AUS.2025.148
Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündliche Verhandlung
29. Dezember 2025Deutsch6 min
2025 über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 7.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.148
URTEIL
vom 29.
Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 27. Dezember 2025
betreffend Ausschaffungshaft mit
Verzicht auf mündliche Verhandlung
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____
(nachfolgend: Beurteilter) am 26. Dezember 2025 vom Zoll Basel-Flughafen
am Grenzübergang Basel Flughafen kontrolliert und festgenommen wurde;
dass das Migrationsamt Basel-Stadt am 27. Dezember
Sachverhalt
2025 über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 7.
Januar 2026 anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu
überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte über einen gültigen Reisepass
verfügt, das Migrationsamt am 27. Dezember 2025 eine Buchung für einen Flug
nach Tirana in Auftrag gab und der Rückflug bereits am 30. Dezember 2025
und damit innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76
Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt den Beurteilten mit
Verfügung vom 27. Dezember 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weggewiesen hat;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet
hat;
dass eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen
werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und
nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass eine ausländische Person des Weiteren nach
dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte unter dem Namen B____ ein seit
dem 13. März 2024 bestehendes schengenweites Einreiseverbot der spanischen
Behörden sowie ein weiteres, seit dem 28. März 2024 bestehendes schengenweites
Einreiseverbot der ungarischen Behörden hat;
dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz
Einreiseverbot aufgrund der Verhaftung vom 26. Dezember 2025 auf Schweizer
Boden gegeben ist;
dass der Beurteilte mit einem auf den Namen A____
lautenden albanischen Reisepass am 9. November 2024, 17. Januar 2025, 10. März
2025 und 6. Mai 2025 trotz der bestehenden Einreiseverbote über Frankreich in
den Schengen-Raum einreiste;
dass der Beurteilte aufgrund der mehrfachen
Missachtung der bestehenden Einreiseverbote augenscheinlich unbelehrbar ist und
damit offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an
behördliche Anordnung zu halten;
dass seine Behauptung, er habe gedacht, die
Einreiseverbote würden nicht mehr bestehen, was ihm von einem Anwalt in
Albanien auch bestätigt worden sei, als reine Schutzbehauptung zu werten ist,
wurden doch beide Einreiseverbote für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen
und ist der Beurteilte bezeichnenderweise mit einem neuen Pass lautenden auf
einen anderen Namen in den Schengen-Raum eingereist;
dass auch seine Erklärung bezüglich des
Erwägungen
Namenswechsels, wonach dieser erfolgt sei, weil er sich von seiner Ehefrau habe
scheiden lassen, als Schutzbehauptung zu werten ist, sondern aufgrund der
gesamten Umständen vielmehr mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass
der Beurteilte den Namenswechsel vornahm, um die Einreiseverbote zu umgehen,
zumal er sich eigenen Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit einmal mit
einer gefälschten griechischen Identitätskarte ausgewiesen hatte und er daher
offensichtlich nicht davor zurückschreckt, sich mit falschen Identitäten sein
Fortkommen zu erleichtern;
dass der Beurteilte damit bereits mehrfach die
Behörden zu täuschen versuchte bzw. diese bereits mehrfach täuschte;
dass der Beurteilte vor seiner Verhaftung zwar
einen Flug nach Albanien antreten wollte, der Grund für seine Einreise in den
Schengen-Raum am 6. Mai 2025 eigenen Angaben zufolge jedoch das Zusammensein
mit seiner in Spanien wohnhaften Freundin gewesen sei und er das Flugticket von
seinem in Albanien lebenden Grossvater lediglich deshalb erhalten habe, damit er
diesen dort besuchen könne (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 27.
Dezember 2025 S. 3 ff.);
dass daher die Vermutung naheliegt, dass er sich
längerfristig in Spanien niederlassen möchte, weshalb nicht auszuschliessen
ist, dass er sich im Fall einer Haftentlassung nach Spanien absetzen würde,
zumal seine neue Identität nun aufgeflogen ist und ihm bewusst sein muss, dass
eine erneute Einreise in den Schengen-Raum mit der neuen Identität mit grossen
Schwierigkeiten verbunden ist;
dass der Beurteilte damit nicht nur ein bestehendes
Einreiseverbot missachtete und die Schweiz betrat, sondern offensichtlich auch
von bestehender Untertauchensgefahr auszugehen ist und somit beide Haftgründe
gegeben sind;
dass der Beurteilte hierzulande über kein
Beziehungsnetz verfügt, es aufgrund der zuvor erwähnten Gründe jedoch ohnehin
evident erscheint, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen
zu halten, weshalb mildere Massnahmen etwa in Form einer Meldepflicht oder
einer Eingrenzung nicht denkbar sind;
dass das Migrationsamt über den Reisepass des
Beurteilten verfügt, bereits am 27. Dezember 2025 eine Flugbuchung in
Auftrag gab und der Rückflug am 30. Dezember 2025 stattfindet;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für
den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 7. Januar 2026, 19.10 Uhr, ist
rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
______________________