verlängerung der Haft über die maximal
zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht zulässig sei und er freizulassen
sei (Plädoyernotizen, S. 2). Das Migrationsamt hat den Beurteilten
wiederholt und ultimativ aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen
und sich endlich Reisepapiere zu beschaffen. In der Haftverlängerungsverfügung
wird von fortgesetzter Verweigerungshaltung des Beurteilten gesprochen. Das ist
«Vorhaltung» genug. Eine ausdrückliche Erwähnung der Bestimmung von
Art. 79 Abs. 1 lit. a AIG in der Verlängerungsverfügung ist
nicht notwendig, solange in der Verfügung wie hier mit der gebotenen
Deutlichkeit dargetan wird, warum es bislang lag, dass die Ausschaffung noch
nicht gelang. Von einer freiwilligen Teilnahme des Beurteilten am Counselling
kann nicht gesprochen werden, wurde er dem Counselling doch aus der
Ausschaffungshaft zugeführt.
Der Beurteilte
lässt heute vorbringen, der Vollzug seiner Wegweisung sei nicht absehbar
(Plädoyernotizen, S. 3 f.). Unter dem Blickwinkel ihrer Eignung als
Teil der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV muss die
Ausschaffungshaft zweckgebunden bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherzustellen. Entsprechend muss im
Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung
bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer
Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft erscheint als unverhältnismässig,
da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG wie auch gegen
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK) verstossend, wenn triftige Gründe
dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen
werden kann. Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine
höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die
Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch
allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56
E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020
E. 3.3 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1, je mit
Hinweisen). Wie der Vertreter des Migrationsamts heute ausgeführt hat, sollte es
erfahrungsgemäss etwa zwei Monate dauern, bis eine Rückmeldung der algerischen
Vertretung betreffend das Counselling vorliegt. Dann werde noch ein Monat für
die Flugbuchung benötigt (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Entgegen der
Darstellung des Beurteilten kann keine Rede von einem «völlig offenen» Ausgang
des Papierbeschaffungsprozesses sein. Das Counselling hat am
20.
November 2025 stattgefunden. Auch nach Erfahrung des Haftrichters
ist gegenwärtig mit etwa zwei Monaten zu rechnen, bis eine Rückmeldung der
algerischen Behörden zu diesem Ausreisegespräch vorliegt. Da auch regelmässige
Linienflugverbindungen nach Algerien bestehen, ist der Vollzug der Wegweisung
des Beurteilten keineswegs eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische
Möglichkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung.
Eine Freilassung
bis zum Heimflug unter Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht als
milderes Mittel steht ausser Frage. Wie die Erfahrung zeigt, hat der Beurteilte
in der Vergangenheit sich nicht ernsthaft um Reisepapiere bemüht. Er hat auch
heute nicht bekundet, sich in Freiheit darum kümmern zu wollen
(Verhandlungsprotokoll, S. 8). Zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung
erweist sich die Ausschaffungshaft daher als unabdingbar. Deren Verlängerung
erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Dem Beurteilten
ist mit Verfügung des Haftrichters vom 9. Dezember 2025 die
unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden. Seine Rechtsbeiständin weist in
ihrer Honorarnote Bemühungen von 7.1 Stunden aus. Die Verhandlung ist
einschliesslich Vor- und Nachbesprechung mit 1.5 Stunden ausgewiesen. Aufgrund
der längeren Verhandlung ist ein Zuschlag von 0.75 Stunden zu gewähren. Bei
einem Aufwand von total 7.85 Stunden ergibt dies bei einem Vergütungsansatz von
CHF 200.–/h ein Honorar von CHF 1'570.–.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung
der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 16. März 2026 ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'570.–
(einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.