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Entscheid

AUS.2025.141

Ausschaffungshaft (Art. 76 abs. 1 AIG)

11. Dezember 2025Deutsch21 min

Der irakische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.141

URTEIL

vom 11.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1982, von

Irak,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler,

Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 9. Dezember 2025

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der irakische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1982,

reiste am 17. Januar 2013 in die Schweiz ein und reichte am Tag

darauf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte

das Staatsekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete

gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die hiergegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

19. September 2016 ab. Der Beurteilte verblieb dessen ungeachtet in

der Folge in der Schweiz. Ab dem 23. März 2018 galt der Beurteilte

für etwa ein Jahr lang als untergetaucht. Im Zeitraum zwischen 2020 und 2022

waren aufgrund der Corona-Pandemie keine Rückführungen möglich. Am

7. Dezember 2022 stellte der Beurteilte erneut ein Asylgesuch, welches mit

Verfügung des SEM vom 4. März 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig

wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Diese Wegweisung ist

rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai

2025 auf die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten war. Am

16. September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines

Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. Am Tag darauf

verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von einem Monat bis zum 15.

Oktober 2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 18. September 2025 bestätigt

wurde (VGE AUS.2025.105). Nachdem die irakischen Behörden mangels

Blankoformularen kein Laissez passer für den am 24. September 2025

vorgesehenen Flug nach Bagdad hatten ausstellen können, verlängerte das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 um

drei Monate bis zum 15. Januar 2026. Diese Haftverlängerung wurde

jedoch vom Haftrichter in der Verhandlung vom 8. Oktober 2025 mangels

Vollzugsperspektiven nicht bestätigt und wurde der Beurteilte aus der Haft

entlassen (VGE AUS.2025.117).

Am

8. Dezember 2025 wurde der Beurteilte anlässlich einer Vorsprache erneut

vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt hat ihn nach Befragung und Gewährung

des rechtlichen Gehörs am 9. Dezember 2025 in Ausschaffungshaft bis

zum 22. Dezember 2025 gesetzt. Am 11. Dezember 2025 hat vor dem

Haftrichter unter Beizug einer Dolmetscherin und in Anwesenheit der zuständigen

Mitarbeiterin des Migrationsamt eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

sind der Beurteilte und die Vertreterin des Migrationsamts befragt worden. Die

Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch die Vertreterin des Migrationsamts

sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der

Beurteilte verlangt die umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung

milderer Massnahmen, im Weiteren die Feststellung einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Das Migrationsamt hält an der Ausschaffungshaft fest. Das

Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung

wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

2.1

Die

Rechtsvertreterin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Obwohl bekannt sei, dass sie den Beurteilten vertrete, sei sie vom

Migrationsamt nicht zur Befragung des Beurteilten im Rahmen des rechtlichen

Gehörs zur vorgesehenen Haftanordnung eingeladen worden, noch sei ihr die

Haftverfügung zugestellt worden (Plädoyernotizen, S. 1).

2.2

Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) fliesst als Teilgehalt das

Recht auf Beizug einer Vertretung (statt vieler Steinmann/Schindler/Wyss,

in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler

Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 N 72; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021,

Rz 353 ff.). Dieses Recht wird in § 3 Abs. 1 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

ausdrücklich festgehalten und in Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG

konkretisiert, wonach die inhaftierte Person mit ihrer Rechtsvertretung (sowie

ihren Familienangehörigen und Konsularbehörden) mündlich und schriftlich

verkehren kann. Weder im einschlägigen Bundesrecht noch im kantonalen Recht

findet sich eine explizite Bestimmung, wonach eine aus ausländerrechtlichen

Gründen festgenommene Person bereits bei ihrer ersten Befragung einen Anspruch

auf Beizug eine Rechtsvertretung hätte. Aufgrund der drängenden Zeit – gemäss

Art. 80 Abs. 2 AIG muss die richterliche Behörde spätestens nach 96

Stunden seit der Festnahme die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

überprüfen – muss das Migrationsamt binnen weniger Stunden die festgenommene

Person befragen, ihr das rechtliche Gehör gewähren sowie eine begründete Haftverfügung

erlassen, bevor die Akten dem Haftrichter übermittelt werden müssen. Da die

Befragung und Haftanordnung infolgedessen sehr schnell zu erfolgen haben, wäre

es dem Migrationsamt praktisch gar nicht möglich, sich innert weniger Stunden

bezüglich Terminfindung mit einer Rechtsvertretung abzustimmen. Damit käme es

in aller Regel zu nicht wiedergutzumachen Verzögerungen. Von Gesetzes wegen ist

daher nur vorgeschrieben, dass die Haftanordnungsverfügung neben dem Haftgrund

auch einen Hinweis auf die Rechte der inhaftierten Person zu enthalten hat

(§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

insbesondere also auch den Hinweis auf das Recht der ausländischen Person,

einen eigenen Anwalt beizuziehen. Der Anspruch auf Beizug einer

Rechtsvertretung kann in wirksamer Weise daher erst im – notabene

obligatorischen – Verfahren vor dem Haftrichter gewahrt werden. Erst wenn die

betroffene Person im haftrichterlichen Verfahren nicht vertreten ist, weil die

Behörden nichts unternommen haben, um ihr die Kontaktaufnahme zu ihrem Anwalt

oder ihrer Anwältin zu ermöglichen, bzw. weil sie diese nicht über die

Festhaltung informiert haben, verletzt es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör

(BGE 139 I 206 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.48). Im Übrigen setzt eine wirksame Vertretung voraus,

dass die betroffene Person bzw. ihre Rechtsvertretung die Möglichkeit erhält,

die Verhandlung vorzubereiten, was nur realistisch erscheint, wenn sie die

entscheidrelevanten Unterlagen auf entsprechendes Gesuch hin möglichst ohne

jeden Verzug zugestellt erhält. Trotz des grossen Zeitdrucks obliegt es dem

Haftrichter sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben

(BGE 139 I 206 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Die

Anwältin des Beurteilten ist unbestrittenermassen vom Migrationsamt nicht

kontaktiert worden, ob sie an seiner Befragung zur Haftanordnung teilnehmen

wolle, obschon aus einem früheren Haftanordnungsverfahren das

Vertretungsverhältnis bekannt war. Wie ausgeführt (vorstehend E. 2.2)

bestand von Gesetzes wegen hierzu keine Verpflichtung. Die Haftanordnung des

Migrationsamts erging am 9. Dezember 2025, welche über die Mittagszeit (12:37

Uhr) auf elektronischem Weg beim Appellationsgericht einging. Unmittelbar

nachdem das Migrationsamt die terminliche Verfügbarkeit der Dolmetscherin abgeklärt

hatte, nahm der Haftrichter, wie vom Beurteilten ersucht, mit dessen Anwältin

Kontakt zur Terminfindung auf. Nachdem diese den heutigen Haftprüfungstermin

bestätigt hatte, liess er ihr noch am gleichen Tag auf elektronischem Weg die

gesamten ihm zur Verfügung stehenden Akten zukommen. Unter diesen Umständen

liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Mit der kurzfristigen

Aktenzustellung erhielt der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertretung ausreichend

Gelegenheit, die Begründung der Haftanordnung zur Kenntnis zu nehmen und sich

auf die heutige Verhandlung vorzubereiten. Abgesehen davon konnte der

Beurteilte sich heute nochmals zu allen wesentlichen Punkten äussern und

erhielt seine Anwältin nach seiner Befragung durch den Haftrichter noch

Gelegenheit, selber Fragen an ihren Klienten wie auch an das Migrationsamt zu

stellen, wovon sie allerdings keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Anspruch

des Beurteilten auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Migrationsamt überhaupt

Dispositiv

verletzt worden wäre, wäre die Verletzung demnach, wie der Beurteilte heute

auch eingeräumt hat, im haftrichterlichen Verfahren geheilt worden.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit

negativem Asylentscheid des SEM vom 4. März 2025 aus der Schweiz

weggewiesen. Diese Wegweisung ist rechtskräftig, seit das Bundesverwaltungsgericht

mit Urteil vom 7. Mai 2025 auf die gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde nicht eingetreten ist.

3.

3.1 Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er Personen

ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich

verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014

E. 4.3).

3.2 Der

Beurteilte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Kontext häuslicher

Gewalt mit Urteil vom 21. März 2023 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der

mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis

zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu

einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– verurteilt. Bei diesen Straftaten

handelt es sich um Delikte gegen die Unversehrtheit der Person, mithin um

Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) wie gegen die

Freiheit (Art. 180 ff. StGB). Der vom Migrationsamt angeführte

Haftgrund der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 75 Abs. 1

lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG) ist somit

erfüllt. Der Beurteilte bestreitet demgegenüber das Vorliegen dieses

Haftgrundes. Seine Straffälligkeit sei im Bereich der häuslichen Gewalt gewesen,

was nicht zu beschönigen sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass er

gegenwärtig nicht in einer Beziehung sei. Es gehe somit aktuell keine Gefahr

von ihm aus (Plädoyernotizen, S. 1). Wie es sich mit diesem Einwand

verhält, kann offen bleiben. Denn, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt, ist auch der andere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund erfüllt.

3.3 Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Der Haftrichter

hat die Untertauchensgefahr schon bei der ersten Haftüberprüfung bejaht (VGE

AUS.2025.105 vom 18. September 2025 E. 2.2.2):

«Der Beurteilte

ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, galt er doch ab dem 23.

März 2018 für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen

Angaben in dieser Zeit in Frankreich auf. Zudem hat der Beurteilte seit anhin (und

auch heute) konsequent zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, in den

Irak zurückzukehren, dort drohe ihm der Tod oder das Gefängnis. So hat er ihm

gesetzte Ausreisefristen denn auch verstreichen lassen und trotz regelmässiger

Hinweise des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der

Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit seiner Verhaftung vom 16. September 2025,

der am Tag darauf stattgefundenen Befragung beim Migrationsamt und der heutigen

Haftverhandlung muss dem Beurteilten nun unmissverständlich klar geworden sein,

dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorsteht. Dementsprechend ist

der Fluchtanreiz angesichts seiner konsequent geäusserten Verweigerungshaltung

betreffend einer Rückführung in den Irak sehr gross und es besteht – auch wenn

sich der Beurteilte in der Vergangenheit regelmässig beim Migrationsamt

gemeldet haben mag – ausgeprägte Untertauchensgefahr, zumal er eine Weiterreise

in ein anderes Land (Finnland, Schweden oder «wo auch immer») auch heute in

Aussicht gestellt hat. Zudem ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten (vgl. dazu E. […]; zudem wurde der Beurteilte mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. September 2017 der

unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– [Probezeit vier Jahre] und einer

Busse von CHF 300.– verurteilt) zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, Rz 62).»

An dieser

Einschätzung ist heute festzuhalten. Der Haftrichter hat dem Beurteilten in der

Haftverhandlung vom 8. Oktober 2025 zwar eine gewisse

Kooperationsbereitschaft attestiert und die Untertauchensgefahr «aktuell nicht

mehr akut» erachtet (VGE AUS.2025.117 vom 8. Oktober 2025 E. 3.3),

weshalb er eine Verlängerung der Ausschaffungshaft auch mit Blick auf das

ausstehende Ersatzreisepapier als unverhältnismässig beurteilt und die

Entlassung des Beurteilten aus der Haft verfügt hat. In der Befragung vom

24. November 2025 gab der Beurteilte indessen unmissverständlich zu

Protokoll, nicht zu einer Rückkehr in den Irak bereit zu sein. In der Befragung

vom 9. Dezember 2025 zeigte er sich diesbezüglich höchst gespalten. Zum

einen gab er an, dass er wisse, zurückkehren zu müssen («Ich muss zurückgehen,

eines Tages muss ich gehen, entweder zu Besuch oder fix.»), zum anderen bekundete

er aber auch grossen Unwillen heimzukehren («Ich habe aber grosse Probleme in

meinem Heimatland. […] Mein Leben ist im Irak in Gefahr.»). Darüber hinaus

zeigte er sich erbost, dass die Papierbeschaffung so lange dauert und dass er

wegen seiner Straffälligkeit keine Rückkehrhilfe, sondern nur ein kleines

Reisegeld erhalten soll. Heute hat der Beurteilte erneut darauf verwiesen, dass

sein Leben bei einer Rückkehr in den Irak in Gefahr sei. Zugleich hat er aber

auch seine Bereitschaft zur Kooperation beim Vollzug der Ausschaffung erklärt (Verhandlungsprotokoll,

S. 2 f.). Angesichts seiner äusserst ambivalenten Haltung zu einer

Rückkehr steht ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte eine Freilassung

zum Untertauchen nutzen könnte, umso mehr als ihm bekannt ist, dass die

irakischen Behörden bereits ein Laissez passer für ihn ausgestellt haben (vgl.

SEM-Kurierzustellung vom 8. Dezember 2025), und der Flug für ihn

schon gebucht ist. Entgegen seiner Darstellung hat er nicht immer mit den

Behörden kooperiert. Dass er in den letzten Monaten sich stets an seine

Meldepflichten gehalten hat, hängt auch damit zusammen, dass die benötigte

Nothilfebescheinigung nur ausgestellt wird, wenn die ausländische Person beim

Migrationsamt vorspricht. Gemäss der Auffassung des Beurteilten begründe im

Übrigen die Angst vor einer Rückkehr keinen Haftgrund. Der von ihm angeführte

Entscheid BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.1 ist

allerdings nicht einschlägig. In jenem Entscheid hat das Bundesgericht einzig

ausgeführt, dass allein aus der Äusserung einer weggewiesenen Person, die

Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen,

automatisch auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden kann. Im

vorliegenden Fall sind es jedoch die gesamten Umstände, die, wie das

Migrationsamt zu Recht erkannt hat, auf eine Untertauchensgefahr (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) schliessen lassen.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369

E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015

vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein;

sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen

erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.

Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93

E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1

sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2 Wie

der Haftrichter in seinem Entscheid VGE AUS.2025.117 vom 8. Oktober 2025

E. 3.2 bereits festgestellt hat, ist die Rückführung des Beurteilten in

seine Heimat tatsächlich und rechtlich möglich. Flugbuchungen in den Irak sind

ohne Weiteres möglich. Es bestehen, wie das SEM in seinem Asylentscheid vom

4. März 2025 festgehalten hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin, was sich auch aus verschiedenen Referenzurteilen des

Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10,

E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2,

D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar

2021 E. 7.3.3 und E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2). Nicht

gegen eine Rückführung spricht, dass nach Angaben des Beurteilten sein Bruder 2022

bei einem Verkehrsunfall im Irak umgebracht worden sein und die Täterschaft bis

heute unbekannt geblieben sein soll. Ihm drohe das gleiche Schicksal

(Plädoyernotizen, S. 1). Das SEM hat sich in seinem Asylentscheid vom

4. März 2025 bereits eingehend mit diesem Geschehen

auseinandergesetzt. Es sei nicht zu verkennen, dass der Verkehrsunfall des

Bruders für den Beurteilten und seine Familie belastend gewesen sein müsse. Den

Akten seien jedoch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Verkehrsunfall

seines Bruders einen Zusammenhang mit der ehemaligen Mitgliedschaft des

Beurteilten bei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) haben könnte. Objektive

Anhaltspunkte, dass dieser Verkehrsunfall Jahrzehnte nach seiner

PUK-Mitgliedschaft und obwohl er bereits seit über zehn Jahre nicht mehr im

Irak gelebt habe, etwas damit zu tun haben sollten, bestünden nicht. Vielmehr

scheine es sich um unbewiesene Mutmassungen zu handeln. Auch gebe es keine

Hinweise, dass seine Familie in diesem Zusammenhang bei der Polizei habe

Untersuchungen einleiten lassen. Der Haftrichter ist grundsätzlich an diese

Einschätzung der sachzuständigen Behörde gebunden (dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz, Art. 80 N 17) Der Beurteilte trägt heute nichts

vor, wonach der Haftrichter zu einer anderen Einschätzung der Beurteilung des

SEM kommen müsste. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bei einer Rückführung

ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen.

4.3 Die

(erneute) Anordnung der Ausschaffungshaft ist auch verhältnismässig. Wie oben

unter E. 3.3 ausgeführt besteht eine erhebliche Untertauchensgefahr. Die

Angaben des Beurteilten zu seiner Bereitschaft, in die Heimat zurückzukehren,

sind sehr widersprüchlich. Er hat schon früher demonstriert, dass er bereit

ist, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Ab dem 23. März 2018

galt er als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen Angaben in der Folge

zunächst in England und dann in Frankreich auf. Aufgrund dessen erfolgte seine

Verurteilung durch das Strafgericht im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (oben

E. 3.2) am 21. August 2018 in seiner Abwesenheit, was im Gefolge

zu jahrelangen Verzögerungen im Berufungsverfahren führte, welches erst mit Urteil

des Appellationsgerichts vom 21. März 2023 abgeschlossen werden

konnte. Der Beurteilte war bereits viel früher mit negativem Asylentscheid des

SEM vom 5. August 2016 aus der Schweiz weggewiesen worden. Dieser

Anordnung ist der Beurteilte trotz entsprechender Aufforderungen der

Migrationsbehörden über Jahre nicht nachgekommen. Angesichts des unmittelbar

bevorstehenden Heimfluges ist der Vollzug der Wegweisung nun endlich mit einer

Inhaftierung sicherzustellen. Mildere Massnahmen bei Freilassung wie die

Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht würde den Vollzug der Wegweisung

angesichts des ausgeprägten Risikos eines Untertauchens gefährden. Der

Beurteilte ist gerade mal für 14 Tage seit vorläufiger Festnahme, d.h. bis

zum 22. Dezember 2025, in Haft gesetzt worden, was auch unter

Berücksichtigung der bereits erstandenen Administrativhaft von 23 Tagen

(16. September bis zum 8. Oktober 2025) in zeitlicher Hinsicht in

keiner Weise über das gebotene Mass hinausgeht. Der Beurteilte lässt geltend

machen, dass er seit der Abweisung des zweiten Asylgesuchs wenig Zeit gehabt

habe, seine Rückkehr zu planen, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

mitzuberücksichtigen sei. Nach einer derart langen Wartezeit wäre es doch etwas

viel von der asylsuchenden Person verlangt, dass sie dann umgehend nach Erlass

des Entscheids tatsächlich und mental zur Rückkehr bereit sei (Plädoyernotizen,

S. 3). Das Migrationsamt hat auf die persönliche Situation des Beurteilten

durchaus Rücksicht genommen. Der Beurteilte hatte seit der Ablehnung seines

Asylgesuchs und der damit verbundenen Wegweisung am 4. März 2025 und dann

auch nach der Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das

Bundesverwaltungsgericht (Zwischenverfügung vom 9. April 2025)

genügend Zeit, um sich auf die Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten. Das

Migrationsamt nahm ihn in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erstmals

erst fest, als die Zusage der irakischen Behörde für ein Laissez passer bereits

vorlag. Der Haftrichter entliess ihn jedoch unter

Verhältnismässigkeitsaspekten, als sich später ergab, dass die irakischen

Behörden mangels Blankoformularen unerwarteterweise nicht in der Lage waren,

das Ersatzreisepapier auszustellen, und somit nicht mehr genau absehbar war,

wann der Beurteilte nun ausgeschafft werden könnte. Erst jetzt da das Laissez

passer tatsächlich vorliegt und der Flug unmittelbar bevorsteht, hat das

Migrationsamt ihn wieder festgenommen und eine Ausschaffungshaft von nur gerade

mal 14 Tagen angeordnet. Der Freiheitsentzug erscheint auch unter diesem

Aspekt als verhältnismässig, umso mehr als der Beurteilte sich heute auch aus

freien Stücken bereit erklärt hat, für kurze Zeit in der Haft zu verbleiben

(Verhandlungsprotokoll, S. 3).

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Der Beurteilte

hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung besteht im Rahmen der richterlichen Überprüfung von

Ausschaffungshaften ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer

Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). In

anderen Fällen besteht im Rahmen einer erstmaligen richterlichen Haftüberprüfung

nur dann ein Anspruch, wenn sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder

tatsächlicher Natur stellen (BGE 122 I 275 E. 3.b; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15

mit weiteren Hinweisen). Der Beurteilte befand sich zwar auf freiem Fuss, bevor

er am 8. Dezember 2025 festgenommen und tags darauf vom Migrationsamt

in Haft gesetzt wurde. Angesichts dessen, dass der Beurteilte sich im

Zusammenhang mit seiner zwangsweisen Ausschaffung aber schon vom 16. September

bis zum 8. Oktober 2025 in Haft befunden hat und sein Fall auch sonst

nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen aufwirft, kann ihm die

unentgeltliche Verbeiständung für das gerichtliche Überprüfungsverfahren

gewährt werden. Seine Rechtsbeiständin weist Bemühungen von 4 Stunden aus.

Hinzukommen weitere 1.5 Stunden für die Verhandlung (Vor- und Nachbesprechung

sind auf dem Bemühungsblatt bereits im Umfang von insgesamt 0.5 Stunden

ausgewiesen). Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein

Honorar von CHF 1'100.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Anordnung der Ausschaffungshaft über A____

bis zum 22. Dezember 2025, 10:05 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

A____ wird die unentgeltliche

Verbeiständung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler bewilligt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'110.–

(einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.