AUS.2025.19
Anordnung der Ausschaffungshaft
26. Februar 2025Deutsch8 min
angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.19
URTEIL
vom 26.
Februar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 24. Februar 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) wurde am 22. Februar 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt
angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten
slowakischen Führerausweis aus (in den Effekten kam zudem eine gefälschte slowakische
Identitätskarte zum Vorschein). Bei der Systemabfrage wurde zudem ersichtlich,
dass der Beurteilte mit einem vom Kanton Tessin im Jahr 2011 bis ins Jahr 2026
ausgesprochenen Einreiseverbot belegt ist und zudem ein von den
Niederländischen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenes
Einreiseverbot (bis ins Jahr 2029) besteht. Der Beurteilte wurde in der Folge
vorläufig festgenommen und mit Strafbefehl vom 24. Februar 2025 der Fälschung
von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise sowie des Fahrens ohne Führerausweis
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 75
Tagen verurteilt (Probezeit drei Jahre). Am Nachmittag des 24. Februar 2025
wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem
Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches ihn gleichentags aus der Schweiz
wegwies und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 24. Mai 2025,
verfügte.
Am 26. Februar
2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem
Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch
dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
im SIS mit diversen Alias-Identitäten verzeichnete Beurteilte hat sich
anlässlich der im Sachverhalt erwähnten Verkehrskontrolle mit einem gefälschten
slowakischen Führerausweis zu legitimierten versucht. Zudem wurde in seinen
Effekten eine gefälschte slowakische Identitätskarte gefunden. Der Beurteilte
hat sich im Sinne des vorstehend Erwogenen damit mehreren Täuschungsmanövern
bedient und im Übrigen – wie er anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt
hat – zumindest die von den niederländischen Behörden angeordnete
Einreisesperre wissentlich missachtet. Ebenfalls für Untertauchensgefahr
spricht die Tatsache, dass er eigenen Angaben zufolge in der Schweiz ohne
Bewilligung, mithin schwarz, arbeiten wollte. Darüber hinaus ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12), oder wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c
AIG).
2.2.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Lugano vom 20. August 2009
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und
Vergewaltigung, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG erfüllt ist.
2.2.3
Der
Beurteilte wurde darüber hinaus vom Kanton Tessin mit einem bis zum 21. Februar
2026.
gültigen Einreiseverbot und von den Niederländischen Behörden mit einem
bis zum 11. Juni 2029 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt. In
Missachtung dieser Verbote, ist er eigenen Angaben zufolge am 9. Februar 2025
von Deutschland her kommend in die Schweiz eingereist. Dass der Beurteilte von
der Gültigkeitsdauer gleich beider Einreiseverbote keine Kenntnis gehabt haben
will, kann ausgeschlossen werden, zumal er ansonsten nicht unter falscher
Identität hätte einreisen müssen, wobei er anlässlich der heutigen Verhandlung
auch zugegeben hat, das von den niederländischen Behörden erfasste
Einreiseverbot wissentlich missachtet zu haben. Somit ist auch der Haftgrund
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c
AIG erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert
hat, im Schengen-Raum zu reisen, vielmehr hat er sich gefälschter Dokumente bedient)
und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann. Das angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige
des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte
als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und seine
medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt
ist. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist doch
bereits gestern eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Kosovo tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus
der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Pristina verkehren. Auch sind keinerlei
Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Kosovo herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Die
Haftdauer ist angesichts der bereits in Auftrag gegebenen Flugbuchung jedoch auf
einen Monat zu beschränken.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 24. März
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.