AUS.2025.16
Ausschaffungshaft
10. Februar 2025Deutsch18 min
Der algerische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.16
URTEIL
vom 11.
Februar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1987,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 7. Februar 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde,
nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte
strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der
mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen
Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen
Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für
zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben (Verfahren SB.2024.73). Am
9. Januar 2025 ersuchte der Verfahrensleiter in diesem
Berufungsverfahren den Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), Amt für
Justizvollzug Basel-Stadt, den Beurteilten am 4. Februar 2025
zuhanden des Migrationsamts bzw. SMV aus dem vorläufigen Strafvollzug zu
entlassen. Auf Mitteilung des SMV vom 31. Januar 2025 hin, dass der
Beurteilte noch fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen habe, ordnete der
Verfahrensleiter die Haftentlassung per 7. Februar 2025 an. Nach der
Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug ordnete das
Migrationsamt am 7. Februar 2025 nach einer Befragung und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft bis zum
6. Mai 2025 an.
Am
11. Februar 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und
in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche
Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Der
Beurteilte beantragt die umgehende Haftentlassung, eventualiter mildere
Massnahmen, namentlich eine wöchentliche Meldepflicht. Das Migrationsamt hält
an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die
vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der
Beurteilte befindet sich gemäss den Akten, nachdem er aus dem Strafvollzug zu
Handen des Migrationsamts entlassen worden war, seit dem
7.
Februar 2025, 08:00 Uhr in ausländerrechtlich motivierter Haft.
Die heutige Haftüberprüfungsverhandlung war ursprünglich auf den
10.
Februar 2025 angesetzt, wurde aber auf Wunsch der
Rechtsvertretung wegen Unabkömmlichkeit an diesem Tag auf den heutigen Morgen
verschoben. Mit der heutigen Haftüberprüfung und Eröffnung des Urteils ist die
vorerwähnte 96-Stunden-Frist geringfügig um rund zwei Stunden überschritten, was
als zulässig erscheint, umso mehr als aufgrund des vorangehenden Wochenendes
eine frühere Ansetzung der Verhandlung nicht möglich war (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2022, Rz 12.23).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen mehrere
rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 für
zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben Gerichts
vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den Beurteilten
erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen. Schliesslich
wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024
nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Dass dieses Urteil und die
damit ausgesprochene Landverweisung infolge Berufung noch nicht rechtskräftig
sind, ist angesichts der früheren rechtskräftigen Landesverweisungen für die
hier zu beurteilende Anordnung der Ausschaffungshaft ohne Belang. Soweit der
Beurteilte in diesem Zusammenhang heute auch die Zuständigkeit des
basel-städtischen Migrationsamts für den Vollzug der Landesverweisung
bestreitet, weil es möglich sei, dass im Berufungsverfahren wie auch im das
Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 betreffende
Revisionsverfahren vor Appellationsgericht die Urteile sich noch ändern und in
der Folge die Landesverweisungen noch wegfallen könnten, kann er nicht gehört
werden. Mit dem Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 ist auch die
Landesverweisung gegen den Beurteilten rechtskräftig geworden, womit die
Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung von den
basellandschaftlichen auf die basel-städtischen Migrationsbehörden übergegangen
ist. Solange dem Revisionsgesuch des Beurteilten nicht stattgegeben worden ist
und in der Folge der frühere Prozess nicht wiederaufgenommen worden ist und das
frühere Urteil wieder aufgehoben ist, bleibt es bei der bestehenden Zuständigkeit
des Migrationsamts Basel-Stadt.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG
vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56
E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom
24.
Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E.
4.3).
3.2
Wie
das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung unter Verweis auf
Art. 66c Abs. 3 StGB richtig ausgeführt hat, ist eine
Landesverweisung grundsätzlich ohne Verzug zu vollziehen, sobald die
verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- und Massnahmenvollzug
entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird. Der
Beurteilte ist seit über sieben Jahre schon rechtskräftig des Landes verwiesen
(Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017). Er hätte
die Schweiz somit längst verlassen und in sein Herkunftsland zurückkehren
müssen, was er über all die Jahre sich aber geweigert hat. Der Beurteile ist
nach wie vor nicht bereit, nach Algerien heimzukehren, wie er zuletzt sowohl in
der Befragung vom 7. Februar 2025 durch das Migrationsamt wie auch
heute unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat (Verhandlungsprotokoll,
S. 3 f.). Der Beurteile ist über die Jahre hinweg wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Neben den vier bereits erwähnten
Verurteilungen (oben E. 2) liegen weitere strafrechtliche Verurteilungen
gegen ihn vor (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
16.
August 2016 und Urteil der Bundesanwaltschaft vom
4.
September 2021). Dabei wurde er nicht nur wegen Delikten gegen das
Betäubungsmittelgesetz, sondern unter anderem auch wegen (gewerbsmässigen)
Diebstahls (Art. 139 StGB) und Raubs (Art. 140 StGB) verurteilt,
welche Straftatbestände aufgrund der damit verbundenen (abstrakten)
Strafandrohung als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB
zu qualifizieren sind. Die Verurteilung zu einem Verbrechen stellt einen
explizit genannten Haftgrund für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dar
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Die zahlreichen
strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, dass der Beurteilte offenkundig nicht
bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung hierzulande zu halten und
behördliche Auflagen zu befolgen. Aufgrund all dessen muss davon ausgegangen
werden, dass er bei einer Freilassung sich nicht zur Verfügung der
Migrationsbehörden halten, sondern untertauchen würde, um sich seiner
Ausschaffung zu entziehen. Dies muss umso mehr gelten, als bereits ein Flug
nach Algier gebucht werden konnte und die Rückführung nach Algerien unmittelbar
bevorsteht. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) klarerweise
gegeben. Entgegen dem Vorbringen des Beurteilten spricht nicht gegen die
Untertauchensgefahr, dass er auf Medikamente, namentlich auf die 14-tägliche
Spritze mit Humira, angewiesen sei (Plädoyernotizen, S. 4). Denn er war in
der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war,
durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung,
mit den benötigten Medikamenten zu versorgen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (vgl. BGE
130.
II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die
Behörden das Beschleunigungs-gebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;
BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt
(BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1
sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Eine
mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage.
Aufgrund vorstehenden Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist
auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) halten würde, so dass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen
sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten
Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse öffentliche
Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten
an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit darstellt.
4.3
Der
Beurteilte hat im Vorfeld der Haftanordnung durch seine Rechtsvertretung
geltend machen lassen, er dürfe nicht ausgeschafft werden, weil seine
persönliche Anwesenheit in Basel bzw. der Schweiz aufgrund des laufenden
Berufungsverfahrens zwingend notwendig sei. Das Migrationsamt hat sich am
13.
Januar 2025 mit Blick auf die noch nicht angesetzte Verhandlung
im Berufungsverfahren SB.2024.73 (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 15. März 2024) beim Appellationsgericht erkundigt, ob
gegen die «Sicherstellung» des Vollzugs der Landesverweisung durch das
Migrationsamt Einwände bestehen würden. Der zuständige Verfahrensleiter im
genannten Verfahren bestätigte tags darauf, dass keine Einwände hiergegen
bestehen würden (E-Mail vom 14. Januar 2025). Der Beurteilte hält dafür,
dass aus dieser Antwort nicht auf ein automatisches Einverständnis des
Verfahrensleiters geschlossen werden könne, dass eine Ausschaffung vor der
Berufungsverhandlung notwendig sei (Plädoyernotizen, S. 2). Bei objektiver
Lesart ist die Antwort des Verfahrensleiters auf die Anfrage des Migrationsamts
indessen nicht anders zu verstehen, als keine Einwände gegen die zeitnahe
Ausschaffung des – notabene anwaltlich vertretenen – Beurteilten, d.h. noch vor
der Berufungsverhandlung, bestehen. In gleicher Weise macht der Beurteilte
geltend, dass seine Anwesenheit im seine Verurteilung vom
17.
März 2022 durch das Strafgericht Basel-Stadt betreffenden
Revisionsverfahren DGS.2024.33 notwendig sei, falls sein Revisionsgesuch vom
Appellationsgericht gutgeheissen würde. Der Verfahrensleiter im genannten
Revisionsverfahren hat auf entsprechende Erkundigung des Haftrichters mit
Verfügung vom 10. Februar 2025 mitgeteilt, dass die persönliche Anwesenheit des
Beurteilten im Revisionsverfahren, das sich bereits in der Beratungsphase
befinde, nicht erforderlich sei. Aufgrund der Auskünfte der Verfahrensleitungen
in den derzeit beim Appellationsgericht noch hängigen Strafverfahren erscheint
die persönliche Anwesenheit des Beurteilten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
zwingend, so dass unter diesem Gesichtspunkt nichts gegen seine Ausschaffung
spricht. Sollte sich im Laufe des einen oder anderen Verfahrens doch noch die
Notwendigkeit einer persönlichen Teilnahme des Beurteilten an einer Einvernahme
und/oder Verhandlung ergeben, bestünde immer noch die Möglichkeit einer
einmaligen Einreise in die Schweiz von Algerien.
4.4
Die
Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich
möglich. Er ist längst als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden.
Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige Counselling hat
bereits am 19. September 2018 stattgefunden (Auskunft des
Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 7. November 2023). Auch wenn
jenes Counselling längere Zeit zurückliegt, braucht es kein erneutes
Counselling (Auskunft SEM vom 6. Mai 2024). Die Buchung für die
Rückkehr mit einem Linienflug ist bereits bestätigt. Die Ausstellung eines
Laissez Passer durch die algerischen Behörden ist beantragt und kann
erfahrungsgemäss innert drei bis vier Wochen erwartet werden. Es bestehen auch
keine gesundheitlichen Gründe gegen die Ausschaffung des Beurteilten nach
Algerien. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug einer
Rückführung der ausländischen Person unzumutbar sein, wenn die Person im
Heimat- bzw. Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Eine Zumutbarkeit der
Dispositiv
Ausschaffung wäre demnach vorliegend unzumutbar, wenn die Ausschaffung den
Beurteilten in eine medizinische Notlage bringen würde. Nur gravierende
medizinische Probleme der betroffenen Person können den Vollzug einer
Wegweisung oder Landesverweisung hemmen. Es geht dabei um lebensnotwendige
medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der
Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es ist im Einzelfall zu
prüfen, ob die betroffene Person die Behandlung und/oder die benötigten
Medikamente effektiv erhalten kann. Eine geringere Qualität der medizinischen
Versorgung im Vergleich zur Schweiz ist allein nicht ausreichend, um eine
Unzumutbar der Ausschaffung anzunehmen (zum Ganzen Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer-
und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 83 N 42
mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Den vorliegenden Arztberichten ist zu
entnehmen, dass der Beurteilte seit längerem unter der Krankheit Morbus Crohn,
einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, leidet und deswegen in ärztlicher
Behandlung steht. Das Migrationsamt hat in Kenntnis dieser Erkrankung
entsprechende Abklärungen vorgenommen. Gemäss Angaben von Dr. [...] ist der
Beurteilte ohne Weiteres flugtauglich. Kontraindikationen liegen keine vor
(MEDIF – Medical Information Form vom 30. Dezember 2024). Gemäss der
länderspezifischen Abklärung des medizinischen Dienstes des SEM, welche sich
auf eine Recherche in der MedCio-Datenbank der EUAA (Asylagentur der Europäischen
Union) abstützt, sind die benötigten Medikamente in Algerien erhältlich. In
öffentlichen Spitälern gebe es gastro-enterolo-gische Abteilungen, ebenso gebe
es auf diesem Gebiet auch Privatpraxen (Auskunft SEM vom
6. Januar 2025). In gleicher Weise hat das SEM bereits in seinem
Entscheid vom 16. Oktober 2023, in welchem es ein
Wiedererwägungsgesuch des Beurteilten vom 13. Juni 2023 betreffend
die Ablehnung seines Asylgesuchs vom 26. April 2012 durch das SEM am
11. Dezember 2012 abwies, ausgeführt, dass die Mehrheit der grossen
Spitäler über gastro-enterologische oder chirurgisch-viszerale Abteilungen
verfügten, wo chronisch entzündliche Krankheiten behandelt werden könnten. Die
für die Behandlung von Morbus Crohn vom Beurteilten benötigten Medikamente
seien in Algerien verfügbar. Das SEM hat in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid
weiter ausgeführt, dass der Beurteilte bei seiner Rückkehr nach Algerien um
medizinische Unterstützung nachsuchen könne. Das Land verfüge über ein
Sozialversicherungssystem einschliesslich Krankenversicherung für praktisch die
ganze Bevölkerung, welche die Kosten von Konsultationen, Hospitalisationen und
Behandlungen übernehme. Die algerische Gesetzgebung sehe schliesslich auch die
Kostenübernahme durch den Staat für Behandlungen von nichtversicherten Personen
vor (Wiedererwägungsentscheid SEM vom 16. Oktober 2023). Wie das
Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung ausführt, sei es angehalten, für
den Beurteilten Medikamente für eine Übergangsfrist von 30 Tagen bereitzustellen,
so dass er bei seiner Rückkehr genügend Zeit haben sollte, sich in ärztliche
Behandlung begeben zu können. Der Vertreter des Migrationsamts hat heute auf
entsprechende Frage hin angegeben, dass ihm auch für eine längere Zeit noch
Medikamente mitgegeben werden können (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die
hiesigen Arztberichte wird der Beurteilte mitnehmen können. Unter den
geschilderten Umständen bestehen keinerlei Hinweise, dass er bei einer Rückkehr
in seine Heimat einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt
wäre. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte in
Algerien Zugang zu einer adäquaten und auch kostenfreien Behandlung seiner
Krankheit haben wird. Die Ausschaffung stellt somit auch keinen Verstoss gegen
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
dar.
4.5 Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten
angeordnet. Wie ausgeführt ist die Flugbuchung für den 7. März 2025
bereits bestätigt. Nach Angaben des Migrationsamts ist die Ausschaffung mittels
sog. DEPU vorgesehen. Sollte der Beurteilte aber den vorgesehenen unbegleiteten
Flug nicht antreten wollen, müsste ein neuer, diesmal polizeibegleiteter
Linienflug (DEPA) mit einer etwas längeren Vorlaufzeit organisiert werden.
Unter diesen Umständen wie unter Berücksichtigung nicht vorhersehbarer Unwägbarkeiten
erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate als angemessen,
was angesichts der gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von 6 Monaten
(Art. 79 Abs. 1AIG) nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wendet
hiergegen ein, dass er bereits vom 16. Juli 2015 bis
4. März 2016, also 7 ½ Monate, in Ausschaffungshaft gewesen sei.
Eine Verlängerung um maximal zwölf weitere Monate sei gemäss Art. 79
Abs. 2 AIG nur dann möglich, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiere oder sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat sei,
verzögere. Das Migrationsamt würde aber nicht darlegen, dass eine dieser beiden
Voraussetzungen erfüllt sei (Plädoyernotizen, S. 3). Der Beurteilte
übersieht mit diesem Vorbringen, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Administrativhaft, welche in Anwendung von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AIG angeordnet wurde und Folge
einer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB durch ein Strafgericht
verfügten richterlichen Landesverweisung bildet, nicht zur Dauer der früheren,
im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten Haft hinzuzurechnen ist, soweit die
gesamte Dauer der verschiedenen Haftarten den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt, wenn
zwischen dem Asyl- und dem Strafverfahren mehrere Jahre liegen. In diesem Fall
läuft ab der richterlichen Landesverweisung eine neue Frist im Sinne von
Art. 79 Abs. 1 AIG (BGE 145 II 313 E. 3). Die
frühere Haft des Beurteilten vom 16. Juli 2015 bis
4. März 2016 war seinerzeit im Zusammenhang mit der Wegweisung
angeordnet worden, die mit dem negativen Asylentscheid vom
11. Dezember 2012 verfügt worden war. Für das vorliegende vom
basel-städtischen Migrationsamt geführte Ausschaffungsverfahren sind die beiden
mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022 und
13. Februar 2024 ausgesprochenen Landesverweisungen massgeblich. Das
frühere Asylverfahren liegt fast bzw. weit über zehn Jahre zurück. Bei der
vorliegend zu überprüfenden Haftverfügung handelt es sich demzufolge um eine
neue Haftanordnung und nicht, wie der Beurteilte meint, um eine Haftverlängerung.
Die verfügte Haftdauer von drei Monaten ist – auch wenn man die frühere
abgesessene Haft von (rund) 7 ½ Monaten hinzurechnet – mit Blick auf die
maximal zulässige Haftdauer von 18 Monaten unter den gegebenen Umständen
allemal als verhältnismässig.
4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die vom Migrationsamt vom 7. Februar bis zum
6. Mai 2025 angeordnete Ausschaffungshaft in jeder Hinsicht recht-
und verhältnismässig ist. Die Haftanordnung ist damit zu bestätigen.
5.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat um unentgeltliche
Verbeiständung ersucht, was ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 10.
Februar 2025 bewilligt worden ist. Seine Rechtsvertreterin ist für ihren
ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 5.2 Stunden (unter Berücksichtigung
der effektiven Verhandlungsdauer) bei einem Stundenansatz von CHF 200.–
mit CHF 1'040.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen und MWST zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 6. Mai 2025,
08:00 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
-
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____, [...], wird ein Honorar
von CHF 1'042.50 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von
CHF 84.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.