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Entscheid

AUS.2025.146

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

23. Dezember 2025Deutsch8 min

von fünf Monaten verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahres des Landes verweisen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.146

URTEIL

vom 23.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 22. Dezember 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der eigenen

Angaben zufolge aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2025 des Diebstahls, des

Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und unter

Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Monaten verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahres des Landes verweisen

(ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Am 22. Dezember 2025

wurde der Beurteilte bedingt aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen

und dem Migrationsamt zugeführt. Letzteres verfügte nach einer Befragung und

nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft im

Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche

Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3,

2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

Dublin-Haft setzt voraus, dass entweder ein Dublin-Verfahren hängig ist oder

eine zumindest erstinstanzliche Dublin-Wegweisung vorliegt (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 76; Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76a N 4).

2.2

Zwar

ergibt sich aus dem EURODAC-Trefferformular «bloss», dass der Beurteilte am 2.

November 2020 in der Schweiz um Asyl ersucht hat. Indes hat er eigenen Angaben

zufolge auch in Deutschland um Asyl ersucht, was mit der Tatsache

korrespondiert, dass die deutschen Behörden am 25. Februar 2022 die Schweiz um

eine Übernahme des Beurteilten (im Dublin-Verfahren) ersuchten. Darüber hinaus

wurde der Beurteilte am 21. Juni 2021 im Dublin-Verfahren erfolgreich von der

Schweiz nach Italien überstellt. Ferner ergibt sich aus seinen Ausführungen

beim Migrationsamt, dass sich der Beurteilte zwischenzeitlich auch in

Frankreich, Spanien und Portugal aufgehalten hat. Entsprechend wurde am 18.

Dezember 2025 ein Dublin Kat. III-Verfahren eingeleitet, womit der

Anwendungsbereich der Dublin-Haft eröffnet ist.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 3.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 3.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als

Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Zudem lässt

gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden

ist (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche

Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr

tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,

Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene

Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für

das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG).

3.2

3.2.1

Der

Beurteilte wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. November 2025

unter anderem des Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, womit Art.

76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist.

3.2.2

Der

zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz mit drei Alias-Identitäten

verzeichnete Beurteilte ([...], geboren am [...]; [...], geboren am [...]; [...],

geboren am [...]) reiste im September 2025 vom grenznahen Strassburg her

kommend – ein ihm am 12. Dezember 2024 eröffnetes, fünfjähriges Einreiseverbot

missachtend – in die Schweiz ein und beging sogleich die in der

Sachverhaltsdarstellung bezeichneten Delikte. Zudem hat der mehrfach

einschlägig vorbestrafte Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt offensichtlich

wahrheitswidrig angegeben, Vater einer in Frankreich lebenden Tochter zu sein,

ergibt sich aus einer Auskunft der französischen Behörden doch, dass der

Beurteilte ihnen gegenüber angegeben hat (nach dem bezeichneten Geburtstermin),

kinderlos zu sein. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz. 62).

3.2.3

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte

im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz

abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen

würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der

Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen

den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie

angegeben nach Frankreich (zu seiner [angeblichen] Familie) reisen würde (trotz

einer seit dem 28. November 2023 dort bestehenden Ausreisepflicht) und damit

für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

3.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt

über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In

dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach

dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich

(oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen

in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon

abhalten. Dar-über hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des

Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das

Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft

ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

3.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig er-scheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 22. Dezember 2025 auch zu Protokoll

gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut. Auch ist die Anordnung der

Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des

Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland, Frankreich, Portugal oder

Spanien) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)

anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die

Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist

dennoch gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des

Verfahrens zu wahren.

4.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 22. Dezember 2025 bis

zum 9. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.