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Entscheid

AUS.2025.145

Verlängerung der Ausschaffungshaft

9. Januar 2026Deutsch18 min

gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.145

URTEIL

vom 9.

Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Sierra

Leone,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Rechtsanwältin Lea

Hungerbühler,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 7. Januar 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht

eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der

Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,

reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar

2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das

SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz

weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem

Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15

Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls

und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt

und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem

siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]) verurteilt.

Am

14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten

Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte

gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025,

welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom

17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE

AUS.2024.56). Mit Urteilen vom 9. Januar 2025 (AUS.2024.78), 11. April 2025

(AUS.2025.39), 11. Juli 2025 (AUS.2025.74) und vom 8. Oktober 2025

(AUS.2025.110) bestätigte der Haftrichter seitens des Migrationsamts erfolgte

Verlängerungen der Ausschaffungshaft um jeweils weitere drei Monate, letztmals bis

zum 13. Januar 2026. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hat das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des

rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 13. April 2026, verlängert.

Am 9. Januar 2026 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden.

Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.

Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Antrag der

Vorinstanz auf Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beurteilte

umgehend aus der Haft zu entlassen (Ziff. 1). Eventualiter seien mildere

Massnahmen anzuordnen (Ziff. 2). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Lea

Hungerbühler, sei gemäss Kostennote zu entschädigen (Ziff. 3). Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Das Migrationsamt

ersucht um Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung vom 7. Januar 2026. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und

zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die

schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. Januar 2026. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf

der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit knapp 15 Monaten aufgrund ausländerrechtlicher

Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidendster

Zwangsmassnahme und der langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss

Verfügung vom 22. Dezember 2025 mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei

rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)

sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember

2022) vor.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.

dazu Zünd, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.1.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.

Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022

unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss

Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit

erfüllt.

3.3

A____

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der

mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig

schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4

Darüber

hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der

Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis

seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der

Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu

unterzeichnen und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht

nachzukommen, wobei man ihm sogar die Kontaktdaten der Vertretung der Behörden

von Sierra Leone in der Schweiz ausgehändigt hat, was ihn indes auch nicht

motivieren konnte, mit diesen nachweislich Kontakt aufzunehmen. Zudem geht aus

den neusten Informationen von Interpol hervor, dass der Beurteilte in der

Vergangenheit in Frankreich und Spanien als «B____», geboren am [...], in

Sierra Leone, erfasst worden ist (wobei er in Spanien massiv straffällig wurde

[die Liste der polizeilichen Vorfälle beträgt zwölf A4-Seiten]), was der

Beurteilte den Schweizer Behörden bis anhin verschwiegen hat bzw. bedeutet,

dass er sich hier oder da einer Falsch-Identität bedient und die Behörden damit

über Jahre hinweg getäuscht hat. A____ ist in der Vergangenheit auch bereits

mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen

Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt

ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der Abweisung des zweiten

Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und galt – selbst wenn in

diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und im November 2021

festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht gelte – ab dem 9. März

2021.

als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal nicht zur Befragung

durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden, weil er sich gegen den

Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein Untertauchen einen Termin

bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass sich

der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen

der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im

Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration und die Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert

(wegen Gewalt gegen Mitinsassen, Nichtbefolgung von Anordnungen oder wegen

einer Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen mit einem anderen

Inhaftierten) und in der JVA Lenzburg sogar in den Hochsicherheitstrakt verlegt

werden musste.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

4.2

Der

Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Nigeria, Guinea,

Senegal und Liberia gestützt auf Befragungen bisher nicht als eigener

Staatsangehöriger anerkannt. Die konstanten Aussagen des Beurteilten, die

Indizien aus einem Lingua-Gutachten und die mehrfachen Hinweise anderer

Delegationen auf Sierra Leone werden nunmehr durch die aufgrund von

Interpol-Anfragen verfügbar gemachten Informationen aus Spanien und Frankreich,

wo sich der Beurteilte in der Vergangenheit aufgehalten hat und als B____,

geboren am [...], aus Sierra Leone, bekannt war, objektiviert. Dass es sich bei

B____ und dem Beurteilten um dieselbe Person handelt, ist aufgrund der

identischen Fingerabdrücke (sowohl in Spanien als auch in Frankreich) und dem

entsprechenden Foto aus Spanien erstellt. Wie sich aus den verfügbaren

Informationen aus Spanien ergibt, besass der Beurteilte in der Vergangenheit

(unter den Personalien B____, geboren am [...]) dort eine Aufenthaltserlaubnis

(die Nummer des Ausländerausweises war [...]), wobei er bei der Beantragung

dieser Bewilligung allen Grund hatte, zutreffende Angaben zu machen, sodass

nahe liegt, dass die wahre Identität des Beurteilten B____, geboren am [...],

lautet. Dies würde auch die im Asylverfahren eingereichte, mutmasslich unechte

Geburtsurkunde aus Sierra Leone (lautend auf A____, geboren am [...]; vgl. dazu

im Detail VGE AUS.2025.74 und 100) und die bis anhin fehlende Identifikation

unter den Personalien A____, geboren am [...], durch die Behörden von Sierra

Leone erklären. Die durch das Migrationsamt getätigten Interpol-Anfragen

betreffend Italien, Sierra Leone, Nigeria, Liberia, Guinea, Gambia, Senegal,

Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Togo, Burkina-Faso, Benin, Niger und Mali dienen

«bloss» der ergänzenden Informationsbeschaffung und sind hinsichtlich der

Identifikation des Beurteilten als Staatsbürger von Sierra Leone nicht von

wesentlicher Bedeutung.

4.3

Mit

diesen, mutmasslich zutreffenden Personalien bestehen im Sinne des vorstehend

Erwogenen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Repatriierung des

Beurteilten innerhalb der vom Migrationsamt verlängerten Haftdauer von drei

Monaten gelingen wird: Gemäss Auskunft des SEM läuft in Zusammenarbeit mit den

spanischen Behörden und der Vertretung von Sierra Leone in Spanien aktuell die

Suche nach Kopien derjenigen Dokumente, welche der Beurteilte zwecks Erhalts seiner

früheren spanischen Aufenthaltsbewilligung dort vorgelegt hat. Zu diesem Zweck

wurde auch Kontakt mit dem Honorarkonsul von Sierra Leone in Spanien

aufgenommen. Diese Unterlagen sind als die vom SEM als notwendig bezeichneten,

«neuen und aussagekräftigen Hinweise» für eine erfolgreiche Identifikation zu

bezeichnen, wobei die entsprechenden Belege der Delegation bereits vorgängig

vorgelegt und der Fall bereits im Rahmen des offiziellen Briefings ausführlich

dargelegt werden soll. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass selbst die

Tatsache, dass der Beurteilte in Tat und Wahrheit eine andere Identität als

bisher angenommen besitzt und früher als Staatsangehöriger von Sierra Leone in

Spanien eine Aufenthaltserlaubnis erlangt hatte, als solche neuen Elemente für

eine erfolgreiche Identifikation zu bezeichnen wären. Die nächste zentrale

Befragung mit Behördenvertretern aus Sierra Leone ist für anfangs März 2026

geplant. Dafür, dass dieser Termin nicht eingehalten werden kann, gibt es

aktuell keinerlei Hinweise. Nach erfolgter Identifikation dürfte die

Papierbeschaffung angesichts des Profils des Beurteilten (keine Frauen oder

Kinder involviert) gemäss Auskunft des SEM kein Problem darstellen und auch

unmittelbar erfolgen. Ein Vollzug sei – so das SEM – auf allen

Eskalationsstufen (auch auf Stufe DEPA oder Sonderflug) möglich, wobei jeweils ein

hohes Mass an Koordination erforderlich sei. Nach dem Gesagten bestehen ernste

Anhaltspunkte dafür, dass die beiden zu Lasten des Beurteilten ausgesprochenen

Wegweisungen und die Landesverweisung bald vollzogen werden können, zumal beim

Thema «Absehbarkeit» – wie zuvor erwogen – auch zu berücksichtigen ist, wieweit

der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden,

indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (worum sich der

Beurteilte bis anhin regelrecht foutiert hat), was nach erfolgter

Identifikation auch hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt.

4.4

Dass

der Vollzug nun länger bzw. bis zur Maximaldauer der Administrativhaft dauert,

hat sich der Beurteilte selber zuzuschreiben, hat er doch nicht einmal

ansatzweise kooperiert (in der heutigen Verhandlung hat er das Angebot, sich

vor Ort mit den Behörden von Sierra Leone telefonisch in Verbindung zu setzen,

ausgeschlagen; abgesehen davon, hat der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt

angedeutet, er werde bei einem Telefonat mit den Behörden von Sierra Leone

«alle schlimmen Sachen sagen» bzw. absichtlich auf Französisch sprechen, was

offensichtlich ebenfalls gegen eine Kooperationsbereitschaft spricht). So wurde

die Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit legal in Spanien aufhielt und

dort Ausweisdokumente hinterlegt sein müssen, erst im Winter letzten Jahres

bekannt, obwohl der Beurteilte verpflichtet gewesen wäre, seine wahre Identität

längstens offenzulegen. Dass der Identifizierungsprozess derart lange dauert,

ist nicht dem Verhalten der Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot

bisher immer gewahrt haben, geschuldet, sondern dem zuvor dargestellten, nicht

kooperativen Verhalten des Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Auch

hat das Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die Frage nach der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG bei straffällig gewordenen Personen anders zu

beurteilten ist und die maximal mögliche Haftdauer ausgeschöpft werden kann (BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb; BGer

2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 4.2, 2C_37/2023 vom

16.

Februar 2023 E. 3.1, 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020

E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1; vgl. dazu

auch Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24).

4.5

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen insbesondere zur Untertauchensgefahr bzw. der

einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte (trotz

heutiger Beteuerung des Gegenteils) an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG)

im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das

einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen

und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels

Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte

und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann (dass der Beurteilte den geplanten Vorsprachetermin bei den

Behörden von Sierra Leone aus der Freiheit heraus wahrnehmen würde, ist

aufgrund seiner Ablehnung hiergegen auszuschliessen). Es trifft zwar zu, dass

der Beurteilte die von der Sozialhilfe ausbezahlte Nothilfe nur dann erhält,

wenn er sich regelmässig beim Migrationsamt meldet. Indes hat A____ in der

Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass er seinen Bedarf auch deliktisch zu decken

vermag (Verurteilungen wegen Raubs und mehrfach wegen Diebstahls), sodass auch

dies die (ausgeprägte) Untertauchensgefahr nicht wirksam zu bannen vermag. Das

als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des

Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,

zumal der Beurteilte angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen und

der über zwölf Seiten langen Vorgangsliste bei den spanischen Polizeibehörden auch

eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er

gesundheitliche Probleme in jüngster Vergangenheit regelmässig verneint hat,

wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die

medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch

sichergestellt. Ein Verstoss gegen das Übermassverbot liegt nicht vor. Wenn

ausgeführt wurde, der Beurteilte habe sich im Rahmen des

Identifikationsprozesses «durchaus kooperativ» gezeigt, trifft dies – obwohl er

sich zu den verschiedenen Terminen bei diversen Botschaften zuführen liess –

mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 4.2-4.4) nicht zu.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er in der JVA Lenzburg wegen Gewalt gegen

einen Mitinsassen in den Hochsicherheitstrakt verlegt und auch in

Administrativhaft diszipliniert werden musste (Weigerung, Medikamente unter

Sicht einzunehmen bzw. eine Auseinandersetzung mit einem anderen Inhaftierten

mit gegenseitigen Beschimpfungen).

4.6

Der

Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen

im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch

mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79

Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung

gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat

(BGE 143 II 113 E. 3; Zünd,

a.a.O., Art. 79 AIG N 4).

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie für drei Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos

(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

5.2

Rechtsanwältin

Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote

geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung

werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. April 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,

Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’440.–, zuzüglich

Auslagen in Höhe von CHF 10.–, ins-gesamt also CHF 1‘450.–, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.