Lexipedia

Entscheid

AUS.2025.18

Verlängerung Ausschaffungshaft

25. Februar 2025Deutsch10 min

nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.18

URTEIL

vom 27.

Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. […] 1999,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 24. Februar 2024

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999,

wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

17. Januar 2025 im abgekürzten Verfahren des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der

rechts-widrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des

Ausländer- und Integrationsgesetzes für schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

3. August bis 22. Oktober 2024 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 22. Oktober 2024) verurteilt, davon 24 Monate mit bedingtem

Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren). Ausserdem wurde der Beurteilte für

fünf Jahre des Landes verwiesen. Nach Verbüssung des unbedingt zu vollziehenden

Teils der Freiheitsstrafe ordnete das Strafgericht am 31. Januar 2025 die

Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per

2. Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts an. Am

31. Januar 2025 verfügte das Migrationsamt über den Beurteilten eine

Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum

15. März 2025. An der mündlichen Verhandlung vom

4. Februar 2025 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) diese Haft bis zum

3. März 2025 (VGE AUS.2025.14). Mit Verfügung vom

24. Februar 2025 verlängerte das Migrationshaft nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um zehn Tage bis zum

13. März 2025.

Am

27. Februar 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines

Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts

eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt

worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des

Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem

Migrationsamt) mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 3. März 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch

vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel

66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a

oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen

Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll. Das Strafgericht hat den Beurteilten mit seinem

Urteil vom 17. Januar 2025 gestützt auf Art. 66a Abs. 1

lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Migrationsamt hat den

Beurteilten darüber hinaus mit Verfügung vom 31. Januar 2025 aus der

Schweiz weggewiesen. Nach feststehender Rechtsprechung müssen weder die

erstinstanzliche Landesverweisung noch der Wegweisungsentscheid im Zeitpunkt

der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGE 140 II 74

E. 2.1; BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.3).

Unabhängig davon ist das betreffende Strafgerichtsurteil vom

17.

Januar 2025 inzwischen rechtskräftig geworden (vgl. E-Mail des

Strafgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025).

3.

3.1

Das

Migrationsamt hat bezüglich des Haftgrundes der Untertauchensgefahr

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) in der

Haftverlängerungsverfügung auf die Begründung in der Haftanordnungsverfügung

vom 31. Januar 2025 verwiesen. Von einer Untertauchensgefahr wird

gesprochen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene

Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und130 II 56 E. 3.1).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2

Der

Haftrichter hat in seinem Urteil VGE AUS.2025.14 vom

4.

Februar 2025 die Untertauchensgefahr bereits eingehend geprüft, so

dass auf die dortigen Ausführungen unter E. 3.2 integral verwiesen werden

kann. Zu ergänzen ist, dass der Beurteilte in der Zwischenzeit wieder in den

Besitz seines Mobiltelephons gelangt ist und dem Migrationsamt ein Bild seines

italienischen Flüchtlingspasses zeigen konnte. Dieser Pass würde es ihm im

Zusammenspiel mit dem italienischen Aufenthaltsausweises («permesso di

soggiorno») grundsätzlich ermöglichen, sich im Schengenraum frei zu bewegen, so

dass ihm auch eine legale Ausreise nach Frankreich möglich wäre. Der genannte

Pass befindet sich indessen in den Händen einer Person, die sich in […]/F

aufhält, deren Identität jedoch im Dunkeln bleibt. Solange der Beurteilte aber

nicht im physischen Besitz dieses Passes ist, kann er auch nicht auf legalem

Weg in ein Land seiner Wahl im Schengenraum ausreisen. Er hat heute

ausdrücklich ausgesagt, die Schweiz sofort zu verlassen, wenn man ihn heute

freiliesse (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Da er jedoch aktuell nicht im

Besitz aller benötigten Reisepapiere ist, könnte er nicht auf legalem Weg aus

der Schweiz in ein Land seiner Wahl ausreisen. Der Beurteilte würde

zugegebenermassen bei einer Freilassung die Freiheit zum Untertauchen und zur unkontrollierten

Ausreise nutzen. Er würde damit den schweizerischen Behörden nicht mehr für eine

ordnungsgemässe Überstellung nach Italien zur Verfügung stehen würde. Mit

seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz bzw. seinem rechtswidrigen

Aufenthalt hierzulande wie auch seinem Betäubungsmitteldelikt hat der

Beurteilte unwiderlegbar gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen

hält. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit nach wie vor erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2

Mit

der vorliegenden Haft soll der Vollzug der Landesverweisung bzw. des

Wegweisungsentscheids sichergestellt werden. Die Überstellung an die

italienischen Behörden erfolgt nach Massgabe des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die

Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen

Italien, SR 0.142.114.549). Das Migrationsamt hat bereits am 31. Januar 2025

und damit noch während des laufenden Strafvollzugs ein Rückübernahmegesuch an

das hierfür grundsätzlich zuständige Centro competenze flussi migratori (CCFM)

in Chiasso zur Weiterleitung geschickt. Die entsprechenden Erkundigungen des

CCFM ergaben indessen, dass der Beurteilte in Italien über einen positiven

Asylstatus verfügt. Infolgedessen wurde das Migrationsamt an das

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Einreichung des Rückübernahmegesuchs

bei den italienischen Behörden verwiesen, was am 4. Februar 2025 geschah.

Nachdem das SEM am 20. Februar 2025 noch einen Reminder an die

italienischen Behörden geschickt hatte, konnte es am 24. Feb-ruar 2025

vermelden, dass diese der Rückübernahme zugestimmt hätten. Die schweizerischen

Behörden sind somit ihrer Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot

nachgekommen. Allerdings bedarf die Überstellung an die italienischen Behörden

einer Vorlaufzeit von acht Arbeitstagen nach Zustimmung, so dass der Beurteilte

nicht vor Ablauf der bestehenden Haft am 3. März 2025 wird überstellt

werden können. Die Verlängerung der bestehenden Haft um zehn Tage bis zum

13.

März 2025 erscheint, wenn man auch noch eine Reservefrist für

unvorhersehbare Verzögerungen mitberücksichtigt, unter den gegebenen Umständen

als angezeigt. Ein milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine

regelmässige Meldepflicht kommt nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste

Bleibe hier, sondern flottant. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr

(oben E. 3.2) gilt es, den unmittelbar bevorstehenden Vollzug der

Landesverweisung bzw. des Wegweisungsentscheids sicherzustellen, was nur mit

einer Haft möglich ist. Die Haftverlängerung erscheint somit in jeder Hinsicht

als verhältnismässig.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 4. März 2025 bis zum 13. März 2025

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.