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Entscheid

AUS.2025.144

Anordnung der Durchsetzungshaft

19. Dezember 2025Deutsch11 min

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2020 deshalb des gewerbs-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.144

URTEIL

vom 19.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 18. Dezember 2025

betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der eigenen

Angaben zufolge algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste im

Herbst 2019 in die Schweiz ein und beging alsdann diverse Eigentumsdelikte. Er

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2020 deshalb des gewerbs-

und bandemässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen

Sachbeschädigung sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse in

der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes

verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Nachdem sein ab

strafrechtlich begründeter Haft eingereichtes Asylgesuch mit Datum vom 21. Juli

2020 abschlägig beantwortet wurde und sich der Beurteilte zwischen September

und Dezember 2020 für gut drei Monate in Ausschaffungshaft befand (indes wurde

er aufgrund fehlender Absehbarkeit zufolge der COVID-19-Pandemie daraus

entlassen), wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft

vom 2. November 2022 darüber hinaus des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Verweisungsbruchs

sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer 13-monatigen

Freiheitsstrafe verurteilt, womit eine Landesverweisung von 20 Jahren verbunden

wurde (mit Eintrag im SIS). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 9. November 2023 wurde der Beurteilte ferner wegen Hausfriedensbruchs

schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–

verurteilt. Schliesslich wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts, der geringfügigen

Sachbeschädigung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu einer 17-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF

500.– verurteilt. Zudem wurde eine lebenslange Landesverweisung ausgesprochen

(mit Eintrag im SIS).

Am 18. Dezember

2025 wurde der Beurteilte bedingt aus der strafrechtlich motivierten Haft

entlassen und dem Basler Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte nach

Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine

Durchsetzungshaft von einem Monat, bis zum 17. Januar 2026. Am 19. Dezember

2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden.

Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.

Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des

Migrationsamts vom 18. Dezember 2025 aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus

der Haft zu entlassen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden

(auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem

Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen

(Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).

Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

1.2

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich – jedenfalls falls

sich die Durchsetzungshaft wie hier direkt an einen längeren Strafvollzug

anschliesst – den Inhaftierten bereits im erstmaligen, mündlichen

Haftprüfungsverfahren unentgeltlich zu verbeiständen, wobei dies in der Folge

nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur

geschehen soll (BGE 134 I 92 E. 4.1; Zünd,

in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 78

AIG N 6). Nach dem Gesagten ist dem Beurteilten mit MLaw Daniel Senn, LL.M.,

Advokat, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter an die Hand zu geben.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz

innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige

Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum

Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft setzt voraus,

dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des

Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs

zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum

anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete

Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf

die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft

nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz. 103; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz. 104; Businger,

a.a.O., S. 205).

2.2

Der

sich im migrationsrechtlichen Verfahren als algerischer Staatsangehöriger

ausgebende Beurteilte konnte bis anhin weder von den algerischen, den

marokkanischen oder den tunesischen Behörden als eigener Staatsangehöriger

identifiziert werden. Zudem ist er im Strafregisterinformationssystem mit nicht

weniger als 13 Aliasidentitäten verzeichnet und hat sich im Strafverfahren

zunächst als marokkanischer Staatsangehöriger ausgegeben. Davon, dass die

zuständigen Polizeibeamten jeweils fälschlicherweise Marokko als Herkunftsstaat

eingetragen haben, kann entgegen der Ansicht des Beurteilten nicht ausgegangen werden.

Zudem ist ausgeschlossen, dass der Beurteilte diesen angeblichen Fehler im

Nachhinein entdeckt und den Behörden seinen korrekten Heimatstaat (Algerien)

angegeben haben will, ist er der deutschen Sprache doch nicht mächtig und daher

nicht in der Lage, die Verfahrensakten selbständig zu studieren. Darüber hinaus

kann der Beurteilte auch aus der Tatsache, dass er sein Asylgesuch als «A____»

gestellt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch evident, dass auch

dies unter Falschpersonalien erfolgen kann. Der Beurteilte wurde bereits im

Jahr 2020 das erste Mal darüber unterrichtet, dass er sich um den Erhalt von

Reisepapieren zu kümmern hat, was er bisher aber nicht getan hat (das Gesuch um

Vollzugsunterstützung datiert vom Juni 2020). Vielmehr führt er bereits seit Jahren

– und auch heute – aus, er sei unter keinen Umständen bereit, in seine Heimat

zurückzukehren. Gemäss dem zuvor Erwogenen weigert er sich, die Schweizer

Behörden über seine wahre Identität und Nationalität aufzuklären. Sämtliche Bestrebungen

des SEM die Identität von A____ herauszufinden und ihn durch ein (nach den

bisherigen Erkenntnissen) in Frage kommendes Land – namentlich Marokko,

Algerien, Tunesien – als Staatsbürger anerkennen zu lassen, sind bislang

gescheitert. Damit haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was

ihnen möglich ist, um herauszufinden, um wen es sich beim Beurteilten wirklich

handelt, was Voraussetzung dafür bildet, ihn durch einen Staat anerkennen zu

lassen, umso ein Laissez-Passer für eine Rückreise in das Heimatland erhältlich

zu machen (auch einem Rückübernahmeersuchen an Frankreich war kein Erfolg

beschieden). Daran ändert auch nichts, dass das SEM nun ein sogenanntes

«Lingua»-Gutachten erstellen lassen will, um so allenfalls herausfinden zu

können, von wo der Beurteilte stammt. Sogar wenn dies gelingen sollte, ist

dessen Identität nämlich noch nicht abschliessend geklärt, sondern kann einzig

Wissen dazu gewonnen werden (nämlich aus welchem Maghreb-Staat er stammt). Dementsprechend

wird bereits jetzt in den Akten mehrfach darauf hingewiesen, dass die

Nichtidentifikation durch einen der angefragten Staaten keineswegs bedeuten

müsse, dass A____ nicht von dort komme. Der Beurteilte ist selbstredend in der

Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen, indem er wahre Angaben zu seiner

Person und Herkunft macht, mit den Schweizer Behörden kooperiert und sich mit

seinen Heimatbehörden in Verbindung setzt bzw. heimatliche Dokumente einreicht.

Damit hat nur er es zurzeit in der Hand, seine Ausschaffung möglich zu machen

(und gleichzeitig die Haft zu beenden), weshalb diese Voraussetzung für die

Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben ist.

2.3

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97

E. 2.2; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist

dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden

bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,

wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu

beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes

konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger

angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je

stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.

2.3.2).

2.4

Die

Durchsetzungshaft wird erstmals angeordnet und der Beurteilte befindet sich –

nachdem er sich bereits im Jahr 2020 für gut drei Monate in Administrativhaft

befand (und danach ausreiste bzw. längere Zeit in Frankreich lebte, womit der

Fristenlauf von Art. 79 Abs. 1 AIG mit der erneuten Einreise neu zu laufen

begonnen haben dürfte [vgl. dazu BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4]) – erst

seit dem 18. Dezember 2025 in Administrativhaft. Damit kann allein der

Umstand, dass er behauptet, die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit

seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu rechnen, nicht ausreichen, A____ aus

der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede Person, die sich verbal

unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Der

Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw.

Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne weiteres

möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden oder seiner Familie

zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen.

Seit mehr als fünf Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen

und in seine Heimat zurückkehren muss, wobei er seither nichts betreffend

Papierbeschaffung unternommen hat. Im Gegenteil foutiert er sich regelrecht um

seine im Gesetz statuierte Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Gleichzeitig ist

auf das sehr grosse Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der drei Landesverweisungen,

des in der Schweiz regelmässig kriminell in Erscheinung tretenden Beurteilten

hinzuweisen. Um seine Identifizierung wieder aufnehmen und zwecks Ausschaffung

Reisepapiere beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer

Durchsetzungshaft. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich eine

Meldepflicht, kommt nicht in Frage, weil der Beurteilte in der Vergangenheit

trotz Meldepflicht mehrfach untergetaucht ist und auch eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit darstellt. Zudem hat er die Freiheit in der

Vergangenheit nicht dazu genutzt, freiwillig auszureisen, obschon er hierzu

genügend Zeit gehabt hätte. Insofern sind die Unannehmlichkeiten der Haft

offensichtlich notwendig, um den Beurteilten zur Ausreise zu bewegen. Auch hat

der Beurteilte gesundheitliche Probleme anlässlich seiner Befragung vom 18.

Dezember 2025 und auch heute verneint.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als recht- und verhältnismässig, weshalb sie

bis zum 17. Januar 2025 zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist

kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht).

3.2

MLaw

Daniel Senn, LL.M., Advokat ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung

aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote

geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung

werden zusätzlich zwei Stunden [inklusive einer halben Stunde Wegzeit]

vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Durchsetzungshaft ist bis zum 17. Januar 2026 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1’483.35, zuzüglich Auslagen in

Höhe von CHF 44.50, ins-gesamt also CHF 1‘527.85, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.