AUS.2025.142
Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündliche Verhandlung
11. Dezember 2025Deutsch6 min
2025 anordnete;
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.142
URTEIL
vom 11.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 10. Dezember 2025
betreffend Ausschaffungshaft mit
Verzicht auf mündliche Verhandlung
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____
(nachfolgend: Beurteilter) am 9. Dezember 2025 von der Kantonspolizei
Basel-Stadt in Basel kontrolliert und wegen Verweisungsbruch festgenommen
wurde;
dass der Beurteilte am 10. Dezember 2025, 13:00
Uhr von der Kantonspolizei zu Händen des Migrationsamts aus der strafrechtlich
motivierten Haft entlassen wurde;
dass das Migrationsamt am 10. Dezember 2025 über
den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 22. Dezember
Sachverhalt
2025 anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu
überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte anlässlich der Befragung beim
Migrationsamt vom 10. Dezember 2025 angab, sein Reisepass befinde sich in
der Wohnung seines Vaters, der Vater angerufen wurde und dieser dem
Migrationsamt bestätigte, dass sich die Reisepapiere bei ihm befinden würden
und er diese im Waaghof vorbeibringe;
dass der Beurteilte zuletzt am 25. Juli 2025
bereits in Ausschaffungshaft versetzt worden war (VGE AUS.2025.86 vom 28. Juli
2025) und innerhalb von acht Tagen (am 29. Juli 2025) in den Kosovo überführt
werden konnte;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76
Abs. 1 AIG);
dass das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten
mit Urteil vom 12. September 2019 rechtskräftig wegen verschiedener
Delikte schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3
Monaten verurteilt und für Dauer von sieben Jahre des Landes verwiesen hat;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h sowie
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet
hat;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn
er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG);
dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);
dass das Strafgericht den Beurteilten mit Urteil
vom 12. September 2019 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls
rechtskräftig schuldig gesprochen hat;
dass auf dem Straftatbestand des gewerbsmässigen
Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe steht
(Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB);
dass es unerheblich ist, dass der Beurteilte
lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten
verurteilt wurde, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und nicht auf
die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom
9. April 2018 E. 4.3);
dass damit der Haftgrund der Verurteilung zu einem
Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;
dass eine ausländische Person des Weiteren nach
dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
Erwägungen
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte nach seiner Rückführung in
sein Heimatland am 4. Juni 2020 wiederholt – namentlich im
Jahre 2024, und zuletzt am 24. Juli 2025 – in der Schweiz betroffen und wegen
Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) bestraft wurde (vgl. Auszug aus dem
Strafregister vom 25. Juli 2025; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 25. Juli 2025) sowie jeweils erneut aus der Schweiz
ausgeschafft wurde;
dass der Beurteilte zuletzt am 29. Juli 2025 in
den Kosovo zurückgeführt worden war, er am 9. Dezember 2025 nun abermals in der
Schweiz betroffen wurde;
dass der Beurteilte, wie seine renitenten
Rückkehren in die Schweiz ungeachtet der bis zum 3. Juni 2027
gültigen Landesverweisung beweisen, augenscheinlich unbelehrbar ist und damit
offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche
Anordnung zu halten;
dass der Beurteilte in der Befragung durch das
Migrationsamt am 10. Dezember 2025 zwar angegeben hat, bei einer
Freilassung in den Kosovo zurückkehren zu wollen, was mit dem Migrationsamt
aber als Schutzbehauptung zu werten ist, hat er doch in der Vergangenheit durch
sein Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt
ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, so dass auch eine Freilassung
unter behördliche Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht nicht in Frage
kommt;
dass der Beurteilte zwar hierzulande über ein
Beziehungsnetz (Eltern) verfügt, es aufgrund der zuvor erwähnten Gründe jedoch
evident erscheint, dass er unter keinen Umständen zurück in den Kosovo möchte
und der Untertauchensanreiz angesichts der kurz bevorstehenden, abermaligen
Rückführung umso grösser sein dürfte;
dass die Reisedokumente beim Vater des Beurteilten
sind, diese dem Migrationsamt ausgehändigt werden und bereits am
11.
Dezember 2025 für den Beurteilten ein Flug am 13. Dezember 2025 in
seine Heimat gebucht wurde;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für
den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 22. Dezember 2025, 16.00 Uhr, ist
rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
______________________