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Entscheid

AUS.2025.16

Ausschaffungshaft

10. Februar 2025Deutsch18 min

Der algerische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.16

URTEIL

vom 11.

Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1987,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 7. Februar 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,

nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte

strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der

mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen

Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen

Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für

zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben (Verfahren SB.2024.73). Am

9. Januar 2025 ersuchte der Verfahrensleiter in diesem

Berufungsverfahren den Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), Amt für

Justizvollzug Basel-Stadt, den Beurteilten am 4. Februar 2025

zuhanden des Migrationsamts bzw. SMV aus dem vorläufigen Strafvollzug zu

entlassen. Auf Mitteilung des SMV vom 31. Januar 2025 hin, dass der

Beurteilte noch fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen habe, ordnete der

Verfahrensleiter die Haftentlassung per 7. Februar 2025 an. Nach der

Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug ordnete das

Migrationsamt am 7. Februar 2025 nach einer Befragung und der

Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft bis zum

6. Mai 2025 an.

Am

11. Februar 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und

in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche

Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Der

Beurteilte beantragt die umgehende Haftentlassung, eventualiter mildere

Massnahmen, namentlich eine wöchentliche Meldepflicht. Das Migrationsamt hält

an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll

verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die

vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der

Beurteilte befindet sich gemäss den Akten, nachdem er aus dem Strafvollzug zu

Handen des Migrationsamts entlassen worden war, seit dem

7.

Februar 2025, 08:00 Uhr in ausländerrechtlich motivierter Haft.

Die heutige Haftüberprüfungsverhandlung war ursprünglich auf den

10.

Februar 2025 angesetzt, wurde aber auf Wunsch der

Rechtsvertretung wegen Unabkömmlichkeit an diesem Tag auf den heutigen Morgen

verschoben. Mit der heutigen Haftüberprüfung und Eröffnung des Urteils ist die

vorerwähnte 96-Stunden-Frist geringfügig um rund zwei Stunden überschritten, was

als zulässig erscheint, umso mehr als aufgrund des vorangehenden Wochenendes

eine frühere Ansetzung der Verhandlung nicht möglich war (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2022, Rz 12.23).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen mehrere

rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit Urteil des

Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 für

zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben Gerichts

vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den Beurteilten

erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen. Schliesslich

wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024

nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Dass dieses Urteil und die

damit ausgesprochene Landverweisung infolge Berufung noch nicht rechtskräftig

sind, ist angesichts der früheren rechtskräftigen Landesverweisungen für die

hier zu beurteilende Anordnung der Ausschaffungshaft ohne Belang. Soweit der

Beurteilte in diesem Zusammenhang heute auch die Zuständigkeit des

basel-städtischen Migrationsamts für den Vollzug der Landesverweisung

bestreitet, weil es möglich sei, dass im Berufungsverfahren wie auch im das

Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 betreffende

Revisionsverfahren vor Appellationsgericht die Urteile sich noch ändern und in

der Folge die Landesverweisungen noch wegfallen könnten, kann er nicht gehört

werden. Mit dem Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 ist auch die

Landesverweisung gegen den Beurteilten rechtskräftig geworden, womit die

Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung von den

basellandschaftlichen auf die basel-städtischen Migrationsbehörden übergegangen

ist. Solange dem Revisionsgesuch des Beurteilten nicht stattgegeben worden ist

und in der Folge der frühere Prozess nicht wiederaufgenommen worden ist und das

frühere Urteil wieder aufgehoben ist, bleibt es bei der bestehenden Zuständigkeit

des Migrationsamts Basel-Stadt.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG

vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).

Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er

besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56

E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom

24.

Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E.

4.3).

3.2

Wie

das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung unter Verweis auf

Art. 66c Abs. 3 StGB richtig ausgeführt hat, ist eine

Landesverweisung grundsätzlich ohne Verzug zu vollziehen, sobald die

verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- und Massnahmenvollzug

entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird. Der

Beurteilte ist seit über sieben Jahre schon rechtskräftig des Landes verwiesen

(Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017). Er hätte

die Schweiz somit längst verlassen und in sein Herkunftsland zurückkehren

müssen, was er über all die Jahre sich aber geweigert hat. Der Beurteile ist

nach wie vor nicht bereit, nach Algerien heimzukehren, wie er zuletzt sowohl in

der Befragung vom 7. Februar 2025 durch das Migrationsamt wie auch

heute unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat (Verhandlungsprotokoll,

S. 3 f.). Der Beurteile ist über die Jahre hinweg wiederholt

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Neben den vier bereits erwähnten

Verurteilungen (oben E. 2) liegen weitere strafrechtliche Verurteilungen

gegen ihn vor (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

16.

August 2016 und Urteil der Bundesanwaltschaft vom

4.

September 2021). Dabei wurde er nicht nur wegen Delikten gegen das

Betäubungsmittelgesetz, sondern unter anderem auch wegen (gewerbsmässigen)

Diebstahls (Art. 139 StGB) und Raubs (Art. 140 StGB) verurteilt,

welche Straftatbestände aufgrund der damit verbundenen (abstrakten)

Strafandrohung als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB

zu qualifizieren sind. Die Verurteilung zu einem Verbrechen stellt einen

explizit genannten Haftgrund für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dar

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Die zahlreichen

strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, dass der Beurteilte offenkundig nicht

bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung hierzulande zu halten und

behördliche Auflagen zu befolgen. Aufgrund all dessen muss davon ausgegangen

werden, dass er bei einer Freilassung sich nicht zur Verfügung der

Migrationsbehörden halten, sondern untertauchen würde, um sich seiner

Ausschaffung zu entziehen. Dies muss umso mehr gelten, als bereits ein Flug

nach Algier gebucht werden konnte und die Rückführung nach Algerien unmittelbar

bevorsteht. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) klarerweise

gegeben. Entgegen dem Vorbringen des Beurteilten spricht nicht gegen die

Untertauchensgefahr, dass er auf Medikamente, namentlich auf die 14-tägliche

Spritze mit Humira, angewiesen sei (Plädoyernotizen, S. 4). Denn er war in

der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war,

durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung,

mit den benötigten Medikamenten zu versorgen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE

130.

II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die

Behörden das Beschleunigungs-gebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;

BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu

berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine

Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt

(BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1

sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Eine

mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage.

Aufgrund vorstehenden Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist

auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) halten würde, so dass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen

sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten

Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse öffentliche

Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten

an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine Gefahr für

die öffentliche Sicherheit darstellt.

4.3

Der

Beurteilte hat im Vorfeld der Haftanordnung durch seine Rechtsvertretung

geltend machen lassen, er dürfe nicht ausgeschafft werden, weil seine

persönliche Anwesenheit in Basel bzw. der Schweiz aufgrund des laufenden

Berufungsverfahrens zwingend notwendig sei. Das Migrationsamt hat sich am

13.

Januar 2025 mit Blick auf die noch nicht angesetzte Verhandlung

im Berufungsverfahren SB.2024.73 (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 15. März 2024) beim Appellationsgericht erkundigt, ob

gegen die «Sicherstellung» des Vollzugs der Landesverweisung durch das

Migrationsamt Einwände bestehen würden. Der zuständige Verfahrensleiter im

genannten Verfahren bestätigte tags darauf, dass keine Einwände hiergegen

bestehen würden (E-Mail vom 14. Januar 2025). Der Beurteilte hält dafür,

dass aus dieser Antwort nicht auf ein automatisches Einverständnis des

Verfahrensleiters geschlossen werden könne, dass eine Ausschaffung vor der

Berufungsverhandlung notwendig sei (Plädoyernotizen, S. 2). Bei objektiver

Lesart ist die Antwort des Verfahrensleiters auf die Anfrage des Migrationsamts

indessen nicht anders zu verstehen, als keine Einwände gegen die zeitnahe

Ausschaffung des – notabene anwaltlich vertretenen – Beurteilten, d.h. noch vor

der Berufungsverhandlung, bestehen. In gleicher Weise macht der Beurteilte

geltend, dass seine Anwesenheit im seine Verurteilung vom

17.

März 2022 durch das Strafgericht Basel-Stadt betreffenden

Revisionsverfahren DGS.2024.33 notwendig sei, falls sein Revisionsgesuch vom

Appellationsgericht gutgeheissen würde. Der Verfahrensleiter im genannten

Revisionsverfahren hat auf entsprechende Erkundigung des Haftrichters mit

Verfügung vom 10. Februar 2025 mitgeteilt, dass die persönliche Anwesenheit des

Beurteilten im Revisionsverfahren, das sich bereits in der Beratungsphase

befinde, nicht erforderlich sei. Aufgrund der Auskünfte der Verfahrensleitungen

in den derzeit beim Appellationsgericht noch hängigen Strafverfahren erscheint

die persönliche Anwesenheit des Beurteilten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht

zwingend, so dass unter diesem Gesichtspunkt nichts gegen seine Ausschaffung

spricht. Sollte sich im Laufe des einen oder anderen Verfahrens doch noch die

Notwendigkeit einer persönlichen Teilnahme des Beurteilten an einer Einvernahme

und/oder Verhandlung ergeben, bestünde immer noch die Möglichkeit einer

einmaligen Einreise in die Schweiz von Algerien.

4.4

Die

Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich

möglich. Er ist längst als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden.

Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige Counselling hat

bereits am 19. September 2018 stattgefunden (Auskunft des

Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 7. November 2023). Auch wenn

jenes Counselling längere Zeit zurückliegt, braucht es kein erneutes

Counselling (Auskunft SEM vom 6. Mai 2024). Die Buchung für die

Rückkehr mit einem Linienflug ist bereits bestätigt. Die Ausstellung eines

Laissez Passer durch die algerischen Behörden ist beantragt und kann

erfahrungsgemäss innert drei bis vier Wochen erwartet werden. Es bestehen auch

keine gesundheitlichen Gründe gegen die Ausschaffung des Beurteilten nach

Algerien. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug einer

Rückführung der ausländischen Person unzumutbar sein, wenn die Person im

Heimat- bzw. Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner

Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Eine Zumutbarkeit der

Dispositiv

Ausschaffung wäre demnach vorliegend unzumutbar, wenn die Ausschaffung den

Beurteilten in eine medizinische Notlage bringen würde. Nur gravierende

medizinische Probleme der betroffenen Person können den Vollzug einer

Wegweisung oder Landesverweisung hemmen. Es geht dabei um lebensnotwendige

medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der

Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer

menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es ist im Einzelfall zu

prüfen, ob die betroffene Person die Behandlung und/oder die benötigten

Medikamente effektiv erhalten kann. Eine geringere Qualität der medizinischen

Versorgung im Vergleich zur Schweiz ist allein nicht ausreichend, um eine

Unzumutbar der Ausschaffung anzunehmen (zum Ganzen Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer-

und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 83 N 42

mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Den vorliegenden Arztberichten ist zu

entnehmen, dass der Beurteilte seit längerem unter der Krankheit Morbus Crohn,

einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, leidet und deswegen in ärztlicher

Behandlung steht. Das Migrationsamt hat in Kenntnis dieser Erkrankung

entsprechende Abklärungen vorgenommen. Gemäss Angaben von Dr. [...] ist der

Beurteilte ohne Weiteres flugtauglich. Kontraindikationen liegen keine vor

(MEDIF – Medical Information Form vom 30. Dezember 2024). Gemäss der

länderspezifischen Abklärung des medizinischen Dienstes des SEM, welche sich

auf eine Recherche in der MedCio-Datenbank der EUAA (Asylagentur der Europäischen

Union) abstützt, sind die benötigten Medikamente in Algerien erhältlich. In

öffentlichen Spitälern gebe es gastro-enterolo-gische Abteilungen, ebenso gebe

es auf diesem Gebiet auch Privatpraxen (Auskunft SEM vom

6. Januar 2025). In gleicher Weise hat das SEM bereits in seinem

Entscheid vom 16. Oktober 2023, in welchem es ein

Wiedererwägungsgesuch des Beurteilten vom 13. Juni 2023 betreffend

die Ablehnung seines Asylgesuchs vom 26. April 2012 durch das SEM am

11. Dezember 2012 abwies, ausgeführt, dass die Mehrheit der grossen

Spitäler über gastro-enterologische oder chirurgisch-viszerale Abteilungen

verfügten, wo chronisch entzündliche Krankheiten behandelt werden könnten. Die

für die Behandlung von Morbus Crohn vom Beurteilten benötigten Medikamente

seien in Algerien verfügbar. Das SEM hat in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid

weiter ausgeführt, dass der Beurteilte bei seiner Rückkehr nach Algerien um

medizinische Unterstützung nachsuchen könne. Das Land verfüge über ein

Sozialversicherungssystem einschliesslich Krankenversicherung für praktisch die

ganze Bevölkerung, welche die Kosten von Konsultationen, Hospitalisationen und

Behandlungen übernehme. Die algerische Gesetzgebung sehe schliesslich auch die

Kostenübernahme durch den Staat für Behandlungen von nichtversicherten Personen

vor (Wiedererwägungsentscheid SEM vom 16. Oktober 2023). Wie das

Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung ausführt, sei es angehalten, für

den Beurteilten Medikamente für eine Übergangsfrist von 30 Tagen bereitzustellen,

so dass er bei seiner Rückkehr genügend Zeit haben sollte, sich in ärztliche

Behandlung begeben zu können. Der Vertreter des Migrationsamts hat heute auf

entsprechende Frage hin angegeben, dass ihm auch für eine längere Zeit noch

Medikamente mitgegeben werden können (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die

hiesigen Arztberichte wird der Beurteilte mitnehmen können. Unter den

geschilderten Umständen bestehen keinerlei Hinweise, dass er bei einer Rückkehr

in seine Heimat einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt

wäre. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte in

Algerien Zugang zu einer adäquaten und auch kostenfreien Behandlung seiner

Krankheit haben wird. Die Ausschaffung stellt somit auch keinen Verstoss gegen

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

dar.

4.5 Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten

angeordnet. Wie ausgeführt ist die Flugbuchung für den 7. März 2025

bereits bestätigt. Nach Angaben des Migrationsamts ist die Ausschaffung mittels

sog. DEPU vorgesehen. Sollte der Beurteilte aber den vorgesehenen unbegleiteten

Flug nicht antreten wollen, müsste ein neuer, diesmal polizeibegleiteter

Linienflug (DEPA) mit einer etwas längeren Vorlaufzeit organisiert werden.

Unter diesen Umständen wie unter Berücksichtigung nicht vorhersehbarer Unwägbarkeiten

erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate als angemessen,

was angesichts der gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von 6 Monaten

(Art. 79 Abs. 1AIG) nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wendet

hiergegen ein, dass er bereits vom 16. Juli 2015 bis

4. März 2016, also 7 ½ Monate, in Ausschaffungshaft gewesen sei.

Eine Verlängerung um maximal zwölf weitere Monate sei gemäss Art. 79

Abs. 2 AIG nur dann möglich, wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiere oder sich die Übermittlung der für die Ausreise

erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat sei,

verzögere. Das Migrationsamt würde aber nicht darlegen, dass eine dieser beiden

Voraussetzungen erfüllt sei (Plädoyernotizen, S. 3). Der Beurteilte

übersieht mit diesem Vorbringen, dass nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Administrativhaft, welche in Anwendung von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AIG angeordnet wurde und Folge

einer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB durch ein Strafgericht

verfügten richterlichen Landesverweisung bildet, nicht zur Dauer der früheren,

im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten Haft hinzuzurechnen ist, soweit die

gesamte Dauer der verschiedenen Haftarten den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt, wenn

zwischen dem Asyl- und dem Strafverfahren mehrere Jahre liegen. In diesem Fall

läuft ab der richterlichen Landesverweisung eine neue Frist im Sinne von

Art. 79 Abs. 1 AIG (BGE 145 II 313 E. 3). Die

frühere Haft des Beurteilten vom 16. Juli 2015 bis

4. März 2016 war seinerzeit im Zusammenhang mit der Wegweisung

angeordnet worden, die mit dem negativen Asylentscheid vom

11. Dezember 2012 verfügt worden war. Für das vorliegende vom

basel-städtischen Migrationsamt geführte Ausschaffungsverfahren sind die beiden

mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022 und

13. Februar 2024 ausgesprochenen Landesverweisungen massgeblich. Das

frühere Asylverfahren liegt fast bzw. weit über zehn Jahre zurück. Bei der

vorliegend zu überprüfenden Haftverfügung handelt es sich demzufolge um eine

neue Haftanordnung und nicht, wie der Beurteilte meint, um eine Haftverlängerung.

Die verfügte Haftdauer von drei Monaten ist – auch wenn man die frühere

abgesessene Haft von (rund) 7 ½ Monaten hinzurechnet – mit Blick auf die

maximal zulässige Haftdauer von 18 Monaten unter den gegebenen Umständen

allemal als verhältnismässig.

4.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die vom Migrationsamt vom 7. Februar bis zum

6. Mai 2025 angeordnete Ausschaffungshaft in jeder Hinsicht recht-

und verhältnismässig ist. Die Haftanordnung ist damit zu bestätigen.

5.

Das vorliegende

Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat um unentgeltliche

Verbeiständung ersucht, was ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 10.

Februar 2025 bewilligt worden ist. Seine Rechtsvertreterin ist für ihren

ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 5.2 Stunden (unter Berücksichtigung

der effektiven Verhandlungsdauer) bei einem Stundenansatz von CHF 200.–

mit CHF 1'040.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen und MWST zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 6. Mai 2025,

08:00 Uhr rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

-

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____, [...], wird ein Honorar

von CHF 1'042.50 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von

CHF 84.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.