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Entscheid

AUS.2025.143

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

22. Dezember 2025Deutsch23 min

per 29. Juni 2025 (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 113 Tagen). Bereits

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.143

URTEIL

vom 22.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

vertreten durch lic.

iur. Daniel Bäumlin, Advokat,

Hans-Huber-Strasse 15, 4002 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) stellte am 22. April 2014 ein erstes Asylgesuch in

der Schweiz. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend

SEM) mit Entscheid vom 4. Juni 2014 nicht ein, da Deutschland für das

Asylverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Deutschland weg.

Am 18. Juni 2014 erfolgte die Überstellung nach Deutschland.

Am 8. November

2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz von der Kantonspolizei Zürich

angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Da er wegen laufender

Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde

er festgenommen, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt und mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 11. November 2024 in

Untersuchungshaft versetzt. Anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt

Basel-Stadt am 9. November 2024 stellte der Beurteilte aus der Haft ein

erneutes Asylgesuch. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 trat das SEM auf dieses

Asylgesuch nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum per Ende der strafrechtlich motivierten Haft weg. Mit dem Vollzug

der Wegweisung wurde der Kanton Basel-Stadt beauftragt. Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2025 wurde der Beurteilte des

mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Gehilfenschaft zum Diebstahl,

der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt

und verurteilt zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug

(Probezeit drei Jahre). Gleichzeitig wurde er zu Handen des Migrationsamts aus

der Haft entlassen. Dieses stattete den Beurteilten mit einer

Nothilfebestätigung und einem nächsten Vorsprachetermin beim Migrationsamt am

27. Februar 2025 aus. Am 27. Februar 2025 sprach der Beurteilte zwar bei

den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vor, vom Termin beim

Migrationsamt blieb er jedoch fern. Am 1. März 2025 wurde er im Zusammenhang

mit einem Einbruchdiebstahl verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Das

Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beurteilten in der Folge mit Urteil vom

19. Mai 2025 des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts

(Diebstahl), des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung schuldig,

erklärte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monate gemäss

Urteil vom 12. Februar 2025 für vollziehbar und verurteilte den

Beurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie zu einer Busse

von CHF 500.–. Ausserdem verwies es den Beurteilten für fünf Jahre des

Landes, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem

eingetragen wurde. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem

Beurteilten mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Haftentlassung

per 29. Juni 2025 (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 113 Tagen). Bereits

am 11. Juli 2025 wurde der Beurteilte erneut verhaftet und in Untersuchungshaft

versetzt und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Oktober 2025

des Diebstahls, des Verweisungsbruchs und der Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Das Strafgericht widerrief die

bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025 und

verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer

Busse von CHF 300.–.

Mit Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. November 2025 wurde

dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am

20. Dezember 2025 gewährt (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 80

Tagen). Das Migrationsamt verfügte am 18. Dezember 2025, nachdem es dem

Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft

für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 19. Juni 2026. Am 22. Dezember

2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat lic. iur.

Daniel Bäumlin, sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der

Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu

entlassen, gegebenenfalls unter Anordnung milderer Massnahmen. Eventualiter sei

die Haft auf einen Monat zu beschränken. Das Migrationsamt hält an seiner

Verfügung vom 18. Dezember 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen

Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die

schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 22. Dezember

2025.

eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Asylentscheid

des SEM vom 9. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025

wurde er sodann in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf

Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei

letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls

rechtskräftig verurteilt, so mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

12.

Februar 2025 (mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl), mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 (einfacher Diebstahl) und mit

Urteil des Strafgerichts vom 9. Oktober 2025 (einfacher Diebstahl). Beim

Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2

StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-

oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann

in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer

Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.

5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Er gab zwar an, dass er

bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung zu

kooperieren. Diese Beteuerung hat sich bis zur heutigen Verhandlung allerdings

als reines Lippenbekenntnis erwiesen. So gab er dem

Migrationsamt gegenüber an, dass er sich überlegen müsse, wie es mit ihm

weitergehen solle. Er habe aber verstanden, dass er in seine Heimat zurückgehen

müsse (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025). Mit einem

Gesuchsformular des Gefängnisses wandte er sich sodann am 4. Dezember 2025

an das Migrationsamt und bat um eine Besprechung einer allfälligen finanziellen

Unterstützung im Fall seiner Heimreise. Am 8. Dezember 2025 gab er dem

Migrationsamt an, dass er vergessen habe, eine Freiwilligkeitserklärung zu

unterzeichnen. Er werde dem Migrationsamt aber mit Hilfe eines Mitinsassen ein

entsprechendes Schreiben zukommen lassen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 8. Dezember

2025). Dies wiederholte er am 9. Dezember 2025 (vgl. Aktennotiz vom 9.

Dezember 2025). Ein entsprechendes Schreiben blieb der Beurteilte in der Folge

schuldig. Auch anlässlich der Befragung vom 12. Dezember 2025 hatte der

Beurteilte das Schreiben nicht dabei, sondern stellte sich vielmehr auf den

Standpunkt, das Migrationsamt habe ihm gesagt, dass er kein solches schreiben

müsse. Der Beurteilte wurde abermals angehalten, eine Freiwilligkeitserklärung

zu verfassen (Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 2

f.), was aber bis zur heutigen Verhandlung nicht geschehen ist. Anlässlich

der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2025 gab er vielmehr an,

dass er das Land innerhalb von 10 Stunden verlassen würde, wenn er freigelassen

würde.

Der Beurteilte versuchte

in der Vergangenheit bereits mehrfach, die Behörden zu täuschen, ist er doch

sowohl in der Schweiz als auch in Österreich mit zahlreichen Alias- bzw.

Nebenidentitäten und Falschpersonalien verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug

vom 16. Dezember 2025; IPAS-Eintrag des Bundesamts für Polizei vom 27. November

2025; SIS-Ausschreibung zur Personenfahndung zwecks Wegweisung eines

Drittstaatsangehörigen von Österreich). In der Schweiz stellte der Beurteilte

beide Asylgesuche unter der Identität A____, aus Algerien, geboren am [...]. Diese

wird denn auch als seine Hauptidentität aufgeführt und das Migrationsamt

stellte daher auch über das SEM eine Identifikationsanfrage an die algerischen

Behörden. Diese konnten den Beurteilten bisher nicht als ihren

Staatsangehörigen identifizieren (vgl. Mitteilung des SEM vom 4. August 2025).

Nachforschungen über das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ergaben, dass der

Beurteilte sowohl in Österreich als auch in Italien unter der Identität B____

aus Marokko, geboren am [...], bekannt ist. In Österreich wurde diese Identität

gemäss Angaben der österreichischen Behörden am 10. April 2017 überprüft,

in Italien ist gar eine Passnummer eines marokkanischen Passes bekannt (vgl.

dazu auch E. 4.3 unten). Es ist aufgrund dieser neusten Informationen davon

auszugehen, dass die marokkanische Identität am ehesten die richtige ist, womit

auch feststeht, dass er durch seine Falschangaben die Vollzugsbemühungen des

Migrationsamt erschwerte. Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte er

diese Vermutung, räumte er doch – nachdem er dies gegenüber dem Migrationsamt

bis zuletzt noch abgestritten hatte – erstmals ein, dass B____ sein richtiger

Name sei und er aus Marokko stamme.

Der Beurteilte

erhielt nach seiner Haftentlassung am 12. Februar 2025 vom Migrationsamt am 13.

Februar 2025 eine regelmässige Meldepflicht, er ist jedoch bereits vom ersten

Termin am 27. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben. Zwar meldete er sich

an jenem Tag bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und meinte,

er habe am 28. Februar 2025 eine Vorsprache beim Migrationsamt. Allerdings

tauchte er auch am 28. Februar 2025 nicht beim Migrationsamt auf, sondern wurde

einen Tag später am 1. März 2025 im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl

verhaftet. Auch ansonsten bekundete der Beurteilte verschiedentlich Mühe, sich

an bestehende Regeln und behördliche Anordnungen zu halten. So wurde dem

Beurteilten mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2025 der bedingte

Strafvollzug der fünfmonatigen Freiheitsstrafe gewährt, jedoch nicht einmal

einen Monat später am 1. März 2025 wurde er wegen neuer Delikte bereits

wieder in Untersuchungshaft versetzt. Entsprechend wurde die bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025

für vollziehbar erklärt. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte

dem Beurteilten in der Folge mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. Juni 2025 und ordnete eine

Probezeit von einem Jahr an, wobei der Beurteilte ausdrücklich auf die Folgen

eines erneuten Fehlverhaltens während laufender Probezeit hingewiesen wurde.

Lediglich rund zwei Wochen danach wurde der Beurteilte am 11. Juli 2025 wegen neuer

Delikte in Untersuchungshaft versetzt, woraufhin das Strafgericht mit Urteil

vom 9. Oktober 2025 hinsichtlich der bedingten Entlassung die

Rückversetzung in den Strafvollzug verfügte. In diesem Zusammenhang ist ferner

zu erwähnen, dass Untertauchensgefahr insbesondere auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer –

eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Entgegen

der Ansicht des Beurteilten trifft es zudem nicht zu, dass dem Beurteilten im

Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 27. November 2025 eine

gute Legalprognose attestiert worden wäre. Im Gegenteil äusserte der Straf- und

Massnahmenvollzug seine Bedenken daran, ob er künftig ein deliktfreies Leben

führen wird. Nebst seinem Verhalten im Strafvollzug stützte sich der Entscheid

im Wesentlichen denn auch auf den Umstand, dass keine Hinweise dafür vorliegen

würden, dass bei einer vollständigen Verbüssung der Strafe das Rückfallrisiko

geringer sei und sich am Verhalten des Beurteilten «noch allzu viel verändern»

werde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte in

verschiedenen europäischen Ländern umherzog, ohne über gültige Reisepapiere zu

besitzen, obschon ihm – wie er heute einräumen musste – bewusst war, dass er

solche für den Grenzübertritt benötigt hätte. Dies untermauert seine Ignoranz

gegenüber Regeln zusätzlich. Dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge

ursprünglich legal nach Europa gekommen sei und er als (mittlerweile) sich

illegal in Europa aufhaltende Person keinen einfachen Stand gehabt habe, mag zu

zutreffen, vermag aber an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil

demonstrierte er bei einer Wahrunterstellung seiner Angaben mit seinem Verbleib

in Europa und dem Stellen mehrerer Asylgesuche unter einer Falschidentität

vielmehr, dass er nicht bereit dazu ist, die geltenden ausländerrechtlichen

Bestimmungen zu respektieren.

3.2.3

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins

Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre,

zumal ihm nun bewusst ist, dass die Behörden von seiner mutmasslich richtigen

marokkanischen Staatsbürgerschaft wissen, ein Identifikationsverfahren bei den

marokkanischen Behörden eingeleitet wurde und die Rückführung dorthin nun immer

näher rückt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Daran ändert nichts, dass

der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung, wie erwähnt, die Identität B____

erstmals bestätigte und überdies die Personalien seiner Familienangehörigen,

den Geburtsort sowie die Adresse in Marokko angab und eine

Freiwilligkeitserklärung zu Handen der marokkanischen Behörden unterzeichnete. Einerseits

führt eine Kooperation nicht automatisch zu einer Haftentlassung, sondern ist

fehlende Kooperation lediglich ein Indiz für bestehende Untertauchensgefahr

(vgl. E. 3.2.1 oben). Wie vorstehend erwogen, sind beim Beurteilten aber weitere

klare Hinweise vorhanden, die dafürsprechen, dass er sich in Freiheit dem

Vollzug der Landesverweisung entziehen würde. Andererseits ist zu

berücksichtigen, dass der Beurteilte seine vermeintlich wahre Identität erst

zugestand, nachdem das Migrationsamt diese durch seine Nachforschungen

erhältlich machen konnte und einen Identifikationsprozess bei den

marokkanischen Behörden in die Wege leitete. Es musste ihm daher bewusst sein,

dass seine Identität auch ohne sein Zutun früher oder später ans Licht kommen

wird. Es erscheint zwar glaubhaft und ist auch nachvollziehbar, dass der

Beurteilte nach seinen zahlreichen Haftstrafen haftmüde geworden ist und ihn

die Aussicht auf weitere Monate in (Ausschaffungs-)Haft nun dazu bewegte,

reinen Tisch zu machen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Das

Gericht ist aber aufgrund des bisherigen Verhaltens der Auffassung, dass er,

hätte er in Freiheit die Wahl, nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren,

sondern vielmehr untertauchen und in Europa verbleiben würde. Unterstrichen

wird dies dadurch, dass er auf den Vorhalt, wonach er doch vor einigen Tagen

gegenüber dem Migrationsamt zwar auch seinen Rückkehrwillen bekundete,

gleichzeitig aber seine wahre Identität abstritt, einräumen musste, dass er den

Rückkehrwillen damals nur vorgespielt habe. Es besteht nach dem Gesagten daher

eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft

als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 3.2.2 oben) ist

auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er weist zwei

Personenfahndungen zwecks Wegweisung aus Österreich und aus Italien aus, stellte

in der Vergangenheit Asylgesuche in Österreich und in Deutschland [vgl. etwa

Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025] und reiste gemäss seinen

heutigen Aussagen in verschiedenen europäischen Ländern umher) an eine

Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde,

zumal der Untertauchensanreiz aufgrund der nun in die Wege geleiteten

Identifikationsanfrage an die marokkanischen Behörden (vgl. E. 4.3

sogleich) und der immer näher rückenden Rückführung in sein Heimatland umso

grösser sein dürfte. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit

dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts

seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an

der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit klar. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer

Inhaftierung nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch sind

aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung

mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b;

BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi

Yar, a.a.O., Rz. 12.214). Daran ändert auch nichts, dass sich in den

Akten Hinweise auf eine mögliche Suizidgefahr entnehmen lassen (vgl. etwa den

Festnahme-Rapport vom 2. März 2025). Für eine krankheitsbedingte

Suizidgefahr, welche einer Inhaftierung möglicherweise entgegenstehen könnte

(vgl. dazu etwa VGE AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4), ergeben sich keine

Anhaltspunkte. Der entsprechende SIS-Eintrag dürfte auf den Asylentscheid vom

9.

Dezember 2024 zurückzuführen sein. Anlässlich der Asylanhörung vom

9.

Dezember 2024 führte der Beurteilte aus, er habe sich zwischen August

2018.

und dem Jahr 2023 in Italien in Haft befunden. Er habe unter der Haft

gelitten und einen Suizidversuch unternommen, indem er Javelwasser getrunken

habe. Der vom Beurteilten beschriebene Suizidversuch erscheint damit reaktiver Natur im Zusammenhang mit der Haftstrafe, die er in Italien

zu verbüssen hatte. Seither befand sich der Beurteilte bereits mehrfach mehrere

Monate in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass ein Vorfall bekannt wäre

(vgl. zuletzt die E-Mail des Medizinischen Dienstes des Gefängnisses Bässlergut

vom 17. Dezember 2025). Aus anderen Verfahren ist zudem bekannt, dass das

Gefängnispersonal auf Anzeichen selbstschädigender Handlungen rasch und

frühzeitig reagiert (vgl. etwa VGE AUS.2025.94 vom 19. August 2025 E. 4.2,

AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4). Der in den Akten befindliche

Hinweis steht der Inhaftierung damit nicht entgegen.

4.3

Der

Asylentscheid des SEM vom 9. Dezember 2024, mit dem auf das Asylgesuch des

Beurteilten vom 9. November 2024 nicht eingetreten und dieser aus der Schweiz

weggewiesen worden war, erwuchs am 18. Dezember 2024 in Rechtskraft. Das

Migrationsamt stellte daraufhin bereits am 3. Januar 2025 ein Gesuch um

Rückkehrunterstützung ans SEM. Am 4. August 2025 erhielt das Migrationsamt vom

SEM die Mitteilung, dass die algerischen Behörden den Beurteilten bisher nicht

identifizieren konnten. Das negative Resultat schliesse eine algerische

Herkunft zwar nicht aus, es würden aber neue Informationen oder Dokumente

benötigt, damit die Identifikationsabklärungen bei den algerischen Behörden

wieder aufgenommen werden könnten. Offensichtlich leitete das Migrationsamt

auch bei den tunesischen Behörden einen Identifizierungsprozess in die Wege,

erhielt es doch am 25. November 2025 vom SEM die Mitteilung, dass auch die

tunesischen Behörden den Beurteilten nicht identifiziert hätten. Daraufhin

forderte das Migrationsamt beim SEM am 27. November 2025 einen

Eurodac-Abgleich an und erkundigte sich nach der Möglichkeit eines Dublin

Kategorie-III-Verfahrens, worauf es indes eine negative Rückmeldung erhielt.

Gleichentags tätigte das Migrationsamt eine Anfrage ans Fedpol. Am 1. Dezember

2025.

erhielt es die Rückmeldung, dass der Beurteilte in Österreich unter

diversen Alias-Identitäten bekannt sei, es aber feststehe und am 10. April

2017.

überprüft worden sei, dass es sich beim Beurteilten um B____ aus Marokko, geboren am [...], handle. Eine weitere

Rückmeldung von Interpol Italien vom 1. Dezember 2025 bestätigte diese Information,

wobei ergänzend mitgeteilt wurde, dass der Beurteilte offenbar einmal mit einem

marokkanischen Pass mit dazugehöriger Passnummer identifiziert worden sei, eine

exakte Identifikation indes nicht möglich sei. Diese Informationen wurden vom

Migrationsamt am 1. bzw. am 2. Dezember 2025 umgehend ans SEM

weitergeleitet, welches aufgrund dieser Informationen am 8. Dezember 2025

einen Identifizierungsantrag an die marokkanischen Behörden einreichte. Dass

der Identifizierungsantrag an die marokkanischen Behörden «erst» am

8.

Dezember 2025 gestellt wurde, hat einzig der Beurteilte zu

verantworten, nachdem er in der Vergangenheit beide Asylgesuche unter seiner

Identität A____ aus Algerien gestellt hatte, er unter diesen Personalien am 18. Juni

2014.

im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland überstellt worden war und

er bis zur heutigen Verhandlung auf dieser Identität beharrte (vgl. zuletzt

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 3). Das

Migrationsamt ist dagegen seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot klarerweise

nachgekommen. Ausserdem ist das Migrationsamt seit der Identifizierungsanfrage

an Marokko mehrfach in Kontakt mit dem Beurteilten getreten und aufgrund seiner

grundsätzlich (zumindest vordergründigen) kooperationsbereiten Haltung stellte

es überdies einen Antrag auf Entrichtung eines erhöhten Reisegelds, welcher vom

SEM aufgrund der fehlenden Kooperation des Beurteilten jedoch vorläufig

abgelehnt wurde.

4.4

Dass

eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht, zumal das SEM aufgrund der vom Beurteilten geltend gemachten

Gründe (im Zusammenhang mit Algerien) mit Entscheid vom 9. Dezember 2024

bereits nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist.

4.5

Was

die Dauer der angeordneten Haft betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die

Identifikationsanfrage an die marokkanischen Behörden erst am 8. Dezember 2025

gestellt wurde und es erfahrungsgemäss mehrere Monate dauert, bis mit einer

Rückmeldung gerechnet werden kann, was vom Vertreter des Migrationsamts heute

bestätigt wurde. Aufgrund der anlässlich der heutigen Verhandlung

erfreulicherweise eingetretenen Kooperationsbereitschaft unterscheidet sich der

vorliegende Fall aber von vielen anderen. Wie das Migrationsamt ausführte, ist

das weitere Verfahren nach wie vor stark von der Mitwirkung des Beurteilten

abhängig. Falls er ein Bild seines Passes erhältlich machen könnte und er regelmässig

bei den marokkanischen Behörden insistiert, könnte dies – so das Migrationsamt

– den Identifikationsprozess beschleunigen. Sollte der Beurteilte dabei auf die

Mithilfe der Behörden angewiesen sein, so sind diese, soweit eine solche zielführend,

möglich und zulässig ist, in Nachachtung des Beschleunigungsgebots zur

Unterstützung angehalten. Es erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt,

den weiteren Identifizierungsprozess näher zu begleiten. Die vom

Rechtsvertreter eventualiter beantragte Beschränkung auf einen Monat erscheint

dabei zu weitgehend, ist doch die erfolgreiche Identifikation auch in

Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in erster Linie von der

Rückmeldung der marokkanischen Behörden abhängig, welche regelmässig eine

gewisse Dauer in Anspruch nimmt. Die angeordnete Haft ist aufgrund dieser

Umstände auf drei Monate zu beschränken. Der Beurteilte wird aber auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von drei Monaten als notwendig

und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren

ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

5.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person

droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N

15).

Dem Beurteilten

drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember 2025 eine

ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu

bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist

dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur.

Daniel Bäumlin zu bewilligen. Dieser ist im Rahmen der unentgeltlichen

Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in der Honorarnote

geltend gemachte Aufwand (bereits inkl. Wegentschädigung und Vorbesprechung)

ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen 2.25 Stunden Aufwand für die heutige

Verhandlung, dreissig Minuten für die Nachbesprechung und den Fallabschluss,

die geltend gemachten Spesen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag

der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum

19.

März 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.

iur. Daniel Bäumlin, Advokat, werden ein Honorar von CHF 1'450.–, Auslagen von

CHF 30.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 119.90, insgesamt also CHF 1'599.90

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Daniel Bäumlin)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.