AUS.2025.147
Verlängerung Ausschaffungshaft
6. Januar 2026Deutsch31 min
Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.147
URTEIL
vom 6.
Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Libyen,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,
Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach
1544, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 22. Dezember 2025
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der unter
verschiedenen Alias-Namen bekannte A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am
2. November 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für
Migration (nachfolgend SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 30. Juni
2015 ab und den Beurteilten aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit der
Wegweisung schob es den Vollzug der Wegweisung auf und gewährte dem Beurteilten
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Seit seiner
Einreise in der Schweiz ist der Beurteile mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt dreizehn
Urteile aufgeführt. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 29. November 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
Raufhandels, Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft
vom 7. März 2023 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung,
mehrfacher Tätlichkeit, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung (geringfügiges
Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, falscher Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20), mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne
des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie
zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Ausserdem wurde er mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 in Anwendung von Art. 66a
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für sieben Jahre und mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 in Anwendung von Art. 66abis
für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Der Beurteilte
befand sich vom 12. September 2022 bis zum 7. Oktober 2025 in strafrechtlich
motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 und Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. März 2023 sowie verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen. Das
Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 7. Oktober 2025 eine
Ausschaffungshaft von sechs Monaten, welche mit Urteil vom 10. Oktober 2025 vom
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.112). Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2025 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es
dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die
Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 6. April 2026. Am 6. Januar
2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des
Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten, lic. iur. Sandro
Horlacher, Advokat, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, er sei umgehend aus
der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beurteilte unter der Auflage einer
wöchentlichen Meldepflicht aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat an
der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den
Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung
erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 7. Januar 2026. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der
bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
29.
November 2022 für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese
Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder
ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Der Beurteilte
wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2015 für eine unbefristete
Zeit aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 2. Dezember 2017
wurde er bei der Dreirosenanlage in Basel von der Polizei kontrolliert und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 unter
anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig
erklärt. Am 8. August 2018 wurde er erneut bei der Dreirosenanlage von der
Polizei angetroffen, woraufhin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt von gleichem Datum ein weiterer Schuldspruch wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG erging.
Am 11. November
2020.
verfügte das Migrationsamt eine weitere Ausgrenzung aus dem Kanton
Basel-Stadt für die Dauer von zwölf Monaten. Auch gegen diese verstiess der
Beurteilte in der Folge mehrfach: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfacher Missachtung dieser
Ausgrenzung, begangen am 16. November 2020, 5. Dezember 2020 und 20. Dezember
2020, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2021 wegen
einfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 13. Februar 2021, und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Missachtung dieser
Ausgrenzung, begangen am 25. Oktober 2021, schuldig erklärt.
Das
Migrationsamt verfügte am 16. November 2021 eine weitere Ausgrenzung des
Beurteilten für die Dauer von sechs Monaten. Auch diese missachtete er
mehrfach, nämlich am 24. November 2021, 6. Dezember 2021 und 11. Dezember 2021,
wofür er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November
2021.
und 7. Februar 2022 entsprechend schuldig gesprochen wurde (vgl.
Strafregisterauszug vom 26. September 2025).
Der Haftgrund
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
ist damit klarerweise erfüllt.
3.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden,
wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 75 AIG N 12). Ferner kann eine ausländische Person in Haft genommen
werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich
gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist
(Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss
(Sert; in: Caroni/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 75 N 24).
Im
Strafregisterauszug des Beurteilten vom 26. September 2025 sind unter anderem
die folgenden Verurteilungen verzeichnet:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. August
2017.
wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls verurteilt;
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2020
wurde der Beurteilte wegen Diebstahls verurteilt;
-
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde der
Beurteilte unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt;
-
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023
wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung
verurteilt.
Bei sämtlichen,
vorstehend erwähnten Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10
Abs. 2 StGB. Auch dieser Haftgrund ist damit gegeben.
Der Beurteilte
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 ausserdem
wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2019 wegen einfacher
Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt (vgl.
Strafregisterauszug vom 26. September 2025). Damit ist der Haftgrund von Art. 75
Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ebenfalls
erfüllt.
3.3
3.3.1
Das
Migrationsamt nimmt schliesslich auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr an.
Eine
ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht
nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann
vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie
auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.
5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
3.3.2
Der
Beurteilte stand einer Rückkehr in sein Heimatland die längste Zeit ablehnend
gegenüber (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 S. 3;
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025). Wie im Urteil
vom 10. Oktober 2025 bereits erwähnt wurde, fiel er ausserdem bei der
Papierbeschaffung für seine Rückführung in sein Heimatland mehrheitlich durch
passives bzw. durch unkooperatives Verhalten auf. Anlässlich der Befragung des
Migrationsamts vom 6. Januar 2023 versprach er, dass er seine Dokumente
über seine Verwandten organisieren werde (vgl. S. 3 der Befragung). Auf
entsprechende Ersuche des Migrationsamts wurde der Beurteilte in der Folge in
den Justizvollzugsanstalten Thorberg und Burgdorf hinsichtlich seiner
Bemühungen zur Papierbeschaffung befragt, wobei stets die Rückmeldung erfolgte,
dass er – obschon er dies in Aussicht gestellt hatte – keinen Kontakt zu seinen
Familienangehörigen habe. Er gab gar an, dass er aufgrund seiner ablehnenden
Haltung mit einem Verbleib in der Schweiz rechne (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin
der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 8. Mai 2024 und vom 11. September
2024; E-Mail des Mitarbeiters der [...] vom 26. September 2025). Anlässlich
der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er dann plötzlich verlauten, dass er
erfolglos versucht habe, seine Schwester telefonisch zu erreichen. Mit ihr habe
er vor eineinhalb Jahren letztmals Kontakt gehabt. Mit seiner Mutter pflege er
Kontakt; er rufe sie über seinen Halbbruder an (vgl. Befragungsprotokoll S. 2
f.). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 mit dem Widerspruch
zu den Rückmeldungen der Justizvollzugsanstalten konfrontiert, meinte er
lediglich, dass die Rückmeldungen nicht der Wahrheit entsprechen würden und er
nie solche Aussagen getätigt habe. Es erscheint aber geradezu abwegig, dass die
Rückmeldungen der Behörden erfunden sind, zumal die E-Mails von zwei
verschiedenen Personen stammen. Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass
für den Kontakt bzw. seine Kontaktversuche keinerlei Belege vorliegen. Dasselbe
gilt im Übrigen auch in Bezug auf die im Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 3. Oktober 2025 erwähnte Kontaktaufnahme des
Beurteilten mit dem Schweizerischen Roten Kreuz zwecks Dokumentenbeschaffung
(vgl. S. 4 des Entscheids; ferner Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025
S. 4). Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 gab der Beurteilte zwei
Telefonnummern an, welche seiner Schwester bzw. seinem Bruder gehören sollen. Ein
Anrufversuch vom 16. Oktober 2025 scheiterte indes, da keine Verbindung
hergestellt werden konnte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 16. Oktober 2025).
Seit der Haftprüfungsverhandlung vom 10. Oktober 2025 zeigte sich der
Beurteilte zwar teilweise ausreisewillig und stand er über Instagram offenbar
mehrfach telefonisch in Kontakt mit einer Person, von der er behauptet, es sei
seine Schwester (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. Dezember
2025.
S. 3 und 5; Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Oktober 2025).
Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 19. November 2025 liess er aber
ebenso unmissverständlich verlauten, dass er nicht gewillt sei, nach Libyen
zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 19. November 2025 S.
5.
f.). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben erscheint es naheliegend,
dass die jüngsten Beteuerungen (vgl. auch das heutige Verhandlungsprokotoll)
opportunistisch in Bezug auf die Beendigung der Haft motiviert und nicht
Ausdruck eines ernstgemeinten Ausreisewillens sind, zumal auch hinsichtlich der
von ihm geltend gemachten Versuche seiner Schwester, an Informationen und
Dokumente über ihn in Libyen zu gelangen, keinerlei Belege vorliegen.
Kommt hinzu,
dass die bisherigen Angaben des Beurteilten auch in anderer Hinsicht unbeständig
ausfielen. Zu erwähnen ist etwa, dass er anlässlich der Befragung vom
19.
November 2025 angab, seine Geburtsurkunde in Libyen sei
verlorengegangen, als Behördengebäude und Ämter niedergebrannt seien, und daher
habe er sich, da er ansonsten über keine Ausweise und Dokumente verfügt habe, keine
neuen Dokumente ausstellen lassen können (vgl. S. 5 des Protokolls). Diese
Angaben bestätigte er anlässlich der heutigen Verhandlung. Sie stehen aber im
Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen anlässlich der Befragung vom 6.
Januar 2023, wonach er hoffe, dass seine Verwandten in Libyen den Geburtsschein
bei den Behörden besorgen könnten (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom
6.
Januar 2023 S. 3 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, machte er heute
geltend, er habe damit lediglich eine Kopie des Geburtsscheins gemeint. Nicht
nur vermag er damit – sollte seinen Angaben gefolgt werden – nicht zu erklären,
weshalb es ihm dann damals nicht möglich gewesen sein sollte, neue Dokumente zu
beschaffen, sondern erwähnte er das Abhandenkommen der originalen
Geburtsurkunde anlässlich der Befragung vom 6. Januar 2023 mit keinem
Wort. Sodann gab der Beurteilte im Asylverfahren zu Protokoll, dass er von
Geburt her sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sei, er aber in
Libyen geboren worden und aufgewachsen sei. Im Jahr 2002 habe er die libysche
Staatsbürgerschaft erhalten (vgl. Asylentscheid vom 30. Juni 2015). Auch anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt vom 6. Januar 2023 führte er aus, dass er
in Libyen geboren worden sei. Sein Vater sei im Sudan zur Welt gekommen, seine
Mutter in Libyen. Von 2002 bis 2009 habe er sich zusammen mit seinem Vater in
den Arabischen Emiraten aufgehalten. Danach sei er nach Libyen zurückgekehrt
und sei im Jahr 2014 dann über Italien in die Schweiz gelangt. Eine lybische
Identifikationsnummer (sog. NIN-Nummer) habe er nicht. Diese sei eingeführt
worden, als er in den Arabischen Emiraten gewesen sei. Als er nach Libyen
zurückgekommen sei, habe es nicht lange gedauert, bis der Bürgerkrieg
ausgebrochen sei. Er habe zu dieser Zeit daher nicht zum Rathaus gehen können,
um die NIN-Nummer zu beantragen (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 behauptete er dann
plötzlich, dass er adoptiert worden sei und seine biologischen Eltern nie
kennengelernt habe. Er wisse nicht, woher er wirklich stamme. Im kompletten
Widerspruch zu seinen früheren Angaben meinte er ferner, dass er die libysche
Nationalität nie erhalten habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Bei diesen
Angaben blieb er in der Folge im Wesentlichen. Auf die Frage anlässlich der
Verhandlung vom 10. Oktober 2025, wie er denn von Libyen in die Arabischen
Emirate gereist sei, gab er an, dies habe er mit dem sudanesischen Pass
gemacht, den sein Adoptivvater ihm habe besorgen können. Dieser sei
sudanesisch-libyscher Doppelbürger. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb
ihm sein Vater keinen libyschen Pass besorgen konnte, wäre dies doch
naheliegender gewesen, wenn er – den Angaben des Beurteilten folgend – in
Libyen zur Welt gekommen und noch nie im Sudan gewesen sein soll. Damit
konfrontiert meinte er nur, es sei komplizierter einen libyschen Pass zu
erhalten. Ebenfalls auffällig erscheint im Zusammenhang mit der von ihm geltend
gemachten sudanesischen Nationalität, dass er angab, er habe nach seiner
Rückkehr nach Libyen für das dortige staatliche Militär gearbeitet (vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025 S. 5). Im
Zusammenhang mit der NIN-Nummer ist zudem festzustellen, dass der Beurteilte
dem Migrationsamt anlässlich Befragung vom 6. Januar 2023 mehrfach zu verstehen
gab, dass er eine solche grundsätzlich hätte beantragen können. Selbst wenn dem
Einwand des Rechtsvertreters gefolgt wird, wonach in anderen Ländern ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht zum Erlangen einer NIN-Nummer genüge, müsste festgestellt
werden, dass der Beurteilte diesfalls bei seinem letzten Aufenthalt in Libyen
bei den dortigen Behörden hätte gemeldet sein müssen, was er aber auch heute
dementierte. Insgesamt sind zahlreiche Auffälligkeiten bei den Angaben des
Beurteilten auszumachen und es macht den Anschein, als mache er bewusst falsche
Angaben, um die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren.
Der Beurteilte
ist in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet (vgl.
etwa IPAS-Eintrag vom 8. Juli 2022), was grundsätzlich ebenso für bestehende
Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.97). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 machte
er zwar geltend, dass er nie falsche Personalien gegenüber den Behörden
angegeben habe. Er habe immer seinen vollständigen Namen genannt, welcher aus
den verschiedenen Alias-Namen zusammengesetzt sei, die Beamten hätten den Namen
jedoch jeweils nur unvollständig protokolliert. Zu berücksichtigen ist aber,
dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.
Dezember 2017 (dieser befindet sich in den Akten) unter anderem wegen
Diensterschwerung verurteilt wurde, da er anlässlich der Polizeikontrolle von
gleichem Datum verschiedene falsche Geburtsdaten angegeben hatte, sodass er in
den Registraturen zunächst nicht gefunden werden konnte.
Für bestehende
Untertauchensgefahr spricht sodann, dass der Beurteilte sich bereits in der
Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen und bestehende Regeln
gehalten hat. Hierzu kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend
Missachtung der Ausgrenzungsverfügungen des Migrationsamts verwiesen werden
(vgl. E. 3.1 oben). Kommt hinzu, dass der Beurteilte vom 5. September 2020 ein
zweijähriges Hausverbot für sämtliche [...]-Verkaufsstellen und vom 10.
November 2020 ein fünfjähriges Hausverbot für alle [...]-Verkaufsstellen,
Restaurants, [...] und Areale [...] erhalten hatte und auch gegen diese
mehrfach verstiess, wofür er jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde
(vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2021, 16.
November 2021 sowie 25. November 2021). Nebst diesen Verurteilungen ist der
Beurteilte auch ansonsten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So
weist sein Strafregisterauszug vom 26. September 2025 insgesamt dreizehn
Verurteilungen aus, was ebenso befürchten lässt, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (vgl. dazu Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich
der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 beteuerte der Beurteilte zwar, dass er
sich geändert habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass er auch im Strafvollzug
mehrfach negativ aufgefallen ist. Nebst dem, dass er offenbar die Arbeit
verweigerte und Betäubungsmittel konsumierte, war er auch mehrfach im Besitz
von (weiteren) verbotenen Gegenstände, darunter angespitzte Gegenstände und ein
selbstgebasteltes Messer (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
Basel-Stadt vom 29. August 2024 betreffend bedingte Entlassung).
3.3.3
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit
für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher
eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2).
Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur
dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
4.2
4.2.1
Der
Beurteilte macht auch heute geltend, die Bemühungen des Migrationsamts würden
lediglich dem Prinzip Hoffnung entsprechen. Es sei völlig unklar, was der neue
Versuch des SEM beinhalte und wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen seien. Es
fehle an der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Im Prinzip stelle
dies einzig eine Beugehaft dar. Dem Beurteilten könne auch nicht vorgeworfen
werden, nichts zur Papierbeschaffung unternommen zu haben. Er habe alles getan,
was das Migrationsamt von ihm verlangt habe. Es sei ihm gesagt worden, er solle
seine Schwester kontaktieren, was er gemacht habe. Dann sei ihm gesagt worden,
er solle die Telefonnummern seiner Verwandten geben, was er ebenfalls getan
Dispositiv
habe. Er habe sich demnach entgegen der Auffassung des Migrationsamts sehr wohl
darum bemüht, seine Papiere zu beschaffen.
4.2.2 Das
Migrationsamt stellte über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die
sudanesischen Behörden. Bereits am 26. April 2024 erhielt das Migrationsamt vom
SEM die Rückmeldung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Sudan keine Abklärungen
hinsichtlich der Identifikation möglich seien. Aus der E-Mail der
Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 1. Oktober 2025 ist ferner zu
entnehmen, dass die sudanesische Vertretung derzeit nach wie vor keine
Identifikationsbefragungen durchführe und für unfreiwillig Rückkehrende keine
Reisedokumente ausstelle. Bei den sudanesischen Behörden ist damit nicht
ersichtlich, was die Schweizer Behörden bei der derzeitigen Lage vornehmen
könnten, um eine allfällige Repatriierung zu erwirken.
4.2.3 Anders
sieht die Lage bei den libyschen Behörden aus. Zu berücksichtigen ist zwar,
dass gemäss Angaben des Migrationsamts und des SEM aktuell lediglich eine
freiwillige Ausreise nach Libyen möglich ist (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
vom 10. Oktober 2025 sowie die im vorliegenden Haftverfahren eingeholte
Vollzugsdokumentation des SEM). Derzeit steht allerdings noch gar nicht fest,
ob der Beurteilte von Libyen stammt bzw. ob die libyschen Behörden ihn als
einen Staatsangehörigen anerkennen, auch wenn vieles auf eine libysche
Staatsangehörigkeit hindeutet. Das Migrationsamt startete auch in dieser
Hinsicht beim SEM einen Identifizierungsprozess. Anders als bei den
sudanesischen Behörden, ist bei den libyschen Behörden eine Anerkennung auch bei
nicht freiwillig zurückkehrenden Personen möglich. Am 9. Oktober 2024 fand eine
zentrale Befragung des Beurteilten mit Vertretern der libyschen Botschaft
statt. Diese haben ihn nicht anerkannt, sondern sie vermuteten, dass der
Beurteilte aus dem Sudan stammen könnte (vgl. Resultat zentrale Befragung vom
15. Oktober 2024). Worauf diese Vermutung basierte, ergibt sich nicht aus den
Akten. Insbesondere ist nicht bekannt, was anlässlich der zentralen Befragung
besprochen wurde. Angesichts seiner jüngsten und im Widerspruch zu seinen
früheren Angaben (vgl. insbesondere den Asylentscheid vom 30. Juni 2015)
stehenden Behauptungen, wonach er lediglich einen sudanesischen Pass, jedoch
nie die libysche Staatsangehörigkeit gehabt habe, erscheint es naheliegend,
dass das Ergebnis auf diese Angaben des Beurteilten zurückzuführen ist. Aus der
Mitteilung des SEM an das Migrationsamt vom 16. Oktober 2025 wird ersichtlich,
dass im August 2025 eine erneute Identifizierungsanfrage an die libyschen
Behörden gestellt wurde. Auch wenn der Vertreter des Migrationsamts bereits
anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 als auch anlässlich der
heutigen Verhandlung nicht zu erläutern vermochte, wie sich die neue Anfrage
des SEM konkret ausgestaltet und welche (zusätzlichen) Informationen es den
libyschen Behörden übermittelte, kann nach wie vor nicht die Rede davon sein,
dass es dem Vollzug der Landesverweisung an der Absehbarkeit mangle. Im
Gegenteil, das SEM teilte dem Migrationsamt am 11. April 2025 mit, dass es
bei einem Testfall die Identität über die tunesische Botschaft in Tunis
abklären und ein Laissez-passer ausstellen lassen wolle. Sollte dies
funktionieren, werde es auch den Beurteilten unterbreiten lassen (vgl. auch die
E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 7. Oktober 2025). In der
Mitteilung vom 16. Oktober 2025 liess das SEM das Migrationsamt sodann wissen,
dass in Bezug auf den Beurteilten im August 2025 ein erneuter Identifizierungsantrag
über einen neuen Kanal gestellt worden sei. Über diesen Kanal habe es – so das
SEM weiter – bereits in der Vergangenheit Resultate erzielt. Es ist daher davon
auszugehen, dass das SEM beim Beurteilten nun eine neue Strategie verfolgt, bei
dem es sich aufgrund bisheriger Erfahrungen ein positives Ergebnis erhofft. Auf
diese Angaben kann abgestellt werden, ist doch nicht zu erwarten, dass das SEM
oder das Migrationsamt bewusst Falschangaben in ein gerichtliches Verfahren
einbringen würden. Wie vorstehend erwogen (vgl. E. 4.1 oben), genügt unter dem
Gesichtspunkt der Absehbarkeit auch eine allenfalls noch geringe Aussicht auf
den Vollzug der Landesverweisung, was beim jetzigen Verfahrensstand zu bejahen
ist. Soweit der Beurteilte mit seinem Einwand, die Vollzugsbemühungen der
Schweizer Behörden würden nach dem Prinzip Hoffnung erfolgen, geltend machen
möchte, dass nur noch eine unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit der
Identifikation des Beurteilten im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bestehe, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass
bei der Beurteilung der Absehbarkeit – wie zuvor erwogen (vgl. E. 4.1 oben) –
auch zu berücksichtigen ist, wieweit der Beurteilte es tatsächlich in der Hand
hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt, was nach erfolgter Identifikation im Übrigen auch
hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt. Wie vorstehend dargelegt
(vgl. E. 3.3.2 oben), fiel der Beurteilte bisher nicht nur durch
mehrheitlich passives bzw. teilweise gar unkooperatives Verhalten bei der
Papierbeschaffung auf, sondern sind seine Angaben zu seiner Herkunft teils
widersprüchlich und unbeständig. Jüngst macht er zwar geltend, dass er über
seine Schwester versucht habe, an seine Heimatpapiere zu gelangen. Wie
ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, liegen für
diese Behauptungen mit Ausnahme eines Verlaufs, der Audioanrufe zu einem
Instagram-Account dokumentiert, keinerlei Beweise vor. Entgegen seiner
Auffassung ist dies sehr wohl zu Ungunsten des Beurteilten zu werten. Er wurde
vom Migrationsamt mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen (vgl.
etwa die rechtliche Belehrung bei den Befragungsprotokollen). Anlässlich der
Befragung vom 19. November 2025 wurde er zudem aufgefordert, über seine
Schwester die Geburtsurkunde oder, sollte diese tatsächlich vernichtet worden
sein, einen behördlichen Nachweis über den Verlust erhältlich zu machen (vgl.
S. 5 des Protokolls). Keinem von beidem ist der Beurteilte nachgekommen.
Nicht einmal eine schriftliche Nachricht seiner Schwester lieferte er den
Behörden ab. Bekannt ist einzig, dass er auf Instagram telefonischen Kontakt zu
einer Person hatte. Um wen es sich dabei konkret handelte und um was es in den
Gesprächen jeweils ging, bleibt unbekannt. Kurzum, über seine geltend gemachten
Bemühungen zur Papierbeschaffung liegen keinerlei Belege vor. Angesichts des
bisherigen Verhaltens des Beurteilten sowie seiner Haltung gegenüber der
bevorstehenden Rückführung in sein Heimatland, erscheinen seine diesbezüglichen
Beteuerungen aber als wenig glaubhaft. Bezeichnend ist denn auch, dass er
anlässlich der heutigen Verhandlung einräumte, dass er sich in der Zwischenzeit
auch nicht mit dem libyschen Konsulat in Verbindung setzte. Hätte der
Beurteilte eine ernsthafte Kooperationsbereitschaft, wäre aber zu erwarten
gewesen, dass er dies tun würde, nachdem er auch anlässlich der letzten
Haftprüfungsverhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. VGE
AUS.2025.112 vom 10. Oktober 2025 E. 4.2). Insgesamt ist damit zu
konstatieren, dass er seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht im Ansatz nachgekommen
ist. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit erfüllt. Daran
ändert nichts, dass die ursprüngliche Haftanordnung auf die Dauer von drei
Monaten beschränkt worden war, da über den Inhalt der Identifizierungsanfrage,
die Dauer des Prozesses sowie dessen Erfolgsaussichten wenig bekannt war
(VGE AUS.2025.112 vom 10. Oktober 2025 E. 4.5). Damit sollte nicht zum
Ausdruck gebracht werden, dass Zweifel daran bestünden, ob überhaupt eine
Rückmeldung von den libyschen Behörden erfolgt. Im Gegenteil, aufgrund der
gescheiterten ersten Anerkennung vom 9. Oktober 2024 kann mit einer Antwort der
libyschen Behörden gerechnet werden, sei diese nun negativ oder positiv. Anders
als im Entscheid vom 10. Oktober 2025 angenommen, ist aufgrund der
Mitteilung des SEM vom 16. Oktober 2025 zudem bekannt, dass die neue
Anfrage erst im August 2025 und damit erst vor rund fünf Monaten gestellt wurde.
Dass die Beantwortung entsprechender Anfragen teilweise viele Monate in
Anspruch nehmen können, ist hinlänglich bekannt. Es sind in der Zwischenzeit auch
keine sonstigen Anhaltspunkte hinzugekommen, welche eine andere Einschätzung
erlauben würden. Die Absehbarkeit müsste aber sicherlich neu beurteilt werden,
sollte von den libyschen Behörden dereinst eine (weitere) negative Antwort
kommen und sollten auch die noch offenen Interpol-Anfragen ins Leere laufen
(vgl. dazu die Ausführungen des Vertreters des Migrationsamts im
Verhandlungsprotokoll vom 6. Januar 2026). Es erschien vor diesem Hintergrund anlässlich
der Haftprüfung vom 10. Oktober 2025 nicht angezeigt, die Haft bereits für
die grundsätzliche Maximaldauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) anzuordnen,
sondern die Haftvoraussetzungen nach drei Monaten erneut zu prüfen.
4.3 Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Daran ändert nichts, dass der
Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung angab, dass er eine Freundin in
der Schweiz habe, die in Olten lebe. Einerseits war über diese Freundin bisher
nichts bekannt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilte
vor der vorliegenden Ausschaffungshaft bereits seit dem 8. Juli 2022 in strafrechtlich
motivierter Haft befand. Selbst wenn es die von ihm geltend gemachte Beziehung tatsächlich
geben sollte, wäre damit festzustellen, dass der Beurteilte bereits seit rund
dreieinhalb Jahren getrennt von seiner Freundin lebt, der vom Beurteilten
behauptete tägliche Austausch nicht belegt ist und selbst der Beurteilte
anlässlich der heutigen Verhandlung nicht sagen konnte, ob er überhaupt bei ihr
wohnen dürfte. Auch eine andere, zielführende mildere Massnahme ist nicht
ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der
Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung ist angesichts seiner
mehrfachen Delinquenz (wie erwähnt, sind in seinem Strafregister dreizehn
Verurteilungen aufgeführt) als gross einzustufen und dieses überwiegt das
Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich. Aus den
vorstehenden Ausführungen betreffend Absehbarkeit (vgl. E. 4.2 oben) wird zudem
ersichtlich, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot stets gewahrt
haben, zumal das Migrationsamt sowohl mehrfach beim SEM nach dem Stand des
Verfahrens anfragte, als auch den Beurteilten bereits im Strafvollzug durch die
Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Rückführung befragen liess. Auch seit
der Haftprüfungsverhandlung vom 10. Oktober 2025 blieb das Migrationsamt
nicht tatenlos. So erkundigte es sich beim SEM über weitere Möglichkeiten (vgl.
E-Mail vom 10. Oktober 2025), es führte mehrfach Gespräche mit dem Beurteilten
(vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom 16. Oktober 2025) und es leitete
Interpol-Anfragen an verschiedene Länder ein.
Wie bereits im
Urteil vom 10. Oktober 2025 erwogen, ändert an der Verhältnismässigkeit der
Haft auch der Gesundheitszustand des Beurteilten nichts. Aus dem Entscheid des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3. Oktober 2025 betreffend bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug wird ersichtlich, dass beim Beurteilten eine
akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10
F.23.0), differentialdiagnostisch drogeninduziert, psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer
psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2), sowie eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Zuletzt befand er sich
im Strafvollzug in psychotherapeutischer Behandlung. Er führte aus, dass er
seine Medikation aktuell erhalte. Der Vertreter des Migrationsamts bestätigte
ausserdem, dass der medizinische Dienst des Bässlerguts über den Gesundheitszustand
des Beurteilten informiert und die Weiterführung der Behandlung sichergestellt
sei. Für die Gewährleistung der Behandlung (gemäss Beurteilter habe er zuvor
zwei Mal wöchentlich ein einstündiges Gespräch gehabt) werde er, so das
Migrationsamt, auch zu einer externen Fachperson gebracht, sollte dies
notwendig sein. Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Beurteilte,
dass er aktuell alle zwei Wochen eine Sprechstunde habe und die notwendige
Medikation erhalte. Die medizinische Betreuung des Beurteilten ist damit
sichergestellt und auch an der Hafterstehungsfähigkeit bestehen keine Zweifel,
zumal er heute angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe.
4.4 Bereits
im ablehnenden Aslyentscheid vom 30. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass sich
keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beurteilten bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. In der Zwischenzeit sind keine neuen Hinweise hinzugekommen, die an
dieser Einschätzung etwas ändern würden. Es sind auch keine anderen Gründe
ersichtlich, weshalb die Rückkehr nach Libyen nicht möglich sein sollte.
4.5 Die
Verlängerung der Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als
verhältnismässig. In Bezug auf die Dauer ist zu berücksichtigen, dass, wie
bereits erwogen (vgl. E. 4.2.3 oben), der neue Identifizierungsantrag an die
libyschen Behörden erst vor rund fünf Monaten gestellt wurde und davon
auszugehen ist, dass es noch einige Zeit dauern wird, bis mit einer Rückmeldung
gerechnet werden kann. Die vom Migrationsamt beantragte Dauer von drei Monaten
erscheint auch mit Blick auf die haftrichterliche Begleitung des
Identifizierungsprozess angemessen (vgl. dazu auch E. 4.2 oben sowie VGE
AUS.2025.112 vom 10. Oktober 2025 E. 4.5), weshalb diese zu bestätigen ist. Der
Beurteilte wird auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft für die Dauer von drei
Monaten, bis am 6. April 2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte
befindet sich bereits drei Monate in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm die
unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Sandro Horlacher, zu
bewilligen ist. Advokat Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf
dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand (inkl.
Wegentschädigung) kommen 3 ¼ Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl.
Vor- und Nachbesprechung), der von ihm geltend gemachte Auslagenersatz sowie
die Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ für die Dauer von drei Monate, bis zum 6. April 2026, ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.
iur. Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'450.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 24.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 119.40, insgesamt
also CHF 1'593.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per Advokat Sandro Horlacher)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.