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Entscheid

AUS.2025.19

Anordnung der Ausschaffungshaft

26. Februar 2025Deutsch8 min

angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.19

URTEIL

vom 26.

Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 24. Februar 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) wurde am 22. Februar 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt

angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten

slowakischen Führerausweis aus (in den Effekten kam zudem eine gefälschte slowakische

Identitätskarte zum Vorschein). Bei der Systemabfrage wurde zudem ersichtlich,

dass der Beurteilte mit einem vom Kanton Tessin im Jahr 2011 bis ins Jahr 2026

ausgesprochenen Einreiseverbot belegt ist und zudem ein von den

Niederländischen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenes

Einreiseverbot (bis ins Jahr 2029) besteht. Der Beurteilte wurde in der Folge

vorläufig festgenommen und mit Strafbefehl vom 24. Februar 2025 der Fälschung

von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise sowie des Fahrens ohne Führerausweis

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 75

Tagen verurteilt (Probezeit drei Jahre). Am Nachmittag des 24. Februar 2025

wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem

Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches ihn gleichentags aus der Schweiz

wegwies und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 24. Mai 2025,

verfügte.

Am 26. Februar

2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem

Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch

dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

im SIS mit diversen Alias-Identitäten verzeichnete Beurteilte hat sich

anlässlich der im Sachverhalt erwähnten Verkehrskontrolle mit einem gefälschten

slowakischen Führerausweis zu legitimierten versucht. Zudem wurde in seinen

Effekten eine gefälschte slowakische Identitätskarte gefunden. Der Beurteilte

hat sich im Sinne des vorstehend Erwogenen damit mehreren Täuschungsmanövern

bedient und im Übrigen – wie er anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt

hat – zumindest die von den niederländischen Behörden angeordnete

Einreisesperre wissentlich missachtet. Ebenfalls für Untertauchensgefahr

spricht die Tatsache, dass er eigenen Angaben zufolge in der Schweiz ohne

Bewilligung, mithin schwarz, arbeiten wollte. Darüber hinaus ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12), oder wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c

AIG).

2.2.2

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Lugano vom 20. August 2009

wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und

Vergewaltigung, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG erfüllt ist.

2.2.3

Der

Beurteilte wurde darüber hinaus vom Kanton Tessin mit einem bis zum 21. Februar

2026.

gültigen Einreiseverbot und von den Niederländischen Behörden mit einem

bis zum 11. Juni 2029 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt. In

Missachtung dieser Verbote, ist er eigenen Angaben zufolge am 9. Februar 2025

von Deutschland her kommend in die Schweiz eingereist. Dass der Beurteilte von

der Gültigkeitsdauer gleich beider Einreiseverbote keine Kenntnis gehabt haben

will, kann ausgeschlossen werden, zumal er ansonsten nicht unter falscher

Identität hätte einreisen müssen, wobei er anlässlich der heutigen Verhandlung

auch zugegeben hat, das von den niederländischen Behörden erfasste

Einreiseverbot wissentlich missachtet zu haben. Somit ist auch der Haftgrund

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c

AIG erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert

hat, im Schengen-Raum zu reisen, vielmehr hat er sich gefälschter Dokumente bedient)

und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann. Das angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige

des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte

als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und seine

medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt

ist. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist doch

bereits gestern eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Kosovo tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus

der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Pristina verkehren. Auch sind keinerlei

Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Kosovo herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Die

Haftdauer ist angesichts der bereits in Auftrag gegebenen Flugbuchung jedoch auf

einen Monat zu beschränken.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 24. März

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.