AUS.2025.145
Verlängerung der Ausschaffungshaft
9. Januar 2026Deutsch18 min
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.145
URTEIL
vom 9.
Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Sierra
Leone,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Rechtsanwältin Lea
Hungerbühler,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 7. Januar 2026
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht
eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der
Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,
reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar
2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz
weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem
Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15
Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls
und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt
und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem
siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]) verurteilt.
Am
14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten
Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025,
welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom
17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE
AUS.2024.56). Mit Urteilen vom 9. Januar 2025 (AUS.2024.78), 11. April 2025
(AUS.2025.39), 11. Juli 2025 (AUS.2025.74) und vom 8. Oktober 2025
(AUS.2025.110) bestätigte der Haftrichter seitens des Migrationsamts erfolgte
Verlängerungen der Ausschaffungshaft um jeweils weitere drei Monate, letztmals bis
zum 13. Januar 2026. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hat das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des
rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 13. April 2026, verlängert.
Am 9. Januar 2026 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden.
Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.
Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Antrag der
Vorinstanz auf Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beurteilte
umgehend aus der Haft zu entlassen (Ziff. 1). Eventualiter seien mildere
Massnahmen anzuordnen (Ziff. 2). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Lea
Hungerbühler, sei gemäss Kostennote zu entschädigen (Ziff. 3). Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Das Migrationsamt
ersucht um Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung vom 7. Januar 2026. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und
zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die
schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. Januar 2026. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf
der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit knapp 15 Monaten aufgrund ausländerrechtlicher
Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidendster
Zwangsmassnahme und der langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss
Verfügung vom 22. Dezember 2025 mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)
sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember
2022) vor.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Zünd, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.1.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022
unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit
erfüllt.
3.3
A____
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der
mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig
schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.4
Darüber
hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der
Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis
seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu
unterzeichnen und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht
nachzukommen, wobei man ihm sogar die Kontaktdaten der Vertretung der Behörden
von Sierra Leone in der Schweiz ausgehändigt hat, was ihn indes auch nicht
motivieren konnte, mit diesen nachweislich Kontakt aufzunehmen. Zudem geht aus
den neusten Informationen von Interpol hervor, dass der Beurteilte in der
Vergangenheit in Frankreich und Spanien als «B____», geboren am [...], in
Sierra Leone, erfasst worden ist (wobei er in Spanien massiv straffällig wurde
[die Liste der polizeilichen Vorfälle beträgt zwölf A4-Seiten]), was der
Beurteilte den Schweizer Behörden bis anhin verschwiegen hat bzw. bedeutet,
dass er sich hier oder da einer Falsch-Identität bedient und die Behörden damit
über Jahre hinweg getäuscht hat. A____ ist in der Vergangenheit auch bereits
mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen
Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt
ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der Abweisung des zweiten
Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und galt – selbst wenn in
diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und im November 2021
festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht gelte – ab dem 9. März
2021.
als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal nicht zur Befragung
durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden, weil er sich gegen den
Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein Untertauchen einen Termin
bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass sich
der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen
der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im
Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration und die Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert
(wegen Gewalt gegen Mitinsassen, Nichtbefolgung von Anordnungen oder wegen
einer Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen mit einem anderen
Inhaftierten) und in der JVA Lenzburg sogar in den Hochsicherheitstrakt verlegt
werden musste.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
4.2
Der
Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Nigeria, Guinea,
Senegal und Liberia gestützt auf Befragungen bisher nicht als eigener
Staatsangehöriger anerkannt. Die konstanten Aussagen des Beurteilten, die
Indizien aus einem Lingua-Gutachten und die mehrfachen Hinweise anderer
Delegationen auf Sierra Leone werden nunmehr durch die aufgrund von
Interpol-Anfragen verfügbar gemachten Informationen aus Spanien und Frankreich,
wo sich der Beurteilte in der Vergangenheit aufgehalten hat und als B____,
geboren am [...], aus Sierra Leone, bekannt war, objektiviert. Dass es sich bei
B____ und dem Beurteilten um dieselbe Person handelt, ist aufgrund der
identischen Fingerabdrücke (sowohl in Spanien als auch in Frankreich) und dem
entsprechenden Foto aus Spanien erstellt. Wie sich aus den verfügbaren
Informationen aus Spanien ergibt, besass der Beurteilte in der Vergangenheit
(unter den Personalien B____, geboren am [...]) dort eine Aufenthaltserlaubnis
(die Nummer des Ausländerausweises war [...]), wobei er bei der Beantragung
dieser Bewilligung allen Grund hatte, zutreffende Angaben zu machen, sodass
nahe liegt, dass die wahre Identität des Beurteilten B____, geboren am [...],
lautet. Dies würde auch die im Asylverfahren eingereichte, mutmasslich unechte
Geburtsurkunde aus Sierra Leone (lautend auf A____, geboren am [...]; vgl. dazu
im Detail VGE AUS.2025.74 und 100) und die bis anhin fehlende Identifikation
unter den Personalien A____, geboren am [...], durch die Behörden von Sierra
Leone erklären. Die durch das Migrationsamt getätigten Interpol-Anfragen
betreffend Italien, Sierra Leone, Nigeria, Liberia, Guinea, Gambia, Senegal,
Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Togo, Burkina-Faso, Benin, Niger und Mali dienen
«bloss» der ergänzenden Informationsbeschaffung und sind hinsichtlich der
Identifikation des Beurteilten als Staatsbürger von Sierra Leone nicht von
wesentlicher Bedeutung.
4.3
Mit
diesen, mutmasslich zutreffenden Personalien bestehen im Sinne des vorstehend
Erwogenen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Repatriierung des
Beurteilten innerhalb der vom Migrationsamt verlängerten Haftdauer von drei
Monaten gelingen wird: Gemäss Auskunft des SEM läuft in Zusammenarbeit mit den
spanischen Behörden und der Vertretung von Sierra Leone in Spanien aktuell die
Suche nach Kopien derjenigen Dokumente, welche der Beurteilte zwecks Erhalts seiner
früheren spanischen Aufenthaltsbewilligung dort vorgelegt hat. Zu diesem Zweck
wurde auch Kontakt mit dem Honorarkonsul von Sierra Leone in Spanien
aufgenommen. Diese Unterlagen sind als die vom SEM als notwendig bezeichneten,
«neuen und aussagekräftigen Hinweise» für eine erfolgreiche Identifikation zu
bezeichnen, wobei die entsprechenden Belege der Delegation bereits vorgängig
vorgelegt und der Fall bereits im Rahmen des offiziellen Briefings ausführlich
dargelegt werden soll. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass selbst die
Tatsache, dass der Beurteilte in Tat und Wahrheit eine andere Identität als
bisher angenommen besitzt und früher als Staatsangehöriger von Sierra Leone in
Spanien eine Aufenthaltserlaubnis erlangt hatte, als solche neuen Elemente für
eine erfolgreiche Identifikation zu bezeichnen wären. Die nächste zentrale
Befragung mit Behördenvertretern aus Sierra Leone ist für anfangs März 2026
geplant. Dafür, dass dieser Termin nicht eingehalten werden kann, gibt es
aktuell keinerlei Hinweise. Nach erfolgter Identifikation dürfte die
Papierbeschaffung angesichts des Profils des Beurteilten (keine Frauen oder
Kinder involviert) gemäss Auskunft des SEM kein Problem darstellen und auch
unmittelbar erfolgen. Ein Vollzug sei – so das SEM – auf allen
Eskalationsstufen (auch auf Stufe DEPA oder Sonderflug) möglich, wobei jeweils ein
hohes Mass an Koordination erforderlich sei. Nach dem Gesagten bestehen ernste
Anhaltspunkte dafür, dass die beiden zu Lasten des Beurteilten ausgesprochenen
Wegweisungen und die Landesverweisung bald vollzogen werden können, zumal beim
Thema «Absehbarkeit» – wie zuvor erwogen – auch zu berücksichtigen ist, wieweit
der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden,
indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (worum sich der
Beurteilte bis anhin regelrecht foutiert hat), was nach erfolgter
Identifikation auch hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt.
4.4
Dass
der Vollzug nun länger bzw. bis zur Maximaldauer der Administrativhaft dauert,
hat sich der Beurteilte selber zuzuschreiben, hat er doch nicht einmal
ansatzweise kooperiert (in der heutigen Verhandlung hat er das Angebot, sich
vor Ort mit den Behörden von Sierra Leone telefonisch in Verbindung zu setzen,
ausgeschlagen; abgesehen davon, hat der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt
angedeutet, er werde bei einem Telefonat mit den Behörden von Sierra Leone
«alle schlimmen Sachen sagen» bzw. absichtlich auf Französisch sprechen, was
offensichtlich ebenfalls gegen eine Kooperationsbereitschaft spricht). So wurde
die Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit legal in Spanien aufhielt und
dort Ausweisdokumente hinterlegt sein müssen, erst im Winter letzten Jahres
bekannt, obwohl der Beurteilte verpflichtet gewesen wäre, seine wahre Identität
längstens offenzulegen. Dass der Identifizierungsprozess derart lange dauert,
ist nicht dem Verhalten der Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot
bisher immer gewahrt haben, geschuldet, sondern dem zuvor dargestellten, nicht
kooperativen Verhalten des Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Auch
hat das Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die Frage nach der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG bei straffällig gewordenen Personen anders zu
beurteilten ist und die maximal mögliche Haftdauer ausgeschöpft werden kann (BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb; BGer
2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 4.2, 2C_37/2023 vom
16.
Februar 2023 E. 3.1, 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020
E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1; vgl. dazu
auch Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24).
4.5
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen insbesondere zur Untertauchensgefahr bzw. der
einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte (trotz
heutiger Beteuerung des Gegenteils) an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG)
im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das
einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen
und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte
und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann (dass der Beurteilte den geplanten Vorsprachetermin bei den
Behörden von Sierra Leone aus der Freiheit heraus wahrnehmen würde, ist
aufgrund seiner Ablehnung hiergegen auszuschliessen). Es trifft zwar zu, dass
der Beurteilte die von der Sozialhilfe ausbezahlte Nothilfe nur dann erhält,
wenn er sich regelmässig beim Migrationsamt meldet. Indes hat A____ in der
Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass er seinen Bedarf auch deliktisch zu decken
vermag (Verurteilungen wegen Raubs und mehrfach wegen Diebstahls), sodass auch
dies die (ausgeprägte) Untertauchensgefahr nicht wirksam zu bannen vermag. Das
als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des
Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,
zumal der Beurteilte angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen und
der über zwölf Seiten langen Vorgangsliste bei den spanischen Polizeibehörden auch
eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er
gesundheitliche Probleme in jüngster Vergangenheit regelmässig verneint hat,
wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die
medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch
sichergestellt. Ein Verstoss gegen das Übermassverbot liegt nicht vor. Wenn
ausgeführt wurde, der Beurteilte habe sich im Rahmen des
Identifikationsprozesses «durchaus kooperativ» gezeigt, trifft dies – obwohl er
sich zu den verschiedenen Terminen bei diversen Botschaften zuführen liess –
mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 4.2-4.4) nicht zu.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er in der JVA Lenzburg wegen Gewalt gegen
einen Mitinsassen in den Hochsicherheitstrakt verlegt und auch in
Administrativhaft diszipliniert werden musste (Weigerung, Medikamente unter
Sicht einzunehmen bzw. eine Auseinandersetzung mit einem anderen Inhaftierten
mit gegenseitigen Beschimpfungen).
4.6
Der
Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen
im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch
mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79
Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung
gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat
(BGE 143 II 113 E. 3; Zünd,
a.a.O., Art. 79 AIG N 4).
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie für drei Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos
(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
5.2
Rechtsanwältin
Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote
geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung
werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. April 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,
Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’440.–, zuzüglich
Auslagen in Höhe von CHF 10.–, ins-gesamt also CHF 1‘450.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.