AUS.2025.143
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
22. Dezember 2025Deutsch23 min
per 29. Juni 2025 (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 113 Tagen). Bereits
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.143
URTEIL
vom 22.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
vertreten durch lic.
iur. Daniel Bäumlin, Advokat,
Hans-Huber-Strasse 15, 4002 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) stellte am 22. April 2014 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend
SEM) mit Entscheid vom 4. Juni 2014 nicht ein, da Deutschland für das
Asylverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Deutschland weg.
Am 18. Juni 2014 erfolgte die Überstellung nach Deutschland.
Am 8. November
2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz von der Kantonspolizei Zürich
angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Da er wegen laufender
Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde
er festgenommen, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt und mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 11. November 2024 in
Untersuchungshaft versetzt. Anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt
Basel-Stadt am 9. November 2024 stellte der Beurteilte aus der Haft ein
erneutes Asylgesuch. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 trat das SEM auf dieses
Asylgesuch nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum per Ende der strafrechtlich motivierten Haft weg. Mit dem Vollzug
der Wegweisung wurde der Kanton Basel-Stadt beauftragt. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2025 wurde der Beurteilte des
mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Gehilfenschaft zum Diebstahl,
der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt
und verurteilt zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug
(Probezeit drei Jahre). Gleichzeitig wurde er zu Handen des Migrationsamts aus
der Haft entlassen. Dieses stattete den Beurteilten mit einer
Nothilfebestätigung und einem nächsten Vorsprachetermin beim Migrationsamt am
27. Februar 2025 aus. Am 27. Februar 2025 sprach der Beurteilte zwar bei
den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vor, vom Termin beim
Migrationsamt blieb er jedoch fern. Am 1. März 2025 wurde er im Zusammenhang
mit einem Einbruchdiebstahl verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Das
Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beurteilten in der Folge mit Urteil vom
19. Mai 2025 des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl), des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung schuldig,
erklärte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monate gemäss
Urteil vom 12. Februar 2025 für vollziehbar und verurteilte den
Beurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie zu einer Busse
von CHF 500.–. Ausserdem verwies es den Beurteilten für fünf Jahre des
Landes, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem
eingetragen wurde. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem
Beurteilten mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Haftentlassung
per 29. Juni 2025 (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 113 Tagen). Bereits
am 11. Juli 2025 wurde der Beurteilte erneut verhaftet und in Untersuchungshaft
versetzt und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Oktober 2025
des Diebstahls, des Verweisungsbruchs und der Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Das Strafgericht widerrief die
bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025 und
verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer
Busse von CHF 300.–.
Mit Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. November 2025 wurde
dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am
20. Dezember 2025 gewährt (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 80
Tagen). Das Migrationsamt verfügte am 18. Dezember 2025, nachdem es dem
Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft
für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 19. Juni 2026. Am 22. Dezember
2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat lic. iur.
Daniel Bäumlin, sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der
Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu
entlassen, gegebenenfalls unter Anordnung milderer Massnahmen. Eventualiter sei
die Haft auf einen Monat zu beschränken. Das Migrationsamt hält an seiner
Verfügung vom 18. Dezember 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen
Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die
schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 22. Dezember
2025.
eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Asylentscheid
des SEM vom 9. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025
wurde er sodann in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf
Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei
letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
Der Beurteilte wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls
rechtskräftig verurteilt, so mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
12.
Februar 2025 (mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl), mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 (einfacher Diebstahl) und mit
Urteil des Strafgerichts vom 9. Oktober 2025 (einfacher Diebstahl). Beim
Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2
StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.
5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Er gab zwar an, dass er
bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung zu
kooperieren. Diese Beteuerung hat sich bis zur heutigen Verhandlung allerdings
als reines Lippenbekenntnis erwiesen. So gab er dem
Migrationsamt gegenüber an, dass er sich überlegen müsse, wie es mit ihm
weitergehen solle. Er habe aber verstanden, dass er in seine Heimat zurückgehen
müsse (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025). Mit einem
Gesuchsformular des Gefängnisses wandte er sich sodann am 4. Dezember 2025
an das Migrationsamt und bat um eine Besprechung einer allfälligen finanziellen
Unterstützung im Fall seiner Heimreise. Am 8. Dezember 2025 gab er dem
Migrationsamt an, dass er vergessen habe, eine Freiwilligkeitserklärung zu
unterzeichnen. Er werde dem Migrationsamt aber mit Hilfe eines Mitinsassen ein
entsprechendes Schreiben zukommen lassen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 8. Dezember
2025). Dies wiederholte er am 9. Dezember 2025 (vgl. Aktennotiz vom 9.
Dezember 2025). Ein entsprechendes Schreiben blieb der Beurteilte in der Folge
schuldig. Auch anlässlich der Befragung vom 12. Dezember 2025 hatte der
Beurteilte das Schreiben nicht dabei, sondern stellte sich vielmehr auf den
Standpunkt, das Migrationsamt habe ihm gesagt, dass er kein solches schreiben
müsse. Der Beurteilte wurde abermals angehalten, eine Freiwilligkeitserklärung
zu verfassen (Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 2
f.), was aber bis zur heutigen Verhandlung nicht geschehen ist. Anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2025 gab er vielmehr an,
dass er das Land innerhalb von 10 Stunden verlassen würde, wenn er freigelassen
würde.
Der Beurteilte versuchte
in der Vergangenheit bereits mehrfach, die Behörden zu täuschen, ist er doch
sowohl in der Schweiz als auch in Österreich mit zahlreichen Alias- bzw.
Nebenidentitäten und Falschpersonalien verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug
vom 16. Dezember 2025; IPAS-Eintrag des Bundesamts für Polizei vom 27. November
2025; SIS-Ausschreibung zur Personenfahndung zwecks Wegweisung eines
Drittstaatsangehörigen von Österreich). In der Schweiz stellte der Beurteilte
beide Asylgesuche unter der Identität A____, aus Algerien, geboren am [...]. Diese
wird denn auch als seine Hauptidentität aufgeführt und das Migrationsamt
stellte daher auch über das SEM eine Identifikationsanfrage an die algerischen
Behörden. Diese konnten den Beurteilten bisher nicht als ihren
Staatsangehörigen identifizieren (vgl. Mitteilung des SEM vom 4. August 2025).
Nachforschungen über das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ergaben, dass der
Beurteilte sowohl in Österreich als auch in Italien unter der Identität B____
aus Marokko, geboren am [...], bekannt ist. In Österreich wurde diese Identität
gemäss Angaben der österreichischen Behörden am 10. April 2017 überprüft,
in Italien ist gar eine Passnummer eines marokkanischen Passes bekannt (vgl.
dazu auch E. 4.3 unten). Es ist aufgrund dieser neusten Informationen davon
auszugehen, dass die marokkanische Identität am ehesten die richtige ist, womit
auch feststeht, dass er durch seine Falschangaben die Vollzugsbemühungen des
Migrationsamt erschwerte. Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte er
diese Vermutung, räumte er doch – nachdem er dies gegenüber dem Migrationsamt
bis zuletzt noch abgestritten hatte – erstmals ein, dass B____ sein richtiger
Name sei und er aus Marokko stamme.
Der Beurteilte
erhielt nach seiner Haftentlassung am 12. Februar 2025 vom Migrationsamt am 13.
Februar 2025 eine regelmässige Meldepflicht, er ist jedoch bereits vom ersten
Termin am 27. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben. Zwar meldete er sich
an jenem Tag bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und meinte,
er habe am 28. Februar 2025 eine Vorsprache beim Migrationsamt. Allerdings
tauchte er auch am 28. Februar 2025 nicht beim Migrationsamt auf, sondern wurde
einen Tag später am 1. März 2025 im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl
verhaftet. Auch ansonsten bekundete der Beurteilte verschiedentlich Mühe, sich
an bestehende Regeln und behördliche Anordnungen zu halten. So wurde dem
Beurteilten mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2025 der bedingte
Strafvollzug der fünfmonatigen Freiheitsstrafe gewährt, jedoch nicht einmal
einen Monat später am 1. März 2025 wurde er wegen neuer Delikte bereits
wieder in Untersuchungshaft versetzt. Entsprechend wurde die bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025
für vollziehbar erklärt. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte
dem Beurteilten in der Folge mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. Juni 2025 und ordnete eine
Probezeit von einem Jahr an, wobei der Beurteilte ausdrücklich auf die Folgen
eines erneuten Fehlverhaltens während laufender Probezeit hingewiesen wurde.
Lediglich rund zwei Wochen danach wurde der Beurteilte am 11. Juli 2025 wegen neuer
Delikte in Untersuchungshaft versetzt, woraufhin das Strafgericht mit Urteil
vom 9. Oktober 2025 hinsichtlich der bedingten Entlassung die
Rückversetzung in den Strafvollzug verfügte. In diesem Zusammenhang ist ferner
zu erwähnen, dass Untertauchensgefahr insbesondere auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer –
eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Entgegen
der Ansicht des Beurteilten trifft es zudem nicht zu, dass dem Beurteilten im
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 27. November 2025 eine
gute Legalprognose attestiert worden wäre. Im Gegenteil äusserte der Straf- und
Massnahmenvollzug seine Bedenken daran, ob er künftig ein deliktfreies Leben
führen wird. Nebst seinem Verhalten im Strafvollzug stützte sich der Entscheid
im Wesentlichen denn auch auf den Umstand, dass keine Hinweise dafür vorliegen
würden, dass bei einer vollständigen Verbüssung der Strafe das Rückfallrisiko
geringer sei und sich am Verhalten des Beurteilten «noch allzu viel verändern»
werde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte in
verschiedenen europäischen Ländern umherzog, ohne über gültige Reisepapiere zu
besitzen, obschon ihm – wie er heute einräumen musste – bewusst war, dass er
solche für den Grenzübertritt benötigt hätte. Dies untermauert seine Ignoranz
gegenüber Regeln zusätzlich. Dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge
ursprünglich legal nach Europa gekommen sei und er als (mittlerweile) sich
illegal in Europa aufhaltende Person keinen einfachen Stand gehabt habe, mag zu
zutreffen, vermag aber an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil
demonstrierte er bei einer Wahrunterstellung seiner Angaben mit seinem Verbleib
in Europa und dem Stellen mehrerer Asylgesuche unter einer Falschidentität
vielmehr, dass er nicht bereit dazu ist, die geltenden ausländerrechtlichen
Bestimmungen zu respektieren.
3.2.3
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins
Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre,
zumal ihm nun bewusst ist, dass die Behörden von seiner mutmasslich richtigen
marokkanischen Staatsbürgerschaft wissen, ein Identifikationsverfahren bei den
marokkanischen Behörden eingeleitet wurde und die Rückführung dorthin nun immer
näher rückt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Daran ändert nichts, dass
der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung, wie erwähnt, die Identität B____
erstmals bestätigte und überdies die Personalien seiner Familienangehörigen,
den Geburtsort sowie die Adresse in Marokko angab und eine
Freiwilligkeitserklärung zu Handen der marokkanischen Behörden unterzeichnete. Einerseits
führt eine Kooperation nicht automatisch zu einer Haftentlassung, sondern ist
fehlende Kooperation lediglich ein Indiz für bestehende Untertauchensgefahr
(vgl. E. 3.2.1 oben). Wie vorstehend erwogen, sind beim Beurteilten aber weitere
klare Hinweise vorhanden, die dafürsprechen, dass er sich in Freiheit dem
Vollzug der Landesverweisung entziehen würde. Andererseits ist zu
berücksichtigen, dass der Beurteilte seine vermeintlich wahre Identität erst
zugestand, nachdem das Migrationsamt diese durch seine Nachforschungen
erhältlich machen konnte und einen Identifikationsprozess bei den
marokkanischen Behörden in die Wege leitete. Es musste ihm daher bewusst sein,
dass seine Identität auch ohne sein Zutun früher oder später ans Licht kommen
wird. Es erscheint zwar glaubhaft und ist auch nachvollziehbar, dass der
Beurteilte nach seinen zahlreichen Haftstrafen haftmüde geworden ist und ihn
die Aussicht auf weitere Monate in (Ausschaffungs-)Haft nun dazu bewegte,
reinen Tisch zu machen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Das
Gericht ist aber aufgrund des bisherigen Verhaltens der Auffassung, dass er,
hätte er in Freiheit die Wahl, nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren,
sondern vielmehr untertauchen und in Europa verbleiben würde. Unterstrichen
wird dies dadurch, dass er auf den Vorhalt, wonach er doch vor einigen Tagen
gegenüber dem Migrationsamt zwar auch seinen Rückkehrwillen bekundete,
gleichzeitig aber seine wahre Identität abstritt, einräumen musste, dass er den
Rückkehrwillen damals nur vorgespielt habe. Es besteht nach dem Gesagten daher
eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft
als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 3.2.2 oben) ist
auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er weist zwei
Personenfahndungen zwecks Wegweisung aus Österreich und aus Italien aus, stellte
in der Vergangenheit Asylgesuche in Österreich und in Deutschland [vgl. etwa
Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025] und reiste gemäss seinen
heutigen Aussagen in verschiedenen europäischen Ländern umher) an eine
Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde,
zumal der Untertauchensanreiz aufgrund der nun in die Wege geleiteten
Identifikationsanfrage an die marokkanischen Behörden (vgl. E. 4.3
sogleich) und der immer näher rückenden Rückführung in sein Heimatland umso
grösser sein dürfte. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit
dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts
seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an
der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit klar. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer
Inhaftierung nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch sind
aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung
mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b;
BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 12.214). Daran ändert auch nichts, dass sich in den
Akten Hinweise auf eine mögliche Suizidgefahr entnehmen lassen (vgl. etwa den
Festnahme-Rapport vom 2. März 2025). Für eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr, welche einer Inhaftierung möglicherweise entgegenstehen könnte
(vgl. dazu etwa VGE AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4), ergeben sich keine
Anhaltspunkte. Der entsprechende SIS-Eintrag dürfte auf den Asylentscheid vom
9.
Dezember 2024 zurückzuführen sein. Anlässlich der Asylanhörung vom
9.
Dezember 2024 führte der Beurteilte aus, er habe sich zwischen August
2018.
und dem Jahr 2023 in Italien in Haft befunden. Er habe unter der Haft
gelitten und einen Suizidversuch unternommen, indem er Javelwasser getrunken
habe. Der vom Beurteilten beschriebene Suizidversuch erscheint damit reaktiver Natur im Zusammenhang mit der Haftstrafe, die er in Italien
zu verbüssen hatte. Seither befand sich der Beurteilte bereits mehrfach mehrere
Monate in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass ein Vorfall bekannt wäre
(vgl. zuletzt die E-Mail des Medizinischen Dienstes des Gefängnisses Bässlergut
vom 17. Dezember 2025). Aus anderen Verfahren ist zudem bekannt, dass das
Gefängnispersonal auf Anzeichen selbstschädigender Handlungen rasch und
frühzeitig reagiert (vgl. etwa VGE AUS.2025.94 vom 19. August 2025 E. 4.2,
AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4). Der in den Akten befindliche
Hinweis steht der Inhaftierung damit nicht entgegen.
4.3
Der
Asylentscheid des SEM vom 9. Dezember 2024, mit dem auf das Asylgesuch des
Beurteilten vom 9. November 2024 nicht eingetreten und dieser aus der Schweiz
weggewiesen worden war, erwuchs am 18. Dezember 2024 in Rechtskraft. Das
Migrationsamt stellte daraufhin bereits am 3. Januar 2025 ein Gesuch um
Rückkehrunterstützung ans SEM. Am 4. August 2025 erhielt das Migrationsamt vom
SEM die Mitteilung, dass die algerischen Behörden den Beurteilten bisher nicht
identifizieren konnten. Das negative Resultat schliesse eine algerische
Herkunft zwar nicht aus, es würden aber neue Informationen oder Dokumente
benötigt, damit die Identifikationsabklärungen bei den algerischen Behörden
wieder aufgenommen werden könnten. Offensichtlich leitete das Migrationsamt
auch bei den tunesischen Behörden einen Identifizierungsprozess in die Wege,
erhielt es doch am 25. November 2025 vom SEM die Mitteilung, dass auch die
tunesischen Behörden den Beurteilten nicht identifiziert hätten. Daraufhin
forderte das Migrationsamt beim SEM am 27. November 2025 einen
Eurodac-Abgleich an und erkundigte sich nach der Möglichkeit eines Dublin
Kategorie-III-Verfahrens, worauf es indes eine negative Rückmeldung erhielt.
Gleichentags tätigte das Migrationsamt eine Anfrage ans Fedpol. Am 1. Dezember
2025.
erhielt es die Rückmeldung, dass der Beurteilte in Österreich unter
diversen Alias-Identitäten bekannt sei, es aber feststehe und am 10. April
2017.
überprüft worden sei, dass es sich beim Beurteilten um B____ aus Marokko, geboren am [...], handle. Eine weitere
Rückmeldung von Interpol Italien vom 1. Dezember 2025 bestätigte diese Information,
wobei ergänzend mitgeteilt wurde, dass der Beurteilte offenbar einmal mit einem
marokkanischen Pass mit dazugehöriger Passnummer identifiziert worden sei, eine
exakte Identifikation indes nicht möglich sei. Diese Informationen wurden vom
Migrationsamt am 1. bzw. am 2. Dezember 2025 umgehend ans SEM
weitergeleitet, welches aufgrund dieser Informationen am 8. Dezember 2025
einen Identifizierungsantrag an die marokkanischen Behörden einreichte. Dass
der Identifizierungsantrag an die marokkanischen Behörden «erst» am
8.
Dezember 2025 gestellt wurde, hat einzig der Beurteilte zu
verantworten, nachdem er in der Vergangenheit beide Asylgesuche unter seiner
Identität A____ aus Algerien gestellt hatte, er unter diesen Personalien am 18. Juni
2014.
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland überstellt worden war und
er bis zur heutigen Verhandlung auf dieser Identität beharrte (vgl. zuletzt
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 3). Das
Migrationsamt ist dagegen seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot klarerweise
nachgekommen. Ausserdem ist das Migrationsamt seit der Identifizierungsanfrage
an Marokko mehrfach in Kontakt mit dem Beurteilten getreten und aufgrund seiner
grundsätzlich (zumindest vordergründigen) kooperationsbereiten Haltung stellte
es überdies einen Antrag auf Entrichtung eines erhöhten Reisegelds, welcher vom
SEM aufgrund der fehlenden Kooperation des Beurteilten jedoch vorläufig
abgelehnt wurde.
4.4
Dass
eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal das SEM aufgrund der vom Beurteilten geltend gemachten
Gründe (im Zusammenhang mit Algerien) mit Entscheid vom 9. Dezember 2024
bereits nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist.
4.5
Was
die Dauer der angeordneten Haft betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die
Identifikationsanfrage an die marokkanischen Behörden erst am 8. Dezember 2025
gestellt wurde und es erfahrungsgemäss mehrere Monate dauert, bis mit einer
Rückmeldung gerechnet werden kann, was vom Vertreter des Migrationsamts heute
bestätigt wurde. Aufgrund der anlässlich der heutigen Verhandlung
erfreulicherweise eingetretenen Kooperationsbereitschaft unterscheidet sich der
vorliegende Fall aber von vielen anderen. Wie das Migrationsamt ausführte, ist
das weitere Verfahren nach wie vor stark von der Mitwirkung des Beurteilten
abhängig. Falls er ein Bild seines Passes erhältlich machen könnte und er regelmässig
bei den marokkanischen Behörden insistiert, könnte dies – so das Migrationsamt
– den Identifikationsprozess beschleunigen. Sollte der Beurteilte dabei auf die
Mithilfe der Behörden angewiesen sein, so sind diese, soweit eine solche zielführend,
möglich und zulässig ist, in Nachachtung des Beschleunigungsgebots zur
Unterstützung angehalten. Es erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt,
den weiteren Identifizierungsprozess näher zu begleiten. Die vom
Rechtsvertreter eventualiter beantragte Beschränkung auf einen Monat erscheint
dabei zu weitgehend, ist doch die erfolgreiche Identifikation auch in
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in erster Linie von der
Rückmeldung der marokkanischen Behörden abhängig, welche regelmässig eine
gewisse Dauer in Anspruch nimmt. Die angeordnete Haft ist aufgrund dieser
Umstände auf drei Monate zu beschränken. Der Beurteilte wird aber auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von drei Monaten als notwendig
und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren
ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
5.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person
droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N
15).
Dem Beurteilten
drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember 2025 eine
ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu
bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist
dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur.
Daniel Bäumlin zu bewilligen. Dieser ist im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in der Honorarnote
geltend gemachte Aufwand (bereits inkl. Wegentschädigung und Vorbesprechung)
ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen 2.25 Stunden Aufwand für die heutige
Verhandlung, dreissig Minuten für die Nachbesprechung und den Fallabschluss,
die geltend gemachten Spesen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag
der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum
19.
März 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.
iur. Daniel Bäumlin, Advokat, werden ein Honorar von CHF 1'450.–, Auslagen von
CHF 30.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 119.90, insgesamt also CHF 1'599.90
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Daniel Bäumlin)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.