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Entscheid

AUS.2025.149

Anordnung der Ausschaffungshaft

5. Januar 2026Deutsch7 min

8. Februar 2018 abgelehnt und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dieser

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.149

URTEIL

vom 5.

Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 5. Januar 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reichte am 2. Januar 2017 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz

ein. Dieses wurde mit Verfügung des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom

8. Februar 2018 abgelehnt und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dieser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 22. März 2023 reichte der

Beurteilte in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom

12. Juni 2025 wurde auch dieses abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung

angeordnet. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

D-4526/2025 vom 16. Juli 2025 abgewiesen. In der Folge reichte der Beurteilte einen

Antrag auf «humanitären Aufenthalt» in der Schweiz respektive ein «Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aus humanitären bzw. gesundheitlichen Gründen»

ein. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das

Bundesverwaltungsgericht, welches im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme

zunächst einen Vollzugsstopp anordnete. Mit formlosem Schreiben vom 4. August

2025 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Eingabe keinen

Grund darstelle, das entsprechende Urteil in Revision zu ziehen, weswegen

darauf verzichtet werde, formell ein Verfahren zu eröffnen, wobei es den

einstweilten angeordneten Vollzugsstopp als hinfällig betitelte. Auch einem vom

5. November 2025 datierenden Wiedererwägungsgesuch an das SEM war kein

Erfolg beschieden (Entscheid des SEM vom 21. November 2025).

Anlässlich eines

Vorsprachetermins beim Migrationsamt Basel-Stadt vom 5. Januar 2026 wurde der Beurteilte

vorläufig festgenommen. Nach einer Befragung und der Gewährung des rechtlichen

Gehörs ordnete das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von acht

Tagen, bis zum 13. Januar 2026, an. Am 5. Januar 2026 hat eine mündliche

Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.

3.

b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage

2022, Rz. 12.103).

2.2

Der

Beurteilte weiss seit langer Zeit, dass er in der Schweiz kein Asyl erhalten

wird und das Land definitiv verlassen muss. Er hat sich bis anhin jedoch geweigert,

auszureisen, was er mehrfach – auch heute – deutlich kund tat und neben der

fehlenden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung auch dadurch illustriert wird,

dass er einen für ihn auf freiwilliger Basis gebuchten Flug in die Heimat (am

26.

November 2025) nicht angetreten hat. Der hier auch unter der

Alias-Identität «[...]» bekannte Beurteilte mag sich in der Vergangenheit zwar

regelmässig beim Migrationsamt gemeldet haben. Indes dienten diese Termine der

Nothilfeverlängerung, waren also notwendige Voraussetzung dafür, dass der

Beurteilte seine Nothilfe ausbezahlt erhielt. Da ihm nun bekannt ist, dass das

Migrationsamt einen Flug organisiert hat und der Vollzug der Wegweisung

unmittelbar bevorsteht, ist der Untertauchensanreiz aktuell entsprechend hoch. Darüber

hinaus erhielt der sich in der Vergangenheit auch (zugestandenermassen illegal)

in Schweden und England aufgehalten habende Beurteilte aufgrund seines

unannehmbaren Verhaltens bei der Sozialhilfe ein Hausverbot und wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. November 2017 wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt, was seine

Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber unterstreicht (vgl. Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten besteht im

Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeprägte Untertauchensgefahr

und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG).

3.

Aufgrund des

vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der

Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen

Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,

mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal der

Beurteilte in Basel über keine ersichtlichen sozialen Kontakte verfügt und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.

Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im

Schengen-Raum ausser Betracht (vgl. dazu Manfrin/Vogel,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 StPO N 34). Auch

überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der beiden Wegweisungen dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal die Haft nur für wenige Tage angeordnet wurde und seine

gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt ist. Zudem sprechen mit Verweis auf die überzeugenden, in der

Sachverhaltsdarstellung erwähnten Urteile weder die in Albanien herrschende

politische Situation noch andere Gründe (insbesondere seine gesundheitliche

Situation) gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der

eingeschränkten Kognition des Haftrichters hinsichtlich Entscheiden anderer,

sachkompetenter Behörden (vgl. dazu Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 80 N 17), ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch liegen

ein gültiges Laissez-passer sowie das «fit to fly» vor und findet der Flug

bereits in den nächsten Tagen statt.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von acht Tagen, bis zum 13. Januar 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.