AUS.2025.149
Anordnung der Ausschaffungshaft
5. Januar 2026Deutsch7 min
8. Februar 2018 abgelehnt und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dieser
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.149
URTEIL
vom 5.
Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 5. Januar 2026
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reichte am 2. Januar 2017 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz
ein. Dieses wurde mit Verfügung des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom
8. Februar 2018 abgelehnt und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 22. März 2023 reichte der
Beurteilte in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom
12. Juni 2025 wurde auch dieses abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung
angeordnet. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4526/2025 vom 16. Juli 2025 abgewiesen. In der Folge reichte der Beurteilte einen
Antrag auf «humanitären Aufenthalt» in der Schweiz respektive ein «Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aus humanitären bzw. gesundheitlichen Gründen»
ein. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht, welches im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme
zunächst einen Vollzugsstopp anordnete. Mit formlosem Schreiben vom 4. August
2025 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Eingabe keinen
Grund darstelle, das entsprechende Urteil in Revision zu ziehen, weswegen
darauf verzichtet werde, formell ein Verfahren zu eröffnen, wobei es den
einstweilten angeordneten Vollzugsstopp als hinfällig betitelte. Auch einem vom
5. November 2025 datierenden Wiedererwägungsgesuch an das SEM war kein
Erfolg beschieden (Entscheid des SEM vom 21. November 2025).
Anlässlich eines
Vorsprachetermins beim Migrationsamt Basel-Stadt vom 5. Januar 2026 wurde der Beurteilte
vorläufig festgenommen. Nach einer Befragung und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs ordnete das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von acht
Tagen, bis zum 13. Januar 2026, an. Am 5. Januar 2026 hat eine mündliche
Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
3.
b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage
2022, Rz. 12.103).
2.2
Der
Beurteilte weiss seit langer Zeit, dass er in der Schweiz kein Asyl erhalten
wird und das Land definitiv verlassen muss. Er hat sich bis anhin jedoch geweigert,
auszureisen, was er mehrfach – auch heute – deutlich kund tat und neben der
fehlenden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung auch dadurch illustriert wird,
dass er einen für ihn auf freiwilliger Basis gebuchten Flug in die Heimat (am
26.
November 2025) nicht angetreten hat. Der hier auch unter der
Alias-Identität «[...]» bekannte Beurteilte mag sich in der Vergangenheit zwar
regelmässig beim Migrationsamt gemeldet haben. Indes dienten diese Termine der
Nothilfeverlängerung, waren also notwendige Voraussetzung dafür, dass der
Beurteilte seine Nothilfe ausbezahlt erhielt. Da ihm nun bekannt ist, dass das
Migrationsamt einen Flug organisiert hat und der Vollzug der Wegweisung
unmittelbar bevorsteht, ist der Untertauchensanreiz aktuell entsprechend hoch. Darüber
hinaus erhielt der sich in der Vergangenheit auch (zugestandenermassen illegal)
in Schweden und England aufgehalten habende Beurteilte aufgrund seines
unannehmbaren Verhaltens bei der Sozialhilfe ein Hausverbot und wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. November 2017 wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt, was seine
Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber unterstreicht (vgl. Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten besteht im
Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeprägte Untertauchensgefahr
und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG).
3.
Aufgrund des
vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der
Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen
Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,
mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal der
Beurteilte in Basel über keine ersichtlichen sozialen Kontakte verfügt und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.
Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im
Schengen-Raum ausser Betracht (vgl. dazu Manfrin/Vogel,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 StPO N 34). Auch
überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der beiden Wegweisungen dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal die Haft nur für wenige Tage angeordnet wurde und seine
gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt ist. Zudem sprechen mit Verweis auf die überzeugenden, in der
Sachverhaltsdarstellung erwähnten Urteile weder die in Albanien herrschende
politische Situation noch andere Gründe (insbesondere seine gesundheitliche
Situation) gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der
eingeschränkten Kognition des Haftrichters hinsichtlich Entscheiden anderer,
sachkompetenter Behörden (vgl. dazu Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 80 N 17), ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch liegen
ein gültiges Laissez-passer sowie das «fit to fly» vor und findet der Flug
bereits in den nächsten Tagen statt.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von acht Tagen, bis zum 13. Januar 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.