AUS.2025.17
Anordnung der Ausschaffungshaft
11. Februar 2025Deutsch9 min
Verfügung vom 26. Juli 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.17
URTEIL
vom 13.
Februar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Sri
Lanka,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 11. Februar 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reichte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 26. Juli 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 13.
Oktober 2017 ab. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018
wurde ein diesbezügliches Revisionsgesuch abgewiesen und der zwischenzeitlich
verfügte Vollzugsstopp aufgehoben. Auf ein erneutes Revisionsgesuch wurde mit
Datum vom 12. Juli 2018 nicht eingetreten. Am 1. November 2018 reichte der
Beurteilte ein «neues Asylgesuch» ein, welches das SEM mit Verfügung vom 24.
Februar 2020 abwies. Zudem wurde die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug
angeordnet. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Am 22.
März 2022 ersuchte der Beurteilte erneut um Asyl. Das Gesuch wurde mit
Verfügung des SEM vom 1. April 2022 formlos abgeschrieben. Am 10. Februar 2023
reichte der Beurteilte beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit
Verfügung vom 20. Dezember 2023 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht trat
mit Urteil vom 5. März 2024 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am
11. Juni 2024 gelangte der Beurteilte mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch
an das SEM. Dieses schrieb das Wiedererwägungsgesuch mit Beschluss vom 20.
September 2024 ab. Am 29. Januar 2025 gelangte der Beurteilte mit einem dritten
Wiedererwägungsgesuch ans SEM, welches am 5. Februar 2025 ebenfalls
formlos abgeschrieben wurde.
Am 10. Februar
2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt
vorläufig festgenommen, wobei das Migrationsamt am Tag danach eine
Ausschaffungshaft von einem Monat, bis zum 10. März 2025, verfügte. Am 13. Februar
2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem
Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr
[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen
persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.2
Das
SEM hat den Beurteilten am 24. Februar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der
Beurteilte hat bis anhin – mitunter auch in der heutigen Verhandlung – eine
freiwillige Rückkehr nach Sri Lanka kategorisch abgelehnt und in der
Vergangenheit mit seiner Obstruktion sogar einen Ausschaffungsversuch vereitelt
(geplanter Flug vom 24. Oktober 2018). Zudem hat er bereits mehrere
Ausreisefristen ignoriert bzw. unbenutzt verstreichen lassen (erste
Ausreisefrist bis zum 24. November 2017 nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017; zweite Ausreisefrist bis zum
17.
Mai 2018 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April
2018; dritte Ausreisefrist nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
23.
Juli 2020 bis zum 10. Mai 2021). Darüber hinaus hat er auch nichts unternommen,
um Reisepapiere zu organisieren oder seine Ausreise vorzubereiten und damit
seine Mitwirkungspflichten verletzt. Zwar mag sich der Beurteilte regelmässig
beim Migrationsamt gemeldet haben. Indes dienten diese Termine der
Nothilfeverlängerung, waren also notwendige Voraussetzung dafür, dass der
Beurteilte seine Nothilfe ausbezahlt erhielt. Da ihm nun bekannt ist, dass das
Migrationsamt einen Flug organisiert hat und der Vollzug der Wegweisung
unmittelbar bevorsteht, besteht die ernsthafte Gefahr, dass er sich bei einer
Haftentlassung der Rückführung durch Untertauchen entzieht. Nach dem Gesagten
besteht im Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
3.
Aufgrund des
vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an
behördliche Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine
Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung
sichergestellt werden kann. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde –
wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – von unterschiedlichen Stellen
mehrfach und auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten gesundheitlichen
Leiden geprüft und festgestellt, dass in Sri Lanka nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen und der Vollzug der Wegweisung auch in
individueller Hinsicht zumutbar sei (dem Beurteilten wird eine
Medikamentenreserve von 30 Tagen mitgegeben). Daran ändert auch nichts, dass
der Beurteilte in der heutigen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe sich im
April 2020 ein Tattoo mit einem «Tamil Tiger-Motiv» stechen lassen, zumal auch
dieser Aspekt in den Asylverfahren bzw. den damit zusammenhändigen Rechtsmitteln
und Wiedererwägungsverfahren vorzubringen gewesen wäre. Zudem haben sich die
diversen Instanzen eingehend mit dem Risikoprofil des Beurteilten
auseinandergesetzt und sind zum Schluss gelangt, dass der Beurteilte angesichts
seiner geltend gemachten Tätigkeiten keinem besonderen Risiko ausgesetzt sei.
Darauf ist – auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kognition des
Haftrichters (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17) – nicht
zurückzukommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Tattoo eigenen
Angaben zufolge im April 2020 gestochen wurde, als bereits klar war, dass der
Beurteilte die Schweiz definitiv verlassen muss. Insofern verdient sein
Verhalten auch keinen Rechtsschutz, wobei auch genügend Zeit geblieben wäre,
das Tattoo entfernen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2232/2023
vom 10. Mai 2023 E. 7.2). Kommt dazu, dass das SEM gemäss Schreiben vom
12.
Februar 2025 auch in Aussicht gestellt hat, dass der Beurteilte bei seiner
Ankunft von einem Vertreter der Schweizer Botschaft begleitet wird und er das
Tattoo mit einem Verband oder einem langärmeligen Pullover abdecken kann. Im
Übrigen wurden dem Beurteilten Zwangsmassnahmen mehrfach angekündigt. Dennoch
hat er auf eine freiwillige Ausreise verzichtet. Schliesslich wurde die Haft
nach Erhältlichmachung der notwendigen Unterlagen (Laissez-passer; «fit to
travel» von OSEARA) auf das notwendige Mass begrenzt und nur für eine kurze Dauer
angeordnet (dass die Haft dennoch für die Dauer von einem Monat verlangt worden
ist, ist angesichts von nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten nicht zu
beanstanden).
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
4.2.2
Der
Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich
motivierter Haft. Er hat – wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – seinen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz durch diverse Instanzen mehrfach überprüfen
lassen. Die verschiedenen Behörden haben sich mit den sich stellenden Fragen im
Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen und der Zumutbarkeit seiner
Überstellung nach Sri Lanka sorgfältig auseinandergesetzt. Seit einiger Zeit
steht fest, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. Es bestehen daher
nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen Schwierigkeiten, die es
gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die
Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 10.
März 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.