AUS.2025.141
Ausschaffungshaft (Art. 76 abs. 1 AIG)
11. Dezember 2025Deutsch21 min
Der irakische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.141
URTEIL
vom 11.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1982, von
Irak,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 9. Dezember 2025
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der irakische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1982,
reiste am 17. Januar 2013 in die Schweiz ein und reichte am Tag
darauf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte
das Staatsekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die hiergegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
19. September 2016 ab. Der Beurteilte verblieb dessen ungeachtet in
der Folge in der Schweiz. Ab dem 23. März 2018 galt der Beurteilte
für etwa ein Jahr lang als untergetaucht. Im Zeitraum zwischen 2020 und 2022
waren aufgrund der Corona-Pandemie keine Rückführungen möglich. Am
7. Dezember 2022 stellte der Beurteilte erneut ein Asylgesuch, welches mit
Verfügung des SEM vom 4. März 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Diese Wegweisung ist
rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai
2025 auf die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten war. Am
16. September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines
Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. Am Tag darauf
verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von einem Monat bis zum 15.
Oktober 2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 18. September 2025 bestätigt
wurde (VGE AUS.2025.105). Nachdem die irakischen Behörden mangels
Blankoformularen kein Laissez passer für den am 24. September 2025
vorgesehenen Flug nach Bagdad hatten ausstellen können, verlängerte das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 um
drei Monate bis zum 15. Januar 2026. Diese Haftverlängerung wurde
jedoch vom Haftrichter in der Verhandlung vom 8. Oktober 2025 mangels
Vollzugsperspektiven nicht bestätigt und wurde der Beurteilte aus der Haft
entlassen (VGE AUS.2025.117).
Am
8. Dezember 2025 wurde der Beurteilte anlässlich einer Vorsprache erneut
vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt hat ihn nach Befragung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 9. Dezember 2025 in Ausschaffungshaft bis
zum 22. Dezember 2025 gesetzt. Am 11. Dezember 2025 hat vor dem
Haftrichter unter Beizug einer Dolmetscherin und in Anwesenheit der zuständigen
Mitarbeiterin des Migrationsamt eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
sind der Beurteilte und die Vertreterin des Migrationsamts befragt worden. Die
Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch die Vertreterin des Migrationsamts
sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der
Beurteilte verlangt die umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung
milderer Massnahmen, im Weiteren die Feststellung einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Das Migrationsamt hält an der Ausschaffungshaft fest. Das
Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung
wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
2.1
Die
Rechtsvertreterin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Obwohl bekannt sei, dass sie den Beurteilten vertrete, sei sie vom
Migrationsamt nicht zur Befragung des Beurteilten im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zur vorgesehenen Haftanordnung eingeladen worden, noch sei ihr die
Haftverfügung zugestellt worden (Plädoyernotizen, S. 1).
2.2
Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) fliesst als Teilgehalt das
Recht auf Beizug einer Vertretung (statt vieler Steinmann/Schindler/Wyss,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler
Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 N 72; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021,
Rz 353 ff.). Dieses Recht wird in § 3 Abs. 1 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)
ausdrücklich festgehalten und in Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG
konkretisiert, wonach die inhaftierte Person mit ihrer Rechtsvertretung (sowie
ihren Familienangehörigen und Konsularbehörden) mündlich und schriftlich
verkehren kann. Weder im einschlägigen Bundesrecht noch im kantonalen Recht
findet sich eine explizite Bestimmung, wonach eine aus ausländerrechtlichen
Gründen festgenommene Person bereits bei ihrer ersten Befragung einen Anspruch
auf Beizug eine Rechtsvertretung hätte. Aufgrund der drängenden Zeit – gemäss
Art. 80 Abs. 2 AIG muss die richterliche Behörde spätestens nach 96
Stunden seit der Festnahme die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
überprüfen – muss das Migrationsamt binnen weniger Stunden die festgenommene
Person befragen, ihr das rechtliche Gehör gewähren sowie eine begründete Haftverfügung
erlassen, bevor die Akten dem Haftrichter übermittelt werden müssen. Da die
Befragung und Haftanordnung infolgedessen sehr schnell zu erfolgen haben, wäre
es dem Migrationsamt praktisch gar nicht möglich, sich innert weniger Stunden
bezüglich Terminfindung mit einer Rechtsvertretung abzustimmen. Damit käme es
in aller Regel zu nicht wiedergutzumachen Verzögerungen. Von Gesetzes wegen ist
daher nur vorgeschrieben, dass die Haftanordnungsverfügung neben dem Haftgrund
auch einen Hinweis auf die Rechte der inhaftierten Person zu enthalten hat
(§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
insbesondere also auch den Hinweis auf das Recht der ausländischen Person,
einen eigenen Anwalt beizuziehen. Der Anspruch auf Beizug einer
Rechtsvertretung kann in wirksamer Weise daher erst im – notabene
obligatorischen – Verfahren vor dem Haftrichter gewahrt werden. Erst wenn die
betroffene Person im haftrichterlichen Verfahren nicht vertreten ist, weil die
Behörden nichts unternommen haben, um ihr die Kontaktaufnahme zu ihrem Anwalt
oder ihrer Anwältin zu ermöglichen, bzw. weil sie diese nicht über die
Festhaltung informiert haben, verletzt es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
(BGE 139 I 206 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.48). Im Übrigen setzt eine wirksame Vertretung voraus,
dass die betroffene Person bzw. ihre Rechtsvertretung die Möglichkeit erhält,
die Verhandlung vorzubereiten, was nur realistisch erscheint, wenn sie die
entscheidrelevanten Unterlagen auf entsprechendes Gesuch hin möglichst ohne
jeden Verzug zugestellt erhält. Trotz des grossen Zeitdrucks obliegt es dem
Haftrichter sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben
(BGE 139 I 206 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Die
Anwältin des Beurteilten ist unbestrittenermassen vom Migrationsamt nicht
kontaktiert worden, ob sie an seiner Befragung zur Haftanordnung teilnehmen
wolle, obschon aus einem früheren Haftanordnungsverfahren das
Vertretungsverhältnis bekannt war. Wie ausgeführt (vorstehend E. 2.2)
bestand von Gesetzes wegen hierzu keine Verpflichtung. Die Haftanordnung des
Migrationsamts erging am 9. Dezember 2025, welche über die Mittagszeit (12:37
Uhr) auf elektronischem Weg beim Appellationsgericht einging. Unmittelbar
nachdem das Migrationsamt die terminliche Verfügbarkeit der Dolmetscherin abgeklärt
hatte, nahm der Haftrichter, wie vom Beurteilten ersucht, mit dessen Anwältin
Kontakt zur Terminfindung auf. Nachdem diese den heutigen Haftprüfungstermin
bestätigt hatte, liess er ihr noch am gleichen Tag auf elektronischem Weg die
gesamten ihm zur Verfügung stehenden Akten zukommen. Unter diesen Umständen
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Mit der kurzfristigen
Aktenzustellung erhielt der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertretung ausreichend
Gelegenheit, die Begründung der Haftanordnung zur Kenntnis zu nehmen und sich
auf die heutige Verhandlung vorzubereiten. Abgesehen davon konnte der
Beurteilte sich heute nochmals zu allen wesentlichen Punkten äussern und
erhielt seine Anwältin nach seiner Befragung durch den Haftrichter noch
Gelegenheit, selber Fragen an ihren Klienten wie auch an das Migrationsamt zu
stellen, wovon sie allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Anspruch
des Beurteilten auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Migrationsamt überhaupt
Dispositiv
verletzt worden wäre, wäre die Verletzung demnach, wie der Beurteilte heute
auch eingeräumt hat, im haftrichterlichen Verfahren geheilt worden.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit
negativem Asylentscheid des SEM vom 4. März 2025 aus der Schweiz
weggewiesen. Diese Wegweisung ist rechtskräftig, seit das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 7. Mai 2025 auf die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich
verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014
E. 4.3).
3.2 Der
Beurteilte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Kontext häuslicher
Gewalt mit Urteil vom 21. März 2023 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der
mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis
zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu
einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– verurteilt. Bei diesen Straftaten
handelt es sich um Delikte gegen die Unversehrtheit der Person, mithin um
Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) wie gegen die
Freiheit (Art. 180 ff. StGB). Der vom Migrationsamt angeführte
Haftgrund der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 75 Abs. 1
lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG) ist somit
erfüllt. Der Beurteilte bestreitet demgegenüber das Vorliegen dieses
Haftgrundes. Seine Straffälligkeit sei im Bereich der häuslichen Gewalt gewesen,
was nicht zu beschönigen sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass er
gegenwärtig nicht in einer Beziehung sei. Es gehe somit aktuell keine Gefahr
von ihm aus (Plädoyernotizen, S. 1). Wie es sich mit diesem Einwand
verhält, kann offen bleiben. Denn, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, ist auch der andere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund erfüllt.
3.3 Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Der Haftrichter
hat die Untertauchensgefahr schon bei der ersten Haftüberprüfung bejaht (VGE
AUS.2025.105 vom 18. September 2025 E. 2.2.2):
«Der Beurteilte
ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, galt er doch ab dem 23.
März 2018 für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen
Angaben in dieser Zeit in Frankreich auf. Zudem hat der Beurteilte seit anhin (und
auch heute) konsequent zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, in den
Irak zurückzukehren, dort drohe ihm der Tod oder das Gefängnis. So hat er ihm
gesetzte Ausreisefristen denn auch verstreichen lassen und trotz regelmässiger
Hinweise des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit seiner Verhaftung vom 16. September 2025,
der am Tag darauf stattgefundenen Befragung beim Migrationsamt und der heutigen
Haftverhandlung muss dem Beurteilten nun unmissverständlich klar geworden sein,
dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorsteht. Dementsprechend ist
der Fluchtanreiz angesichts seiner konsequent geäusserten Verweigerungshaltung
betreffend einer Rückführung in den Irak sehr gross und es besteht – auch wenn
sich der Beurteilte in der Vergangenheit regelmässig beim Migrationsamt
gemeldet haben mag – ausgeprägte Untertauchensgefahr, zumal er eine Weiterreise
in ein anderes Land (Finnland, Schweden oder «wo auch immer») auch heute in
Aussicht gestellt hat. Zudem ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten (vgl. dazu E. […]; zudem wurde der Beurteilte mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. September 2017 der
unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– [Probezeit vier Jahre] und einer
Busse von CHF 300.– verurteilt) zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, Rz 62).»
An dieser
Einschätzung ist heute festzuhalten. Der Haftrichter hat dem Beurteilten in der
Haftverhandlung vom 8. Oktober 2025 zwar eine gewisse
Kooperationsbereitschaft attestiert und die Untertauchensgefahr «aktuell nicht
mehr akut» erachtet (VGE AUS.2025.117 vom 8. Oktober 2025 E. 3.3),
weshalb er eine Verlängerung der Ausschaffungshaft auch mit Blick auf das
ausstehende Ersatzreisepapier als unverhältnismässig beurteilt und die
Entlassung des Beurteilten aus der Haft verfügt hat. In der Befragung vom
24. November 2025 gab der Beurteilte indessen unmissverständlich zu
Protokoll, nicht zu einer Rückkehr in den Irak bereit zu sein. In der Befragung
vom 9. Dezember 2025 zeigte er sich diesbezüglich höchst gespalten. Zum
einen gab er an, dass er wisse, zurückkehren zu müssen («Ich muss zurückgehen,
eines Tages muss ich gehen, entweder zu Besuch oder fix.»), zum anderen bekundete
er aber auch grossen Unwillen heimzukehren («Ich habe aber grosse Probleme in
meinem Heimatland. […] Mein Leben ist im Irak in Gefahr.»). Darüber hinaus
zeigte er sich erbost, dass die Papierbeschaffung so lange dauert und dass er
wegen seiner Straffälligkeit keine Rückkehrhilfe, sondern nur ein kleines
Reisegeld erhalten soll. Heute hat der Beurteilte erneut darauf verwiesen, dass
sein Leben bei einer Rückkehr in den Irak in Gefahr sei. Zugleich hat er aber
auch seine Bereitschaft zur Kooperation beim Vollzug der Ausschaffung erklärt (Verhandlungsprotokoll,
S. 2 f.). Angesichts seiner äusserst ambivalenten Haltung zu einer
Rückkehr steht ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte eine Freilassung
zum Untertauchen nutzen könnte, umso mehr als ihm bekannt ist, dass die
irakischen Behörden bereits ein Laissez passer für ihn ausgestellt haben (vgl.
SEM-Kurierzustellung vom 8. Dezember 2025), und der Flug für ihn
schon gebucht ist. Entgegen seiner Darstellung hat er nicht immer mit den
Behörden kooperiert. Dass er in den letzten Monaten sich stets an seine
Meldepflichten gehalten hat, hängt auch damit zusammen, dass die benötigte
Nothilfebescheinigung nur ausgestellt wird, wenn die ausländische Person beim
Migrationsamt vorspricht. Gemäss der Auffassung des Beurteilten begründe im
Übrigen die Angst vor einer Rückkehr keinen Haftgrund. Der von ihm angeführte
Entscheid BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.1 ist
allerdings nicht einschlägig. In jenem Entscheid hat das Bundesgericht einzig
ausgeführt, dass allein aus der Äusserung einer weggewiesenen Person, die
Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen,
automatisch auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden kann. Im
vorliegenden Fall sind es jedoch die gesamten Umstände, die, wie das
Migrationsamt zu Recht erkannt hat, auf eine Untertauchensgefahr (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) schliessen lassen.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369
E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015
vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein;
sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen
erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.
Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93
E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1
sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2 Wie
der Haftrichter in seinem Entscheid VGE AUS.2025.117 vom 8. Oktober 2025
E. 3.2 bereits festgestellt hat, ist die Rückführung des Beurteilten in
seine Heimat tatsächlich und rechtlich möglich. Flugbuchungen in den Irak sind
ohne Weiteres möglich. Es bestehen, wie das SEM in seinem Asylentscheid vom
4. März 2025 festgehalten hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin, was sich auch aus verschiedenen Referenzurteilen des
Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10,
E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2,
D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar
2021 E. 7.3.3 und E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2). Nicht
gegen eine Rückführung spricht, dass nach Angaben des Beurteilten sein Bruder 2022
bei einem Verkehrsunfall im Irak umgebracht worden sein und die Täterschaft bis
heute unbekannt geblieben sein soll. Ihm drohe das gleiche Schicksal
(Plädoyernotizen, S. 1). Das SEM hat sich in seinem Asylentscheid vom
4. März 2025 bereits eingehend mit diesem Geschehen
auseinandergesetzt. Es sei nicht zu verkennen, dass der Verkehrsunfall des
Bruders für den Beurteilten und seine Familie belastend gewesen sein müsse. Den
Akten seien jedoch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Verkehrsunfall
seines Bruders einen Zusammenhang mit der ehemaligen Mitgliedschaft des
Beurteilten bei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) haben könnte. Objektive
Anhaltspunkte, dass dieser Verkehrsunfall Jahrzehnte nach seiner
PUK-Mitgliedschaft und obwohl er bereits seit über zehn Jahre nicht mehr im
Irak gelebt habe, etwas damit zu tun haben sollten, bestünden nicht. Vielmehr
scheine es sich um unbewiesene Mutmassungen zu handeln. Auch gebe es keine
Hinweise, dass seine Familie in diesem Zusammenhang bei der Polizei habe
Untersuchungen einleiten lassen. Der Haftrichter ist grundsätzlich an diese
Einschätzung der sachzuständigen Behörde gebunden (dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz, Art. 80 N 17) Der Beurteilte trägt heute nichts
vor, wonach der Haftrichter zu einer anderen Einschätzung der Beurteilung des
SEM kommen müsste. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bei einer Rückführung
ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen.
4.3 Die
(erneute) Anordnung der Ausschaffungshaft ist auch verhältnismässig. Wie oben
unter E. 3.3 ausgeführt besteht eine erhebliche Untertauchensgefahr. Die
Angaben des Beurteilten zu seiner Bereitschaft, in die Heimat zurückzukehren,
sind sehr widersprüchlich. Er hat schon früher demonstriert, dass er bereit
ist, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Ab dem 23. März 2018
galt er als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen Angaben in der Folge
zunächst in England und dann in Frankreich auf. Aufgrund dessen erfolgte seine
Verurteilung durch das Strafgericht im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (oben
E. 3.2) am 21. August 2018 in seiner Abwesenheit, was im Gefolge
zu jahrelangen Verzögerungen im Berufungsverfahren führte, welches erst mit Urteil
des Appellationsgerichts vom 21. März 2023 abgeschlossen werden
konnte. Der Beurteilte war bereits viel früher mit negativem Asylentscheid des
SEM vom 5. August 2016 aus der Schweiz weggewiesen worden. Dieser
Anordnung ist der Beurteilte trotz entsprechender Aufforderungen der
Migrationsbehörden über Jahre nicht nachgekommen. Angesichts des unmittelbar
bevorstehenden Heimfluges ist der Vollzug der Wegweisung nun endlich mit einer
Inhaftierung sicherzustellen. Mildere Massnahmen bei Freilassung wie die
Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht würde den Vollzug der Wegweisung
angesichts des ausgeprägten Risikos eines Untertauchens gefährden. Der
Beurteilte ist gerade mal für 14 Tage seit vorläufiger Festnahme, d.h. bis
zum 22. Dezember 2025, in Haft gesetzt worden, was auch unter
Berücksichtigung der bereits erstandenen Administrativhaft von 23 Tagen
(16. September bis zum 8. Oktober 2025) in zeitlicher Hinsicht in
keiner Weise über das gebotene Mass hinausgeht. Der Beurteilte lässt geltend
machen, dass er seit der Abweisung des zweiten Asylgesuchs wenig Zeit gehabt
habe, seine Rückkehr zu planen, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
mitzuberücksichtigen sei. Nach einer derart langen Wartezeit wäre es doch etwas
viel von der asylsuchenden Person verlangt, dass sie dann umgehend nach Erlass
des Entscheids tatsächlich und mental zur Rückkehr bereit sei (Plädoyernotizen,
S. 3). Das Migrationsamt hat auf die persönliche Situation des Beurteilten
durchaus Rücksicht genommen. Der Beurteilte hatte seit der Ablehnung seines
Asylgesuchs und der damit verbundenen Wegweisung am 4. März 2025 und dann
auch nach der Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das
Bundesverwaltungsgericht (Zwischenverfügung vom 9. April 2025)
genügend Zeit, um sich auf die Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten. Das
Migrationsamt nahm ihn in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erstmals
erst fest, als die Zusage der irakischen Behörde für ein Laissez passer bereits
vorlag. Der Haftrichter entliess ihn jedoch unter
Verhältnismässigkeitsaspekten, als sich später ergab, dass die irakischen
Behörden mangels Blankoformularen unerwarteterweise nicht in der Lage waren,
das Ersatzreisepapier auszustellen, und somit nicht mehr genau absehbar war,
wann der Beurteilte nun ausgeschafft werden könnte. Erst jetzt da das Laissez
passer tatsächlich vorliegt und der Flug unmittelbar bevorsteht, hat das
Migrationsamt ihn wieder festgenommen und eine Ausschaffungshaft von nur gerade
mal 14 Tagen angeordnet. Der Freiheitsentzug erscheint auch unter diesem
Aspekt als verhältnismässig, umso mehr als der Beurteilte sich heute auch aus
freien Stücken bereit erklärt hat, für kurze Zeit in der Haft zu verbleiben
(Verhandlungsprotokoll, S. 3).
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Der Beurteilte
hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht im Rahmen der richterlichen Überprüfung von
Ausschaffungshaften ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer
Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). In
anderen Fällen besteht im Rahmen einer erstmaligen richterlichen Haftüberprüfung
nur dann ein Anspruch, wenn sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Natur stellen (BGE 122 I 275 E. 3.b; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15
mit weiteren Hinweisen). Der Beurteilte befand sich zwar auf freiem Fuss, bevor
er am 8. Dezember 2025 festgenommen und tags darauf vom Migrationsamt
in Haft gesetzt wurde. Angesichts dessen, dass der Beurteilte sich im
Zusammenhang mit seiner zwangsweisen Ausschaffung aber schon vom 16. September
bis zum 8. Oktober 2025 in Haft befunden hat und sein Fall auch sonst
nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen aufwirft, kann ihm die
unentgeltliche Verbeiständung für das gerichtliche Überprüfungsverfahren
gewährt werden. Seine Rechtsbeiständin weist Bemühungen von 4 Stunden aus.
Hinzukommen weitere 1.5 Stunden für die Verhandlung (Vor- und Nachbesprechung
sind auf dem Bemühungsblatt bereits im Umfang von insgesamt 0.5 Stunden
ausgewiesen). Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein
Honorar von CHF 1'100.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Anordnung der Ausschaffungshaft über A____
bis zum 22. Dezember 2025, 10:05 Uhr ist rechtmässig und angemessen.
A____ wird die unentgeltliche
Verbeiständung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler bewilligt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'110.–
(einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.