AUS.2025.146
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
23. Dezember 2025Deutsch8 min
von fünf Monaten verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahres des Landes verweisen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.146
URTEIL
vom 23.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 22. Dezember 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der eigenen
Angaben zufolge aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2025 des Diebstahls, des
Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und unter
Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Monaten verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahres des Landes verweisen
(ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Am 22. Dezember 2025
wurde der Beurteilte bedingt aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen
und dem Migrationsamt zugeführt. Letzteres verfügte nach einer Befragung und
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft im
Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche
Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,
2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
Dublin-Haft setzt voraus, dass entweder ein Dublin-Verfahren hängig ist oder
eine zumindest erstinstanzliche Dublin-Wegweisung vorliegt (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 76; Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76a N 4).
2.2
Zwar
ergibt sich aus dem EURODAC-Trefferformular «bloss», dass der Beurteilte am 2.
November 2020 in der Schweiz um Asyl ersucht hat. Indes hat er eigenen Angaben
zufolge auch in Deutschland um Asyl ersucht, was mit der Tatsache
korrespondiert, dass die deutschen Behörden am 25. Februar 2022 die Schweiz um
eine Übernahme des Beurteilten (im Dublin-Verfahren) ersuchten. Darüber hinaus
wurde der Beurteilte am 21. Juni 2021 im Dublin-Verfahren erfolgreich von der
Schweiz nach Italien überstellt. Ferner ergibt sich aus seinen Ausführungen
beim Migrationsamt, dass sich der Beurteilte zwischenzeitlich auch in
Frankreich, Spanien und Portugal aufgehalten hat. Entsprechend wurde am 18.
Dezember 2025 ein Dublin Kat. III-Verfahren eingeleitet, womit der
Anwendungsbereich der Dublin-Haft eröffnet ist.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 3.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 3.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als
Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Zudem lässt
gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden
ist (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr
tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,
Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene
Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für
das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG).
3.2
3.2.1
Der
Beurteilte wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. November 2025
unter anderem des Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, womit Art.
76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist.
3.2.2
Der
zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz mit drei Alias-Identitäten
verzeichnete Beurteilte ([...], geboren am [...]; [...], geboren am [...]; [...],
geboren am [...]) reiste im September 2025 vom grenznahen Strassburg her
kommend – ein ihm am 12. Dezember 2024 eröffnetes, fünfjähriges Einreiseverbot
missachtend – in die Schweiz ein und beging sogleich die in der
Sachverhaltsdarstellung bezeichneten Delikte. Zudem hat der mehrfach
einschlägig vorbestrafte Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt offensichtlich
wahrheitswidrig angegeben, Vater einer in Frankreich lebenden Tochter zu sein,
ergibt sich aus einer Auskunft der französischen Behörden doch, dass der
Beurteilte ihnen gegenüber angegeben hat (nach dem bezeichneten Geburtstermin),
kinderlos zu sein. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz. 62).
3.2.3
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte
im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz
abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen
würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der
Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen
den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie
angegeben nach Frankreich (zu seiner [angeblichen] Familie) reisen würde (trotz
einer seit dem 28. November 2023 dort bestehenden Ausreisepflicht) und damit
für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
3.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt
über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In
dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach
dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich
(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige
Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen
in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon
abhalten. Dar-über hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des
Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das
Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft
ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
3.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig er-scheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung beim Migrationsamt vom 22. Dezember 2025 auch zu Protokoll
gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut. Auch ist die Anordnung der
Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des
Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland, Frankreich, Portugal oder
Spanien) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)
anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die
Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist
dennoch gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des
Verfahrens zu wahren.
4.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 22. Dezember 2025 bis
zum 9. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.