Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.147

Verlängerung Ausschaffungshaft

6. Januar 2026Deutsch31 min

Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.147

URTEIL

vom 6.

Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Libyen,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,

Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach

1544, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 22. Dezember 2025

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der unter

verschiedenen Alias-Namen bekannte A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am

2. November 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für

Migration (nachfolgend SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 30. Juni

2015 ab und den Beurteilten aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit der

Wegweisung schob es den Vollzug der Wegweisung auf und gewährte dem Beurteilten

die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

Seit seiner

Einreise in der Schweiz ist der Beurteile mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt dreizehn

Urteile aufgeführt. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 29. November 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls,

Raufhandels, Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer

Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft

vom 7. März 2023 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung,

mehrfacher Tätlichkeit, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung (geringfügiges

Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, falscher Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20), mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne

des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie

zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Ausserdem wurde er mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 in Anwendung von Art. 66a

des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für sieben Jahre und mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 in Anwendung von Art. 66abis

für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Der Beurteilte

befand sich vom 12. September 2022 bis zum 7. Oktober 2025 in strafrechtlich

motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 und Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 7. März 2023 sowie verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen. Das

Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 7. Oktober 2025 eine

Ausschaffungshaft von sechs Monaten, welche mit Urteil vom 10. Oktober 2025 vom

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.112). Mit

Verfügung vom 22. Dezember 2025 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es

dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die

Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 6. April 2026. Am 6. Januar

2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des

Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten, lic. iur. Sandro

Horlacher, Advokat, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, er sei umgehend aus

der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beurteilte unter der Auflage einer

wöchentlichen Meldepflicht aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat an

der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den

Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung

erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 7. Januar 2026. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der

bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

29.

November 2022 für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 7. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese

Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder

ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Der Beurteilte

wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2015 für eine unbefristete

Zeit aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 2. Dezember 2017

wurde er bei der Dreirosenanlage in Basel von der Polizei kontrolliert und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 unter

anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig

erklärt. Am 8. August 2018 wurde er erneut bei der Dreirosenanlage von der

Polizei angetroffen, woraufhin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt von gleichem Datum ein weiterer Schuldspruch wegen Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG erging.

Am 11. November

2020.

verfügte das Migrationsamt eine weitere Ausgrenzung aus dem Kanton

Basel-Stadt für die Dauer von zwölf Monaten. Auch gegen diese verstiess der

Beurteilte in der Folge mehrfach: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfacher Missachtung dieser

Ausgrenzung, begangen am 16. November 2020, 5. Dezember 2020 und 20. Dezember

2020, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2021 wegen

einfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 13. Februar 2021, und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Missachtung dieser

Ausgrenzung, begangen am 25. Oktober 2021, schuldig erklärt.

Das

Migrationsamt verfügte am 16. November 2021 eine weitere Ausgrenzung des

Beurteilten für die Dauer von sechs Monaten. Auch diese missachtete er

mehrfach, nämlich am 24. November 2021, 6. Dezember 2021 und 11. Dezember 2021,

wofür er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November

2021.

und 7. Februar 2022 entsprechend schuldig gesprochen wurde (vgl.

Strafregisterauszug vom 26. September 2025).

Der Haftgrund

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

ist damit klarerweise erfüllt.

3.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden,

wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 75 AIG N 12). Ferner kann eine ausländische Person in Haft genommen

werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich

gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist

(Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss

(Sert; in: Caroni/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 75 N 24).

Im

Strafregisterauszug des Beurteilten vom 26. September 2025 sind unter anderem

die folgenden Verurteilungen verzeichnet:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. August

2017.

wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls verurteilt;

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2020

wurde der Beurteilte wegen Diebstahls verurteilt;

-

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde der

Beurteilte unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt;

-

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023

wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung

verurteilt.

Bei sämtlichen,

vorstehend erwähnten Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10

Abs. 2 StGB. Auch dieser Haftgrund ist damit gegeben.

Der Beurteilte

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 ausserdem

wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2019 wegen einfacher

Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt (vgl.

Strafregisterauszug vom 26. September 2025). Damit ist der Haftgrund von Art. 75

Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ebenfalls

erfüllt.

3.3

3.3.1

Das

Migrationsamt nimmt schliesslich auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr an.

Eine

ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht

nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann

vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie

auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.

5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

3.3.2

Der

Beurteilte stand einer Rückkehr in sein Heimatland die längste Zeit ablehnend

gegenüber (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 S. 3;

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025). Wie im Urteil

vom 10. Oktober 2025 bereits erwähnt wurde, fiel er ausserdem bei der

Papierbeschaffung für seine Rückführung in sein Heimatland mehrheitlich durch

passives bzw. durch unkooperatives Verhalten auf. Anlässlich der Befragung des

Migrationsamts vom 6. Januar 2023 versprach er, dass er seine Dokumente

über seine Verwandten organisieren werde (vgl. S. 3 der Befragung). Auf

entsprechende Ersuche des Migrationsamts wurde der Beurteilte in der Folge in

den Justizvollzugsanstalten Thorberg und Burgdorf hinsichtlich seiner

Bemühungen zur Papierbeschaffung befragt, wobei stets die Rückmeldung erfolgte,

dass er – obschon er dies in Aussicht gestellt hatte – keinen Kontakt zu seinen

Familienangehörigen habe. Er gab gar an, dass er aufgrund seiner ablehnenden

Haltung mit einem Verbleib in der Schweiz rechne (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin

der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 8. Mai 2024 und vom 11. September

2024; E-Mail des Mitarbeiters der [...] vom 26. September 2025). Anlässlich

der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er dann plötzlich verlauten, dass er

erfolglos versucht habe, seine Schwester telefonisch zu erreichen. Mit ihr habe

er vor eineinhalb Jahren letztmals Kontakt gehabt. Mit seiner Mutter pflege er

Kontakt; er rufe sie über seinen Halbbruder an (vgl. Befragungsprotokoll S. 2

f.). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 mit dem Widerspruch

zu den Rückmeldungen der Justizvollzugsanstalten konfrontiert, meinte er

lediglich, dass die Rückmeldungen nicht der Wahrheit entsprechen würden und er

nie solche Aussagen getätigt habe. Es erscheint aber geradezu abwegig, dass die

Rückmeldungen der Behörden erfunden sind, zumal die E-Mails von zwei

verschiedenen Personen stammen. Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass

für den Kontakt bzw. seine Kontaktversuche keinerlei Belege vorliegen. Dasselbe

gilt im Übrigen auch in Bezug auf die im Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 3. Oktober 2025 erwähnte Kontaktaufnahme des

Beurteilten mit dem Schweizerischen Roten Kreuz zwecks Dokumentenbeschaffung

(vgl. S. 4 des Entscheids; ferner Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025

S. 4). Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 gab der Beurteilte zwei

Telefonnummern an, welche seiner Schwester bzw. seinem Bruder gehören sollen. Ein

Anrufversuch vom 16. Oktober 2025 scheiterte indes, da keine Verbindung

hergestellt werden konnte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 16. Oktober 2025).

Seit der Haftprüfungsverhandlung vom 10. Oktober 2025 zeigte sich der

Beurteilte zwar teilweise ausreisewillig und stand er über Instagram offenbar

mehrfach telefonisch in Kontakt mit einer Person, von der er behauptet, es sei

seine Schwester (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. Dezember

2025.

S. 3 und 5; Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Oktober 2025).

Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 19. November 2025 liess er aber

ebenso unmissverständlich verlauten, dass er nicht gewillt sei, nach Libyen

zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 19. November 2025 S.

5.

f.). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben erscheint es naheliegend,

dass die jüngsten Beteuerungen (vgl. auch das heutige Verhandlungsprokotoll)

opportunistisch in Bezug auf die Beendigung der Haft motiviert und nicht

Ausdruck eines ernstgemeinten Ausreisewillens sind, zumal auch hinsichtlich der

von ihm geltend gemachten Versuche seiner Schwester, an Informationen und

Dokumente über ihn in Libyen zu gelangen, keinerlei Belege vorliegen.

Kommt hinzu,

dass die bisherigen Angaben des Beurteilten auch in anderer Hinsicht unbeständig

ausfielen. Zu erwähnen ist etwa, dass er anlässlich der Befragung vom

19.

November 2025 angab, seine Geburtsurkunde in Libyen sei

verlorengegangen, als Behördengebäude und Ämter niedergebrannt seien, und daher

habe er sich, da er ansonsten über keine Ausweise und Dokumente verfügt habe, keine

neuen Dokumente ausstellen lassen können (vgl. S. 5 des Protokolls). Diese

Angaben bestätigte er anlässlich der heutigen Verhandlung. Sie stehen aber im

Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen anlässlich der Befragung vom 6.

Januar 2023, wonach er hoffe, dass seine Verwandten in Libyen den Geburtsschein

bei den Behörden besorgen könnten (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom

6.

Januar 2023 S. 3 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, machte er heute

geltend, er habe damit lediglich eine Kopie des Geburtsscheins gemeint. Nicht

nur vermag er damit – sollte seinen Angaben gefolgt werden – nicht zu erklären,

weshalb es ihm dann damals nicht möglich gewesen sein sollte, neue Dokumente zu

beschaffen, sondern erwähnte er das Abhandenkommen der originalen

Geburtsurkunde anlässlich der Befragung vom 6. Januar 2023 mit keinem

Wort. Sodann gab der Beurteilte im Asylverfahren zu Protokoll, dass er von

Geburt her sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sei, er aber in

Libyen geboren worden und aufgewachsen sei. Im Jahr 2002 habe er die libysche

Staatsbürgerschaft erhalten (vgl. Asylentscheid vom 30. Juni 2015). Auch anlässlich

der Befragung durch das Migrationsamt vom 6. Januar 2023 führte er aus, dass er

in Libyen geboren worden sei. Sein Vater sei im Sudan zur Welt gekommen, seine

Mutter in Libyen. Von 2002 bis 2009 habe er sich zusammen mit seinem Vater in

den Arabischen Emiraten aufgehalten. Danach sei er nach Libyen zurückgekehrt

und sei im Jahr 2014 dann über Italien in die Schweiz gelangt. Eine lybische

Identifikationsnummer (sog. NIN-Nummer) habe er nicht. Diese sei eingeführt

worden, als er in den Arabischen Emiraten gewesen sei. Als er nach Libyen

zurückgekommen sei, habe es nicht lange gedauert, bis der Bürgerkrieg

ausgebrochen sei. Er habe zu dieser Zeit daher nicht zum Rathaus gehen können,

um die NIN-Nummer zu beantragen (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Anlässlich

der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 behauptete er dann

plötzlich, dass er adoptiert worden sei und seine biologischen Eltern nie

kennengelernt habe. Er wisse nicht, woher er wirklich stamme. Im kompletten

Widerspruch zu seinen früheren Angaben meinte er ferner, dass er die libysche

Nationalität nie erhalten habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Bei diesen

Angaben blieb er in der Folge im Wesentlichen. Auf die Frage anlässlich der

Verhandlung vom 10. Oktober 2025, wie er denn von Libyen in die Arabischen

Emirate gereist sei, gab er an, dies habe er mit dem sudanesischen Pass

gemacht, den sein Adoptivvater ihm habe besorgen können. Dieser sei

sudanesisch-libyscher Doppelbürger. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb

ihm sein Vater keinen libyschen Pass besorgen konnte, wäre dies doch

naheliegender gewesen, wenn er – den Angaben des Beurteilten folgend – in

Libyen zur Welt gekommen und noch nie im Sudan gewesen sein soll. Damit

konfrontiert meinte er nur, es sei komplizierter einen libyschen Pass zu

erhalten. Ebenfalls auffällig erscheint im Zusammenhang mit der von ihm geltend

gemachten sudanesischen Nationalität, dass er angab, er habe nach seiner

Rückkehr nach Libyen für das dortige staatliche Militär gearbeitet (vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025 S. 5). Im

Zusammenhang mit der NIN-Nummer ist zudem festzustellen, dass der Beurteilte

dem Migrationsamt anlässlich Befragung vom 6. Januar 2023 mehrfach zu verstehen

gab, dass er eine solche grundsätzlich hätte beantragen können. Selbst wenn dem

Einwand des Rechtsvertreters gefolgt wird, wonach in anderen Ländern ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht zum Erlangen einer NIN-Nummer genüge, müsste festgestellt

werden, dass der Beurteilte diesfalls bei seinem letzten Aufenthalt in Libyen

bei den dortigen Behörden hätte gemeldet sein müssen, was er aber auch heute

dementierte. Insgesamt sind zahlreiche Auffälligkeiten bei den Angaben des

Beurteilten auszumachen und es macht den Anschein, als mache er bewusst falsche

Angaben, um die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren.

Der Beurteilte

ist in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet (vgl.

etwa IPAS-Eintrag vom 8. Juli 2022), was grundsätzlich ebenso für bestehende

Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.97). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 machte

er zwar geltend, dass er nie falsche Personalien gegenüber den Behörden

angegeben habe. Er habe immer seinen vollständigen Namen genannt, welcher aus

den verschiedenen Alias-Namen zusammengesetzt sei, die Beamten hätten den Namen

jedoch jeweils nur unvollständig protokolliert. Zu berücksichtigen ist aber,

dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.

Dezember 2017 (dieser befindet sich in den Akten) unter anderem wegen

Diensterschwerung verurteilt wurde, da er anlässlich der Polizeikontrolle von

gleichem Datum verschiedene falsche Geburtsdaten angegeben hatte, sodass er in

den Registraturen zunächst nicht gefunden werden konnte.

Für bestehende

Untertauchensgefahr spricht sodann, dass der Beurteilte sich bereits in der

Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen und bestehende Regeln

gehalten hat. Hierzu kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend

Missachtung der Ausgrenzungsverfügungen des Migrationsamts verwiesen werden

(vgl. E. 3.1 oben). Kommt hinzu, dass der Beurteilte vom 5. September 2020 ein

zweijähriges Hausverbot für sämtliche [...]-Verkaufsstellen und vom 10.

November 2020 ein fünfjähriges Hausverbot für alle [...]-Verkaufsstellen,

Restaurants, [...] und Areale [...] erhalten hatte und auch gegen diese

mehrfach verstiess, wofür er jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde

(vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2021, 16.

November 2021 sowie 25. November 2021). Nebst diesen Verurteilungen ist der

Beurteilte auch ansonsten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So

weist sein Strafregisterauszug vom 26. September 2025 insgesamt dreizehn

Verurteilungen aus, was ebenso befürchten lässt, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (vgl. dazu Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich

der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 beteuerte der Beurteilte zwar, dass er

sich geändert habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass er auch im Strafvollzug

mehrfach negativ aufgefallen ist. Nebst dem, dass er offenbar die Arbeit

verweigerte und Betäubungsmittel konsumierte, war er auch mehrfach im Besitz

von (weiteren) verbotenen Gegenstände, darunter angespitzte Gegenstände und ein

selbstgebasteltes Messer (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

Basel-Stadt vom 29. August 2024 betreffend bedingte Entlassung).

3.3.3

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit

für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher

eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2).

Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur

dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

4.2

4.2.1

Der

Beurteilte macht auch heute geltend, die Bemühungen des Migrationsamts würden

lediglich dem Prinzip Hoffnung entsprechen. Es sei völlig unklar, was der neue

Versuch des SEM beinhalte und wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen seien. Es

fehle an der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Im Prinzip stelle

dies einzig eine Beugehaft dar. Dem Beurteilten könne auch nicht vorgeworfen

werden, nichts zur Papierbeschaffung unternommen zu haben. Er habe alles getan,

was das Migrationsamt von ihm verlangt habe. Es sei ihm gesagt worden, er solle

seine Schwester kontaktieren, was er gemacht habe. Dann sei ihm gesagt worden,

er solle die Telefonnummern seiner Verwandten geben, was er ebenfalls getan

Dispositiv

habe. Er habe sich demnach entgegen der Auffassung des Migrationsamts sehr wohl

darum bemüht, seine Papiere zu beschaffen.

4.2.2 Das

Migrationsamt stellte über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die

sudanesischen Behörden. Bereits am 26. April 2024 erhielt das Migrationsamt vom

SEM die Rückmeldung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Sudan keine Abklärungen

hinsichtlich der Identifikation möglich seien. Aus der E-Mail der

Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 1. Oktober 2025 ist ferner zu

entnehmen, dass die sudanesische Vertretung derzeit nach wie vor keine

Identifikationsbefragungen durchführe und für unfreiwillig Rückkehrende keine

Reisedokumente ausstelle. Bei den sudanesischen Behörden ist damit nicht

ersichtlich, was die Schweizer Behörden bei der derzeitigen Lage vornehmen

könnten, um eine allfällige Repatriierung zu erwirken.

4.2.3 Anders

sieht die Lage bei den libyschen Behörden aus. Zu berücksichtigen ist zwar,

dass gemäss Angaben des Migrationsamts und des SEM aktuell lediglich eine

freiwillige Ausreise nach Libyen möglich ist (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

vom 10. Oktober 2025 sowie die im vorliegenden Haftverfahren eingeholte

Vollzugsdokumentation des SEM). Derzeit steht allerdings noch gar nicht fest,

ob der Beurteilte von Libyen stammt bzw. ob die libyschen Behörden ihn als

einen Staatsangehörigen anerkennen, auch wenn vieles auf eine libysche

Staatsangehörigkeit hindeutet. Das Migrationsamt startete auch in dieser

Hinsicht beim SEM einen Identifizierungsprozess. Anders als bei den

sudanesischen Behörden, ist bei den libyschen Behörden eine Anerkennung auch bei

nicht freiwillig zurückkehrenden Personen möglich. Am 9. Oktober 2024 fand eine

zentrale Befragung des Beurteilten mit Vertretern der libyschen Botschaft

statt. Diese haben ihn nicht anerkannt, sondern sie vermuteten, dass der

Beurteilte aus dem Sudan stammen könnte (vgl. Resultat zentrale Befragung vom

15. Oktober 2024). Worauf diese Vermutung basierte, ergibt sich nicht aus den

Akten. Insbesondere ist nicht bekannt, was anlässlich der zentralen Befragung

besprochen wurde. Angesichts seiner jüngsten und im Widerspruch zu seinen

früheren Angaben (vgl. insbesondere den Asylentscheid vom 30. Juni 2015)

stehenden Behauptungen, wonach er lediglich einen sudanesischen Pass, jedoch

nie die libysche Staatsangehörigkeit gehabt habe, erscheint es naheliegend,

dass das Ergebnis auf diese Angaben des Beurteilten zurückzuführen ist. Aus der

Mitteilung des SEM an das Migrationsamt vom 16. Oktober 2025 wird ersichtlich,

dass im August 2025 eine erneute Identifizierungsanfrage an die libyschen

Behörden gestellt wurde. Auch wenn der Vertreter des Migrationsamts bereits

anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 als auch anlässlich der

heutigen Verhandlung nicht zu erläutern vermochte, wie sich die neue Anfrage

des SEM konkret ausgestaltet und welche (zusätzlichen) Informationen es den

libyschen Behörden übermittelte, kann nach wie vor nicht die Rede davon sein,

dass es dem Vollzug der Landesverweisung an der Absehbarkeit mangle. Im

Gegenteil, das SEM teilte dem Migrationsamt am 11. April 2025 mit, dass es

bei einem Testfall die Identität über die tunesische Botschaft in Tunis

abklären und ein Laissez-passer ausstellen lassen wolle. Sollte dies

funktionieren, werde es auch den Beurteilten unterbreiten lassen (vgl. auch die

E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 7. Oktober 2025). In der

Mitteilung vom 16. Oktober 2025 liess das SEM das Migrationsamt sodann wissen,

dass in Bezug auf den Beurteilten im August 2025 ein erneuter Identifizierungsantrag

über einen neuen Kanal gestellt worden sei. Über diesen Kanal habe es – so das

SEM weiter – bereits in der Vergangenheit Resultate erzielt. Es ist daher davon

auszugehen, dass das SEM beim Beurteilten nun eine neue Strategie verfolgt, bei

dem es sich aufgrund bisheriger Erfahrungen ein positives Ergebnis erhofft. Auf

diese Angaben kann abgestellt werden, ist doch nicht zu erwarten, dass das SEM

oder das Migrationsamt bewusst Falschangaben in ein gerichtliches Verfahren

einbringen würden. Wie vorstehend erwogen (vgl. E. 4.1 oben), genügt unter dem

Gesichtspunkt der Absehbarkeit auch eine allenfalls noch geringe Aussicht auf

den Vollzug der Landesverweisung, was beim jetzigen Verfahrensstand zu bejahen

ist. Soweit der Beurteilte mit seinem Einwand, die Vollzugsbemühungen der

Schweizer Behörden würden nach dem Prinzip Hoffnung erfolgen, geltend machen

möchte, dass nur noch eine unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit der

Identifikation des Beurteilten im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bestehe, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass

bei der Beurteilung der Absehbarkeit – wie zuvor erwogen (vgl. E. 4.1 oben) –

auch zu berücksichtigen ist, wieweit der Beurteilte es tatsächlich in der Hand

hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.

Ausreisepflicht nachkommt, was nach erfolgter Identifikation im Übrigen auch

hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt. Wie vorstehend dargelegt

(vgl. E. 3.3.2 oben), fiel der Beurteilte bisher nicht nur durch

mehrheitlich passives bzw. teilweise gar unkooperatives Verhalten bei der

Papierbeschaffung auf, sondern sind seine Angaben zu seiner Herkunft teils

widersprüchlich und unbeständig. Jüngst macht er zwar geltend, dass er über

seine Schwester versucht habe, an seine Heimatpapiere zu gelangen. Wie

ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, liegen für

diese Behauptungen mit Ausnahme eines Verlaufs, der Audioanrufe zu einem

Instagram-Account dokumentiert, keinerlei Beweise vor. Entgegen seiner

Auffassung ist dies sehr wohl zu Ungunsten des Beurteilten zu werten. Er wurde

vom Migrationsamt mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen (vgl.

etwa die rechtliche Belehrung bei den Befragungsprotokollen). Anlässlich der

Befragung vom 19. November 2025 wurde er zudem aufgefordert, über seine

Schwester die Geburtsurkunde oder, sollte diese tatsächlich vernichtet worden

sein, einen behördlichen Nachweis über den Verlust erhältlich zu machen (vgl.

S. 5 des Protokolls). Keinem von beidem ist der Beurteilte nachgekommen.

Nicht einmal eine schriftliche Nachricht seiner Schwester lieferte er den

Behörden ab. Bekannt ist einzig, dass er auf Instagram telefonischen Kontakt zu

einer Person hatte. Um wen es sich dabei konkret handelte und um was es in den

Gesprächen jeweils ging, bleibt unbekannt. Kurzum, über seine geltend gemachten

Bemühungen zur Papierbeschaffung liegen keinerlei Belege vor. Angesichts des

bisherigen Verhaltens des Beurteilten sowie seiner Haltung gegenüber der

bevorstehenden Rückführung in sein Heimatland, erscheinen seine diesbezüglichen

Beteuerungen aber als wenig glaubhaft. Bezeichnend ist denn auch, dass er

anlässlich der heutigen Verhandlung einräumte, dass er sich in der Zwischenzeit

auch nicht mit dem libyschen Konsulat in Verbindung setzte. Hätte der

Beurteilte eine ernsthafte Kooperationsbereitschaft, wäre aber zu erwarten

gewesen, dass er dies tun würde, nachdem er auch anlässlich der letzten

Haftprüfungsverhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. VGE

AUS.2025.112 vom 10. Oktober 2025 E. 4.2). Insgesamt ist damit zu

konstatieren, dass er seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht im Ansatz nachgekommen

ist. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit erfüllt. Daran

ändert nichts, dass die ursprüngliche Haftanordnung auf die Dauer von drei

Monaten beschränkt worden war, da über den Inhalt der Identifizierungsanfrage,

die Dauer des Prozesses sowie dessen Erfolgsaussichten wenig bekannt war

(VGE AUS.2025.112 vom 10. Oktober 2025 E. 4.5). Damit sollte nicht zum

Ausdruck gebracht werden, dass Zweifel daran bestünden, ob überhaupt eine

Rückmeldung von den libyschen Behörden erfolgt. Im Gegenteil, aufgrund der

gescheiterten ersten Anerkennung vom 9. Oktober 2024 kann mit einer Antwort der

libyschen Behörden gerechnet werden, sei diese nun negativ oder positiv. Anders

als im Entscheid vom 10. Oktober 2025 angenommen, ist aufgrund der

Mitteilung des SEM vom 16. Oktober 2025 zudem bekannt, dass die neue

Anfrage erst im August 2025 und damit erst vor rund fünf Monaten gestellt wurde.

Dass die Beantwortung entsprechender Anfragen teilweise viele Monate in

Anspruch nehmen können, ist hinlänglich bekannt. Es sind in der Zwischenzeit auch

keine sonstigen Anhaltspunkte hinzugekommen, welche eine andere Einschätzung

erlauben würden. Die Absehbarkeit müsste aber sicherlich neu beurteilt werden,

sollte von den libyschen Behörden dereinst eine (weitere) negative Antwort

kommen und sollten auch die noch offenen Interpol-Anfragen ins Leere laufen

(vgl. dazu die Ausführungen des Vertreters des Migrationsamts im

Verhandlungsprotokoll vom 6. Januar 2026). Es erschien vor diesem Hintergrund anlässlich

der Haftprüfung vom 10. Oktober 2025 nicht angezeigt, die Haft bereits für

die grundsätzliche Maximaldauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) anzuordnen,

sondern die Haftvoraussetzungen nach drei Monaten erneut zu prüfen.

4.3 Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Daran ändert nichts, dass der

Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung angab, dass er eine Freundin in

der Schweiz habe, die in Olten lebe. Einerseits war über diese Freundin bisher

nichts bekannt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilte

vor der vorliegenden Ausschaffungshaft bereits seit dem 8. Juli 2022 in strafrechtlich

motivierter Haft befand. Selbst wenn es die von ihm geltend gemachte Beziehung tatsächlich

geben sollte, wäre damit festzustellen, dass der Beurteilte bereits seit rund

dreieinhalb Jahren getrennt von seiner Freundin lebt, der vom Beurteilten

behauptete tägliche Austausch nicht belegt ist und selbst der Beurteilte

anlässlich der heutigen Verhandlung nicht sagen konnte, ob er überhaupt bei ihr

wohnen dürfte. Auch eine andere, zielführende mildere Massnahme ist nicht

ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der

Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung ist angesichts seiner

mehrfachen Delinquenz (wie erwähnt, sind in seinem Strafregister dreizehn

Verurteilungen aufgeführt) als gross einzustufen und dieses überwiegt das

Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich. Aus den

vorstehenden Ausführungen betreffend Absehbarkeit (vgl. E. 4.2 oben) wird zudem

ersichtlich, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot stets gewahrt

haben, zumal das Migrationsamt sowohl mehrfach beim SEM nach dem Stand des

Verfahrens anfragte, als auch den Beurteilten bereits im Strafvollzug durch die

Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Rückführung befragen liess. Auch seit

der Haftprüfungsverhandlung vom 10. Oktober 2025 blieb das Migrationsamt

nicht tatenlos. So erkundigte es sich beim SEM über weitere Möglichkeiten (vgl.

E-Mail vom 10. Oktober 2025), es führte mehrfach Gespräche mit dem Beurteilten

(vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom 16. Oktober 2025) und es leitete

Interpol-Anfragen an verschiedene Länder ein.

Wie bereits im

Urteil vom 10. Oktober 2025 erwogen, ändert an der Verhältnismässigkeit der

Haft auch der Gesundheitszustand des Beurteilten nichts. Aus dem Entscheid des

Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3. Oktober 2025 betreffend bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug wird ersichtlich, dass beim Beurteilten eine

akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10

F.23.0), differentialdiagnostisch drogeninduziert, psychische und

Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer

psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2), sowie eine komplexe

posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Zuletzt befand er sich

im Strafvollzug in psychotherapeutischer Behandlung. Er führte aus, dass er

seine Medikation aktuell erhalte. Der Vertreter des Migrationsamts bestätigte

ausserdem, dass der medizinische Dienst des Bässlerguts über den Gesundheitszustand

des Beurteilten informiert und die Weiterführung der Behandlung sichergestellt

sei. Für die Gewährleistung der Behandlung (gemäss Beurteilter habe er zuvor

zwei Mal wöchentlich ein einstündiges Gespräch gehabt) werde er, so das

Migrationsamt, auch zu einer externen Fachperson gebracht, sollte dies

notwendig sein. Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Beurteilte,

dass er aktuell alle zwei Wochen eine Sprechstunde habe und die notwendige

Medikation erhalte. Die medizinische Betreuung des Beurteilten ist damit

sichergestellt und auch an der Hafterstehungsfähigkeit bestehen keine Zweifel,

zumal er heute angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe.

4.4 Bereits

im ablehnenden Aslyentscheid vom 30. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass sich

keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beurteilten bei einer

Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

drohe. In der Zwischenzeit sind keine neuen Hinweise hinzugekommen, die an

dieser Einschätzung etwas ändern würden. Es sind auch keine anderen Gründe

ersichtlich, weshalb die Rückkehr nach Libyen nicht möglich sein sollte.

4.5 Die

Verlängerung der Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als

verhältnismässig. In Bezug auf die Dauer ist zu berücksichtigen, dass, wie

bereits erwogen (vgl. E. 4.2.3 oben), der neue Identifizierungsantrag an die

libyschen Behörden erst vor rund fünf Monaten gestellt wurde und davon

auszugehen ist, dass es noch einige Zeit dauern wird, bis mit einer Rückmeldung

gerechnet werden kann. Die vom Migrationsamt beantragte Dauer von drei Monaten

erscheint auch mit Blick auf die haftrichterliche Begleitung des

Identifizierungsprozess angemessen (vgl. dazu auch E. 4.2 oben sowie VGE

AUS.2025.112 vom 10. Oktober 2025 E. 4.5), weshalb diese zu bestätigen ist. Der

Beurteilte wird auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft für die Dauer von drei

Monaten, bis am 6. April 2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte

befindet sich bereits drei Monate in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm die

unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Sandro Horlacher, zu

bewilligen ist. Advokat Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen

Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf

dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand (inkl.

Wegentschädigung) kommen 3 ¼ Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl.

Vor- und Nachbesprechung), der von ihm geltend gemachte Auslagenersatz sowie

die Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ für die Dauer von drei Monate, bis zum 6. April 2026, ist

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic.

iur. Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'450.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 24.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 119.40, insgesamt

also CHF 1'593.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per Advokat Sandro Horlacher)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.