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Entscheid

AUS.2025.17

Anordnung der Ausschaffungshaft

11. Februar 2025Deutsch9 min

Verfügung vom 26. Juli 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.17

URTEIL

vom 13.

Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Sri

Lanka,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 11. Februar 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reichte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Mit

Verfügung vom 26. Juli 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses

ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen

diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 13.

Oktober 2017 ab. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018

wurde ein diesbezügliches Revisionsgesuch abgewiesen und der zwischenzeitlich

verfügte Vollzugsstopp aufgehoben. Auf ein erneutes Revisionsgesuch wurde mit

Datum vom 12. Juli 2018 nicht eingetreten. Am 1. November 2018 reichte der

Beurteilte ein «neues Asylgesuch» ein, welches das SEM mit Verfügung vom 24.

Februar 2020 abwies. Zudem wurde die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug

angeordnet. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Am 22.

März 2022 ersuchte der Beurteilte erneut um Asyl. Das Gesuch wurde mit

Verfügung des SEM vom 1. April 2022 formlos abgeschrieben. Am 10. Februar 2023

reichte der Beurteilte beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit

Verfügung vom 20. Dezember 2023 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht trat

mit Urteil vom 5. März 2024 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am

11. Juni 2024 gelangte der Beurteilte mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch

an das SEM. Dieses schrieb das Wiedererwägungsgesuch mit Beschluss vom 20.

September 2024 ab. Am 29. Januar 2025 gelangte der Beurteilte mit einem dritten

Wiedererwägungsgesuch ans SEM, welches am 5. Februar 2025 ebenfalls

formlos abgeschrieben wurde.

Am 10. Februar

2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt

vorläufig festgenommen, wobei das Migrationsamt am Tag danach eine

Ausschaffungshaft von einem Monat, bis zum 10. März 2025, verfügte. Am 13. Februar

2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem

Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr

[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen

persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.2

Das

SEM hat den Beurteilten am 24. Februar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der

Beurteilte hat bis anhin – mitunter auch in der heutigen Verhandlung – eine

freiwillige Rückkehr nach Sri Lanka kategorisch abgelehnt und in der

Vergangenheit mit seiner Obstruktion sogar einen Ausschaffungsversuch vereitelt

(geplanter Flug vom 24. Oktober 2018). Zudem hat er bereits mehrere

Ausreisefristen ignoriert bzw. unbenutzt verstreichen lassen (erste

Ausreisefrist bis zum 24. November 2017 nach dem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017; zweite Ausreisefrist bis zum

17.

Mai 2018 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April

2018; dritte Ausreisefrist nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

23.

Juli 2020 bis zum 10. Mai 2021). Darüber hinaus hat er auch nichts unternommen,

um Reisepapiere zu organisieren oder seine Ausreise vorzubereiten und damit

seine Mitwirkungspflichten verletzt. Zwar mag sich der Beurteilte regelmässig

beim Migrationsamt gemeldet haben. Indes dienten diese Termine der

Nothilfeverlängerung, waren also notwendige Voraussetzung dafür, dass der

Beurteilte seine Nothilfe ausbezahlt erhielt. Da ihm nun bekannt ist, dass das

Migrationsamt einen Flug organisiert hat und der Vollzug der Wegweisung

unmittelbar bevorsteht, besteht die ernsthafte Gefahr, dass er sich bei einer

Haftentlassung der Rückführung durch Untertauchen entzieht. Nach dem Gesagten

besteht im Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

3.

Aufgrund des

vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an

behördliche Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine

Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung

sichergestellt werden kann. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde –

wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – von unterschiedlichen Stellen

mehrfach und auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten gesundheitlichen

Leiden geprüft und festgestellt, dass in Sri Lanka nicht von einer Situation

allgemeiner Gewalt auszugehen und der Vollzug der Wegweisung auch in

individueller Hinsicht zumutbar sei (dem Beurteilten wird eine

Medikamentenreserve von 30 Tagen mitgegeben). Daran ändert auch nichts, dass

der Beurteilte in der heutigen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe sich im

April 2020 ein Tattoo mit einem «Tamil Tiger-Motiv» stechen lassen, zumal auch

dieser Aspekt in den Asylverfahren bzw. den damit zusammenhändigen Rechtsmitteln

und Wiedererwägungsverfahren vorzubringen gewesen wäre. Zudem haben sich die

diversen Instanzen eingehend mit dem Risikoprofil des Beurteilten

auseinandergesetzt und sind zum Schluss gelangt, dass der Beurteilte angesichts

seiner geltend gemachten Tätigkeiten keinem besonderen Risiko ausgesetzt sei.

Darauf ist – auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kognition des

Haftrichters (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17) – nicht

zurückzukommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Tattoo eigenen

Angaben zufolge im April 2020 gestochen wurde, als bereits klar war, dass der

Beurteilte die Schweiz definitiv verlassen muss. Insofern verdient sein

Verhalten auch keinen Rechtsschutz, wobei auch genügend Zeit geblieben wäre,

das Tattoo entfernen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2232/2023

vom 10. Mai 2023 E. 7.2). Kommt dazu, dass das SEM gemäss Schreiben vom

12.

Februar 2025 auch in Aussicht gestellt hat, dass der Beurteilte bei seiner

Ankunft von einem Vertreter der Schweizer Botschaft begleitet wird und er das

Tattoo mit einem Verband oder einem langärmeligen Pullover abdecken kann. Im

Übrigen wurden dem Beurteilten Zwangsmassnahmen mehrfach angekündigt. Dennoch

hat er auf eine freiwillige Ausreise verzichtet. Schliesslich wurde die Haft

nach Erhältlichmachung der notwendigen Unterlagen (Laissez-passer; «fit to

travel» von OSEARA) auf das notwendige Mass begrenzt und nur für eine kurze Dauer

angeordnet (dass die Haft dennoch für die Dauer von einem Monat verlangt worden

ist, ist angesichts von nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten nicht zu

beanstanden).

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

4.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

4.2.2

Der

Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich

motivierter Haft. Er hat – wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – seinen

Aufenthaltsstatus in der Schweiz durch diverse Instanzen mehrfach überprüfen

lassen. Die verschiedenen Behörden haben sich mit den sich stellenden Fragen im

Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen und der Zumutbarkeit seiner

Überstellung nach Sri Lanka sorgfältig auseinandergesetzt. Seit einiger Zeit

steht fest, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. Es bestehen daher

nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen Schwierigkeiten, die es

gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die

Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 10.

März 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.