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Entscheid

AUS.2025.148

Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündliche Verhandlung

29. Dezember 2025Deutsch6 min

2025 über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 7.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.148

URTEIL

vom 29.

Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 27. Dezember 2025

betreffend Ausschaffungshaft mit

Verzicht auf mündliche Verhandlung

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____

(nachfolgend: Beurteilter) am 26. Dezember 2025 vom Zoll Basel-Flughafen

am Grenzübergang Basel Flughafen kontrolliert und festgenommen wurde;

dass das Migrationsamt Basel-Stadt am 27. Dezember

Sachverhalt

2025 über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 7.

Januar 2026 anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu

überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte über einen gültigen Reisepass

verfügt, das Migrationsamt am 27. Dezember 2025 eine Buchung für einen Flug

nach Tirana in Auftrag gab und der Rückflug bereits am 30. Dezember 2025

und damit innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche

Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten mit

Verfügung vom 27. Dezember 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weggewiesen hat;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet

hat;

dass eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen

werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und

nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass eine ausländische Person des Weiteren nach

dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte unter dem Namen B____ ein seit

dem 13. März 2024 bestehendes schengenweites Einreiseverbot der spanischen

Behörden sowie ein weiteres, seit dem 28. März 2024 bestehendes schengenweites

Einreiseverbot der ungarischen Behörden hat;

dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz

Einreiseverbot aufgrund der Verhaftung vom 26. Dezember 2025 auf Schweizer

Boden gegeben ist;

dass der Beurteilte mit einem auf den Namen A____

lautenden albanischen Reisepass am 9. November 2024, 17. Januar 2025, 10. März

2025 und 6. Mai 2025 trotz der bestehenden Einreiseverbote über Frankreich in

den Schengen-Raum einreiste;

dass der Beurteilte aufgrund der mehrfachen

Missachtung der bestehenden Einreiseverbote augenscheinlich unbelehrbar ist und

damit offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an

behördliche Anordnung zu halten;

dass seine Behauptung, er habe gedacht, die

Einreiseverbote würden nicht mehr bestehen, was ihm von einem Anwalt in

Albanien auch bestätigt worden sei, als reine Schutzbehauptung zu werten ist,

wurden doch beide Einreiseverbote für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen

und ist der Beurteilte bezeichnenderweise mit einem neuen Pass lautenden auf

einen anderen Namen in den Schengen-Raum eingereist;

dass auch seine Erklärung bezüglich des

Erwägungen

Namenswechsels, wonach dieser erfolgt sei, weil er sich von seiner Ehefrau habe

scheiden lassen, als Schutzbehauptung zu werten ist, sondern aufgrund der

gesamten Umständen vielmehr mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass

der Beurteilte den Namenswechsel vornahm, um die Einreiseverbote zu umgehen,

zumal er sich eigenen Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit einmal mit

einer gefälschten griechischen Identitätskarte ausgewiesen hatte und er daher

offensichtlich nicht davor zurückschreckt, sich mit falschen Identitäten sein

Fortkommen zu erleichtern;

dass der Beurteilte damit bereits mehrfach die

Behörden zu täuschen versuchte bzw. diese bereits mehrfach täuschte;

dass der Beurteilte vor seiner Verhaftung zwar

einen Flug nach Albanien antreten wollte, der Grund für seine Einreise in den

Schengen-Raum am 6. Mai 2025 eigenen Angaben zufolge jedoch das Zusammensein

mit seiner in Spanien wohnhaften Freundin gewesen sei und er das Flugticket von

seinem in Albanien lebenden Grossvater lediglich deshalb erhalten habe, damit er

diesen dort besuchen könne (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 27.

Dezember 2025 S. 3 ff.);

dass daher die Vermutung naheliegt, dass er sich

längerfristig in Spanien niederlassen möchte, weshalb nicht auszuschliessen

ist, dass er sich im Fall einer Haftentlassung nach Spanien absetzen würde,

zumal seine neue Identität nun aufgeflogen ist und ihm bewusst sein muss, dass

eine erneute Einreise in den Schengen-Raum mit der neuen Identität mit grossen

Schwierigkeiten verbunden ist;

dass der Beurteilte damit nicht nur ein bestehendes

Einreiseverbot missachtete und die Schweiz betrat, sondern offensichtlich auch

von bestehender Untertauchensgefahr auszugehen ist und somit beide Haftgründe

gegeben sind;

dass der Beurteilte hierzulande über kein

Beziehungsnetz verfügt, es aufgrund der zuvor erwähnten Gründe jedoch ohnehin

evident erscheint, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen

zu halten, weshalb mildere Massnahmen etwa in Form einer Meldepflicht oder

einer Eingrenzung nicht denkbar sind;

dass das Migrationsamt über den Reisepass des

Beurteilten verfügt, bereits am 27. Dezember 2025 eine Flugbuchung in

Auftrag gab und der Rückflug am 30. Dezember 2025 stattfindet;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für

den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 7. Januar 2026, 19.10 Uhr, ist

rechtmässig und angemessen.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

______________________