AUS.2025.18
Verlängerung Ausschaffungshaft
25. Februar 2025Deutsch10 min
nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.18
URTEIL
vom 27.
Februar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. […] 1999,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 24. Februar 2024
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999,
wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
17. Januar 2025 im abgekürzten Verfahren des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der
rechts-widrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des
Ausländer- und Integrationsgesetzes für schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
3. August bis 22. Oktober 2024 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 22. Oktober 2024) verurteilt, davon 24 Monate mit bedingtem
Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren). Ausserdem wurde der Beurteilte für
fünf Jahre des Landes verwiesen. Nach Verbüssung des unbedingt zu vollziehenden
Teils der Freiheitsstrafe ordnete das Strafgericht am 31. Januar 2025 die
Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per
2. Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts an. Am
31. Januar 2025 verfügte das Migrationsamt über den Beurteilten eine
Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum
15. März 2025. An der mündlichen Verhandlung vom
4. Februar 2025 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) diese Haft bis zum
3. März 2025 (VGE AUS.2025.14). Mit Verfügung vom
24. Februar 2025 verlängerte das Migrationshaft nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um zehn Tage bis zum
13. März 2025.
Am
27. Februar 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines
Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts
eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt
worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des
Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten (wie auch dem
Migrationsamt) mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 3. März 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch
vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen
Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll. Das Strafgericht hat den Beurteilten mit seinem
Urteil vom 17. Januar 2025 gestützt auf Art. 66a Abs. 1
lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Migrationsamt hat den
Beurteilten darüber hinaus mit Verfügung vom 31. Januar 2025 aus der
Schweiz weggewiesen. Nach feststehender Rechtsprechung müssen weder die
erstinstanzliche Landesverweisung noch der Wegweisungsentscheid im Zeitpunkt
der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGE 140 II 74
E. 2.1; BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.3).
Unabhängig davon ist das betreffende Strafgerichtsurteil vom
17.
Januar 2025 inzwischen rechtskräftig geworden (vgl. E-Mail des
Strafgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025).
3.
3.1
Das
Migrationsamt hat bezüglich des Haftgrundes der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) in der
Haftverlängerungsverfügung auf die Begründung in der Haftanordnungsverfügung
vom 31. Januar 2025 verwiesen. Von einer Untertauchensgefahr wird
gesprochen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene
Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und130 II 56 E. 3.1).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2
Der
Haftrichter hat in seinem Urteil VGE AUS.2025.14 vom
4.
Februar 2025 die Untertauchensgefahr bereits eingehend geprüft, so
dass auf die dortigen Ausführungen unter E. 3.2 integral verwiesen werden
kann. Zu ergänzen ist, dass der Beurteilte in der Zwischenzeit wieder in den
Besitz seines Mobiltelephons gelangt ist und dem Migrationsamt ein Bild seines
italienischen Flüchtlingspasses zeigen konnte. Dieser Pass würde es ihm im
Zusammenspiel mit dem italienischen Aufenthaltsausweises («permesso di
soggiorno») grundsätzlich ermöglichen, sich im Schengenraum frei zu bewegen, so
dass ihm auch eine legale Ausreise nach Frankreich möglich wäre. Der genannte
Pass befindet sich indessen in den Händen einer Person, die sich in […]/F
aufhält, deren Identität jedoch im Dunkeln bleibt. Solange der Beurteilte aber
nicht im physischen Besitz dieses Passes ist, kann er auch nicht auf legalem
Weg in ein Land seiner Wahl im Schengenraum ausreisen. Er hat heute
ausdrücklich ausgesagt, die Schweiz sofort zu verlassen, wenn man ihn heute
freiliesse (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Da er jedoch aktuell nicht im
Besitz aller benötigten Reisepapiere ist, könnte er nicht auf legalem Weg aus
der Schweiz in ein Land seiner Wahl ausreisen. Der Beurteilte würde
zugegebenermassen bei einer Freilassung die Freiheit zum Untertauchen und zur unkontrollierten
Ausreise nutzen. Er würde damit den schweizerischen Behörden nicht mehr für eine
ordnungsgemässe Überstellung nach Italien zur Verfügung stehen würde. Mit
seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz bzw. seinem rechtswidrigen
Aufenthalt hierzulande wie auch seinem Betäubungsmitteldelikt hat der
Beurteilte unwiderlegbar gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen
hält. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit nach wie vor erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2
Mit
der vorliegenden Haft soll der Vollzug der Landesverweisung bzw. des
Wegweisungsentscheids sichergestellt werden. Die Überstellung an die
italienischen Behörden erfolgt nach Massgabe des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die
Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen
Italien, SR 0.142.114.549). Das Migrationsamt hat bereits am 31. Januar 2025
und damit noch während des laufenden Strafvollzugs ein Rückübernahmegesuch an
das hierfür grundsätzlich zuständige Centro competenze flussi migratori (CCFM)
in Chiasso zur Weiterleitung geschickt. Die entsprechenden Erkundigungen des
CCFM ergaben indessen, dass der Beurteilte in Italien über einen positiven
Asylstatus verfügt. Infolgedessen wurde das Migrationsamt an das
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Einreichung des Rückübernahmegesuchs
bei den italienischen Behörden verwiesen, was am 4. Februar 2025 geschah.
Nachdem das SEM am 20. Februar 2025 noch einen Reminder an die
italienischen Behörden geschickt hatte, konnte es am 24. Feb-ruar 2025
vermelden, dass diese der Rückübernahme zugestimmt hätten. Die schweizerischen
Behörden sind somit ihrer Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot
nachgekommen. Allerdings bedarf die Überstellung an die italienischen Behörden
einer Vorlaufzeit von acht Arbeitstagen nach Zustimmung, so dass der Beurteilte
nicht vor Ablauf der bestehenden Haft am 3. März 2025 wird überstellt
werden können. Die Verlängerung der bestehenden Haft um zehn Tage bis zum
13.
März 2025 erscheint, wenn man auch noch eine Reservefrist für
unvorhersehbare Verzögerungen mitberücksichtigt, unter den gegebenen Umständen
als angezeigt. Ein milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine
regelmässige Meldepflicht kommt nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste
Bleibe hier, sondern flottant. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr
(oben E. 3.2) gilt es, den unmittelbar bevorstehenden Vollzug der
Landesverweisung bzw. des Wegweisungsentscheids sicherzustellen, was nur mit
einer Haft möglich ist. Die Haftverlängerung erscheint somit in jeder Hinsicht
als verhältnismässig.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 4. März 2025 bis zum 13. März 2025
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.