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Entscheid

AUS.2025.15

Anordnung der Ausschaffungshaft

5. Februar 2025Deutsch11 min

(Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.15

URTEIL

vom 5.

Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit

in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 3. Februar 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

ein Asylgesuch. Dieses wurde am 12. Dezember 2023 abgelehnt und der Beurteilte

aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig geworden). Nachdem

der Beurteilte zwischenzeitlich mehrfach straffällig wurde (bedingter Freiheitsentzug

von fünf Tagen gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni

2023 [Probezeit sechs Monate] wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls,

geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs;

Freiheitsentzug von drei Monaten gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern

vom 6. Dezember 2023 [unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft; als

Gesamtstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni 2023] wegen

Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfacher unbefugter

Benützung eines Fahrzeugs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes und Tätlichkeiten) wurde er mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 der mehrfachen einfachen

Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel sowie des mehrfachen Diebstahls

schuldig erklärt und unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft zu einer

Freiheitsstrafe zu 34 Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit

drei Jahre), verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen

(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Amr 4. Februar

2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und

dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches bereits mit Verfügung vom

3. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. Mai

2025, verfügte. Am 5. Februar 2025 hat eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____

mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.).

Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach,

wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt

(BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen

persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht, ist er im RIPOL doch

als aus dem Durchgangszentrum Grosshof (Luzern-Kriens) verschwunden verzeichnet.

Zudem hat der eine Rückkehr nach Algerien bis anhin kategorisch ablehnende Beurteilte

im Asylverfahren zwecks Verschleierung seines wahren Alters ein falsches

Geburtsdatum angegeben (anstatt [...] 2003, [...] 2006), was nach dem

vorstehend Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Darüber

hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung

mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung

unterzeichnet. Kommt dazu, dass der Beurteilte im Rahmen seiner Befragung beim

Migrationsamt vom 23. September 2024 und auch heute zu Protokoll gegeben, man

solle ihm eine Stunde geben, er werde die Schweiz sofort verlassen, was die

Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht. Wenn der Beurteilte

überdies behauptet, er habe in Spanien «eine Frau», liegt es – soweit diese

Frau tatsächlich existiert (was nach dem bisherigen [Aussage]Verhalten des

Beurteilten unglaubhaft ist, zumal er in Basel auch eine Freundin haben will

[vgl. dazu nachfolgend E. 3.2]) – nahe, dass sich der Beurteilte trotz

fehlender Papiere nach Spanien absetzen und damit eine weitere Straftat begehen

würde. Im Übrigen hat der Beurteilte eine ihm am 28. September 2023 eröffnete

Ausgrenzung für den Kanton Basel-Stadt verletzt, ist er doch gemäss den

Deliktszeitpunkten gemäss Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2024 am 13.

Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1.

November 2023 in Basel gewesen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem

Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 5. September 2024 des mehrfachen Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10

Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt,

sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

AIG).

2.3.2

Wie

sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, befand sich der Beurteilte zumindest am 13.

Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1.

November 2023 auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt, was ihm gemäss der am 28.

September 2024 eröffneten Ausgrenzungsverfügung jedoch verboten war.

Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert

hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht (mit Unterkunft bei der

angeblich in Basel wohnhaften Freundin [vgl. zur Unglaubhaftigkeit seiner

Angaben schon E. 2.1.2]) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der

Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die

öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss. Zwar gibt es in den Akten

gewisse Hinweise auf psychische Probleme (zu Beginn seines Aufenthalts in der

Schweiz). Indes hat der Beurteilte solche in seinen Befragungen bei den

Migrationsbehörden in letzter Zeit regelmässig verneint. Heute hat er

angegeben, er habe Rückenprobleme, die eine Operation notwendig machten. Ob dem

tatsächlich so ist, kann offenbleiben, zumal solche Schmerzen einer

Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch

wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch

trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch

während der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben worden.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen

Asylentscheid vom 12. Dezember 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei der

Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 14. Januar 2024 auch angegeben hat,

er habe keine Probleme in Algerien. Vor diesem Hintergrund erscheint die heute

das erste Mal vorgetragene Behauptung, er selber sei in Algerien der Verfolgung

ausgesetzt, als reine Schutzbehauptung. Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte am 20. August 2024 als algerischer

Staatsangehöriger identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig

Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit

den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag

und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate

verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, wobei der Beurteilte seine

Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv verkürzen kann. Der Beurteilte wird

jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 3. Mai

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.