AUS.2025.15
Anordnung der Ausschaffungshaft
5. Februar 2025Deutsch11 min
(Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.15
URTEIL
vom 5.
Februar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit
in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 3. Februar 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Dieses wurde am 12. Dezember 2023 abgelehnt und der Beurteilte
aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig geworden). Nachdem
der Beurteilte zwischenzeitlich mehrfach straffällig wurde (bedingter Freiheitsentzug
von fünf Tagen gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni
2023 [Probezeit sechs Monate] wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls,
geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs;
Freiheitsentzug von drei Monaten gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern
vom 6. Dezember 2023 [unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft; als
Gesamtstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni 2023] wegen
Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfacher unbefugter
Benützung eines Fahrzeugs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und Tätlichkeiten) wurde er mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 der mehrfachen einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel sowie des mehrfachen Diebstahls
schuldig erklärt und unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft zu einer
Freiheitsstrafe zu 34 Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit
drei Jahre), verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen
(mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
Amr 4. Februar
2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und
dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches bereits mit Verfügung vom
3. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. Mai
2025, verfügte. Am 5. Februar 2025 hat eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____
mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.).
Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach,
wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt
(BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen
persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht, ist er im RIPOL doch
als aus dem Durchgangszentrum Grosshof (Luzern-Kriens) verschwunden verzeichnet.
Zudem hat der eine Rückkehr nach Algerien bis anhin kategorisch ablehnende Beurteilte
im Asylverfahren zwecks Verschleierung seines wahren Alters ein falsches
Geburtsdatum angegeben (anstatt [...] 2003, [...] 2006), was nach dem
vorstehend Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Darüber
hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung
unterzeichnet. Kommt dazu, dass der Beurteilte im Rahmen seiner Befragung beim
Migrationsamt vom 23. September 2024 und auch heute zu Protokoll gegeben, man
solle ihm eine Stunde geben, er werde die Schweiz sofort verlassen, was die
Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht. Wenn der Beurteilte
überdies behauptet, er habe in Spanien «eine Frau», liegt es – soweit diese
Frau tatsächlich existiert (was nach dem bisherigen [Aussage]Verhalten des
Beurteilten unglaubhaft ist, zumal er in Basel auch eine Freundin haben will
[vgl. dazu nachfolgend E. 3.2]) – nahe, dass sich der Beurteilte trotz
fehlender Papiere nach Spanien absetzen und damit eine weitere Straftat begehen
würde. Im Übrigen hat der Beurteilte eine ihm am 28. September 2023 eröffnete
Ausgrenzung für den Kanton Basel-Stadt verletzt, ist er doch gemäss den
Deliktszeitpunkten gemäss Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2024 am 13.
Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1.
November 2023 in Basel gewesen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem
Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 5. September 2024 des mehrfachen Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10
Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt,
sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
AIG).
2.3.2
Wie
sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, befand sich der Beurteilte zumindest am 13.
Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1.
November 2023 auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt, was ihm gemäss der am 28.
September 2024 eröffneten Ausgrenzungsverfügung jedoch verboten war.
Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert
hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht (mit Unterkunft bei der
angeblich in Basel wohnhaften Freundin [vgl. zur Unglaubhaftigkeit seiner
Angaben schon E. 2.1.2]) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der
Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss. Zwar gibt es in den Akten
gewisse Hinweise auf psychische Probleme (zu Beginn seines Aufenthalts in der
Schweiz). Indes hat der Beurteilte solche in seinen Befragungen bei den
Migrationsbehörden in letzter Zeit regelmässig verneint. Heute hat er
angegeben, er habe Rückenprobleme, die eine Operation notwendig machten. Ob dem
tatsächlich so ist, kann offenbleiben, zumal solche Schmerzen einer
Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch
wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch
trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch
während der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben worden.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen
Asylentscheid vom 12. Dezember 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei der
Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 14. Januar 2024 auch angegeben hat,
er habe keine Probleme in Algerien. Vor diesem Hintergrund erscheint die heute
das erste Mal vorgetragene Behauptung, er selber sei in Algerien der Verfolgung
ausgesetzt, als reine Schutzbehauptung. Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte am 20. August 2024 als algerischer
Staatsangehöriger identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig
Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit
den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag
und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate
verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, wobei der Beurteilte seine
Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv verkürzen kann. Der Beurteilte wird
jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 3. Mai
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.